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Beschluss

9 L 476/24

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0830.9L476.24.00
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Leitsätze
1. Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. (Rn.6) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.11) 3. Eine Zuweisung an eine andere Schule kann nach § 54 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SchulG nur bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder dann erfolgen, wenn die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. (Rn.30)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, zwischen der Antragstellerin zu 1, der Antragstellerin des Verfahrens 9 L 432/24 sowie der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens 9 L 487/24 einen Schulplatz zu verlosen. Wird die Antragstellerin zu 1 zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule f... aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. (Rn.6) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.11) 3. Eine Zuweisung an eine andere Schule kann nach § 54 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SchulG nur bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder dann erfolgen, wenn die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. (Rn.30) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, zwischen der Antragstellerin zu 1, der Antragstellerin des Verfahrens 9 L 432/24 sowie der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens 9 L 487/24 einen Schulplatz zu verlosen. Wird die Antragstellerin zu 1 zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule f... aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule f... aufzunehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Hier hat die Antragstellerin zu 1 einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten Verlosung glaubhaft gemacht. Ein darüberhinausgehender Anordnungsanspruch besteht nicht. Mit Blick auf den bevorstehenden Schulbeginn am 7. September 2024 besteht diesbezüglich auch die erforderliche Dringlichkeit für die gerichtliche Anordnung. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller auf Einschulung in die Schule f...ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Schule f... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nur teilweise eingehalten. Dies verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. 1.Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Schule am Sandsteinweg ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Diesen Vorgaben ist genügt: An der Schule f...wurden zum Schuljahr 2024/2025 fünf jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 25. April 2024). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht gerügt worden. 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 25. April 2024 ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin zu 1, die im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. a. Anders als die Antragsteller meinen ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die insgesamt zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt, sondern zwei Plätze für Kinder der derzeitigen Jahrgangsstufe 1 reserviert hat, die diese freiwillig wiederholen werden. Gemäß § 23 Abs. 4 GsVO kann auf Antrag oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten die Klassenkonferenz einer Schülerin oder einem Schüler insbesondere zum Ausgleich von erheblichen Unterrichtsausfällen die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe gestatten (vgl. auch § 59 Abs. 4 SchulG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klassenkonferenz hat am 29. Februar bzw. 11. März 2024 den Kindern T... und O... die Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 gestattet. Die Wiederholung ist auch freiwillig. Die Klassenkonferenz hat die Wiederholung jeweils „vorgeschlagen“, die Erziehungsberechtigten haben der Empfehlung anschließend zugestimmt. b. Den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 25. April 2024 danach verfügbaren (130 – 2 =) 128 Schulplätzen standen 87 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Schule f... wohnten und den Besuch dieser Grundschule wünschten oder an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten hatten. Diese Kinder erhielten zu Recht einen Schulplatz. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt für die ebenfalls als Kinder aus dem Einschulungsbereich aufgenommenen „Rücksteller“ aus dem Vorjahr F..., O..., F..., W..., X..., Q... und P... eine wirksame Anmeldung für das Schuljahr 2023/2024 vor. Die Sorgeberechtigten haben im Oktober 2023 die jeweiligen Anmeldungen erneut unterschrieben. Hinsichtlich der Echtheit der Unterschriftsleistungen bestehen keine Bedenken. Soweit die Antragsteller bei zwei Unterschriften meinen, diese seien kopiert, ist dies nicht nachvollziehbar, weil sich aus dem Verwaltungsvorgang klar das Gegenteil ergibt. Angesichts der im Herbst 2023 durch die Erziehungsberechtigten vorgenommenen Anmeldungen ist auch der Vortrag der Antragsteller, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kinder bereits eingeschult worden seien, nicht verständlich. Soweit die Antragsteller rügen, hinsichtlich dieser „Rücksteller“ sei nicht geprüft worden, ob diese nach wie vor im Einschulungsbereich wohnten, wird dieser Einwand durch die vom Antragsgegner eingeholte Melderegisterauskunft vom 19. August 2024 entkräftet. Soweit die Antragsteller monieren, unter den Anmeldungen der Kinder F..., R..., F..., W..., X..., Q..., P... und R... sei nur die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zu finden, ändert dies wegen der Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1, 2. HS SchulG, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt, nichts an der Wirksamkeit der Anmeldung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 3 S 79/20 – juris Rn. 7 f.). Gleiches gilt auch für das Kind K..., dessen Anmeldung von der insofern durch den erziehungsberechtigten Vater hierfür bevollmächtigten Frau N... unterschrieben werden durfte. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dieser Vermutung ein erziehungsberechtigter Elternteil die Anmeldung nicht gewünscht hätte, sind nicht ersichtlich. Das Kind Q... konnte ebenfalls wirksam durch die hierzu als Vormund berechtigte Großmutter angemeldet werden. Es bestehen insofern auch keine Zweifel daran, dass die jeweiligen Erklärungen von den Erziehungsberechtigten stammen und nicht von „unbekannten Personen“, wie die Antragsteller geltend machen. Denn die Anmeldungen werden regelmäßig unter Vorlage der Personalpapiere der Erziehungsberechtigten und des Kindes persönlich bei der zuständigen Schule im Einschulungsbereich vorgenommen (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/grundschule/anmeldung/). Hinsichtlich des Kindes Q... bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil sich der vom Antragsgegner eingeholten Melderegisterauskunft vom 19. August 2024 entnehmen lässt, dass allein die Mutter, die die Anmeldung unterschrieben hat, erziehungsberechtigt ist. Hinsichtlich der bereits im Jahr 2018 bzw. 2021 bei der Meldebehörde angemeldeten Kinder R..., Q... und Q... bestehen keine Anhaltspunkte für eine Scheinanmeldung, die den Antragsgegner vor der Aufnahme zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen hätten veranlassen müssen. Grundsätzlich hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, ist eine vertiefte Prüfung erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 3 S 107/21 – juris Rn. 10). Derlei offensichtliche Anhaltspunkte sind hier weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sofern die Antragsteller behaupten, das Kind Q... wohne mittlerweile nicht mehr unter der Meldeadresse, sondern sei mit seinen Eltern nach X... verzogen, liegen hierfür keine offensichtlichen Anhaltspunkte vor. Die Tatsache, dass Mutter und Sohn ausweislich der vom Antragsgegner eingeholten Melderegisterauskunft vom 19. August 2024 offenbar bereits im Jahr 2020 wieder von X... nach G... zogen, legt keine Scheinanmeldung nahe. Auch die von der Mutter angegebene dienstliche Telefonnummer in Brandenburg lässt hierauf nicht unmittelbar schließen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiterhin die Aufnahme des sog. „Kann-Kindes“ T...Dieses am 6... geborene Kind wird zwar nicht gemäß § 42 Abs. 1 SchulG zum 1. August 2024 schulpflichtig, weil es das sechste Lebensjahr nicht – wie nach der Vorschrift erforderlich – bis zum 30. September 2020 vollendet haben wird. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist aber mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass er rechtmäßig nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG aufgenommen wurde. Hiernach werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Das Nichtbestehen von Sprachförderbedarf ist eine positive Tatbestandsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Feststellungen sind demnach unabhängig davon erforderlich, ob es im konkreten Fall Anlass für die Annahme gibt, dass das betreffende Kind eine vorschulische Sprachförderung erhält, weil es entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügt. § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG gibt dabei kein konkretes Verfahren vor, in welcher Weise das Fehlen eines Sprachförderbedarfs festzustellen ist. Vielmehr ist der Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG) frei, wie er die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 3 S 81.19 – juris Rn. 4). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand bei dem Kind T... kein Sprachförderbedarf. Der vom Antragsgegner vorgelegten Bescheinigung über die „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ (sog. „Quasta-Test“; vgl. dazu https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/fruehkindliche-bildung/sprachfoerderung/, abgerufen am 28. August 2024) lässt sich dies hinreichend entnehmen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gibt die Bescheinigung auch ausreichend Auskunft über die ausstellende Kita (den P...), das beobachtete Kind (das Kind T...) und die beobachtende Erzieherin (die Erzieherin H...). c. Von den verbleibenden (128 - 87 =) 41 Schulplätzen hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise 15 Plätze an Kinder vergeben, deren Geschwisterkinder die Schule f... besuchen und auch im Schuljahr 2024/2025 noch besuchen werden (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). Die Rüge der Antragsteller hinsichtlich der Aufnahme des Kindes X... dahingehend, dass der konkrete Name des Geschwisterkindes nicht angegeben worden sei, geht im Ergebnis fehl. Der Liste der Geschwisterkinder ist zu entnehmen, dass das Kind X... über eine Schwester in der Klasse 4c (im Schuljahr 2023/2024) verfügt. Diese Liste wurde sowohl durch die Schule f... als auch durch das Bezirksamt Neukölln geprüft und sodann mit Stempel und Unterschrift vom 29. Januar 2024 bzw. 2. Februar 2024 versehen. Zweifel daran, dass tatsächlich ein Geschwisterkind von X... die Schule f... besucht, bestehen daher – ungeachtet der Tatsache, dass der Vorname des Kindes nicht genannt wird – nicht. d. Auch die Vergabe der danach noch verfügbaren (41 – 15 =) 26 Schulplätze begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat diese 26 Plätze unter 44 Bewerberkindern verlost, bei denen er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG als erfüllt angesehen hat, und anschließend an die Kinder mit den Losplätzen 1 bis 26 vergeben, wobei die Kinder mit den Losplätzen 27 bis 44 einen entsprechenden Wartelistenplatz erhielten. Die Antragstellerin zu 1 hatte dabei kein Losglück und kam nicht zum Zuge. Sie erhielt den Listenplatz Nr. 41 zugelost. Diesbezügliche Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht gerügt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erfüllen die im Losverfahren berücksichtigten Kinder F..., O..., R..., F..., J..., R..., O...die Voraussetzungen des §55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG. Auf den von den Erziehungsberechtigten der Kinder F... und F... unterschriebenen Anmeldungsbögen ist das Feld Schulprogramm angekreuzt. Zweifel an der Setzung des Kreuzes bei der Anmeldung des Kindes O... bestehen nicht deshalb, weil ein Strich des Kreuzes doppelt nachgezeichnet wurde. Von einem irrtümlich gesetzten und danach weggestrichenen Kreuz ist hier nicht auszugehen. Dieses bloße Ankreuzen ist ausreichend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91.19 – juris Rn. 7). Dass die Eintragungen auf dem Formular des Kindes F... offenbar von unterschiedlichen Personen vorgenommen wurden, ist unschädlich. Es ist weder erkennbar, dass nachträgliche Änderungen auf dem Formular vorgenommen wurden, die nicht mehr vom Willen der Erziehungsberechtigten umfasst wären, noch ist allein aufgrund unterschiedlicher Schriftarten und einem beigefügten Beiblatt mit Erläuterungen zur H... erkennbar, dass bereits die ursprüngliche Anmeldung des Kindes mit Erstwunsch an der Schule f... gegen deren Willen erfolgt ist. Vielmehr bekunden die Erziehungsberechtigten durch ihre unter den übrigen Angaben im Formular befindlichen Unterschriften mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ihre Übereinstimmung mit dessen Inhalt. Der Anmeldebogen des Kindes O... enthält ein Kreuz bei dem Feld „Besuch einer offenen Ganztagsschule“. Dies genügt dem Kriterium des §55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird diesem Wunsch auch nicht dadurch widersprochen, dass als Zweitwunsch die R... angegeben wird, die eine gebundene Ganztagsschule ist, da dieser Wunsch ausdrücklich nachrangig ist. Die Erziehungsberechtigten von R... machen mit ihrem Verweis auf die „große Freunde am Umgang mit Tieren“ und die „Chance, täglich in Verbindung mit Tieren zu sein“ – auch ohne Ankreuzen des Schulprogramms – hinreichend deutlich, dass sie das Schulprogramm der Schule f... wünschen, welches insoweit nicht mit dem der zuständigen X... übereinstimmt. Gleiches gilt für den Verweis der Erziehungsberechtigten von J... auf die „Tierhaltungsanlage“ sowie die „Pony AG“(keine Tierfarm an der zuständigen P...) sowie der Erziehungsberechtigten von R... auf die Tierfarm (keine Tierfarm an der zuständigen H.... 3. Die weiteren Entwicklungen in dem Auswahlverfahren stellen sich jedoch als fehlerhaft dar und verletzen die Antragsteller in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung. Der Antragsgegner hat einen Platz im Nachrückverfahren fehlerhaft vergeben. a. Drei frei gewordene Plätze an der Schule f... vergab der Antragsgegner an drei Nachrücker auf der Warteliste mit den Wartelistenplätzen 2, 3 und 4, da diese zum betreffenden Zeitpunkt (30. Mai 2024) weiterhin Interesse an einem Schulplatz hatten und entsprechend ihrer Wartelistenplätze aufrücken durften. Verfahrensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich. b. Die Vergabe des vierten frei gewordenen Schulplatzes an das Kind Q... mit dem Wartelistenplatz 15 stellt sich indes als rechtswidrig dar und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Dieses Kind wurde durch den Antragsgegner trotz seines nachrangigen Wartelistenplatzes aufgenommen, nachdem das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg es im Einvernehmen mit dem Antragsgegner der Schule f... zugewiesen hatte. Diese Zuweisung, die das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg damit begründete, dass der Schulweg des Kindes Q... zu dessen bezirklicher Einzugsgrundschule f... altersunangemessen sei, ist rechtswidrig. Eine Zuweisung an eine andere Schule kann nach § 54 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SchulG nur bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder dann erfolgen, wenn die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Weder war die Aufnahmekapazität der zuständigen Grundschule f... erschöpft, noch wurde die Aufnahme des Kindes Q... dort abgelehnt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG). Anders als der Antragsgegner unter Verweis auf die Rechtsprechung der Kammer zur Carl-Sonnenschein-Grundschule (VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2019 – 9 L 347.19 – juris Rn. 16 ff.) meint, scheidet eine Zuweisung unter entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 SchulG hier ebenfalls aus. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Konstellation wie sie der Entscheidung zur Carl-Sonnenschein-Grundschule zugrunde lag, in der Bewerberkinder keinem Einschulungsbereich angehören. Vielmehr wohnt das Bewerberkind Q... im Einschulungsbereich der Grundschule f.... Diesen Einschulungsbereich hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mittels Allgemeinverfügung vom 28. August 2020 (Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin am 11. September 2020, ABl. Nr. 38 S. 4799 ff.) bestandskräftig festgelegt. Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfG sind nicht ersichtlich. Die in § 44 Abs. 2 VwVfG aufgeführten Nichtigkeitsgründe sind nicht einschlägig, solche nach § 44 Abs. 1 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein solcher offensichtlicher, besonders schwerwiegender Fehler ergibt sich hier weder aus der grundsätzlichen Entscheidung des Bezirks, Einschulungsbereiche im Wege der Allgemeinverfügung festzusetzen (vgl. zur Zulässigkeit der Wahl dieser Rechtsform: VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – 9 L 412/23) noch daraus, dass der Bezirk bei der Bildung des Einschulungsbereichs für die Grundschule f... den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht hinreichend berücksichtigte. Die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger wird grundsätzlich durch die Belastbarkeit der Schulanfänger sowie die Sicherheit des Schulwegs bestimmt. Maßgeblich sind insbesondere die Länge des (Fuß-) Weges und die hierfür benötigte Zeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG teilweise erst fünf Jahre alt sind und im Regelfall nicht auf die – unbegleitete – Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – 3 S 102.11 – juris Rn. 8 und 10). Ferner wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulwegs, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – 3 S 80.16 – juris Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2018 – 3 S 57.18 – juris Rn. 2). In Stadtrandlage und in Bereichen mit kleinstädtischem oder ländlichem Charakter sind längere Schulwege eher zumutbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 3 S 95.19 – juris Rn. 10) als in der dichtbebauten und verkehrsbelasteten Innenstadt. Bisher sind in der Rechtsprechung Schulwege in der Innenstadt von ca. 2,5 km Länge und 45 bis 50 Minuten Wegzeit als nicht mehr altersangemessen erachtet worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – 3 S 57.18 – juris Rn. 3). Daran gemessen ist nicht ersichtlich, dass die vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg getroffene Festlegung des Einschulungsbereichs der Grundschule f... zu offensichtlich und besonders schwerwiegend altersunangemessenen Schulwegen führt. Denn der Einschulungsbereich befindet sich in Stadtrandlage, die Siedlungsstruktur ist eher kleinstädtisch geprägt und weniger dicht als in der Innenstadt, die Schulwege sind auch von der entferntesten Adresse im Einschulungsbereich (Tauernallee ..) laut Google Maps nicht länger als 2,4 km. Auf die Frage, ob der rund 2,2 km lange Schulweg des Kindes Q... im konkreten Fall als zumutbar anzusehen ist, kam und kommt es daher nicht an. Vielmehr war und ist das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg insoweit an das von ihm selbst gesetzte Recht gebunden, solange dieses Geltung beansprucht. c. Hinsichtlich der Vergabe eines darüber hinaus freigewordenen fünften Platzes an das in den Einschulungsbereich gezogene Kind I... bestehen hingegen keine Bedenken. Der Nachweis des tatsächlichen Wohnortwechsels erfolgte durch Nachreichung entsprechender aussagekräftiger Unterlagen. Diese lagen zwar nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vergabeverfahrens vor, sodass das Bewerberkind I... zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Kind aus dem Einschulungsbereich berücksichtigt werden konnte. Es konnte jedoch auf den nächsten frei gewordenen Platz nachrücken. 4. Wegen der rechtswidrigen Vergabe eines Schulplatzes an das Kind Q... sind die gleichrangigen Antragstellerinnen der Verfahren 9 L 432/24, 9 L 476/24 sowie 9 L 487/24 so zu stellen, als sei dieser Platz unbesetzt geblieben, so dass zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen ist, der den gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerberinnen zusteht und unter diesen zu verlosen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2022 – 3 S 52/22 – juris Rn. 5 ff.). Welchen Platz die jeweiligen Bewerberkinder dabei im ursprünglichen Verfahren als Nachrücker innehatten, ist insofern ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91.19 – juris Rn. 11). Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme des zusätzlichen Bewerberkindes unmöglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – 3 S 80.16 – juris Rn. 7). Die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 ist in dem Fall, in dem sie Losglück hat, geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.