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Beschluss

VG 9 L 428/24

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0828.VG9L428.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. In Fällen, in denen die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden kann, weil ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig, kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. In Fällen, in denen die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden kann, weil ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig, kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. (Rn.21) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Hauptantrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule L... aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den für die Schulanfänger in diesem Jahr am 7. September beginnenden Schulunterricht bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Grundschule n... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die i...Grundschule n... ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Diesen Vorgaben ist genügt: An der Grundschule n... wurden zum Schuljahr 2024/2025 zwei jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 22. April 2024). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht gerügt worden. 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 22. April 2024 ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller zu 1, der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren (2 x 26 =) 52 Plätzen standen 56 von der Grundschule L...als zuständiger Grundschule nach § 55a Abs. 1 SchulG vorrangig zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Dazu zählten 46 Kinder, die im Einschulungsbereich der Grundschule L...wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem davon ausgegangen, dass weitere sechs Plätze für bei der Grundschule L...angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Für eine Berücksichtigung der Anträge auf Besuch einer anderen Grundschule – wie dem der Antragsteller –, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze erfolgt, war darüber hinaus kein Raum. Verfahrensfehler sind hier nicht dargetan oder sonst ersichtlich. 3. Auch die weiteren Entwicklungen im Auswahlverfahren verletzen den Antragsteller zu 1 nicht in seinem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Für sieben der 56 Kinder, für die die Grundschule L... im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung zuständige Grundschule war, ist die Zuständigkeit nachträglich entfallen, sodass nunmehr lediglich 49 Anmeldungen nach § 55a Abs. 1 SchulG vorrangig zu berücksichtigen waren und drei Plätze für die weitere Vergabe zur Verfügung standen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Plätze an drei Kinder vergab, die das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG erfüllten und den Antragsteller zu 1 dabei weder vorab noch im genannten Kriterienkontingent berücksichtigte. a) Der Einwand der Antragsteller, die Vergabe der drei frei gewordenen Plätze an Kinder, die das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG erfüllten, sei rechtswidrig, weil dem Antragsteller zu 1 nach § 54 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SchulG der Vorrang gebührt hätte, greift nicht durch. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann in Fällen, in denen die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden kann, weil ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig, die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 GsVO sind weitere Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten dabei zu berücksichtigen. Kinder, die einer Schule gemäß § 54 Abs. 3 SchulG zugewiesen werden (müssten), sind gegenüber Kindern, die sich für dieselbe Schule nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG beworben haben, vorrangig zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. August 2019 – 9 L 347.19 – juris Rn. 19 m. w. N.). Daraus ergibt sich für den Antragsteller zu 1 kein Anspruch auf Zuweisung an die Grundschule n.... Zwar wurde sein Antrag, ihn an der zuständigen Grundschule f... aufzunehmen, aus Kapazitätsgründen abgelehnt. Das der Schulbehörde eröffnete Auswahlmessen war jedoch nicht dahingehend reduziert, dass einzig die Zuweisung an die Grundschule n... rechtmäßig gewesen wäre. Wohl hätte dies dem Wunsch der Erziehungsberechtigten des Antragstellers zu 1 entsprochen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 GsVO). Indes durfte der Antragsgegner nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG auch den Aspekt altersangemessener Schulwege berücksichtigen. Dem folgend hat er den Antragstellern unter anderem die Grundschule f... vorgeschlagen, die einen Schulweg von nur einem Kilometer aufweist und damit sogar näher am Wohnort der Antragsteller liegt als die Grundschule n..., die circa 1,5 km entfernt ist. b) Der Antragsteller zu 1 kam auch innerhalb des Kriterienkontingents des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG zu Recht nicht zum Zuge, weil er dieses Kriterium nicht erfüllt. Soweit er sich in seiner Anmeldung auf die besondere Bindung zu einem Freund, der sich ebenfalls an der Grundschule L...beworben hat, beruft, genügen die Angaben hierzu nicht den Anforderungen an die Darlegung zu geschwisterähnlichen Beziehungen im Sinne der oben genannten Vorschrift. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder aufgrund längerfristig gewachsener, stark ausgeprägter persönlicher Bindungen zu anderen Kindern in einer anderen als der zuständigen Grundschule einschulen wollen, müssen bereits bei der Antragstellung, jedenfalls aber rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen, sodass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar wird, was die gewachsenen Bindungen im Einzelnen ausmacht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – 3 S 73/20 – juris Rn. 4). Dabei genügt die Behauptung, es bestünden gewachsene Bindungen oder der Vortrag, die Kinder seien eng miteinander befreundet nicht, da der Begriff der (engen) Freundschaft von Erziehungsberechtigten völlig unterschiedlich genutzt wird und daher keinen Aufschluss über die Bindung eines Kindes zu anderen Kindern gibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 S 71.07 – juris Rn. 8). Nach diesem Maßstab genügt es nicht, dass die Antragsteller lediglich angeben, der Freund stelle für den Antragsteller zu 1 eine große emotionale Stütze dar und würde ihm den Übergang in die Schule wesentlich erleichtern, außerdem würde der Kontakt dauerhaft eingeschränkt, wenn die beiden Freunde sich nicht in der Schule sähen, da Verabredungen am Nachmittag nur eingeschränkt möglich wären. Es fehlt insofern an substantiiertem Vortrag zu der konkreten gewachsenen Bindung sowie der unmittelbar nachvollziehbaren Darlegung ihrer Beeinträchtigung. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise wörtlich beantragen, festzustellen, dass der Widerspruch vom 31. Juli 2024 gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 26. Juli 2024, dem Antragsteller zu 1 auch keinen Schulplatz an der zuständigen Grundschule f... zur Verfügung zu stellen, aufschiebende Wirkung hat, bleibt auch dieser Hilfsantrag ohne Erfolg. Dem Antrag mangelt es zwar nicht an der Statthaftigkeit. Denn der wörtlich auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag ist nach dem Begehren der Antragsteller gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO unter Zugrundelegung des Rechtsschutzziels auszulegen, wobei insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Auslegung ein eher großzügiger Maßstab angezeigt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 5 S 21.08 – juris Rn. 2). Danach ist das Begehren der Antragsteller dahingehend zu verstehen, dass diese im Wege des Eilrechtsschutzes einen Schulplatz für den Antragsteller zu 1 an der für ihn zuständigen Grundschule erhalten wollen und daher sinngemäß beantragen, den Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule f... aufzunehmen. Der so verstandene Hilfsantrag, der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtet ist, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn die Antragsteller haben auch hinsichtlich ihres Hilfsantrages einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der Vergabe der Schulplätze an der Grundschule f... wurden die bereits unter I. dargelegten rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Grundschule L...ist unter Zugrundelegung der Maßgaben von § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG und § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO nicht zu beanstanden. Denn an der Grundschule L...wurden zum Schuljahr 2024/2025 drei jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 3. Mai 2024). Die durch die Schule vorgenommene Frequenzabsenkung wurde von den Antragstellern nicht gerügt und begegnet auch sonst keinen Bedenken, denn sie bewegt sich innerhalb des Rahmens des § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO und erfolgte aufgrund der begrenzten räumlichen Gegebenheiten der Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 3 S 107/21– juris Rn. 3). 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 3. Mai 2024 und die weiteren Entwicklungen ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller zu 1, der im Einschulungsbereich der Grundschule L... wohnt, jedoch den Besuch einer anderen Grundschule gewünscht hatte, wurde zu Recht bisher nicht berücksichtigt. Den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren (3 x 25 =) 75 Plätzen standen 78 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Grundschule L...wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten bzw. Kinder, die aufgrund der Änderung des Einschulungsbereichs zum Schuljahr 2024/2025 nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule L...wohnen, die jedoch als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird (§ 55a Abs. 3 Satz 1 SchulG). Der Entschluss des Antragsgegners, über die festgelegte Kapazität hinaus ausnahmsweise alle dieser 78 Kinder aufzunehmen, um besondere Härten zu vermeiden, begegnet weder für sich noch hinsichtlich der vom Antragsgegner damit verbundenen Einschränkung, ein Nachrücken weiterer Bewerberkinder erfolge erst bei Unterschreitung der Kapazitätsgrenze von 75 Plätzen, Bedenken. Dass die Kinder, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war, erst dann wieder zum Zuge kommen konnten, lässt Verfahrensfehler nicht erkennen, sondern entspricht den verordnungsrechtlichen Vorgaben. Denn § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 GsVO bestimmt insoweit, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen und dass erst danach die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen werden, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Für eine Berücksichtigung des Antragstellers zu 1, der den Besuch der Grundschule n... gewünscht hatte, war danach kein Raum, weil bis jetzt (nur) zwei der ausgewählten Kinder den Schulplatz zurückgegeben haben, sodass an der Grundschule f... immer noch 76 Plätze vergeben sind und die Schule überkapazitativ belegt ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Nichtberücksichtigung des Antragstellers zu 1 auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil diesem bislang kein anderer Schulplatz zugewiesen wurde. Denn die Zuweisung ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das Platzvergabeverfahren an der Grundschule f.... Darüber hinaus ist es dem Antragsgegner nicht anzulasten, dass er die Wünsche der Antragsteller hinsichtlich der vorgeschlagenen weiteren Grundschulen nicht unberücksichtigt lassen wollte und daher noch keine Zuweisung vorgenommen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.