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Beschluss

9 L 464/24

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0830.9L464.24.00
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Leitsätze
1. das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2.  Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten, jede Klasse in der Schulanfangsphase soll grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern bestehen. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten, jede Klasse in der Schulanfangsphase soll grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern bestehen. (Rn.13) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Schulanfangsphase der H... Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Die Vergabe der Schulplätze an der H... -Grundschule verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die H... -Grundschule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der H... -Grundschule Genüge getan. Zum Schuljahr 2024/2025 wurden dort in einer flexiblen Schulanfangsphase, die sich über zwei Jahre erstreckt, acht jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Kindern eingerichtet (vgl. Einrichtungsvermerk vom 15. Mai 2024). Damit hat der Antragsgegner die Klassenfrequenz bis zur rechtlich zulässigen Obergrenze nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ausgereizt, denn an der H... -Grundschule waren zuletzt 45 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). 2. Auch die Aufnahmeentscheidung vom 15. Mai 2024 verletzte die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Das Kind der Antragsteller, das im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. a) Die in der Schulanfangsphase der H... -Grundschule insgesamt zur Verfügung stehenden (8 x 25 =) 200 Schulplätze stellte der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und -anfänger bereit. Vielmehr hielt er bei der Kapazitätsberechnung 100 Plätze für Schülerinnen und Schüler der letztjährigen Jahrgangsstufe 1 sowie für Schülerinnen und Schüler frei, die nach Durchlaufen der Jahrgangsstufe 2 im kommenden Schuljahr in der Schulanfangsphase verweilen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller insoweit sinngemäß, der Antragsgegner sei den Nachweis schuldig geblieben, dass in der Schulanfangsphase der H... -Grundschule nicht tatsächlich mehr als 100 Plätze für Schulanfängerinnen und Schulanfänger zur Verfügung stehen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner eine Erklärung des Schulamtes vom 21. August 2024 sowie einen Auszug aus der Bildungsstatistik über die Belegung der Lerngruppen an der H... -Grundschule am selben Tag vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die acht Lerngruppen in der Schulanfangsphase der H... -Grundschule sämtlich mit jeweils 27 Schülerinnen und Schülern belegt sind, insgesamt also 216 Schülerinnen und Schüler in der Schulanfangsphase dieser Schule beschult werden. Da zum Schuljahr 2024/2025 ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs bis zum 10. Juli 2024 insgesamt 104 Kinder in die Schulanfangsphase der H... -Grundschule aufgenommen worden sind, ergibt sich im Umkehrschluss, dass in der Schulanfangsphase dieser Schule 112 Bestandsschüler verblieben. Abweichend von der Entscheidung des Antragsgegners, standen danach in der Schulanfangsphase der H... -Grundschule zum Schuljahr 2024/2025 lediglich (200 – 112 =) 88 Schulplätze für Schulanfängerinnen und -anfänger zur Verfügung und hat der Antragsgegner entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO zahlreiche Kinder unter Überschreitung der Kapazität aufgenommen. b) Den verfügbaren (200 - 112 =) 88 Plätzen standen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 15. Mai 2024 insgesamt 107 Anmeldungen von Kindern gegenüber, die im Einschulungsbereich der H... -Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschten. Für eine Berücksichtigung der Anträge auf Besuch einer anderen Grundschule, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze erfolgt, war daher kein Raum. aa) Vorrangig zu berücksichtigen waren zunächst 88 Kinder, die im Einschulungsbereich der H... -Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. bb) Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere 19 Plätze für bei der H... -Grundschule angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Denn diese Kinder sind nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO zwar nachrangig gegenüber den Kindern aus dem Einschulungsbereich zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der zuständigen H... -Grundschule wünschen, jedoch vorrangig gegenüber Kindern aus anderen Einschulungsbereichen. 3. Auch die weiteren Entwicklungen nach der (ersten) Aufnahmeentscheidung begründen keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens am 15. Mai 2024 entfiel die Zuständigkeit der H... -Grundschule für 19 der zunächst 107 aus dem Einschulungsbereich angemeldeten Kinder. Danach waren nurmehr (107 – 19 =) 88 Anmeldungen von Kindern zu berücksichtigen, die im Einschulungsbereich der H... -Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschten. Für die Berücksichtigung der Anträge auf Besuch einer anderen Grundschule, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze erfolgt, war daher weiterhin kein Raum. aa) Gleichwohl vergab der Antragsgegner zunächst einen weiteren Schulplatz an ein Kind (N... ), das im Einschulungsbereich der H... -Grundschule wohnte und dessen Erziehungsberechtigte es zum Besuch dieser Schule angemeldet hatten. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs war dieses Kind bei der Auswahlentscheidung am 15. Mai 2024 nicht berücksichtigt worden, weil seine Erziehungsberechtigten mit der Anmeldung einen Antrag auf Besuch der I... -Grundschule als andere Grundschule gestellt hatten, dem zu diesem Zeitpunkt bereits stattgegeben worden war. Da dieser Wunsch ersichtlich – sowie ausweislich einer telefonischen Auskunft des Antragsgegners vom 29. August 2024 – aufgegeben worden war, war die H... -Grundschule wieder zuständige Grundschule, sodass die Antragsteller aus der vorrangigen Berücksichtigung dieses Kindes keine Ansprüche herleiten können. Einwände haben sie insoweit im Übrigen auch nicht erhoben. bb) Weitere neun Schulplätze vergab der Antragsteller an Kinder, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der H... -Grundschule als andere Grundschule mit Erstwunsch beantragt hatten, die Geschwisterkinder haben, die im Schuljahr 2024/2024 diese Grundschule besuchen werden, und denen gegenüber die Ablehnung ihres Antrags jeweils noch nicht bestandskräftig geworden war. Die vorrangige Berücksichtigung dieser Kinder gegenüber den Kindern, deren Erziehungsberechtigte sich – wie beim Antragsteller zu 1 – zur Begründung ihres Wechselwunsches nicht mit Erfolg auf ein Geschwisterkind oder die Beeinträchtigung längerfristig gewachsener, stark ausgeprägter persönlicher Bindungen zu anderen Kindern berufen konnten, entspricht § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG. Einwendungen haben die Antragsteller insoweit auch nicht erhoben. cc) Zur Berücksichtigung der weiteren 17, noch nicht bestandskräftig abgelehnten Erstwünsche auf Besuch der H... -Grundschule, führte der Antragsgegner unter 16 Kindern, bei denen er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllt sah, ein Losverfahren zur Vergabe weiterer sechs Plätze sowie zur Bildung einer Nachrückerliste durch – ersichtlich mit dem Ziel, sämtliche Lerngruppen der Schulanfangsphase an der H... -Grundschule letztlich mit jeweils 27 Schülerinnen und Schülern zu besetzen. Dabei beteiligte er auch den Antragsteller zu 1, der mit dem neunten Los jedoch nicht zum Zuge kam. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller insoweit sinngemäß und unter Vorlage eines Begabungsgutachtens betreffend den Antragsteller zu 1, die individuellen Umstände des Antragstellers zu 1 seien insbesondere mit Blick auf einen möglichen Härtefall nicht hinreichend gewürdigt worden. Für die Berücksichtigung von Härtefallerwägungen fehlt es bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Grundschule – anders als gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 1 SchulG beim Übergang in die Sekundarstufe I – an einer normativen Grundlage. Die Kriterien für die Aufnahme von Kindern in eine andere Grundschule sind in § 55a Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG abschließend geregelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – 3 S 67.18 – juris Rn. 19). Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller ist insoweit im Übrigen bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner in dem Losverfahren ausschließlich Plätze vergeben hat, die er nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO gar nicht hätte vergeben dürfen, da die für Schulanfängerinnen und Schulanfänger verfügbaren 88 Schulplätze bereits mit 89 Kindern aus dem Einschulungsbereich der H... -Grundschule überbelegt waren. Es ist wie dargestellt nicht der Fall, dass einer dieser Plätze rechtswidrig vergeben wurde. Dass einer dieser Plätze in der Folge noch frei geworden wäre, ist nicht ersichtlich und würde im Übrigen auch nicht zur Berücksichtigung des Antragstellers zu 1 führen, da insoweit die neun nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG zu berücksichtigenden Kinder dem Antragsteller zu 1 vorzuziehen wären. Der Umstand, dass der Antragsgegner sich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO entschlossen hat, die Lerngruppen in der Schulanfangsphase der H... -Grundschule mit jeweils 27 Schülerinnen und Schülern zu belegen, begründet – wie bereits ausgeführt – keinen Anspruch der Antragsteller, da auch die behördliche Praxis Ansprüche nur im Rahmen des Vorrangs des (materiellen) Gesetzes begründen kann (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 4. April 2013 – 2 B 86/12 – juris Rn. 11 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.