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Urteil

9 K 473/23

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0131.9K473.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt und besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Klägerin mit der Klage eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also nutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4/09 – juris Rn. 24 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn mit der begehrten Bescheinigung einer mehr als dreijährigen Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vermag die Klägerin nunmehr auch Ansprüche nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) geltend zu machen. Vor der zum 29. November 2019 eingetretenen Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG hatten verfolgte Schüler Ansprüche auf Leistungen nur nach dem Zweiten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (Anspruch auf bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung, sog. „Hilfe zur Selbsthilfe, vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7048, S. 39). Mit der Gesetzesänderung ist nunmehr auch verfolgten Schülern der Zugang zu Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eröffnet (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/14427, S. 21, 30). Voraussetzung für die Geltendmachung derartiger Ansprüche ist jedoch auch bei ihnen eine Zeit der Verfolgung von mindestens drei Jahren. Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 BerRehaG festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. Die in dieser Vorschrift genannte „Verfolgungszeit“ entspricht bei verfolgten Schülern der „verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung“. Zwar unterscheidet das Berufliche Rehabilitierungsgesetz an anderer Stelle ausdrücklich zwischen „Verfolgungszeit“ (vgl. bspw. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG) und „Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung“ eines Fach- oder Hochschulstudiums (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG) oder der Ausbildung (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 BerRehaG). Die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG spricht jedoch dafür, dass es sich hierbei um eine versehentlich unterlassene redaktionelle Anpassung der Verfahrensregelungen handelt und § 8 Abs. 2 BerRehaG so zu verstehen ist, dass die Verfolgungszeit bei verfolgten Schülern der Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung des Studiums oder der Ausbildung entspricht. Denn der Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG auf den Dritten Abschnitt sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch verfolgten Schülern, bei denen es gerade keine Verfolgungszeit im Sinne von § 2 BerRehaG gibt, den Zugang zu Ausgleichsleistungen gewähren, wenn eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung von mindestens drei Jahren vorliegt (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/14427, S. 21, 30). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bescheinigung einer verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung für den Zeitraum vom 31. August 1983 bis zum 19. Oktober 1989. Der angegriffene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Bescheinigung ist § 3 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BerRehaG. Nach § 17 Abs. 1 BerRehaG ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BerRehaG vorliegen und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht gegeben sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG hat die Bescheinigung in den Fällen des § 3 BerRehaG die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 BerRehaG (Nr. 1), die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen (Nr. 2), den Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2 BerRehaG) und die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 (Nr. 3) zu enthalten. Nach Satz 2 der Vorschrift sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich, soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – zuständigen Behörden benötigt wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BerRehaG genannten Fällen nicht zu einer Bildungseinrichtung zugelassen wurde oder deren Besuch nicht fortsetzen bzw. durch Prüfungsteilnahme abschließen konnte. Nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BerRehaG muss der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein. Darüber hinaus darf kein Ausschließungsgrund vorliegen, was nach § 4 BerRehaG der Fall ist, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Erweiterung der Bescheinigung, denn es liegt keine verfolgungsbedingte Unterbrechung ihrer Ausbildung über den 31. August 1983 hinaus vor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht möglich war, nach Abschluss ihrer Ausbildung im Jugendwerkhof und mit Beginn des neuen Schuljahres 1983/1984 die 10. Klasse nachzuholen. Bemühungen um einen Schulabschluss hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Ihre Behauptung, ohne positive Stellungnahme bzw. Zustimmung ihres Arbeitgebers wäre sie nicht einmal zu Abendkursen an der Volkshochschule zugelassen worden, entbehrt jeder Grundlage. Ihre Spekulation, ihr wäre die Schulausbildung aufgrund des im Jahr 1979 gestellten, nie vollzogenen Ausreiseantrages ihrer Mutter auch nach 1983 noch verwehrt worden, ist bereits aus sich heraus nicht überzeugend und wird durch den Umstand, dass die Klägerin noch bis ins Jahr 1981 die 10. Klasse besucht hatte, widerlegt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund des Ausreiseantrages ihrer Mutter die Schule verlassen und eine Ausbildung beginnen musste. Vielmehr legen diese nah, dass die weitgehend ungenügenden Noten der Klägerin der Grund waren. Aus dem Zeugnis der Klägerin aus dem 1. Halbjahr der 10. Klasse geht nämlich hervor, dass sie in fünf Fächern stark versetzungsgefährdet war. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss der Beklagte nicht beweisen, dass die Klägerin ihre Schulbildung an der Volkshochschule hätte weiterführen können. Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich grundsätzlich aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann – „non liquet“ – und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 – juris Rn. 12 m. w. N.). Hieran gemessen trägt die Klägerin die Beweislast für die Behauptung, ihr wäre im Falle des Bemühens um einen Schulplatz das Nachholen des Schulabschlusses verwehrt worden, da es sich dabei um eine für sie günstige Tatsache handelt und das Gericht diese Tatsache nach Aufklärung des Sachverhaltes weder feststellen noch ausschließen kann. Zwar enthält § 25 Abs. 2 BerRehaG eine spezielle Regelung zur materiellen Beweislast. Danach können die Angaben des Antragstellers zur Verfolgungszeit nach § 2 Abs. 1 BerRehaG und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Abs. 1 BerRehaG, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Diese Vorschrift führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass der Beklagte beweisen muss, dass die Klägerin die Schulbildung hätte fortsetzen können. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BerRehaG ist nicht dahingehend auszulegen, dass solche Angaben einer Entscheidung zugrunde gelegt werden können, die von vorneherein nicht dem Beweis zugänglich sind. Bei der Vermutung der Klägerin, dass sie nicht zu einer Schule zugelassen worden wäre, handelt es sich jedoch um eine Angabe, die von vorneherein nicht dem Beweis zugänglich ist. Denn es handelt sich dabei um eine Mutmaßung. Die Klägerin trägt nämlich gerade nicht vor, dass ihr die Schulausbildung durch eine konkrete Maßnahme nach dem 31. August 1983 verwehrt worden ist, sondern, dass ihr die Schulausbildung verwehrt worden wäre, wenn sie sich darum bemüht hätte. Es ist vorliegend nicht möglich, herauszufinden, ob die Klägerin mit Sicherheit ihren Schulabschluss hätte nachholen können oder ob ihr dies verwehrt worden wäre. Angesichts des Fehlens verfolgungsbedingter Unterbrechung der Ausbildung über den 31. August 1983 hinaus kann offenbleiben, ob einem Anspruch auf diesbezügliche Feststellung der Dauer der Verfolgungszeit bzw. verfolgungsbedingten Unterbrechung auch § 3 Abs. 2 BerRehaG entgegensteht, weil es – bezogen auf den von der Klägerin begehrten erweiterten Zeitraum – an der – hier – Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die die Klägerin beim Landesamt möglicherweise ebenfalls beantragt haben könnte, fehlt. Die grundsätzliche Vorrangigkeit des – hier – verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens ergibt sich aus der in § 3 Abs. 2 BerRehaG getroffenen Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 2 BerRehaG. Danach muss in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein. Ob die hier fehlende verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durch Anknüpfung an die festgestellte strafrechtliche Rehabilitierung ersetzt werden kann, ist ob der zugrundeliegenden unterschiedlichen Zeiträume fraglich, kann angesichts des oben dargelegten Umstands fehlender verfolgungsbedingter Unterbrechung der Ausbildung über den 31. August 1983 hinaus jedoch ebenfalls dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ist die Berufung ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 135 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Beteiligten streiten noch über die Dauer der Verfolgungszeit der Klägerin, die von der Beklagten als verfolgte Schülerin bereits anerkannt wurde. Die 59-jährige Klägerin wuchs in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auf und wohnte in Berlin (Ost). Mit Schreiben vom 20. November 1979 beantragte ihre Mutter bei dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg – Referat Jugendhilfe – (im Folgenden: Jugendhilfe) die Unterbringung der Klägerin in einem Kinderheim. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe Schwierigkeiten mit ihrer Tochter. Sie benötige daher Unterstützung bei der Erziehung durch einen Platz in einem Kinderheim, in dem ihre Tochter ihren schulischen Leistungen nachkomme und aus dem Kreis der Jugendlichen herauskomme, mit denen sie Umgang habe, bevor sie straffällig werde und sich ihre Zukunft verbaue. Mit Verfügung vom 31. März 1980 ordnete die Jugendhilfe zunächst die vorläufige Heimerziehung der Klägerin an, mit Beschluss vom 5. Juni 1980 wurde dies endgültig. Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin vom 31. März 1980 an zunächst im Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“ untergebracht. Ab dem 7. Mai 1980 wohnte sie im Kinderheim „A.S. Makarenko“, wo sie fortan die dortige Heimschule besuchte. Dem Zeugnis vom Februar 1981 zufolge war die Klägerin nach dem 1. Halbjahr der 10. Klasse in fünf Fächern stark versetzungsgefährdet. Im März 1981 zeigte die Heimschule des Kinderheims „A.S. Makarenko“ bei der Jugendhilfe an, dass die Klägerin den Abschluss der 10. Klasse nicht schaffen werde und beantragte deren Einweisung in einen Jugendwerkhof zur Absolvierung einer beruflichen Lehre. Zum 5. Juni 1981, und damit vor Abschluss der 10. Klasse, nahm die Jugendhilfe die Klägerin aus dem Kinderheim „A.S. Makarenko“ und wies sie zur Absolvierung einer Lehre in den Jugendwerkhof „Lilo Hermann“ ein. Dort wohnte die Klägerin – bis auf die Zeit vom 25. August bis 2. September 1981, wo sie in verschiedenen Durchgangsheimen für Kinder und Jugendliche untergebracht war – bis zum 18. Dezember 1982 und wurde zur Teilfacharbeiterin „Broschürenhersteller“ ausgebildet. Den 10. Klasse-Schulabschluss holte die Klägerin nie nach. Am 19. Oktober 1989 reiste sie aus der DDR aus. Mit Beschluss vom 27. April 2016 entschied das Landgericht Berlin, dass die Zeit der Klägerin im Kinderheim „A.S. Makarenko“ vom 7. Mai 1980 bis 5. Juni 1981 nicht zu rehabilitieren sei, weil es sich um ein sogenanntes Normalkinderheim gehandelt habe; auf einen Zweitantrag der Klägerin bestätigte das Landgericht dies mit Beschluss vom 21. Februar 2023. Mit Beschluss vom 11. April 2022, berichtigt am 16. Mai 2022, erklärte das Landgericht Berlin die Einweisungen und Unterbringungen in die diversen Durchgangsheime für Kinder und Jugendliche und den Jugendwerkhof „Lilo Hermann“ dagegen ganz überwiegend für rechtsstaatswidrig. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022, dem ein vom Landesamt zur Verfügung gestellter Vordruck beilag, auf dem sowohl verwaltungsrechtliche als auch berufliche Rehabilitierung angekreuzt wurde, beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (im Folgenden: Landesamt), sie als verfolgte Schülerin zu rehabilitieren und die Verfolgungszeit vom 5. Juni 1981 bis zum 19. Oktober 1989 festzustellen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2023 stellte das Landesamt fest, dass die Klägerin politisch verfolgte Schülerin im Sinne des § 3 Abs. 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) sei, der Zeitraum ihrer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung vom 31. März bis 7. Mai 1980 und vom 5. Juni 1981 bis 31. August 1983 gedauert habe, die Ausbildung der Klägerin vom 31. März bis 7. Mai 1980 und vom 5. Juni 1981 bis 31. August 1983 verfolgungsbedingt unterbrochen gewesen sei und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorlägen. Eine darüberhinausgehende Anerkennung von Verfolgungszeiten bis zur Ausreise lehnte das Landesamt ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe ab dem 31. August 1983 – dem Beginn des neuen Schuljahres nach dem Ende der Berufsausbildung – die Möglichkeit gehabt, durch den Besuch zumindest einer Volkshochschule ihren 10. Klasse-Abschluss nachzuholen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe in der DDR keine Möglichkeit gehabt, ihre Schullaufbahn nachzuholen, sodass ihre Verfolgungszeit erst mit der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland geendet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26. Juni 2023 zugestellt. Mit der am 26. Juli 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt ergänzend aus, ihre Eltern hätten bereits am 28. November 1979 die Ausreise für die gesamte Familie beantragt, weil sie mit der Politik der DDR nicht einverstanden gewesen seien. Ihre Trennung von den Eltern sei ein mindestens mitbestimmendes Motiv der Heimeinweisung gewesen. Es habe für sie keine Möglichkeit zum Nachholen der 10. Klasse bestanden. Sie wäre zu keinem der entsprechenden Kurse an der Volkshochschule zugelassen worden, da hierfür eine positive Stellungnahme bzw. Zustimmung ihres Arbeitgebers notwendig gewesen wäre, welche sie aufgrund ihrer bekannten Ausreiseantragstellung, die in der Kaderakte vermerkt gewesen sein dürfte, nicht erhalten hätte. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei beweisbelastet dafür, dass die Verfolgungszeit dadurch unterbrochen worden sei, dass sie ihre Schulbildung an der Volkshochschule hätte weiterführen können. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Änderung des Bescheids des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 10. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Juni 2023 zu verpflichten, die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung nicht nur bis 31. August 1983, sondern bis zu ihrer Ausreise am 19. Oktober 1989 festzustellen und die Bescheinigung nach § 17 i. V. m. § 22 BerRehaG vom 10. Februar 2023 entsprechend zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Klägerin keine Bemühungen entfaltet habe, ihren Schulabschluss nachzuholen. Der Ausreiseantrag der Eltern habe keine Auswirkungen auf den Schulabschluss der Klägerin gehabt, da diese bereits im Jahr 1981 die 10. Klasse besucht habe. Der Schulabschluss sei vielmehr aufgrund der nicht ausreichenden Noten stark gefährdet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.