OffeneUrteileSuche
Urteil

80 K 26.10 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0118.80K26.10OL.0A
27Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG (i. V. m. § 41 DiszG) nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.(Rn.25) 2. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.(Rn.30) 3. Ein Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar.  Die Disziplinargerichte haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen.(Rn.31) 4. Die Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG gelten auch für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d. h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter. Entsprechendes gilt für den Fall des – versuchten – Kollegendiebstahls; er ist nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar.(Rn.32) 5. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB, wird von seiner Zielsetzung auch auf andere Zueignungsdelikte - insbesondere auch beim Kollegendiebstahl - angewendet und ist derzeit mit etwa 50 Euro bemessen.(Rn.33) 6. Die Entscheidung über die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses darf nicht von einer die Wertung der Gesamtpersönlichkeit eventuell außer Betracht lassenden rein objektiven Zufälligkeit abhängig gemacht werden. Beim Zugriff auf geringe Werte sieht die Rechtsprechung vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewusstsein des Beamten. Solche Persönlichkeitselemente lassen allerdings nur dann einer milderen Beurteilung des Fehlverhaltens Raum, wenn der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird. Eine mildere Bewertung ist deshalb z.B. nicht möglich, wenn der Beamte zur Erlangung eines geringen Geldbetrages eine der Post oder Bahn anvertraute oder auch sonst dem Post- oder Bahnverkehr zugeführte Sendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Post- oder Bahnverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Post- oder Bahnsendungen hinwegsetzt.(Rn.36) 7. Disziplinarrechtlich belastet eine versuchte Straftat den Beklagten genauso wie eine vollendete. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Beklagte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an.(Rn.39)
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG (i. V. m. § 41 DiszG) nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.(Rn.25) 2. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.(Rn.30) 3. Ein Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar. Die Disziplinargerichte haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen.(Rn.31) 4. Die Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG gelten auch für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d. h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter. Entsprechendes gilt für den Fall des – versuchten – Kollegendiebstahls; er ist nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar.(Rn.32) 5. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB, wird von seiner Zielsetzung auch auf andere Zueignungsdelikte - insbesondere auch beim Kollegendiebstahl - angewendet und ist derzeit mit etwa 50 Euro bemessen.(Rn.33) 6. Die Entscheidung über die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses darf nicht von einer die Wertung der Gesamtpersönlichkeit eventuell außer Betracht lassenden rein objektiven Zufälligkeit abhängig gemacht werden. Beim Zugriff auf geringe Werte sieht die Rechtsprechung vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewusstsein des Beamten. Solche Persönlichkeitselemente lassen allerdings nur dann einer milderen Beurteilung des Fehlverhaltens Raum, wenn der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird. Eine mildere Bewertung ist deshalb z.B. nicht möglich, wenn der Beamte zur Erlangung eines geringen Geldbetrages eine der Post oder Bahn anvertraute oder auch sonst dem Post- oder Bahnverkehr zugeführte Sendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Post- oder Bahnverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Post- oder Bahnsendungen hinwegsetzt.(Rn.36) 7. Disziplinarrechtlich belastet eine versuchte Straftat den Beklagten genauso wie eine vollendete. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Beklagte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an.(Rn.39) Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit dem versuchten Kollegendiebstahl zwar ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.) begangen (nachfolgend zu 1.); ihm kommt hierbei – in dubio pro reo – jedoch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit zugute, so dass – auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung – die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme nicht in Betracht kommt (nachfolgend zu 2.); einer möglichen Kürzung des Ruhegehalts steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG entgegen (nachfolgend zu 3.) 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen in dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Februar 2009 zugrunde. Danach hat der Beklagte am 19. April 2008 während des Dienstes im gemeinsamen Umkleideraum seiner Dienststelle einen versuchten Diebstahl zum Nachteil seines Kollegen B. begangen. Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil zu lösen, besteht trotz des (neuerlichen) Bestreitens der Tat durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG (i. V. m. § 41 DiszG) nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36; st.Rspr). Strafgerichtliche Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli 2005 – 1 NDH L 1/04 – m. w. N., bei Juris). Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldvorwurf des versuchten Diebstahls beruhen auf der Vernehmung von Zeugen und den Angaben des Beklagten. Die vom Amtsgericht gegebene Begründung, warum es von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sei, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und kann allein durch die bloße Wiederholung der Einlassung des Beklagten aus dem Strafverfahren nicht entkräftet werden. Durch den versuchten Diebstahl zum Nachteil seines Kollegen B. hat der Beklagte nicht nur eine Straftat, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.). Der Beklagte hat hierdurch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 20 Satz 3 LBG a.F. sowie die besondere Pflicht eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 LBG a.F., das Ansehen und Disziplin zu wahren, in schwerwiegender Weise verletzt. Der Beklagte handelte hinsichtlich des versuchten Diebstahls vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen. Anhaltspunkte, die – im Gegensatz zu den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille zur Tatzeit ist weit davon entfernt, rauschbedingte Schuldunfähigkeit zu belegen. Auch die damalige Alkoholkrankheit des Beklagten als solche kann eine vollständige Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht begründen. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten (bzw. Ruhestandsbeamten) und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der aktive Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG); dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG). a) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. b) Die Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG gelten auch für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d. h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter. Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall des – versuchten – Kollegendiebstahls; er ist nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 – und 25. Oktober 2007 – 2 C 43/07 – m.w.N., bei Juris Rn. 19). Auch hier gilt, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen muss. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht derartiger, innerdienstliche Pflichtverletzungen bedeutender Kollegendiebstähle liegt in der empfindlichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 1995 - 1 D 7.95 –, vom 29. September 1998 - 1 D 82.97 -, und vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 –, nach Juris). Aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, sofern die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte erstmals im Urteil vom 24. November 1992 (Az. 1 D 66.91, BVerwGE 93, 314 und Juris) berücksichtigt, orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB, wird von seiner Zielsetzung auch auf andere Zueignungsdelikte angewandt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1995 – 1 D 58.94 – bei Juris Rn. 12), insbesondere auch beim Kollegendiebstahl angewendet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, Juris Rn. 21 m.w.N.), und derzeit mit etwa 50 Euro bemessen (BVerwG, Urteile vom 10. Januar 2007 – 1 D 15/05 – und vom 6. Juni 2007 – 1 D 2/06 –, nach Juris). Da hier lediglich ein versuchter Diebstahl vorliegt, ist maßgeblich für die Frage, ob diese Bagatellgrenze überschritten wurde, auf welchen Diebeswert der Tatvorsatz des Beklagten gerichtet war. Insoweit fehlen Feststellungen in den strafgerichtlichen Urteilen, wobei es dort auf diese Frage nicht ankam. Mangels anderweitiger Erkenntnisse oder bestehender Aufklärungsmöglichkeiten ist daher zu Gunsten des Beklagten („in dubio pro reo“) davon auszugehen, dass er lediglich einen unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze liegenden Geldbetrag stehlen wollte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1995 a.a.O. Rn. 13). Diese Annahme ist auch nicht lebensfremd, da gerade bei Kollegendiebstahl die Täter es häufig auf eher kleinere Geldbeträge, oft auch nur auf einzelne Geldscheine, aus den Geldbörsen von Kollegen abgesehen haben, weil sie hoffen, dass der Diebstahl auf diese Weise nicht auffällt und eine Tätersuche im Kollegenkreis vermieden wird (wo sie sonst eine Entdeckung fürchten müssten); zudem erhoffen sich manche Täter, dadurch eine länger dienende „Nebeneinkunftsquelle“ zu erhalten. So waren dem geschädigten Kollegen B. in der Zeit vor dem 19. April 2008 nach seiner Vermutung bereits zwei- bis dreimal einzelne Scheine (10 – 50 Euro) aus der im Spind befindlichen Geldbörse gestohlen worden. Die disziplinare Bewertung des Fehlverhaltens des Beklagten kann sich allerdings nicht allein nach dem Wert des Zugriffsobjekts richten. Denn die für diese Bewertung entscheidende Frage, ob ein Beamter für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist, lässt sich nur nach der Beurteilung seines gesamten Persönlichkeitsbildes beantworten. Die Entscheidung über die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses darf nicht von einer die Wertung der Gesamtpersönlichkeit eventuell außer Betracht lassenden rein objektiven Zufälligkeit abhängig gemacht werden. Beim Zugriff auf geringe Werte sieht die Rechtsprechung vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewusstsein des Beamten. Solche Persönlichkeitselemente lassen allerdings nur dann einer milderen Beurteilung des Fehlverhaltens Raum, wenn der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird. Schließen derartige Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Beamten aus, so greift der Milderungsgrund nicht ein. Das ist der Fall, wenn mit der Tat weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter verletzt werden. Eine mildere Bewertung ist deshalb z.B. nicht möglich, wenn der Beamte zur Erlangung eines geringen Geldbetrages eine der Post oder Bahn anvertraute oder auch sonst dem Post- oder Bahnverkehr zugeführte Sendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Post- oder Bahnverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Post- oder Bahnsendungen hinwegsetzt (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 – 1 D 66/91 –, Juris Rn. 16; vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 1 D 20/96 -, nach Juris Rn. 26: Milderungsgrund der Geringwertigkeit trotz zusätzlicher Verletzung des Postgeheimnisses bejaht, weil der Wert der entwendeten Sachen unterhalb der Hälfte des Grenzwerts der Geringfügigkeit lag: Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei in einem solchen Fall trotz der Erschwerungsgründe unangemessen.). Vorliegend sind mit der Tat neben der rechtlichen Qualifizierung als versuchter Diebstahl weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter nicht verletzt worden. Ein erschwerender Umstand, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten und damit den Milderungsgrund der Geringwertigkeit ausschlösse, könnte allerdings darin liegen, dass der Beklagte bereits wegen anderweitiger Eigentumsdelikte (Ladendiebstähle) in der Vergangenheit mehrfach nachteilig in Erscheinung getreten war (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 – 1 D 66/91 –, nach Juris Rn. 16). Insofern kommt dem Beklagten jedoch zugute, dass diese früheren Diebstahlstaten in ersichtlich engem Zusammenhang mit dessen Alkoholkrankheit standen (teilweise Beschaffungskriminalität) und überwiegend schon geraume Zeit zurückliegen. Sie haben daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ein solches Gewicht, um den Milderungsgrund der Geringwertigkeit aushebeln zu können. Das gleiche gilt für die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2005. Vom Gewicht her deutlich anders lag etwa der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im September 2010 entschiedene Fall (Urteil vom 22. September 2010 – 16 b D 08.314 –, nach Juris): Hier war dem Beamten bei einem Kollegendiebstahl von 50 Euro der Milderungsgrund der Geringwertigkeit versagt worden, weil er die Tat während einer laufenden Bewährungszeit nach einer Verurteilung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe wegen Bedrohung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe begangen hatte. Ein weiterer Milderungsgrund ist nicht darin zu sehen, dass die Tat nur versucht und nicht vollendet wurde. Disziplinarrechtlich belastet eine versuchte Straftat den Beklagten genauso wie eine vollendete. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Beklagte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 2 B 34/08 – nach Juris Rn. 9 m.w.N.; VG Meiningen, Urteil vom 17. August 2009 – 6 D 60009/07 Me – [Fall einer Diebesfalle], nach Juris Rn. 50). Da aufgrund der obigen Ausführungen dem Beklagten der Milderungsgrund der Geringwertigkeit auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Persönlichkeit zu Gute kommt, scheidet die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme aus. 3. Die allein noch mögliche Maßnahme der Kürzung des Ruhegehalts kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG nicht mehr verhängt werden, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts bereits eine Strafe ausgesprochen worden ist. Es kann daher offenbleiben, ob auch die von dem Beklagten behauptete erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seiner Alkoholkrankheit als zusätzlicher Milderungsgrund in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gewesen wäre. Der 19... in B. geborene Beklagte verließ 19... die Polytechnische Oberschule in B. mit dem Abschluss der 8. Klasse. Anschließend absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Dreher und arbeitete zunächst in diesem Beruf. Zwischen 19... und 19... holte er den Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule durch Besuch der Volkshochschule nach. Nach Absolvierung seines Wehrdienstes bei der NVA war er von 19... bis 19... beim Ministerium des Innern der DDR, Präsidium der Volkspolizei Berlin, Organ Feuerwehr, bei der VP Inspektion K. angestellt. Ab Juli 19... wurde er im Angestelltenverhältnis bei der Berliner Feuerwehr beschäftigt. Mit Wirkung ab September 19... ernannte ihn der Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberbrandmeister. 19... erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt für den Berichtszeitraum von Mai 2008 bis Januar 2010 mit „C“ beurteilt. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine 19... geborene Tochter. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Eine am . August 2008 durchgeführte polizeiärztliche Untersuchung bestätigte eine bei dem Beklagten seit mindestens drei Jahren bestehende krankhafte Alkoholabhängigkeit. In der Zeit vom 26. August 20... bis 18. November 20... befand sich der Beklagte zu einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung in der -Klinik in und wurde als arbeitsfähig entlassen. Der Beklagte, der zuvor krankgeschrieben war, nahm seinen Dienst Ende November 20... – allerdings nicht mehr im Schichtdienst – wieder auf. Er wurde zum 1. Juli 2010 wegen Einreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte ist strafrechtlich vorbelastet: Am 25. Februar 1999 wurde er durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – 269 Cs 201/99 – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Am 3. Januar 2002 verhängte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – 269/1280/01 – gegen ihn wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Es handelte sich um einen Ladendiebstahl von drei Packungen Zigaretten bei „K.“ am 26. September 2001 zum Preis von 18,30 DM. Am 20. Oktober 2005 erkannte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – (311 Cs) 150 PLs 3534/05 (545/05) – gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl auf eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Der Beklagte war am 18. Juli 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,93 ‰ im Verkehr auffällig geworden. Zudem entzog das Amtsgericht dem Beklagten die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 7 Monaten für die Wiedererteilung an. Zudem wurde der Beklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Dezember 2005 – (257 Cs) 150 PLs 5254/05 (1064/05) – wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Der Beklagte hatte am 26. Oktober 2005 bei „“ eine Taschenflasche Weinbrand-Brokat im Wert von 0,99 Euro gestohlen. Durch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiges Urteil vom 2. Februar 2009 – (243 Ds) 3033 PLs 13184/08 (300/08) – verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- Euro. Im Urteil heißt es (der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet): „ …Am 19. April 2008 trat der Angeklagte, der nach einem Rückfall in die akute Trinkphase am Vortage noch immer merklich alkoholisiert war ohne in seiner Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein, seinen Dienst als Feuerwehrmann auf der Feuerwache in der D. in 10... Berlin, an. Etwa eine Stunde nach Dienstbeginn begab sich der Angeklagte in den im dritten Obergeschoss befindlichen Umkleideraum der Mitarbeiter. Dort öffnete er gegen 07.50 Uhr den unverschlossenen Schrank des Zeugen B., um dergestalt an das darin deponierte Portemonnaie des Geschädigten zu gelangen und aus diesem Bargeld zu entnehmen, welches der Angeklagte für sich behalten wollte. Durch das Öffnen der Schranktür löste der Angeklagte den akustischen Alarm einer von dem Zeugen B. erst an diesem Morgen wegen vorangegangener, durch nicht gestellte Täter zu seinem Nachteil verübter Wegnahmen von Bargeld installierten Diebesfalle aus. Wissend, dass er nicht mehr auf das erwartete Bargeld zugreifen kann und dass eine Entdeckung unmittelbar bevor steht, gab der Angeklagte, der kurz darauf durch den Zeugen M. angetroffen und zur Rede gestellt wurde, die weitere Tatausführung auf. Eine dem Angeklagten am Vorfallstage gegen 11.05 Uhr entnommene Blutprobe wies im Mittelwert 0,23 ‰ Ethanol im Vollblut aus. Auf den Angeklagten wirkte hiernach zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,08 ‰ ein…“ Auf die von dem Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung, die er in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, verringerte das Landgericht Berlin durch Urteil vom 4. August 2009 – (570) 93 Ns 3033 PLs 13184/08 (27/09) – die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je 50,- Euro. Vor dem Geschehen am 19. April 2008 waren dem Geschädigten B. seiner Erinnerung bzw. Vermutung nach bereits dreimal Bargeldbeträge in Höhe von 10, 20 und 50 Euro aus seinem in den Unterkunftsschränken in der Wache deponierten Portemonnaie entwendet worden. Weiteres Geld war in der Börse verblieben, der Täter hatte jeweils nur einen Schein entwendet. Der Beklagte war in Verdacht geraten, diese Taten begangen zu haben. Am 28. April 2008 leitete der Landesbranddirektor gegen den Beklagten wegen des sachgleichen Vorwurfs des zuletzt genannten Strafverfahrens das Disziplinarverfahren ein und setzte es bis zum Abschluss des Strafverfahrens zunächst aus. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 bestritt der Beklagte zunächst den Diebstahlsvorwurf. Er habe am Morgen des 19. April 2008 lediglich einen seit einiger Zeit vermissten Dienstpullover in den offen stehenden bzw. angelehnten Umkleideschränken seiner Kollegen gesucht. Im Februar 2010 wurde das Disziplinarverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wieder aufgenommen. Der Beklagte äußerte sich bei einer persönlichen Anhörung am 10. März 2010 zu den Vorwürfen: Er erklärte, ihm täten die Vorfälle leid. Bei allen Taten habe er unter Alkoholeinfluss gestanden. Er sei nun zur Einsicht gekommen, keinen Alkohol mehr zu trinken. Mit der unter dem 7. Juni 2010 noch von der (vor der Zurruhesetzung des Beklagten zuständigen) Berliner Feuerwehr erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Februar 2009 den versuchten Kollegendiebstahl vom 19. April 2008 als Dienstvergehen vor. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, er habe kein Geld stehlen wollen, sondern an den offenen Schränken seinen Pullover gesucht. Er sei seinerzeit alkoholabhängig gewesen; er habe nicht 24 Stunden ohne Alkohol sein können. Er habe außerhalb des Dienstes in seiner Freizeit getrunken; während des Dienstes nur so viel, dass er immer einen gewissen Alkoholspiegel gehabt habe. Er ist der Auffassung, dass bei ihm aufgrund seiner Alkoholkrankheit Schuldunfähigkeit bzw. erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit gegeben gewesen sei. Er sei nunmehr nach erfolgreich abgeschlossener Langzeittherapie seit August 2008 „trocken“ und es sei zu erwarten, dass er Verfehlungen jedweder Art künftig nicht mehr begehen werde. Zudem liege der Milderungsgrund der geringwertigen Summe vor. Aus den Strafurteilen ergebe sich nicht, wie viel Geld sich in der Geldbörse des Beamten befunden habe. Es sei daher zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass der Betrag unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Grenze von 50 Euro gelegen habe. Das Disziplinargericht hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Strafakten des Amtsgerichts Tiergarten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.