Urteil
80 K 18.09 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0216.80K18.09OL.0A
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Leitsätze
1. Ein bewusst nicht zur Kenntnis genommener Inhalt eines Schreibens, ist allein der Sphäre des Empfängers zuzuordnen und begründet bedingten Vorsatz hinsichtlich des daraus folgenden Pflichtenverstoß.(Rn.59)
2. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen – hier: Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 Abs. 1 StGB) – begeht; dies beeinträchtigt das für die Ausübung seines Amts erforderliche Ansehen und Vertrauen.(Rn.64)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bewusst nicht zur Kenntnis genommener Inhalt eines Schreibens, ist allein der Sphäre des Empfängers zuzuordnen und begründet bedingten Vorsatz hinsichtlich des daraus folgenden Pflichtenverstoß.(Rn.59) 2. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen – hier: Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 Abs. 1 StGB) – begeht; dies beeinträchtigt das für die Ausübung seines Amts erforderliche Ansehen und Vertrauen.(Rn.64) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.) begangen (nachfolgend unter 1.), das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG) erforderlich macht (nachfolgend unter 2.). 1. a) Der Beklagte hat pflichtwidrig nach dem 8. September 2006 seinen Dienst nicht wieder aufgenommen und damit gegen die Grundpflicht eines jeden Beamten verstoßen, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Vorgesetzten fernzubleiben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.; seit 1. April 2009: § 59 Abs. 1 LBG). Dies schließt zugleich eine Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F., seit 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie der Pflicht, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 Satz 2 LBG a.F., seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG n.F.) ein: aa) Der Beklagte war entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung weder im Jahr 2000 noch danach in den Ruhestand versetzt worden, sondern befand sich auch im Jahr 2006 noch im aktiven Beamtenverhältnis, wenn auch zunächst – aufgrund des Verzichts des Klägers – ohne Dienstleistungspflicht. Bei dem vom Beklagten in der Verhandlung angesprochenen Schreiben „vom 15. März 2001“, mit dem er angeblich in den Ruhestand versetzt worden sei, handelt es sich offenbar um das o.g. Schreiben des Klägers vom 13. März 2001, mit dem er dem Beklagten jedoch lediglich mitteilte, dass das Zurruhesetzungsverfahren wegen des Einspruchs des Beklagten unter Einsetzung eines Ermittlungsführers fortgeführt werde und der Beklagte im Hinblick darauf Bezüge nur noch in Höhe des voraussichtlichen Ruhegehalts erhalten werde. Zugleich enthält dieses Schreiben den Verzicht des Klägers auf die Dienstleistung des Beklagten. Mit Schreiben vom 29. August 2006 nahm der Kläger von seiner Absicht, den Beklagten in den Ruhestand zu versetzen, Abstand und forderte ihn zugleich auf, sich am Tag nach Zustellung des Schreibens zur Dienstaufnahme einzufinden. Damit endete der Verzicht des Klägers auf die Dienstleistung des Beklagten und dessen allgemein-beamtenrechtliche Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, lebte wieder auf. Das Schreiben vom 29. August 2006 ist dem Beklagten auch wirksam am 7. September 2006 durch PZU – persönliche Aushändigung – unter seiner damaligen Meldeanschrift S. in 1... Berlin zugestellt worden, so dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme für ihn bestand, was ausreichend ist. Die Behauptung des Beklagten, weder dieses Schreiben noch andere damit im Zusammenhang stehende behördliche Schreiben erhalten zu haben, vermag die urkundliche Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht zu entkräften. So gibt es schon keine vernünftige Erklärung, warum auf der PZU fälschlicherweise die persönliche Aushändigung des Schreibens an den Beklagten hätte vermerkt sein sollen, denn ist es davon auszugehen, dass sich der Zusteller vor Aushändigung des Schriftstücks von der Identität des Empfangnehmenden überzeugt. Auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, er habe bereits seit Sommer 2006 nicht mehr in seiner Wohnung in der S. 9... gelebt, sondern - vor seinem Einzug im Spätherbst 2006 in die B. -wahlweise im Auto oder bei Freunden übernachtet, weil er sich mit seiner früheren Lebensgefährtin R., die zu dieser Zeit noch in der S. 9... gewohnt habe, nicht mehr verstanden habe, vermag die urkundliche Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht zu erschüttern. Die Angaben des Beklagten sind nicht glaubhaft. Frau R. hat in dem gegen den Beklagten wegen Betrugs durchgeführten Strafverfahren nachvollziehbar und stimmig angegeben, bereits im Dezember 2005 aus der gemeinsamen Wohnung in der S. ausgezogen zu sein. Für die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen die in der Strafakte befindlichen Unterlagen, insbesondere der Umstand, dass Mahnungen der Home Shopping-Firma im März und Mai 2006 die Zeugin R. bereits unter ihrer neuen Anschrift in der S. 1... in 1... Berlin – zunächst aufgrund eines Nachsendeantrags – erreicht haben. Gegenüber der Polizei hat sie in ihrer Zeugenvernehmung nachvollziehbare Angaben zur Trennung von dem Beklagten und den Hintergründen der von ihr nicht getätigten Bestellung des Bohrersets gemacht, die schließlich zu dem Strafbefehl gegen den Beklagten führten. Die Behauptung des Klägers, Frau R. habe sich die Geschichte mit dem betrügerisch durch den Beklagten bestellten Bohrerset nur ausgedacht, damit beide schneller aus dem zweijährigen Mietvertrag herauskämen, ist dagegen lebensfremd und unglaubhaft. Es gab daher keinen Anlass für den Kläger, im Sommer 2006 wegen Beziehungsproblemen aus der Wohnung S. auszuziehen und stattdessen teilweise im Auto zu übernachten. Die Behauptung des Beklagten – Auszug im Sommer 2006 – würde im Übrigen auch nicht erklären, warum ihn auch das am 1. April 2006 per PZU (durch Einwurf in den Hausbriefkasten) zugestellte Aufforderungsschreiben zur Mitwirkung nicht erreicht haben soll. Die Behauptung des Beklagten, den Bescheid vom 29. August 2006 nicht erhalten zu haben, ist aber auch deshalb unglaubhaft, weil sich derartige Behauptungen des Beklagten, nämlich amtliche Schreiben verschiedenster Art nicht erhalten zu haben, wie ein roter Faden durch seine Biografie der letzten Jahre ziehen, und zwar unabhängig von der jeweiligen Wohnanschrift und den persönlichen Lebensverhältnissen. So sind ihm zahlreiche Schreiben des Klägers mit PZU zugestellt worden und zwar zumeist durch Einwurf in den Hausbriefkasten, und es ist schlicht nicht glaubhaft, dass entweder sämtliche Zustellungsurkunden falsch oder Sendungen anderweitig verloren gegangen bzw. von Dritten dem Beklagten vorenthalten sein sollten. Angesichts verschiedener Wohnungen (S.) und wechselnder Lebensverhältnisse (Zusammenleben mit verschiedenen Lebenspartnerinnen bzw. zeitweises alleiniges Bewohnen der Wohnungen) bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beklagten per PZU zugestellten Schreiben diesen nicht erreicht haben sollten. Selbst wenn aber der Beklagte seit Sommer 2006 bereits anderswo gelebt haben sollte, würde auch dies nicht ausschließen, dass er am 7. September 2006 kurz in seiner Wohnung war (etwa um etwas mitzunehmen) und der Zusteller ihn bei dieser Gelegenheit angetroffen und den Bescheid vom 29. August 2006 - wie beurkundet - ausgehändigt hat. bb) Durchgreifende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beklagten – ungeschriebene Voraussetzung für ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst – bestehen jedenfalls für den Zeitraum vom 8. September 2006 bis Ende 2007 nicht. Zwar bestand im Jahr 2000 wegen der polizeiärztlich diagnostizierten Schmerzchronifizierung im linken Fuß des Beklagten Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfähigkeit, die empfohlene Zurruhesetzung sollte jedoch zunächst auf zwei Jahre begrenzt bleiben. Im September 2006 waren demnach bereits mehr als sechs Jahre nach der letzten polizeiärztlichen Untersuchung des Beklagten vergangen, so dass – auch angesichts der Art der ursprünglichen Verletzung (Bänderriss) – nicht ohne Weiteres von einer fort bestehenden vollständigen Dienstunfähigkeit (auch für den Innendienst) ausgegangen werden kann. Gegen Dienstunfähigkeit spricht auch, dass der Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen ist (so beim T. Handelskontor im Jahr 2006 und bei der Y. GmbH im Jahr 2007), auch wenn dies möglicherweise nur im Rahmen einer Teilzeittätigkeit geschah. Bei den Wohnungsüberprüfungen im Jahr 2007 und im Januar 2008 wurde der Beklagte nicht angetroffen, weil er zur Arbeit gegangen sei (Auskunft der Wohnungsvermieterin bzw. der Lebenspartnerin). Angesichts dieser Indizienlage vermag die bloße, nicht durch ein Attest untermauerte Behauptung des Beklagten, weiterhin krank gewesen zu sein und Schmerzen im Fuß bei jeder Belastung gehabt zu haben, keinen ausreichend substantiierten Zweifel an seiner grundsätzlichen Dienstfähigkeit im o.g. Zeitraum zu begründen. Für die Zeit ab 2008 geht die Disziplinarkammer zugunsten des Beklagten davon aus, dass keine Dienstfähigkeit bestand, da er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2008 nach seiner insoweit glaubhaften Schilderung infolge eines gewalttätigen Angriffs weitere dauerhafte Gesundheitsschäden und erhebliche Einschränkungen seiner Beweglichkeit erlitten hat, so dass er ab dieser Zeit möglicherweise noch nicht einmal innendienstfähig war. Der Kläger handelte zumindest bedingt vorsätzlich. Zwar kann die Disziplinarkammer aufgrund des auffälligen Gesamtverhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit der Zustellung amtlicher Schreiben nicht ausschließen, dass er das ihm ausgehändigte Schreiben gleichwohl nicht gelesen und ggf. ungeöffnet weggeworfen hat. Insofern genügt für die Pflichtenbegründung jedoch, dass der Beklagte durch den Zugang des Schreibens in seinen Machtbereich die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte (anders im Falle der – früheren – Ersatzzustellung durch Niederlegung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 – 1 DB 13/02 –; Urteil der Disziplinarkammer vom 1. September 2003 – VG 80 A 28.01 –). Gleichwohl bewusst verweigerte Kenntnis vom Inhalt des Schreibens wäre daher allein seiner Sphäre zuzuschreiben und würde bedingten Vorsatz hinsichtlich des daraus folgenden Pflichtenverstoßes begründen. Daran änderte sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte möglicherweise – wie behauptet – irrtümlich davon ausging, bereits wirksam zur Ruhe gesetzt worden zu sein. Der Beklagte musste jedenfalls schon auf Grund seines Lebensalters und der Ursache der zeitweiligen Dienstunfähigkeit damit rechnen, dass die Behörde – auch nach mehreren Jahren – an ihn herantreten und etwa neue Nachuntersuchungen verlangen würde. b) Erwiesen ist auch, dass der Beklagte entsprechend dem Vorwurf zu 2. der Disziplinarklage dienstliche Weisungen missachtet und damit gegen seine Gehorsamspflicht (§ 21 Satz 2 LBG a.F.) verstoßen hat, als er die ärztlichen Untersuchungstermine im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens am 18. April 2006 und 17. August 2006 nicht wahrgenommen hat. Auf diese Termine ist der Beklagte jeweils mit Schreiben des Klägers hingewiesen worden, für die es Zustellnachweise gibt. Aus den oben genannten Gründen vermag die Behauptung des Beklagten, die Schreiben nicht erhalten zu haben, den Urkundsbeweis der Zustellung nicht erschüttern. Der Beklagte handelte insofern vorsätzlich, denn die Disziplinarkammer hat mangels entsprechender Einlassung des Beklagten keinen Anlass anzunehmen, dass der Beklagte die Wahrnehmung der Untersuchungstermine etwa nur aus Nachlässigkeit versäumt hat, zumal auch sein übriges Verhalten gegenüber der Behörde von einer bewussten Verweigerungshaltung geprägt war. c) Ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. November 2007 hat der Beklagte über einen längeren Zeitraum das berechtigte Interesse seiner beiden Töchter, Mittel für ihren Lebensunterhalt zu bekommen, hintangestellt (Vorwurf zu 3. der Disziplinarklage). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Vorwurf bestritten und darauf verwiesen hat, dass die Unterhaltszahlungen gepfändet worden seien, übersieht der Beklagte, dass dies erst die Zeit ab Oktober 2005, nicht jedoch den hier maßgeblichen Tatzeitraum Oktober 2004 bis September 2005 betrifft. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen – hier: Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 Abs. 1 StGB) – begeht; dies beeinträchtigt das für die Ausübung seines Amts erforderliche Ansehen und Vertrauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 – 1 D 49.00 –, DokBer B 2001 S. 329 [331]). Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beklagte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das "Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft "Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Unterhaltsverletzung auch auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine grundsätzlichen Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter, auch wenn der Kläger im Tatzeitraum auf eine konkrete Dienstleistung des Beklagten wegen der beabsichtigten Zurruhesetzung verzichtet hatte. Der dienstliche Zusammenhang ergibt sich darüber hinaus auch deswegen, weil der Beklagte es infolge der nicht erfüllten Unterhaltsverpflichtungen auch zu drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen hat kommen lassen und den Dienstherrn insoweit durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung dieser Unterhaltsschulden belastete. Der Beklagte handelte hinsichtlich der Unterhaltspflichtverletzung – entsprechend den Feststellungen im Strafverfahren – vorsätzlich. d) Nachgewiesen ist auch, dass der Beklagte im Zusammenhang mit den o. g. Pfändungs- Überweisungsbeschlüssen seine Wirtschaftsführung ungeordnet vorgenommen hat (Vorwurf zu 5. der Disziplinarklage). Ein Beamter verletzt seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes, wenn er seine Schulden nicht korrekt abwickelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1995 – 1 D 66.94 – Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 1, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1995 – OVG 80 D 2.95 – S. 19 des Abdrucks), nebenher auch die innerdienstliche Pflicht, seinen Dienstherrn nicht durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung seiner Schulden zu belasten. Dies war hier angesichts der Vielzahl von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der Fall. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei den nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen überwiegend um ärztliche Behandlungskosten handelt, wofür dem Beklagten Beihilfeleistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung zustanden. Der Beklagte handelte insofern zumindest fahrlässig. e) Der Beklagte ist ferner in den Jahren 2006 und 2007 bei der Firma T. Handelskontor und bei der Firma Y. GmbH unerlaubt einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen (Vorwurf zu 6. der Disziplinarklage). Die Disziplinarkammer hat keinen Anlass, die Richtigkeit der von der Behörde eingeholten schriftlichen Angaben der beiden Unternehmen anzuzweifeln, da auch der Beklagte die Ausübung von Nebentätigkeiten in diesem Zeitraum eingeräumt hat. Soweit er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Behörde habe im familiengerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass er in einer Größenordnung von ca. 2000 € dazu verdienen könne, so findet sich in den Strafakten lediglich eine Auskunft der Gehaltsstelle des Klägers an das Amtsgericht vom 7. Februar 2006, wonach über etwaige Nebeneinkünfte des Beklagten dort nichts bekannt sei und solche in einer bestimmten Höhe (Differenz zwischen dem fiktivem Ruhegehalt und der Besoldung ohne Kürzung) anrechnungsfrei wären. Diese Auskunft über die Höhe der Anrechnungsfreiheit möglicher Nebeneinkünfte befreite den Beklagten jedoch nicht von seiner beamtenrechtlichen Pflicht gemäß § 29 Abs. 1 LBG a.F., Art und Ausmaß der konkret von ihm auszuübenden Tätigkeit dem Kläger anzuzeigen und dessen Genehmigung abzuwarten. Der Beklagte war hiervon auch nicht etwa deshalb befreit, weil der Kläger auf seine Dienstleistung wegen der beabsichtigten Zurruhesetzung verzichtet hatte. Auf die Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten war er auch ausdrücklich hingewiesen worden (Schreiben des Landespolizeiverwaltungsamts vom 12. September 2000). Durch die Ausübung der Nebentätigkeiten ohne im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein, hat er gegen die ihm obliegende Pflicht gem. § 29 Abs. 1 LBG a.F. verstoßen. Mit seinem Verhalten hat der Beamte zugleich seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Handeln innerhalb des Dienstes (§ 20 Satz 3 LBG a.F.) zuwidergehandelt. Er handelte hierbei zumindest bedingt vorsätzlich, da er auf die Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten hingewiesen worden war und er bei etwaigen Zweifeln (aufgrund der Auskunft der Gehaltsstelle im familienrechtlichen Verfahren bzw. aufgrund vermuteter Zurruhesetzung) bei der Behörde hätte nachfragen müssen, andernfalls er den Pflichtenverstoß billigend in Kauf nahm. f) Der Beklagte hat ferner gegen seine Dienstpflicht verstoßen, seinen Dienstherrn unverzüglich über den Wohnungswechsel von der ... in die B. Berlin zu informieren, um die jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, den Kläger stets über seine Wohnungswechsel informiert zu haben, ist nicht glaubhaft, da dies ansonsten in den Akten hätte vermerkt sein müssen. Der Beklagte handelte insofern zumindest fahrlässig. g) Aufgrund der Feststellungen im Strafverfahren steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer ferner fest, dass der Beklagte im Jahr 2006 einen vorsätzlichen Betrug zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin R. aus dem Januar 2006 (Vorwurf zu 8. der Disziplinarklage) begangen hat. Die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nicht er das Bit- und Bohrerset auf den Namen von Frau R. bestellt habe, ist nicht glaubhaft. Nach seiner Einlassung will er von der gesamten Bestellung nichts mitbekommen haben. Dagegen spricht bereits, dass ihm das Set nach den in der Strafakte befindlichen Unterlagen der DHL im Februar 2006 ausgeliefert wurde, bei der Bestellung war offenbar der Beklagte als Empfänger angegeben worden. Im Übrigen kann hinsichtlich der Frage, warum den Angaben der Frau R. im Strafverfahren geglaubt werden kann und die Einlassung des Beklagten unglaubhaft ist, auf die obigen Ausführungen zur Frage der Wohnverhältnisse Bezug genommen werden. Mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten hat der Beklagte zugleich seine allgemeine Dienstpflicht aus § 20 Satz 3 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG), Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Das Verhalten des Beklagten erfüllte auch insofern die oben (unter 1 c) näher beschriebenen Anforderungen, die für ein außerdienstliches Dienstvergehen erfüllt sein müssen, denn es war nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen, jedenfalls dann, wenn wie hier um ein vorsätzliches gegen fremdes Vermögen gerichtetes Delikt geht. Im Übrigen kann auf die oben unter 1 c) gemachten Ausführungen zu den Auswirkungen der neuen Rechtslage Bezug genommen werden. h) Die Disziplinarammer hat hinsichtlich des Vorwurfs zu 2. der Disziplinarklageschrift, soweit es die ärztlichen Untersuchungstermine vom 14. Februar 2006, 17. August 2006 und 10. Oktober 2006 betrifft, hinsichtlich des Vorwurfs zu 4., hinsichtlich des Vorwurfs zu 5., soweit es die in der Disziplinarklageschrift aufgelisteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 1, 2, 6 und 7 betrifft, hinsichtlich des Vorwurfs zu 7., soweit es den außerdienstlichen Verstoß gegen Meldevorschriften (§ 11 Abs. 1 MeldeG) sowie den Umzug des Klägers in die S. betrifft sowie hinsichtlich des Vorwurfs zu 9. die entsprechenden Handlungen gemäß § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen. Der Beklagte handelte schuldhaft. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. aa) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Das Schwergewicht des einheitlichen Dienstvergehens liegt hier auf dem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst des Beklagten.Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Disziplinarkammer in ständiger Rechtsprechung folgt, ist eine bei wiederholtem Fernbleiben insgesamt oder in Einzelabschnitten nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst disziplinarrechtlich als so erheblich zu werten, dass sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 -, DokBer B 1991, 49, Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 -). Bereits bei einem schuldhaft ungenehmigten, vorsätzlichen Fernbleiben vom Dienst von über sieben Wochen hat das Bundesverwaltungsgericht das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen (vgl. BVerwGE 93, 78); die Höchstmaßnahme ist jedenfalls in der Regel in Fällen auszusprechen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 2002 - BVerwG 1 D 17.01 -, nach Juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall blieb der Beklagte ab dem 8. September 2006 bis Ende 2007, dem hier vorwerfbar angenommenen Zeitraum, mehr als 15 Monate ohne rechtfertigenden Grund dem Dienst fern. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Be-amten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstan-de, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Verwei-gert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordne-ten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1994 – 1 D 79.93 –). Der Beklagte hat sich letztlich, auch über das Jahr 2007 hinaus, so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle. Er hat im Jahr 2008 lediglich im Februar ein Telefonat mit der Ermittlungsführerin geführt, aber auch danach – obwohl ihm sein Rechtsstatus als aktiver Beamter und seine Pflichten mehrfach erläutert worden sind – keine Verbindung zu seinem Dienstherrn gesucht, etwa durch persönliche Vorsprache und Vornahme einer ärztlichen Untersuchung. Der Beklagte hat noch nicht einmal privatärztliche Atteste eingereicht. Auch auf Schreiben der Behörde, etwa die Übersendung des Ermittlungsberichts im Juni 2008 und den erweiterten Vorwurf mit Schreiben vom 23. Juli 2008 gab es keinerlei Reaktion von ihm. Der Beklagte hat sich durch sein Gesamtverhalten letztlich selbst außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9. März 1989 – DH 22/88 – und 30. August 1989 – DH 25/88 –). Daran ändert auch sein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nichts, auch wenn dies ein Indiz dafür sein mag, dass offenbar noch ein Interesse am Fortbestand des Beamtenverhältnisses beim Beklagten besteht. Erschwerend kommen die weiteren Dienstpflichtverletzungen, insbesondere die mit Freiheitsstrafe (auf Bewährung) geahndete erhebliche Verletzung der Unterhaltspflicht, der ebenfalls strafrechtlich geahndete Betrug zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die ungeordnete Wirtschaftsführung sowie die ungenehmigte Nebentätigkeit hinzu. Auch diese Pflichtverletzungen des Beklagten in verschiedensten Lebensbereichen und gegenüber unterschiedlichen Personen oder Institutionen offenbaren ganz erhebliche Charaktermängel und eine von Rechtsuntreue geprägte Lebenseinstellung, so dass nicht zu erwarten wäre, dass der Beklagte künftig seinen Dienst, wenn und soweit er hierzu gesundheitlich überhaupt in der Lage wäre, beanstandungsfrei leisten würde. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Beklagten auch nur ansatzweise ein Einstellungswandel eingetreten wäre; im Gegenteil: Seine verharmlosenden und zum Teil bewusst falschen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung, mit denen er die meisten der gegen ihn mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe abzustreiten versuchte, belegen, dass es bereits an einer Einsicht in sein früheres Fehlverhalten mangelt. bb) Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaß-nahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Im Ergebnis ist davon auszuge-hen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht ge-gen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlver-halten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zer-stört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht viel-mehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - DokBer B 1998, 136 - 140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in B. geborene Beklagte verließ 19... die S. Oberschule nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss. Mit Wirkung zum 1. 19... ernannte ihn der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter und – nach Bestehen der Laufbahnprüfung – mit Wirkung ab September 19... zum Polizeihauptwachtmeister z.A. Nach Bestehen der Probezeit wurde er im März 19... zum Polizeihauptwachtmeister, im März ... zum Polizeimeister und im Mai 19... zum Polizeiobermeister, seinem jetzigen Dienstgrad, ernannt. Seit November 19... ist der Beklagte Beamter auf Lebenszeit. Der Beklagte ist geschieden und hat zwei 19... und 19... geborene Kinder; von seiner Ehefrau lebte der Beklagte seit Oktober 2003 getrennt. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt 1997 mit „knapp gut“ beurteilt. Am 1997 erlitt der Beklagte anlässlich eines Fußballspiels im Rahmen des Dienstsports einen Bänderriss am linken Fuß, was als Dienstunfall mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. anerkannt wurde. Seit dem 4. September 1997 war der Beklagte dienstunfähig krank geschrieben. Aufgrund polizeiärztlicher Untersuchung vom 14. Juli 1999 kam der Polizeiarzt Dr. M. zum Ergebnis, dass bei dem Beklagten Innendienstfähigkeit bestehe. Entsprechend der an ihn ergangenen Aufforderung nahm der Beklagte daraufhin am 4. Oktober 1999 den Dienst wieder auf, ließ sich ab dem 18. Oktober 1999 jedoch erneut privatärztlich krankschreiben, was in der Folgezeit polizeiärztlich bestätigt wurde. Aufgrund der polizeiärztlichen Untersuchung des Beklagten am 3. August 2000 kam Dr. M. zum Ergebnis, dass in Würdigung der vorliegenden Berichte des behandelnden Arztes und der „extremen Klagsamkeit“ des Beklagten mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei der Chronifizierung des Schmerzes nicht zu rechnen sei. Es bestehe Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfähigkeit mit der Diagnose „Schmerzchronifizierung des linken Fußes“. Die empfohlene Zurruhesetzung solle zunächst auf zwei Jahre begrenzt bleiben. Mit Schreiben vom 12. September 2000, dem Beklagten durch Postzustellungsurkunde (PZU) – Niederlegung – unter seiner damaligen Meldeanschrift M. in 12... Berlin am 18. September 2000 zugestellt, kündigte der Kläger die Versetzung des Beklagten in den Ruhestand an und gab ihm Gelegenheit zu etwaigen Einwänden. Ferner verzichtete der Kläger in dem Schreiben bis zum Beginn des Ruhestands auf die Dienstleistung des Beklagten und wies auf die Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten hin. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 (unter seiner Meldeadresse M. in 12... Berlin) wies der Beklagte daraufhin, dass er am Vortag beim Polizeiarzt gewesen sei und dort von einem behördlichen Schreiben erfahren habe, das er jedoch nicht erhalten habe. Das Schreiben vom 12. September 2000 wurde ihm daraufhin erneut übersandt. Der Beklagte widersprach der beabsichtigten Zurruhesetzung, wenn dies mit einer Kürzung der Bezüge verbunden sei. Im März 2001 wurde daraufhin ein Ermittlungsführer für das nach altem Recht durchzuführende Zurruhesetzungsverfahren eingesetzt, was dem Beklagten mit Schreiben vom 13. März 2001 mitgeteilt wurde. Darin teilte ihm der Kläger ferner mit, dass ihm ab dem 1. April 2001 Dienstbezüge nur noch in Höhe seines voraussichtlichen Ruhegehalts, nämlich 2.704,07 DM (1.382,57 Euro), gezahlt würden. Im Juli 2005 veranlasste der Kläger eine erneute polizeiärztliche Untersuchung und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 2005 unter der Anschrift, 12... Berlin, wo der Beklagte seit dem 15. Februar 2005 gemeldet war, mit. Das per Einschreiben/Rückschein niedergelegte Schreiben wurde vom Beklagten nicht abgeholt und daraufhin mit einfacher Post nochmals versandt. Den Untersuchungstermin am 14. Februar 2006, der dem Beklagten vom polizeiärztlichen Dienst mit einfacher Post mitgeteilt worden war, nahm dieser nicht wahr. Daraufhin wies der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 17. März 2006 auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn zur Wahrnehmung des neuen Untersuchungstermins am 18. April 2006 auf. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten ausweislich der PZU am 1. April 2006 ebenfalls unter der Anschrift, 12... Berlin durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Der Beklagte nahm auch den Termin am 18. April 2006 nicht wahr und erschien auch nicht zu einem ihm vom polizeiärztlichen Dienst mit einfachem Schreiben mitgeteilten Termin am 29. Juni 2006. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Juli 2006 wies der Kläger den Beklagten erneut auf seine Mitwirkungspflicht im Zurruhesetzungsverfahren hin und forderte ihn auf, den neu festgesetzten Termin am 17. August 2006 wahrzunehmen. Auch dieses Schreiben wurde dem Beklagten ausweislich der PZU unter der Anschrift, 12... Berlin, durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt. Der Beklagte erschien auch am 17. August 2006 nicht zur Untersuchung, ebenso wenig an einem weiteren ihm vom ärztlichen Dienst mitgeteilten Termin am 10. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 29. August 2006 nahm der Kläger aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beklagten von seiner Absicht, ihn in den Ruhestand zu versetzen, Abstand und stellte das Verfahren aufgrund der bei dem Beklagten nun vorausgesetzten Dienstfähigkeit insoweit ein. Zugleich forderte er den Beklagten in dem Schreiben auf, sich am Tag nach der Zustellung beim örtlichen Stabsbereich der Dir. 2 St 3 zur Dienstaufnahme einzufinden. Im Falle von Dienstunfähigkeit müsse der Beklagte dies an diesem Tag durch den Ärztlichen Dienst überprüfen lassen. Privatärztliche Atteste würden künftig nicht mehr anerkannt und müssten generell vom Ärztlichen Dienst überprüft werden. Insoweit ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Der Bescheid wurde dem Beklagten ausweislich der PZU am 7. September 2006 durch persönliche Aushändigung unter seiner Meldeanschrift, 12... Berlin zugestellt. Der Beklagte erschien in der Folge weder zum Dienst noch meldete er sich beim Ärztlichen Dienst. Mit Schreiben vom 18. September 2006 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er seit dem 8. September 2006 dem Dienst ohne Genehmigung fernbliebe, so dass der Verlust der Dienstbezüge eintrete. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten per PZU am 20. September 2006 (ebenfalls unter der Anschrift, 12... Berlin), zugestellt. Der Beklagte äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 stellte der Kläger daraufhin den Verlust der Dienstbezüge des Beklagten ab dem 8. September 2006 fest. Dieses Schreiben, das ebenfalls per PZU unter der Anschrift, 12... Berlin zugestellt werden sollte, kam am 23. Oktober 2006 mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurück. Die Wohnung des Beklagten in der, die bis auf wenige Kleinmöbel und persönliche Gegenstände vom Beklagten mittlerweile geräumt worden war, wurde am 23. November 2006 aufgrund eines Räumungsurteils des Amtsgerichts Schöneberg zwangsgeräumt. Da der Beklagte jedoch weiterhin unter dieser Anschrift gemeldet war, veranlasste der Kläger die öffentliche Zustellung des Schreibens vom 9. Oktober 2006. Nach einer Mitteilung des Rechtsanwalts der getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten, G., dass der Beklagte in der in 12... Berlin wohnhaft sei, stellte der Kläger den Bescheid vom 9. Oktober 2006 unter dieser Anschrift erneut zu. Ausweislich der PZU wurde das Schreiben am 22. November 2006 in den Hausbriefkasten eingeworfen. Seit dem 15. Dezember 2006 war der Beklagte unter dieser Anschrift auch gemeldet. Mit Ablauf des 30. Januar 2007 stellte der Kläger die Zahlung von Dienstbezügen an den Beklagten ein. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 forderte der Kläger vom Beklagten nach vorheriger Anhörung zuviel gezahlte Dienstbezüge in Höhe von 4.169,59 Euro zurück. Diese Schreiben wurde – wie bereits zuvor das Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2007 – dem Beklagten ebenfalls unter dessen neuer Meldeanschrift in 12... Berlin, per PZU und Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt; dies gilt auch für die beiden Zahlungserinnerungen vom 21. März 2007 und 23. April 2007. Der Beklagte äußerte sich auch hierzu nicht. Im Rahmen einer Aufenthaltsermittlung überprüfte der Kläger am 2. Juni 2007 die Anschrift in 12... Berlin, und stellte fest, dass der Beklagte dort tatsächlich wohnhaft ist. Wohnung, Klingel und Briefkasten waren entsprechend mit seinem Namen beschriftet. Nach den Ermittlungen lebte der Beklagte dort mit seiner Lebensgefährtin. Die im selben Haus wohnende Wohnungseigentümerin N. gab an, dass der Beklagte an den Wochentagen gegen 10 Uhr die Wohnung verlasse und sich zu seiner Arbeitsstelle aufmache. Mit einem Fax vom 20. Dezember 2007 an die Personalsachbearbeiterin R. beim Kläger bat der Beklagte um Zusendung sämtlicher Schreiben in Kopie, die ihm angeblich zugegangen seien, insbesondere das Schreiben „über die Pensionierung“ und das Schreiben, dass der Dienst von ihm nicht aufgenommen worden sei. Diese Schreiben benötige er zur Vorlage beim Jobcenter. Beigefügt war dem Fax die Kopie eines Schreiben des Beklagten vom 30. September 2007 an die Personalsachbearbeiterin, das dort allerdings nicht eingegangen war, worin er behauptete, bisher keinerlei Schreiben vom Kläger erhalten zu haben. Die angeblich zugestellten Schreiben befänden sich nicht in seinem Besitz. Es gebe keine Veranlassung, ihm Dienstfähigkeit zu bescheinigen, da sich an seinem Krankheitsbild nichts geändert habe. Er habe immer starke Schmerzen im Fuß bei jeglicher Belastung. Ihm sei seinerzeit telefonisch bestätigt worden, dass das Vorruhestandsverfahren beendet und er pensioniert sei. Nun bestimme der Kläger „aus blauem Dunst“, dass alles wieder o.k. sei. Es stelle sich die Frage: „Bin ich ihr Sklave???“. Er sei nicht dienstfähig und werde erst weiter Stellung nehmen, wenn er durch einen Arzt untersucht sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008, dem Beklagten ausweislich der PZU am 29. Januar 2008 unter seiner Anschrift in 12... Berlin durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, erläuterte der Kläger dem Beklagten dessen Rechtsstatus, insbesondere dass er sich – mangels abgeschlossener Zurruhesetzung – nach wie vor in der Rechtsstellung eines aktiven Beamten befinde und die Behörde von der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ausgehe. Ihm sei die Möglichkeit eröffnet worden, sich beim Ärztlichen Dienst vorzustellen, um eine gegebenenfalls bestehende Dienstunfähigkeit überprüfen zu lassen. Bis dato sei er dort jedoch nicht vorstellig geworden. Auch nach diesem Schreiben nahm der Beklagte weder den Dienst auf noch legte er ärztliche Atteste vor oder stellte sich beim Ärztlichen Dienst vor. Ab dem 1. März 2008 war der Beklagte unter der Anschrift, 12... Berlin, gemeldet. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. November 2006 – (273 Cs) 34 Js 3909/06 (332/06) –, dem Beklagten ausweislich der Strafakte persönlich ausgehändigt am 3. Januar 2006 unter der Anschrift B. Str., 12... Berlin, verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beklagten wegen Betruges eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte lebte mit seiner früheren Lebensgefährtin U. jedenfalls bis Dezember 2005 in der gemeinsam genutzten Wohnung in der S., 12... Berlin, zusammen. Am 31. Januar 2006 wurde unter den Bestellerpersonalien der Frau R. bei der Firma H. ein Titan Bit- und Bohrerset im Wert von 55,93 Euro bestellt, das ausweislich der bei der DHL hinterlegten Daten am 8. Februar 2006 unter der Anschrift S., 1Berlin und der Empfänger-Angabe „A. “ ausgeliefert wurde. Die ihr von der Firma Home Shopping zugegangene Rechnung bezahlte Frau R. auch nach Mahnungen mit der Begründung nicht, die Bestellung stamme nicht von ihr. Sie sei bereits am 1. Dezember 2005 nach Beendigung der Beziehung aus der gemeinsamen Wohnung in der S. ausgezogen. Die Zahlungserinnerung habe sie im März 2006 nur über einen Nachsendeantrag an ihre neue Anschrift in der S. in 1... Berlin, erhalten. Sie vermute, dass der Beklagte hinter der Bestellung stecke. Im August 2006 stellte Frau R. einen Strafantrag gegen den Beklagten. Im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 18. September 2006 gab sie an, sie habe sich nach ihrem Auszug aus der früheren gemeinsamen Wohnung mit dem Beklagten zum 1. Dezember 2005 umgemeldet. Die Trennung von dem Beklagten sei zunächst harmonisch verlaufen. Dieser habe auch beim Umzug und der Einrichtung der neuen Wohnung geholfen. Ende Januar 2006 habe sie dem Beklagten deutlich sagen müssen, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Er sei dann im weiteren Verlauf des Kontaktes zunehmend aggressiver geworden und habe gedroht, sie nicht aus dem Mietvertrag zu lassen. Im weiteren Verlauf habe es Streitigkeiten wegen der Miete und wegen des Festnetzanschlusses gegeben. Dies sei mittlerweile beigelegt. Am 7. März 2006 habe sie die Zahlungserinnerung wegen der Bestellung eines Titan Bit- und Bohrersets erhalten. Dies habe sie jedoch nicht bestellt und daher die Angelegenheit ihrem Anwalt überlassen. Sie vermute, dass der Beklagte aufgrund eines negativen Eintrags bei der SCHUFA auf seinen Namen nicht habe bestellen können. Nachdem sich der Beklagte zu den Vorwürfen nicht eingelassen und einen Anhörungstermin bei der Polizei nicht wahrgenommen hatte, erließ das Amtsgericht Tiergarten den o.g. Strafbefehl. Da der Beklagte die Geldstrafe nicht bezahlte und Vollstreckungsversuche erfolglos verliefen, ordnete die Staatsanwaltschaft Berlin als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an und lud den Beklagten im Mai 2007 zum Haftantritt. Der Beklagte äußerte sich mit einem Schreiben vom 19. Juni 2007, mit dem er um Einstellung des Verfahrens bat. Er habe nie eine Ladung oder ähnliches erhalten und er fände es unangemessen, jemanden ohne Gehör für etwas zu verurteilen. Der „Strafantrag“ sei einem Freund von ihm zugestellt worden, da dieser zu dieser Zeit seine Wohnung bewohnt habe; er – der Beklagte – habe bei einer Freundin gelebt. Dem ihm nun vorliegenden „Strafantrag“ entnehme er, dass er wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verurteilt worden sei. Er biete an, die Strafe in Raten zu 50 Euro zu bezahlen. Der Beklagte wurde daraufhin unter dem 21. Juni 2007 aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und eine erste Rate zu bezahlen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, so dass er erneut zum Haftantritt aufgefordert wurde. Der Beklagte antwortete unter dem 23. Oktober 2007 und behauptete, das Schreiben vom 21. Juni 2007 nicht erhalten zu haben; zugleich bat er erneut um Ratenzahlung bzw. Umwandlung der Strafe in eine Arbeit für gemeinnützige Zwecke. Auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 26. Oktober 2007, eine erste Ratenzahlung zu leisten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch geeignete Belege nachzuweisen, beantragte der Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2007, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Eine Ratenzahlung sei ihm aufgrund des noch ausstehenden Arbeitslosengeldes II nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft Berlin übersandte ihm daraufhin mit Scheiben vom 20. November 2007 eine Liste mit möglichen Beschäftigungsgebern und gab ihm auf, innerhalb von 14 Tagen die Einverständniserklärung über die Aufnahme freier Arbeit des ausgewählten Beschäftigungsgebers einzureichen. Dem kam der Beklagte nicht nach, so dass am 19. Dezember 2007 erneut die Ladung zum Haftantritt erfolgte. Der Beklagte trat die Haft nicht an; in der Folge erging am 21. Januar 2008 Haftbefehl gegen ihn. Am 29. Januar 2008 wurde der Beklagte festgenommen und – nachdem ein Bekannter des Beklagten den Betrag von 600,- Euro gezahlt hatte – am Abend wieder entlassen. Mit Strafbefehl vom 7. November 2007 – (253 Cs) 34 Js 2425/07 (328/07) – verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Beklagte ist der eheliche Vater des am . 19... geborenen Kindes S. und des am . 19... geborenen Kindes S. . Die Kinder leben bei der Mutter G. . Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2005 war der Beklagte verpflichtet, seinem Kind S. in den Monaten Oktober 2004 bis Juni 2005 monatlich Unterhalt in Höhe von 241 Euro, im Juli 2005 Unterhalt in Höhe von 247 Euro und im August und September 2005 Unterhalt in Höhe von monatlich 291 Euro zu leisten sowie seinem Kind S. in den Monaten Oktober 2004 bis Juni 2005 monatlich Unterhalt in Höhe von 241 Euro und in den Monaten Juli, August und September 2005 Unterhalt in Höhe von 247 Euro zu leisten. Der Beklagte habe jedoch keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet, obwohl er aufgrund seiner Bezüge zumindest zu Teilleistungen in der Lage gewesen sei. Der Beklagte ließ durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Zum Hauptverhandlungstermin am 8. Januar 2008 erschien der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so dass der Einspruch gegen den Strafbefehl durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tag verworfen wurde. Am 24. August 2006 leitete der Leiter der Polizeidirektion 2 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, weil dieser mehrere polizeiärztliche Untersuchungstermine unentschuldigt versäumt habe und der Verdacht bestehe, dass er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung bei der Firma T. Handelskontor beschäftigt sei. Das entsprechende Mitteilungsschreiben wurde dem Beklagten unter der Anschrift S. 9... per PZU zugestellt (Einwurf in den Hausbriefkasten). Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 zog der Polizeipräsident als höherer Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren an sich. In der entsprechenden Mitteilung an den Beklagten wurde ihm unter Ausdehnung des Vorwurfs unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst seit dem 8. September 2006 sowie das Versäumnis, die jederzeitige Erreichbarkeit für den Dienstherrn durch Mitteilung von Adressenänderungen zu gewährleisten, vorgeworfen. Der Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht wurde am 27. Juli 2007 in das Disziplinarverfahren einbezogen. Einen angebotenen Anhörungstermin nahm der Beklagte nicht wahr. Die Firma T. Handelskontor GmbH bestätigte mit Schreiben vom 31. August 2007, dass der Beklagte dort in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 135 Euro beschäftigt gewesen sei. Nach den Angaben der Firma Y. übte der Beklagte dort in den Monaten März bis Juli 2007 eine Tätigkeit aus, bei der er folgende Lohnzahlungen (ohne Steuerkarte) erhalten haben soll: 16. April 2007: 994,50 Euro, 10. Mai 2005: 880,00 Euro 14. Juni 2007: 1.200,00 Euro 12. Juli 2007: 1.397,00 Euro Am 30. Januar 2008 überprüfte die im Disziplinarverfahren eingesetzte Ermittlungsführerin die Wohnanschrift des Beklagten in der B. Str. 1... in Berlin-S. . Es handelt sich hierbei um ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnparteien. Die Wohnung des Beklagten befand sich in der zweiten Etage rechts. Nach mehrfachem Klingeln öffnete gegen 8:15 Uhr die damalige Lebensgefährtin des Beklagten M. die Tür und gab an, der Beklagte sei nicht zu sprechen, weil er zur Arbeit gegangen sei. Sie gab weiter an, der Beklagte befände sich im Vorruhestand und man könne ihn nicht zwingen zu arbeiten, weil er krank sei. Er würde nur im Rahmen eines 400-Euro-Jobs Teilzeitarbeit verrichten, um über die Runden zu kommen. Ferner äußerte sie, dass man den Beklagten einfach so gesund geschrieben hätte und er kein Geld mehr bekäme, was sie als Frechheit empfände. Am 11. Februar 2008 meldete sich der Beklagte telefonisch bei der Ermittlungsführerin und erklärte, er sei 2001 pensioniert worden. Dies könne man nicht so einfach zurücknehmen. Er habe keine Schreiben der Behörde erhalten, weil die alle an seine alte Anschrift gesendet worden seien. Er sei weiterhin krank und hätte nur einen 1-Euro-Job. Er habe zudem Leistungen nach Hartz IV beantragt. Auf den ihm übersandten Ermittlungsbericht vom 17. Juni 2008 äußerte sich der Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 dehnte der Kläger den disziplinarrechtlichen Vorwurf auf die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. November 2006 zugrunde liegenden Handlungen des Beklagten sowie die Nichtzahlung der Geldstrafe und Inhaftierung aus. Der Beklagte äußerte sich auch dazu nicht. Mit der unter dem 4. Mai 2009 nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor, 1. seit dem 8. September 2006 dem Dienst schuldhaft unentschuldigt fernzubleiben, 2. dienstliche Weisungen missachtet und gegen seine Verpflichtung zur Mitwirkung verstoßen zu haben, indem er die ärztlichen Untersuchungstermine zur Begutachtung seines Gesundheitszustandes am 14. Februar 2006, am 18. April 2006, am 28. Juni 2006, am 17. August 2006 sowie am 10. Oktober 2006 unentschuldigt nicht wahr genommen habe, 3. in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Töchtern nicht nachgekommen sei, so dass das Amtsgericht Tiergarten am 7. November 2007 gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt habe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Infolge der Verletzung der Unterhaltspflicht seien drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten der Töchter auf der Dienststelle eingegangen, wodurch der Beklagte zugleich gegen seine Dienstpflicht zur geordneten Wirtschaftsführung verstoßen habe. 4. am 8. Januar 2008 der Hauptverhandlung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ungeachtet der durch Zustellungsurkunde nachgewiesenen Ladung unentschuldigt ferngeblieben zu sein. 5. durch den Erlass von elf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen seine Wirtschaftsführung ungeordnet vorgenommen zu haben. Der Kläger bezieht sich insofern insbesondere auf folgende Vorgänge: 5.3 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Februar 1997 – 38 M 4204/97 – zugunsten des Apotheken und Ärzte Abrechnungszentrums Dr. G. KG in Höhe von 332,37 DM (169,93 €) zuzüglich Kosten und Zinsen. 5.4 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 1997 – 38 M 4197/97 – zugunsten Herrn D. in Höhe von 284,50 DM (145,48 €). 5.5 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. März 1997 – 38 M 4240/97 – zugunsten des Apotheken und Ärzte Abrechnungszentrums Dr. G. KG in Höhe von 736,82 DM (376,73 €) zuzüglich Kosten und Zinsen. 5.8 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Februar 2000 – 38 M 4171/00 – zugunsten der Zahnarztpraxis Dr. M. in Höhe von 2.673,35 DM (1.366,86 €) zuzüglich Kosten und Zinsen. 5.9 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. Januar 2001 – 36 M 4088/01 – zugunsten des Apotheken und Ärzte Abrechnungszentrums Dr. S. Höhe von 1.908,21 DM (975,65 €) zuzüglich Kosten und Zinsen. 5.10 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Januar 2001 – 36 M 4108/01 – zugunsten Dr. med. R. in Höhe von 1.706,55 DM (872,54 €) zuzüglich Kosten und Zinsen. 5.11 Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Steglitz vom 1. März 2005 in Höhe von 795,96 €. Wegen der weiteren hier nicht aufgeführten Vorgänge, hinsichtlich derer die Disziplinarkammer von der Ausscheidungsmöglichkeit des § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) Gebrauch gemacht hat, wird auf den Inhalt der Disziplinarklageschrift Bezug genommen. 6. vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 bei der Firma T. Handelskontor GmbH sowie vom 1. März 2007 bis zum 1. Juli 2007 bei der Firma Y. GmbH unerlaubt einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen zu sein und in diesem Zusammenhang seiner Verpflichtung zum Nachweis seines durch Nebentätigkeit erzielten Einkommens nicht nachgekommen zu sein, 7. gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, indem er es unterlassen habe, sich nach dem Auszug aus der Wohnung S. in 12... Berlin für seine neue Wohnanschrift in der B. Str. in 12... Berlin umzumelden und somit auch die jederzeitige Erreichbarkeit für seinen Dienstherrn sowie für Gläubiger nicht sichergestellt zu haben und auch die derzeitige Anschrift – S. in 12... Berlin – dem Dienstherrn nicht mitgeteilt zu haben, 8. im Internet ein Titan Bohrset im Wert von 55,93 Euro auf den Namen seiner ehemaligen Lebensgefährtin ohne deren Wissen bestellt und von der Post abgeholt zu haben, ohne die Rechnung zu begleichen, so dass infolgedessen ein Strafbefehl vom 24. November 2006 wegen Betruges mit einer Geldstrafe in Höhe von 600,- Euro verhängt worden sei, 9. die eben erwähnte Geldstrafe nicht bezahlt zu haben und den Anordnungen des Amtsgerichts Tiergarten und der Staatsanwaltschaft Berlin keine Folge geleistet zu haben, so dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Durch den festgestellten Sachverhalt habe sich der Beklagte eines aus mehreren Pflichtverletzungen bestehenden schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Er habe in außergewöhnlich hohem Maße seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt und die ihm als Polizeibeamten obliegende Pflicht zur Erhaltung der Disziplin (§ 103 Satz 2 LBG a.F.) und sein eigenes Ansehen sowie das der Berliner Polizei schuldhaft aufs Schwerste verletzt. Insgesamt zeugten die Vielzahl und die Schwere der Pflichtverletzungen, so u.a. sein seit dem 8. September 2006 andauerndes unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst von einer erheblichen Disziplin- und Verantwortungslosigkeit des Beklagten. Einsicht oder Reue in sein Fehlverhalten seien bei ihm nicht im Ansatz feststellbar. Angesichts der gravierenden Verfehlungen über einen derart langen Zeitraum sei nicht davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten wiederherzustellen sei. Dieses sei vielmehr vollständig und irreparabel zerstört. Der Kläger hat ferner mitgeteilt, dass gegen den Beklagten seit Oktober 2008 strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung im rahmen häuslicher Gewalt anhängig seien. Der Beklagte stehe im Verdacht, am 22. Oktober 2008 seine ehemalige Lebensgefährtin P. bespuckt, beleidigt und geschlagen zu haben, so dass diese eine Gesichtsprellung und andere Verletzungen davon getragen habe. Insoweit werde jedoch davon abgesehen, die disziplinarischen Ermittlungen wieder aufzunehmen. Es werde stattdessen ein gesondertes behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Vorwürfe im Wesentlichen bestritten. Er ist der Meinung, mit Schreiben vom 15. März 2001 in den Ruhestand versetzt worden zu sein. In seiner Wohnung in der S. 9... habe er bereits ca. ein halbes Jahr vor der Ummeldung im Dezember 2006 nicht mehr gewohnt, weil er sich mit seiner Mitbewohnerin Frau R. nicht mehr verstanden habe. Er habe in einem Opel Omega Kombi wie in einem Wohnwagen bzw. bei Freunden oder neuen Freundinnen gelebt. Schreiben, die in dieser Zeit in die S. 9... geschickt worden seien, habe er nicht erhalten. Auch in der B. habe er nicht alle Post erhalten. Die Vermieterin habe einen Schlüssel für den Briefkasten gehabt und ihm offenbar nicht alle Post gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 56 ff. der Akte, verwiesen. Das Disziplinargericht hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Strafakten des Amtsgerichts Tiergarten (253 Cs) 34 Js 2425/07 (328/07) sowie (273 Cs) 34 Js 3909/06 (332/06) zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.