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Beschluss

90 K 6/23 T

VG Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0925.90K6.23T.00
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Leitsätze
1. Das Berufsgericht für Heilberufe eröffnet das berufsgerichtliche Verfahrensgemäß § 66 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Heilberufekammergesetz -BlnHKG), wenn die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für einespätere Verurteilung des Beschuldigten bestehen. 2. Berufswidrige Werbung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Berlin kann nur dann vorliegen, wenn es sich überhaupt um Werbung handelt, d.h. ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen. 3. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung in § 26 Abs.1 BlnHKG und § 2 Abs. 2 Satz 1 BO liegt bei einem außerberuflichen Verhalten nur dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wie dies in der Regel bei Sexualdelikten oder vergleichbar schweren Straftaten der Fall ist.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 13. September 2023 wird abgelehnt. Die Einleitungsbehörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Berufsgericht für Heilberufe eröffnet das berufsgerichtliche Verfahrensgemäß § 66 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Heilberufekammergesetz -BlnHKG), wenn die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für einespätere Verurteilung des Beschuldigten bestehen. 2. Berufswidrige Werbung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Berlin kann nur dann vorliegen, wenn es sich überhaupt um Werbung handelt, d.h. ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen. 3. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung in § 26 Abs.1 BlnHKG und § 2 Abs. 2 Satz 1 BO liegt bei einem außerberuflichen Verhalten nur dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wie dies in der Regel bei Sexualdelikten oder vergleichbar schweren Straftaten der Fall ist. Der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 13. September 2023 wird abgelehnt. Die Einleitungsbehörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Klägerin legt dem Beklagten in der Klageschrift als Berufsvergehen zur Last, „in der Zeit von 17.09.2021 bis 26.10.2023, nämlich am 17.09.2021 auf der Internetplattform „T... “ (URL: https://www.t... ) und am 22.09.2021, 08.11.2021, 13.12.2021, 17.01.2022, 21.02.2022, 01.04.2022, 02.05.2022, 07.06.2022, 14.07.2022, 17.08.2022, 20.09.2022, 07.11.2022, 14.12.2022, 07.02.2023, 09.03.2023, 28.09.2023 und 26.10.2023 auf der Internetplattform „W... “ (URL: https://w... ), zwei Videos mit den Titeln „‘N... “ und „‘N... “ veröffentlicht zu haben, in denen er unter Nennung des Grades „I... “ und der Bezeichnung als K... Handlungsempfehlungen und Anleitungen zum K... gegeben und die K... damit als Handlungsoption für Personen dargestellt hat, die, wie er, die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ablehnten, und, betreffend das Video „‘N... “, die Zuhörerschaft dazu aufgerufen hat, sich den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu widersetzen, und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.“ Sie meint, er habe gegen § 2 Abs. 2 S. 1 und § 27 Abs. 3 S. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) verstoßen. Die Generalpflichtenklausel des § 2 Abs. 2 S. 1 BO, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhalte, schütze das dem ärztlichen Berufsstand von der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen und diene damit sowohl dem Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit als auch dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Soweit ein in Rede stehendes Fehlverhalten nicht die unmittelbare Patientenbehandlung betreffe, könnten die berufsrechtlichen Anforderungen der Generalpflichtenklausel gelockert sein. Das Verbot berufswidriger Werbung nach § 27 Abs. 3 S. 1 BO schütze das Vertrauen der Allgemeinheit, dass die Eigendarstellung von Ärztinnen und Ärzten an sachlichen medizinischen Kriterien ausgerichtet sei. Berufswidrig sei daher eine Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstelle und damit das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten gefährde. Bei der Auslegung beider berufsrechtlichen Regelungen sei zu berücksichtigen, dass bei Äußerungen, die sich als Kritik an der Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit ein besonderes Gewicht zukomme. Hinsichtlich der Anleitung zur N... sei die Meinungsfreiheit insoweit betroffen, als die N... als legitimes Mittel dargestellt werde, um sich gegen die staatlichen Freiheitseinschränkungen zur Wehr zu setzen. Der Grundrechtsschutz sei insoweit aber abgeschwächt, weil nicht mehr der Kernbereich der Machtkritik durch Werturteile über tatsächliche Begebenheiten betroffen sei. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einer N... um strafbares Verhalten handele (§§ 267, 277 StGB). Die betreffende Darstellung durch einen Arzt unter Verwendung der ärztlichen Berufsbezeichnung sei in besonderer Weise dazu geeignet, das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand zu beeinträchtigen und das Ansehen der Ärzteschaft zu erschüttern. Darüber hinaus falle bei der Abwägung ins Gewicht, dass dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung insoweit – gerade in der pandemischen Lage zur betreffenden Zeit – erhebliches Gewicht zukomme. Zwar sei nicht feststellbar, ob und ggf. in welchem Umfang andere Personen aufgrund der Videos tatsächlich K... vorgenommen hätten. Die Videos hätten aber einen nicht unbedeutenden Verbreitungsgrad gehabt und seien für einen langen Zeitraum im Internet abrufbar gewesen. Die Darstellung sei dazu geeignet, die Nachweisfunktion des N... weiter herabzusenken. Auch wenn diese Äußerung nicht bei der Patientenbehandlung erfolgt sei, liege ein gravierendes außerberufliches Fehlverhalten vor, das wegen seiner Intensität gegen § 2 Abs. 2 S. 1 BO verstoße. Die Anleitung zur N... und die Darstellung als in Betracht kommende Handlungsoption der Zuhörerschaft sei auch keine an sachlichen medizinischen Kriterien ausgerichtete öffentliche Information. Sie stelle auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit eine berufswidrige Werbung nach § 27 Abs. 3 S. 1 BO dar. Hinsichtlich der Aufforderung an die Zuhörerschaft, sich (anstelle einer N... ) den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie offen zu widersetzen, sei zu berücksichtigen, dass der Kerngehalt der Meinungsfreiheit auch hier nicht betroffen sei. Bei einem Verstoß gegen die betreffenden Regelungen handele es sich größtenteils um Ordnungswidrigkeiten. Der Aufruf durch eine Ärztin/einen Arzt, sich während der Pandemie den staatlichen Regelungen zur Eindämmung des Virus und zum Schutz der Bevölkerung zu widersetzen, sei ebenfalls in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand und das Ansehen der Ärzteschaft zu beeinträchtigen. Auch dieser Erklärungsinhalt beeinträchtige die Schutzgüter von § 2 Abs. 2 S. 1 und § 27 Abs. 3 S. 1 BO und gehe deutlich über die Machtkritik und die Äußerung eigener Ansichten hinaus, so dass er nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Auch insoweit handele es sich nicht mehr um eine an sachlichen medizinischen Kriterien ausgerichtete öffentliche Information. Der Beklagte meint, die Klägerin verstehe sowohl den Inhalt seiner Videos als auch die zitierten Vorschriften der Berufsordnung falsch. II. Der zulässige Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist unbegründet. Nach § 66 Abs. 1 des Berliner Heilberufekammergesetzes (BlnHKG) vom 2. November 2018 (GVBl. 2018, 622), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2024 (GVBl. S. 146), beantragt der Vorstand der Kammer bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, wenn er den Verdacht eines Berufsvergehens auf Grund des Ermittlungsergebnisses für begründet und eine berufsgerichtliche Ahndung nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das Berufsgericht durch Beschluss (§ 74 Abs. 1 S. 1 BlnHKG). Der Beschluss, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist gemäß § 74 Abs. 3 S. 1 BlnHKG zu begründen. Gegen den Beschluss kann die Kammer Beschwerde einlegen (§ 74 Abs. 3 S. 2 BlnHKG). Nach der Regelung in § 66 Abs. 1 BlnHKG steht der Klägerin „nach pflichtgemäßem Ermessen“ die Dispositionsbefugnis zu, ob sie die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens begehrt, oder in anderer Weise das berufsrechtliche Verfahren abschließt (vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 189 f.). § 74 Abs. 1 S. 1 BlnHKG enthält keine Vorgaben, welche Voraussetzungen das Berufsgericht bei seiner Entscheidung über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens prüft. Der systematische Zusammenhang zum Prüfprogramm der Kammer legt nahe, an § 66 Abs. 1 BlnHKG anzuknüpfen. Das Berufsgericht prüft, ob das Ermittlungsergebnis den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigt und der Ausspruch einer berufsgerichtlichen Maßnahme in Betracht kommt (vgl. Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2015 - VG 90 K 6.13 T - juris Rn. 8). Das berufsgerichtliche Verfahren ist zu eröffnen, wenn die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Beschuldigten bestehen (vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 189 f.; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 36 E 986/21.T - juris Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Hier hat die Klägerin bereits den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erfasst (1.) und sie hat ihrer Entscheidung ein fehlerhaftes Verständnis der Berufspflichten von Ärztinnen und Ärzten zugrunde gelegt (2.). 1. Die Klägerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass die beiden fraglichen Videos nur einen geringen Bezug zum Beruf des Beklagten haben. Sie stellt in ihre Erwägungen ein, dass der Beklagte in beiden Videos für die Dauer von ca. zehn Sekunden durch die Einblendung der Worte „I... “ vorgestellt wird, stellt dem jedoch nicht hinreichend die Gesamtdauer von 4:57 Minuten und 11:01 Minuten gegenüber. Die Art des Auftritts des Beklagten, der dann, wenn er im Bild zu sehen ist, ein dunkles T-Shirt trägt und vor einer weißen Wand, an der ein Fahrrad hängt, in einem ironischen Tonfall spricht, stellt sie nicht in ihre Erwägungen ein. Insoweit ist ihre Abwägung zwischen der Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, unvollständig, da Voraussetzung jeder Abwägung ist, dass der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst wird, wobei die Auslegung vom Wortlaut der Äußerung auszugehen hat, aber auch den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Rezipienten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen darf (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 - NJW 2000, 3413, beck-online). Soweit die Klägerin meint, die K... über eine COVID-19-Schutzimpfung werde vom Beklagten als mögliche Handlungsoption für Personen dargestellt, die – wie er selbst – die seinerzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ablehnten, gilt Entsprechendes. Sie würdigt seine gegenteiligen Mitteilungen dahingehend, dass sie ihrem Verständnis bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen stünden. Dies erscheint schon nach dem von ihr zitierten Wortlaut der Äußerungen nicht zwingend und berücksichtigt jedenfalls nicht hinreichend die oben dargestellte Art des Auftretens des Beklagten in den beiden Videos und den Hintergrund der damaligen Situation. Der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die zur Verurteilung führende ausgewählt wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 - NJW 2000, 3413, beck-online). Das von dem Beklagten angesprochene Risiko der leichten K... war gerade kein vom Beklagten nur für sich entdecktes Thema. Vielmehr wurden das Risiko und mögliche Strafbarkeitslücken damals breit diskutiert und waren u.a. Gegenstand der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 16. Juni 2021 in Düsseldorf (https://www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2021/ Fruehjahrskonferenz_2021/TOP-II_-21---Gefaelschte-Gesundheitszeugnisse.pdf). Dies führte zu einer Reform der §§ 275 – 281 StGB durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021, BGBl. 2021 I 4906. Die Klägerin gibt zwar den Wortlaut seiner Äußerung: „Also verweigert euch endlich! Zeigt Arbeitgebern, Behörden und Gastwirten den Mittelfinger, wenn sie ein Testergebnis, eine Genesenen-Bescheinigung oder einen Impfpass sehen wollen. Die gehen sie nämlich einen Dreck an. Und jedes Mal, wenn ihr ihnen doch einen Impfpass zeigt, verliert ihr ein Stück mehr von dem, was ihr glaubt, euch damit bewahren zu können. Es wird nicht aufhören, bis ihr euch wehrt.“ Daraus zieht sie jedoch den fernliegenden Schluss, der Beklagte habe die Zuhörerschaft aufgefordert, sich den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie offen zu widersetzen, d. h. entgegen den seinerzeit geltenden Vorschriften öffentlich zugängliche Orte ohne einen Impfnachweis oder einen negativen Testnachweis aufzusuchen. Dabei berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass Arbeitsplätze, Behörden und Gastwirtschaften damals gerade nicht frei zugänglich waren und der Versuch sie ohne die erforderlichen Nachweise zu erreichen, zum Scheitern verurteilt war. Es würde sich dann um symbolische Akte handeln, zu denen als Ausdruck zivilen Ungehorsams aufzurufen, nicht ohne weiteres zu einem Berufsvergehen führen kann. 2. Der Wertung des Vorstands der Klägerin liegt ein unzutreffendes Verständnis der von ihr zitierten Vorschriften der Berufsordnung zu Grunde. Die von der Klägerin angeführte spezielle Vorschrift in § 27 Abs. 3 S. 1 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Berlin vom 26. November 2014 (ABl. S. 2341), die zuletzt durch die Zweite Änderung vom 14. April 2021 geändert worden ist (ABl. 2022, S. 2156) ist nicht einschlägig (a.). Auch die allgemeine Berufspflicht in § 26 Abs. 1 BlnHKG, nach der die Kammermitglieder verpflichtet sind, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die in § 2 Abs. 2 S. 1 BO lediglich wiederholt wird, ist in keiner berufsgerichtlich relevanten Weise verletzt (b.). a. Die Einschätzung der Klägerin, bei den Videos des Beklagten handele sich um Werbung um zukünftige Patientinnen und Patienten überzeugt nicht. In § 27 Abs. 1 BO ist allgemein bestimmt, dass die Regelungen über die erlaubte Information und berufswidrige Werbung der Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes dienen. Auf dieser Grundlage sind den Ärztinnen und Ärzten gemäß § 27 Abs. 2 BO sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten hingegen durch § 27 Abs. 3 S. 1 BO untersagt. Werbung ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 981/00 - NJW 2004, 3765, beck-online; zustimmend: Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 27 Rn. 3, beck-online; NK-MedR/Sobotta, 4. Aufl. 2024, MBO § 27 Rn. 1, beck-online). Welche Leistungen des Beklagten Gegenstand der beiden fraglichen Videos sein sollen, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend. Die Überlegung, der Beklagte habe zur Zeit der Veröffentlichung der Videos einen eigenen, wenn auch kleinen Patientenstamm privatärztlich betreut und die Darstellungen seien dazu geeignet, Personen als potentielle Patientinnen und Patienten anzusprechen, die eine Vorsorge und Behandlung der Erkrankung SARS-CoV-2 nicht durch die seinerzeitige „Mainstream-Medizin“ in Anspruch nehmen wollten, sondern bei einem Arzt, der deutliche Kritik an den ganz überwiegend vertretenen medizinischen Empfehlungen übte, berücksichtigt schon nicht hinreichend, dass die Videos keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beklagte eine eigene privatärztliche Praxis betreiben könnte. Ein Anknüpfungspunkt könnten allenfalls der Doktortitel und die Bezeichnung als K... sein. Dies legt jedoch schon deshalb keine eigene Praxis nahe, weil Ärzte in einer Vielzahl von Tätigkeitsbereichen oder auch gar nicht berufstätig sein können. Die Klägerin benennt mit ihren Überlegungen keine zielgerichtete Werbeaussage, sondern stellt Spekulationen darüber an, welche Überlegungen die Empfänger der Videos des Beklagten anstellen könnten ohne auch nur ansatzweise zu begründen, aus welchem Verhalten des Beklagten sich ein darauf gerichteter Plan ergeben soll. Davon abgesehen unterstellt die Klägerin dem Beklagten im berufsrechtlichen Verfahren eine Praxis, während sie ihm dies, als es ihm darum ging, eine Bescheinigung über die privatärztliche Niederlassung zu erhalten, gerade nicht abgenommen hat (Bescheid vom 9. September 2021). Auch dies spricht dagegen, dass der Beklagte tatsächlich eine Privatarztpraxis betrieben hat, die für Privatpatienten werbend tätig war. b. Die Verwendung der Facharztbezeichnung und des Doktortitels in zwei Videos, die von der Klägerin in nachvollziehbarer Weise als befremdlich angesehen werden, führt nicht zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung in § 26 Abs. 1 BlnHKG). Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Vorschrift im Kern insbesondere den Umgang mit Patientinnen und Patienten bei der ärztlichen Tätigkeit betrifft. Dies wird in dem von ihr angeführten § 2 Abs. 2 S. 1 bis 3 BO dadurch verdeutlicht, dass die gewissenhafte Berufsausübung ergänzt wird durch die Forderung, dass Ärztinnen und Ärzte dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen entsprechen müssen (S. 1). Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten (S. 2). Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen (S. 3). Die Videos des Beklagten betreffen nicht das Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern sollten ersichtlich einen Beitrag zum öffentlichen Meinungsstreit über die Sinnhaftigkeit der staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie liefern. Dies hat die Klägerin teilweise zutreffend in ihre Erwägungen eingestellt. Ausschließlich privates, nicht berufsbezogenes, aber zu missbilligendes Verhalten unterliegt im Grundsatz nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Ein außerberufliches Fehlverhalten kann nur dann im Rahmen der allgemeine Berufspflicht zu berufsrechtlichen Maßnahmen führen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wie dies in der Regel bei Sexualdelikten oder vergleichbar schweren Straftaten der Fall ist (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 36 E 986/21.T – juris Rn. 44; Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 2 Rn. 7, beck-online m.w.N.; vgl. auch Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. September 2010 - VG 90 K 6.10 T - S. 3 des Beschlussabdrucks). Insoweit ist bei außerdienstlichem Fehlverhalten von Beamten in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies nicht mehr generell geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet. Dies ist selbst bei Straftaten nur dann der Fall, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - NVwZ-RR 2012, 356 Rn. 20 ff., beck-online). Die Überlegung der Klägerin, ein außerberufliches Fahlverhalten führe in besonderem Maße zu einem Vertrauensverlust, wenn die Ärztin oder der Arzt bei dem in Rede stehenden Verhalten unter der ärztlichen Berufsbezeichnung auftrete und das besondere Vertrauen in Anspruch nehme, das Ärztinnen und Ärzten von der Bevölkerung (in medizinischen Fragen) entgegengebracht werde, berücksichtigt nicht hinreichend, dass das außerberufliche Fehlverhalten von einer besonderen Art oder Weise bzw. Intensität gekennzeichnet sein muss, die ganz ausnahmsweise Rückschlüsse auf das Verhalten gegenüber Patientinnen und Patienten zulassen kann. Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte nur am Rande seinen vollständigen Namen und seine Facharztbezeichnung nennt und sich inhaltlich gerade nicht in einer Weise zu medizinischen Fragen äußert, die zu Gesundheitsgefahren für Betroffene führen könnten, die fehlerhafte ärztliche Handlungsempfehlungen ernst nehmen (vgl. zur Verwendung einer Facharztbezeichnung auch Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 36 E 986/21.T – juris Rn. 75). Insoweit ist die Überlegung der Klägerin unergiebig, es handele sich um keine an sachlichen medizinischen Kriterien ausgerichtete öffentliche Information, da der Beklagte sich gerade nicht zu medizinischen Fragestellungen äußert. Von einer Strafbarkeit des Verhaltens des Beklagten geht auch die Klägerin nicht aus. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 85 Abs. 1 BlnHKG und § 60 Abs. 1 BlnHKG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.