Beschluss
9 L 419/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.9L419.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4)
2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10)
3. Bei der Frage, ob die Wohnung eines Kindes im Einschulungsbereich einer Schule liegt, darf die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde legen. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. Bei der Frage, ob die Wohnung eines Kindes im Einschulungsbereich einer Schule liegt, darf die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde legen. (Rn.19) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der P... Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der P... -Grundschule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die P... -Grundschule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der P... -Grundschule Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 drei jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Einrichtungs- und Auswahlvermerk vom 22. April 2024). Damit hat der Antragsgegner die Klassenfrequenz bis zur rechtlich zulässigen Obergrenze nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ausgereizt, da an der P... -Grundschule zuletzt 53,4 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache waren (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 22. April 2024 ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller, der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. a) Den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren (3 x 25 =) 75 Plätzen standen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 22. April 2024 insgesamt 81 von der P... -Grundschule als zuständiger Grundschule zu berücksichtigende Anmeldungen entgegen. Für eine Berücksichtigung der Anträge auf Besuch einer anderen Grundschule, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze erfolgt, war daher kein Raum. aa) Vorrangig zu berücksichtigen waren zunächst 74 Kinder, die im Einschulungsbereich der P... -Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass der Antragsgegner sich am 11. Dezember 2023 entschieden hat, nicht ohne weitere Veranlassung sämtliche im Einschulungsbereich der P... -Grundschule gemeldeten Kinder daraufhin zu überprüfen, ob sie unter ihrer jeweiligen Meldeadresse auch tatsächlich wohnen. Bei der Frage, ob die Wohnung eines Kindes im Einschulungsbereich einer Schule liegt, darf die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde legen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 – 9 L 521/23 – juris Rn. 19). Zu einer Überprüfung der tatsächlichen Wohnverhältnisse ist sie nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung nur dann verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls offensichtliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die melderechtlichen oder die den Angaben der Sorgeberechtigten folgenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 3 S 107/21 – juris Rn. 10). Solche Anhaltspunkte können insbesondere bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 – 9 L 521/23 – juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung, keine anlasslose Überprüfung der tatsächlichen Wohnverhältnisse durchzuführen, keinen rechtlichen Bedenken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einzelnen der im Einschulungsbereich der P... -Grundschule gemeldeten Schulanfängerinnen und -anfängern die tatsächlichen Wohnverhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen abweichen, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. bb) Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere sieben Plätze für bei der P... -Grundschule angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). b) Ohne Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten hat der Antragsgegner gleichwohl zur Berücksichtigung der insgesamt zehn Anträge auf Besuch der P... -Grundschule als andere Grundschule eine Nachrückerliste gebildet. Die ersten vier Plätze dieser Nachrückerliste verloste er zunächst unter drei Bewerberkindern, die ein Geschwisterkind haben, das im kommenden Schuljahr die P... -Grundschule besuchen wird. Die weiteren sieben Plätze der Nachrückerliste verloste der Antragsgegner gleichrangig unter den übrigen Bewerberkindern und beteiligte dabei auch den Antragsteller, dem der zehnte und damit letzte Rangplatz auf der Nachrückerliste zugelost wurde. aa) Zu Recht hat der Antragsgegner den Antragsteller nicht gleichrangig mit jenen Bewerberkindern berücksichtigt, die ein Geschwisterkind an der P... -Grundschule haben. Nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG in der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung anwendbaren Fassung der letzten Änderung vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) sind vorrangig nur solche Kinder zu berücksichtigen, bei denen der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde. Dazu müssen die Erziehungsberechtigten bereits bei der Antragstellung, jedenfalls aber rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen. Der Vortrag muss so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar wird, was die gewachsenen Bindungen im Einzelnen ausmacht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – 3 S 73/20 – juris Rn. 4). Dem genügt die von den Erziehungsberechtigten gegebene Begründung ihres Wechselwunsches mit Verweis auf die Freundschaft des Antragstellers zu dem Kind L...nicht. Der Wunsch, dem Antragsteller den Wechsel in die Grundschule so leicht wie möglich zu machen, ist nachvollziehbar. Der Antragsteller und seine Erziehungsberechtigten haben jedoch nicht dargelegt, warum, wie das Gesetz fordert, der Besuch unterschiedlicher Grundschulen die Freundschaft selbst beeinträchtigen würde. Dass Kinder, die in der Vorschulzeit gemeinsam eine Einrichtung besucht und dort eine Freundschaft geschlossen haben, nicht dieselbe Grundschule besuchen, ist in einer Großstadt wie Berlin, in der zur Gewährleistung der allgemeinen Schulpflicht auch die räumliche Abgrenzung der Zuständigkeit von Grundschulen erforderlich ist, eher die Regel denn die Ausnahme. Da die Erziehungsberechtigten des Antragstellers selbst vorgetragen haben, dass dieser und sein Freund nicht weit voneinander entfernt wohnen, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, warum der Besuch unterschiedlicher Grundschulen mit einer Trennung einhergehen würde. bb) Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, dass es an der P... -Grundschule kein Schulprogramm gebe. Denn jedenfalls erfüllt der Antragsteller das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht, sodass er nach dieser Vorschrift auch nicht vorrangig gegenüber anderen Bewerberkindern, die dieses Kriterium möglicherweise nicht erfüllten, zu berücksichtigen war. Nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG in der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung anwendbaren Fassung der letzten Änderung vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) sind Kinder ranggemäß zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen. Dabei gilt allgemein, dass es an einer Grundlage für eine vorrangige Berücksichtigung des Wechselwunsches nach dieser Vorschrift fehlt, wenn zwischen der gewünschten anderen und der zuständigen Grundschule im Hinblick auf den jeweiligen Wunsch keine Unterschiede bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – 3 S 73/20 – juris Rn. 7). So aber liegt der Fall hier. Die Erziehungsberechtigten des Antragstellers wünschen ausweislich ihrer Angaben auf dem Antragsformular sowie der dazu eingereichten ergänzenden Angaben den Besuch der P... -Grundschule hinsichtlich der dortigen Unterrichtsgestaltung allein wegen des Englischunterrichts. Insoweit besteht jedoch kein Unterschied zu der für den Antragsteller zuständigen N... -Grundschule. Denn an beiden Schulen wird als 1. Fremdsprache Englisch unterrichtet (vgl. die Angaben unter https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/). Unterschiede bei der Ausgestaltung des jeweiligen Fremdsprachenangebots im Einzelnen, wie etwa durch die von den Erziehungsberechtigten des Antragstellers angeführte Englandfahrt in den sechsten Klassen der gewünschten P... -Grundschule, führen nicht zu einer Berücksichtigung des Antrags gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG. Denn berücksichtigte man derartige Unterschiede in der Ausgestaltung des Unterrichtsangebots im Einzelnen, die es zwischen unterschiedlichen Schulen praktisch immer gibt, müssten mit einem entsprechenden Verweis begründete Wechselwünsche stets Berücksichtigung finden. Nach Sinn und Zweck der Privilegierung von Wechselwünschen nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG soll aber nur der Wunsch nach einer von der an der zuständigen Grundschule verfolgten abweichenden allgemeinen Programmatik der gewünschten Grundschule Berücksichtigung finden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach nur der Wunsch eines „bestimmten“ Fremdsprachenangebots Berücksichtigung finden soll, wobei ausweislich der Gesetzesbegründung das Attribut „bestimmt“ auf die jeweilige Fremdsprache zu beziehen ist (vgl. Abgh.-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 52: „Auf derselben rechtlichen Stufe steht ein Angebot bestimmter Fremdsprachen und Ganztagsangebote.“). cc) Ein Vorrang des Antragstellers gegenüber den anderen sechs gleichrangig berücksichtigten Bewerberkindern ergibt sich auch nicht aus § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie dieses Kriterium entgegen der Wertung des Antragsgegners erfüllen. Nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG werden Bewerberkinder vorrangig gegenüber Kindern, die keines der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien erfüllen, berücksichtigt, wenn der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Eine wesentliche Betreuungserleichterung liegt nicht schon dann vor, wenn der Schulweg zu der gewünschten Grundschule kürzer ist als der Weg zu der zuständigen Grundschule. Insoweit hat der Antragsteller, der sich auf dieses Kriterium im Rechtsschutzverfahren auch nicht mehr berufen hat, Gründe für eine vorrangige Berücksichtigung nicht glaubhaft gemacht. Zwar ergibt sich aus einer Recherche bei Google Maps, dass die gewünschte P... -Grundschule tatsächlich näher am Wohnort des Antragstellers liegt als die zuständige N... -Grundschule. Der Unterschied der Wegdauer beläuft sich indes auf wenige Minuten (26 statt 21 Minuten Fußweg). Der Unterschied der Wegzeit der Erziehungsberechtigten zu den genannten Arbeitsorten unter Einbeziehung der beiden Schulen beläuft sich danach ebenfalls auf wenige Minuten. Dass daraus eine, wie es der Gesetzgeber fordert, „wesentliche“ Betreuungserleichterung folgte, ist nicht ersichtlich. Auch insofern haben die Erziehungsberechtigten so konkret vorzutragen, dass eine Prüfung für die zuständige Schulbehörde ohne weitere Nachfrage möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 3 S 60.18 – juris Rn. 10). Dem genügt der Vortrag der Erziehungsberechtigten des Antragstellers nicht. 3. Schließlich begründen auch die weiteren Entwicklungen in dem Auswahlverfahren eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten nicht. Für 15 Kinder, für die die P... -Grundschule im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 22. April 2024 zuständige Grundschule war, entfiel die Zuständigkeit nachträglich. Von den danach für Schulanfängerinnen und Schulanfänger noch verfügbaren neun Schulplätzen hat der Antragsgegner zunächst beanstandungsfrei an ein Kind aus dem Einschulungsbereich vergeben, das sich verspätet angemeldet hatte, nach dieser Anmeldung aber vorrangig zu berücksichtigen war (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. August 2021 – 9 L 285/21 – n.v. BA S. 5 m. w. N.). Die verbleibenden acht Schulplätze für Schulanfängerinnen und Schulanfänger aus anderen Einschulungsbereichen hat der Antragsgegner gemäß der gebildeten Nachrückliste vergeben, wobei das Kind mit dem ersten Rangplatz zurückgestellt wurde und daher zuletzt das Kind mit dem neunten Rangplatz Berücksichtigung finden konnte. Sollte ein weiterer Schulplatz freiwerden, wäre der Antragsteller nunmehr gemäß seinem Rangplatz auf der Nachrückerliste bei der Vergabe der Plätze an der P... -Grundschule zu berücksichtigen. Einen Anordnungsanspruch begründet diese Aussicht jedoch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.