Beschluss
9 L 475/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.5)
2. Schulpflichtige Kinderwerden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. (Rn.6)
3. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten, jede Klasse in der Schulanfangsphase soll grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern bestehen. (Rn.14)
4. Eine autonome Entscheidung oder eine Praxis der Verwaltung kann einen Anspruch auf entsprechende Behandlung auch im Falle von Begünstigungen nur im Rahmen des Vorrangs des Gesetzes begründen, einen Anspruch auf gleichmäßige Beteiligung an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis gibt es nicht. (Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.5) 2. Schulpflichtige Kinderwerden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. (Rn.6) 3. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten, jede Klasse in der Schulanfangsphase soll grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern bestehen. (Rn.14) 4. Eine autonome Entscheidung oder eine Praxis der Verwaltung kann einen Anspruch auf entsprechende Behandlung auch im Falle von Begünstigungen nur im Rahmen des Vorrangs des Gesetzes begründen, einen Anspruch auf gleichmäßige Beteiligung an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis gibt es nicht. (Rn.32) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Schulanfangsphase der R...Grundschule, hilfsweise der Grundschule L... aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichteten Anträge sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags glaubhaft gemacht. I. Rechtliche Grundlage des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der R...-Grundschule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die R...-Grundschule verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der R...-Grundschule zwar nicht Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 in einer flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 26 Kindern eingerichtet (vgl. Auswahl- und Einrichtungsvermerk), obwohl an dieser Schule zuletzt 58,1 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache waren (vgl. https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/). Aus diesem Verstoß gegen die Frequenzvorgaben aus § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO können die Antragsteller aber keinen Anspruch herleiten, da sie durch die Frequenzausweitung wie alle anderen Bewerberkinder begünstigt werden. 2. Auch die Aufnahmeentscheidung vom 18. April 2024 erfolgte nach summarischer Prüfung möglicherweise nicht frei von Unregelmäßigkeiten. Daraus können die Antragsteller jedoch keine Ansprüche herleiten. a) Die in der Schulanfangsphase der R...-Grundschule insgesamt zur Verfügung gestellten (9 x 26 =) 234 Schulplätze vergab der Antragsgegner nicht vollumfänglich an Schulanfängerinnen und -anfänger. Vielmehr hielt er bei der Kapazitätsberechnung zunächst 154 Plätze für Schülerinnen und Schüler der letztjährigen ersten und zweiten Jahrgangsstufe sowie 9 Plätze für Schülerinnen und Schüler vor, die nach Durchlaufen der dritten Jahrgangsstufe im kommenden Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für Schulanfängerinnen und -anfänger zur Verfügung gestellten (234 - 154 - 9 =) 71 Schulplätzen standen insgesamt 74 zu berücksichtigende Anmeldungen aus dem Einschulungsbereich gegenüber. Dazu gehörten zunächst 66 Plätze für Kinder die im Einschulungsbereich der R...-Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Außerdem ging der Antragsgegner zunächst davon aus, dass weitere acht Plätze für bei der R...-Grundschule angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Zur Berücksichtigung der insgesamt 24 Erstwunsch-Anträge auf Besuch der R...-Grundschule als andere Grundschule bildete der Antragsgegner anschließend eine Nachrückerliste. Die ersten vier Plätze dieser Nachrückerliste verloste er zunächst unter vier Kindern, die ein Geschwisterkind haben, das im Schuljahr 2024/2025 die R...-Grundschule besuchen wird. Die Plätze fünf bis 20 der Nachrückerliste verloste der Antragsgegner sodann unter 16 Kindern, deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschten. Die letzten vier Plätze der Nachrückerliste verloste der Antragsgegner unter den vier Bewerberkindern, die keines der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien erfüllten. Bei der Durchführung des Losverfahrens berücksichtigte der Antragsgegner den Antragsteller zu 1 in der zweiten Gruppe (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG). Ihm wurde der Rangplatz 20 auf der Nachrückerliste zugelost. b) Wie der Antragsgegner im späteren Verfahren feststellte (vgl. Vermerk zu Berechnung der Aufnahmekapazität vom 11. Juli 2024), stellte er bei der Auswahlentscheidung am 18. April 2024 einen Platz weniger als beabsichtigt für Schulanfänger zur Verfügung. aa) Dieser Fehler beruhte auf einer unzutreffenden Ermittlung der Zahl der Plätze, die für innerhalb der Schulanfangsphase aufrückende oder in dieser verweilende Schülerinnen und Schüler vorzuhalten waren. So war in den der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Klassenlisten von November 2023 für die Klasse „Sand“ eine Schülerin aufgelistet worden, die die R...-Grundschule tatsächlich gar nicht besuchte. In der Liste für die Klasse „Blüten“ war ein Schüler fälschlich als Schüler der ersten Jahrgangsstufe und damit als innerhalb der Schulanfangsphase aufrückender Schüler gelistet, der tatsächlich der dritten Jahrgangsstufe zugehörte und die Schulanfangsphase zum Schuljahr 2024/2025 verlassen hat. Auf der anderen Seite war aufgrund einer fehlerhaften Auswertung der insoweit korrekten Klassenlisten für die Klasse „Wolke“ davon ausgegangen worden, dass dort sieben Schülerinnen und Schüler der dritten Jahrgangsstufe zugehörten und somit unter Berücksichtigung zweier verweilender Kinder fünf Schülerinnen und Schüler die Schulanfangsphase verlassen würden. Tatsächlich gehörten in dieser Klasse aber nur sechs Schülerinnen und Schüler der dritten Jahrgangsstufe zu und haben daher zum Schuljahr 2024/2025 nur vier Schülerinnen und Schüler dieser Klasse die Schulanfangsphase verlassen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller insoweit, bei der Auswertung der Klassenlisten sei zu Unrecht angenommen worden, in der Klasse „Wolke“ sei ursprünglich ein Platz zu wenig für Schulanfängerinnen und -anfänger zur Verfügung gestellt worden, da nach der korrekten Bestimmung der der dritten Jahrgangsstufe zugehörigen Schülerinnen und Schüler in dieser Jahrgangsstufe insgesamt nur 24 Kinder beschult worden seien, der Antragsgegner aber von einer Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in dieser Klasse von 25 ausgegangen sei. Dieser Einwand geht ins Leere, da sich aus den unterschiedlichen Klassenlisten übereinstimmend ergibt, dass, obwohl die Zahl der Schülerinnen und Schüler der dritten Jahrgangsstufe falsch bestimmt wurde, die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in dieser Klasse zu Recht mit 25 angenommen wurde. Denn bei der Auswertung der Listen zur Klasse „Wolke“ wurde nicht lediglich die Zahl der „Drittklässler“ mit sieben falsch bestimmt, sondern abweichend von allen vorliegenden Klassenlisten auch die Gesamtzahl der innerhalb der Schulanfangsphase aufrückenden Schülerinnen und Schüler der ehemaligen ersten und zweiten Jahrgangsstufe fehlerhaft auf zwölf Erst- und sechs Zweitklässler statt auf acht Erst- und elf Zweitklässler bestimmt. bb) Die unbeabsichtigte Vorenthaltung eines der vom Antragsgegner für Schulanfängerinnen und -anfänger zur Verfügung gestellten Schulplatzes korrigierte der Antragsgegner dadurch, dass er von der im Übrigen beanstandungsfrei gebildeten Nachrückerliste am 11. Juli 2024 einen weiteren Schulplatz an das Bewerberkind mit dem zwölften Nachrückerplatz vergab. Insoweit haben die Antragsteller gegen das Verfahren des Antragsgegners keine Rügen erhoben. Fehler sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich, eine Rechtsverletzung der Antragsteller ausgeschlossen. Denn der Antragsteller zu 1, der auf Platz 20 der Nachrückerliste gelost wurde, wäre bislang auch dann nicht zum Zuge gekommen, wenn der zunächst unbeabsichtigt nicht zur Verfügung gestellte Schulplatz bereits am 18. April 2024 zur Verfügung gestellte worden wäre, da zuletzt das Kind mit dem dreizehnten Platz auf der Nachrückerliste Berücksichtigung finden konnte. Im Übrigen wären zu diesem Zeitpunkt gleichwohl mehr Anmeldungen aus dem Einschulungsbereich der R...-Grundschule zu berücksichtigen gewesen als Schulplätze zur Verfügung gestellt wurden. Da das Losverfahren ohnehin unter Beteiligung aller Kinder erfolgte, die Wechselwünsche gestellt hatten, berührte die unbeabsichtigte Vorenthaltung eines Schulplatzes auch die Loschancen der einzelnen Kinder nicht. c) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, in den Lerngruppen „Wolke“ und „Stein“ seien zwischen dem 3. November 2023 und dem 24. Mai 2024 und damit während des laufenden Schuljahres durch Abgänge freigewordene Schulplätze rechtswidrig an Kinder vergeben worden, die bereits zuvor eine andere Grundschule besuchten. Jedenfalls dann, wenn die Aufnahme dieser Kinder erst nach der Aufnahmeentscheidung am 18. April 2024 erfolgte, wäre das rechtswidrig. aa) Soweit die Rüge der Antragsteller die unterjährige Aufnahme des Kindes U... in die Lerngruppe „Stein“ betrifft, läuft sie bereits aus tatsächlichen Gründen ins Leere. Denn dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass die Aufnahme des Kindes U... in die laufende Jahrgangsstufe 1 an der R...-Grundschule vor der Aufnahmeentscheidung am 18. April 2024 erfolgte. Denn nach der Klassenliste vom 3. November 2023 war die Lerngruppe „Stein“ zu diesem Zeitpunkt mit acht Kindern in der Jahrgangsstufe 1, neun Kindern in der Jahrgangsstufe 2 und sieben Kindern in der Jahrgangsstufe 3 (insgesamt 24) besetzt. Das später weggezogene Kind Q... besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Jahrgangsstufe 2. Durch die Aufnahme des Kindes U... in die Jahrgangsstufe 1 und des Kindes F... in die Jahrgangsstufe 3 dieser Lerngruppe bestand die Lerngruppe zum 24. Mai 2024 aus neun Kindern der Jahrgangsstufe 1, acht Kindern der Jahrgangsstufe 2 und acht Kindern der Jahrgangsstufe 3 (insgesamt 25). Diese Zusammensetzung der Lerngruppe entspricht genau jener, die ausweislich der Kapazitätstabelle (Bl. 56 des Verwaltungsvorgangs) bei der Aufnahmeentscheidung zugrunde gelegt wurde. bb) Es kann im Übrigen dahinstehen, ob die Aufnahme des am 24. Mai 2024 in der Jahrgangsstufe 1 der Lerngruppe „Wolke“ beschulten Kindes N... für das am 3. November 2023 noch an derselben Stelle beschulte Kind X... vor, mit oder nach der Aufnahmeentscheidung am 18. April 2024 erfolgte. Denn auch dann, wenn die Aufnahme erst nach der Aufnahmeentscheidung und wenn sie rechtswidrig erfolgt wäre, folgte daraus kein Anordnungsanspruch der Antragsteller. i) Da das Kind N... in die laufende Jahrgangsstufe 1 und nicht als Schulanfänger aufgenommen wurde, wäre auch im Falle der rechtswidrigen unterjährigen Vergabe des Schulplatzes dieser Platz nicht aus Rechtschutzgründen als fiktiv frei zu behandeln und unter den Rechtsschutz suchenden Schulanfängerinnen und -anfängern zu vergeben. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Fehlerkorrektur bei rechtswidriger Vergabe von Schulplätzen an andere Schulanfängerinnen und -anfänger beruht darauf, dass die rechtswidrige Vergabe eines Platzes an einen Schulanfänger bzw. eine Schulanfängerin gegenüber den anderen Schulanfängerinnen und -anfängern eine verfahrensrechtliche Benachteiligung darstellte (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 – 8 S 224.02 – juris Rn. 17; Beschluss vom 20. September 2005 – 8 S 84.05 – juris Rn. 15 f.). Diese Sichtweise wäre hier jedoch nicht anzustellen, da die unterjährige Aufnahme von Kindern in den laufenden Unterrichtsbetrieb einerseits und die Aufnahme von Schulanfängerinnen und -anfängern andererseits unterschiedliche Verfahren darstellen. Aus Sicht der Letztgenannten ist die rechtswidrige Aufnahme eines Kindes in die laufende Schulanfangsphase der fehlerhaften Vorenthaltung eines Schulplatzes und damit einer fehlenden Kapazitätsausschöpfung gleichzustellen. Der darin liegende Fehler würde hier durch die Ausschöpfung der Kapazität durch Nachbesetzung eines Platzes von der vom Antragsgegner gebildeten Nachrückerliste ausgeglichen. Insoweit ist eine Rechtsverletzung der Antragssteller nicht ersichtlich, da der Antragsteller zu 1 gemäß seinem Rang auf der Nachrückerliste auch dann nicht zum Zuge käme. Auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Auswirkung der unbeabsichtigten Vorenthaltung eines Schulplatzes wird verwiesen. ii) Im Übrigen könnten sich die Antragsteller nicht auf eine rechtswidrige Besetzung des Schulplatzes durch das Kind N...berufen, da der Antragsgegner auch bei einer Freihaltung des Platzes die Aufnahmekapazität an der R...-Grundschule ausgeschöpft hätte. Dem Antrag der Antragsteller auf Besuch einer anderen Grundschule ist nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG jedoch nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze stattzugeben. Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO war dem Antragsgegner bei der Festlegung der Klassenfrequenz für die Schulanfangsphase der R...-Grundschule aufgrund des dortigen Anteils von Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Erstsprache von 58,1 Prozent (s.o.) eine Überschreitung der Obergrenze von 25 Schülerinnen und Schülern nicht gestattet. Anders als die von dem Verordnungsgeber ausdrücklich nur als „Grundsatz“ bezeichnete Regelung in § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO erlaubt § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO weder von seinem Wortlaut noch von seinem Sinn und Zweck her eine Abweichung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – 3 S 70.17 – juris Rn. 4; Beschluss vom 12. September 2013 – 3 S 46.13 – juris Rn. 4). Danach hätte der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der fehlerhaften Bestimmung der Belegung der Klasse „Wolke“ sowie unter hypothetischer Einbeziehung des unterjährig an das Kind N... vergebenen Platzes nicht 71, sondern lediglich (71 - 9 + 1 + 1 =) 64 Schulplätze für Schulanfängerinnen und Schulanfänger zur Verfügung stellen dürfen. Unter Berücksichtigung der 14 nach Durchführung des Auswahlverfahrens am 18. April 2024 ersatzlos weggefallenen Anmeldungen aus dem Einschulungsbereich der R...-Grundschule (dazu s.u.) hätten für Schulanfängerinnen und -anfänger aus anderen Einschulungsbereichen auch nachträglich nur vier Schulplätze zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diese vier Plätze wären vorrangig vor dem Antragsteller zu 1 ausschließlich an die vier Bewerberkinder zu vergeben gewesen, die Geschwisterkinder haben, die im Schuljahr 2024/2025 die R...-Grundschule besuchen, und die sich deshalb auf § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG berufen können. Auf die entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO erfolgte Frequenzfestlegung durch den Antragsgegner können sich die Antragsteller nicht berufen. Eine autonome Entscheidung oder eine Praxis der Verwaltung kann einen Anspruch auf entsprechende Behandlung auch im Falle von Begünstigungen nur im Rahmen des Vorrangs des Gesetzes begründen. Einen Anspruch auf gleichmäßige Beteiligung an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis gibt es nicht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. April 2013 – 2 B 86/12 – juris Rn. 11 m. w. N.). d) Soweit die Antragsteller schließlich rügen, bei dem Kind R... in der Lerngruppe „Bäume“ sei nicht nachgewiesen, dass es tatsächlich an der Schule sei, da in der vom Antragsgegner vorgelegten Klassenliste vom 3. November 2023 ein Fragezeichen notiert worden sei, geht dieser Einwand ins Leere. Aus der Klassenliste vom 24. Mai 2024 ergibt sich, dass dieses Kind auch zu diesem Zeitpunkt in der Lerngruppe geführt wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das tatsächlich nicht der Fall sein könnte, liegen nicht vor. 3. Auch aus den weiteren Entwicklungen des Aufnahmeverfahrens können die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch herleiten. Für 19 der 74 Kinder, für die die R...-Grundschule im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 18. April 2024 zuständige Grundschule war, entfiel die Zuständigkeit nachträglich, etwa aufgrund Umzugs aus dem Einschulungsbereich, Aufnahme in eine andere Grundschule oder nachträglicher Rückstellung. Dem stehen vier nachträgliche Zuzüge in den Einschulungsbereich der R...-Grundschule sowie ein Kind gegenüber, dessen Erziehungsberechtigte die Anmeldung für den Besuch dieser Schule erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens durchführten, sodass die Zahl der Schulanfängerinnen und -anfänger aus dem Einschulungsbereich der R...-Grundschule im Vergleich zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 18. April 2024 um 14 verringert ist. Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsgegner damit entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO zu viele Plätze für Schulanfängerinnen und -anfänger zur Verfügung stellte, standen nach seinen eigenen Annahmen damit nurmehr (74 - 14 = 60 von 72 = ) zwölf Schulplätze für Kinder aus anderen Einschulungsbereichen zur Verfügung, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der R...-Grundschule mit Erstwunsch beantragt hatten. Diese Plätze hat der Antragsgegner beanstandungsfrei gemäß der am 18. April 2024 gebildeten Nachrückerliste vergeben und dabei die Rangplätze 1 bis 13 der Nachrückerliste berücksichtigt, da das Kind mit Rangplatz 9 auf der Nachrückerliste auf das Nachrücken verzichtete. Der auf Listenplatz 20 geloste Antragsteller zu 1 ist bislang nicht zum Zuge gekommen. Konkrete Einwendungen gegen die Vergabe der nachträglich freigewordenen Schulplätze haben die Antragsteller insoweit auch nicht vorgebracht. II. Rechtliche Grundlage des mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens ist ebenfalls das Schulgesetz für das Land Berlin. Die Grundschule f... führt gemäß § 37a Abs. 1 SchulG die Bezeichnung Inklusive Schwerpunktschule in den Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“ sowie „Geistige Entwicklung“. Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Inklusiven Schwerpunktschule werden nach § 37a Abs. 3 SchulG, abweichend von den allgemeinen Aufnahmeregelungen in die Grundschule, im Rahmen der Frequenzvorgaben Kinder in folgender abgestufter Rangfolge aufgenommen, 1. zunächst Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist, 2. Kinder, die nicht im Einschulungsbereich wohnen und einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist, 3. die übrigen Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und 4. alle sonstigen Kinder entsprechend der Rangfolge des § 55a Absatz 2. Dabei dürfen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492), in eine Klasse der Schulanfangsphase zu Beginn grundsätzlich höchstens drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde dürfen nach § 19 Abs. 2 SopädVO davon abweichend an Inklusiven Schwerpunktschulen ausnahmsweise bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden. Bei der Vergabe der Schulplätze an der Grundschule f... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Grundschule f... ist nicht zu beanstanden. Den rechtlichen Vorgaben aus § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG für die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen und für die Schülerzahl in einer Klasse in der Schulanfangsphase aus § 4 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 GsVO wurde an der Grundschule f... Genüge getan. Zum Schuljahr 2024/2025 wurden dort in einer flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, sechs jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 24 Kindern eingerichtet (vgl. den Auswahl- und Einrichtungsvermerk vom 26. April 2024). Damit hält sich die Einrichtung der Schulanfangsphase an der Grundschule f... im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO, denn zuletzt waren 50,5 Prozent der Schülerinnen und Schüler an dieser Schule nichtdeutscher Erstsprache (vgl. https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/). 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 26. April 2024 ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller zu 1, der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. a) Die in der Schulanfangsphase der Grundschule f...insgesamt zur Verfügung stehenden (6 x 24 =) 144 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und -anfänger bereitgestellt. Beanstandungsfrei hat er vielmehr bei der Kapazitätsberechnung 102 Plätze für Schülerinnen und Schüler der letztjährigen ersten und zweiten Jahrgangsstufe sowie für Schülerinnen und Schüler freigehalten, die nach Durchlaufen der dritten Jahrgangsstufe im kommenden Schuljahr in der Schulanfangsphase verweilen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG). b) Den verfügbaren (144 - 102 =) 42 Schulplätzen standen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 16. April 2024 insgesamt 44 von der Grundschule f...als Inklusiver Schwerpunktschule oder als zuständiger Grundschule zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Dazu gehörten zunächst drei Plätze für Kinder, die einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist, und die daher nach § 37a Abs. 3 Nr. 2 SchulG vorrangig zu berücksichtigen waren. Weitere 32 Schulplätze hat der Antragsgegner nach § 37a Abs. 3 Nr. 3 SchulG an Kinder vergeben, die im Einschulungsbereich der Grundschule f...wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschten. Diesen Kindern hat er nach § 37a Abs. 3 Nr. 3 SchulG i. V. m. § 55a Abs. 3 SchulG zwei weitere schulpflichtige Kinder gleichgestellt, die auf Grund der Änderung des Einschulungsbereichs der Grundschule f...zum Schuljahr 2024/2025 (ABl. Nr. 32 vom 21. Juli 2023, S. 3368 ff.) nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule f...wohnen, die jedoch als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 3 S 107/21 – juris Rn. 12). Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere acht Plätze für bei der Grundschule f... angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). c) Zur Berücksichtigung der insgesamt 20 Erstwunsch-Anträge auf Besuch der Grundschule f...als andere Grundschule bildete der Antragsgegner anschließend eine Nachrückerliste unter den Bewerberkindern, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der Grundschule f... mit Erstwunsch beantragt hatten. Den Antragsteller zu 1, dessen Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule lediglich mit ihrem Zweitwunsch beantragt hatten, berücksichtigte der Antragsgegner dabei gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 4 SchulG i. V. m. § 55a Abs. 4 SchulG beanstandungsfrei nicht. 3. Auch die weiteren Entwicklungen verletzen die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren. 13 der 44 Schulplätze, die der Antragsgegner im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 26. April 2024 an vorrangig zu berücksichtigende Kinder mit Förderbedarf oder aus dem Einschulungsbereich vergeben oder für diese freigehalten hatte, wurden durch nachträgliche Änderungen wieder frei. Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner diese Plätze gemäß der unter den Erstwunsch-Bewerbern gebildeten Nachrückerliste vergeben. Dabei konnte zuletzt das Kind mit Rangplatz 14 Berücksichtigung finden. Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Hilfsantrags nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.