Urteil
9 K 353/23 V
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0621.9K353.23V.00
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Leitsätze
1. Ehegatten und minderjährigen Kindern eines Ausländers, der nach Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (Rn.16)
2. Es ist unerheblich, ob der Stammberechtigte nach den zuletzt mitgeteilten Informationen von Sozialhilfe lebt und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt und damit weder der Lebensunterhalt gesichert ist noch ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. (Rn.21)
3. Bei der Bestimmung der Ausländer, bei denen humanitäre Gründe vorliegen und denen im Rahmen des Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigten ein nationales Visum erteilt werden kann, sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ehegatten und minderjährigen Kindern eines Ausländers, der nach Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (Rn.16) 2. Es ist unerheblich, ob der Stammberechtigte nach den zuletzt mitgeteilten Informationen von Sozialhilfe lebt und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt und damit weder der Lebensunterhalt gesichert ist noch ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. (Rn.21) 3. Bei der Bestimmung der Ausländer, bei denen humanitäre Gründe vorliegen und denen im Rahmen des Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigten ein nationales Visum erteilt werden kann, sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Über die Klage entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Botschaft vom 16. Juni 2023 sind rechtmäßig und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Visa noch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. I. Rechtliche Grundlage des klägerischen Begehrens ist zunächst § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 36a Abs. 1 und 2 AufenthG. 1. Danach ist für längerfristige Aufenthalte eines Ausländers im Bundesgebiet ein Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften und damit insbesondere auch nach der hier einschlägigen Vorschrift über die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in § 36a AufenthG. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann Ehegatten und minderjährigen Kindern eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – nach Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gemäß § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG liegen humanitäre Gründe in diesem Sinne insbesondere vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich oder ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist. Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG können monatlich 1 000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach den genannten Vorschriften erteilt werden. Bei der Entscheidung ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (§ 36a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Liegen humanitäre Gründe vor, sind zudem Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen (§ 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht für die in § 36a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Personen nach § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht. 2. Nach diesen Maßstäben liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung über die Erteilung von Visa nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. a) Der Stammberechtigte ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Die Klägerin zu 1 ist seine Ehefrau. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Gültigkeit der durch legalisierte Urkunden bestätigten Eheschließung im Jahr 2013 oder an der Schutzwürdigkeit der Ehe begründen könnten, sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Beide Ehegatten haben zudem das 18. Lebensjahr vollendet (§ 36a Abs. 4, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Kläger zu 2 bis 4 sind Kinder des Stammberechtigten und mit neun, sechs und drei Jahren ersichtlich minderjährig und ledig. b) Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem Begriff der humanitären Gründe in § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG um ein Tatbestandsmerkmal oder um eine Direktive für die Ermessensausübung handelt (in diese Richtung Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. April 2024, § 36a AufenthG Rn. 10; anders, nämlich für ein Verständnis als Tatbestandsmerkmal, Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG Rn. 65). Denn jedenfalls liegen bei allen Klägern humanitäre Gründe vor. In den Fällen der Kläger zu 2 bis 4 gilt das ersichtlich deshalb, weil es sich bei diesen um minderjährige ledige Kinder handelt, bei deren Betroffenheit nach § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein gesetzlich definierter Fall humanitärer Gründe vorliegt. Da die Kläger zu 2 und 4 durch eine Trennung von ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, ebenso betroffen würden, liegt auch im Falle der Klägerin zu 1 ein Regelfall nach § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 – juris Rn. 44). c) Auch die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen die Kläger. So haben sie im Visumsverfahren jeweils gültige Pässe vorgelegt und damit ihre Identität geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG). Das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses oder einer Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht ersichtlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG). d) Sonstige tatbestandliche Voraussetzungen sind für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht zu erfüllen. Insbesondere ist insoweit unerheblich, dass der Stammberechtigte nach den zuletzt mitgeteilten Informationen von Sozialhilfe lebt und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt und damit weder der Lebensunterhalt gesichert ist noch ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Denn anders als beim Nachzug zu Flüchtlingen ist nach § 36a Abs. 5 AufenthG auch unabhängig von einer rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG für den Nachzug des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes eines subsidiär Schutzberechtigten von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Das ist hier der Fall, denn eine Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Syrien ist nicht möglich, weil dem Stammberechtigten subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und ihm die Inkaufnahme eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes schon aufgrund der damit verbundenen gesetzlichen Wertung nicht zumutbar ist. Eine Bindung der Familie an einen anderen Staat ist nicht ersichtlich. e) Regelausschlussgründe nach § 36a Abs. 3 AufenthG sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Ehe zwischen der Klägerin zu 1 und dem Stammberechtigten vor der Flucht des Stammberechtigten geschlossen worden. 3. Gleichwohl haben die Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Visa noch einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Neubescheidung. Denn nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 AufenthG steht die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Ermessen der zuständigen Behörden. Dieses Ermessen haben die beteiligten Behörden rechtsfehlerfrei zu Lasten der Kläger ausgeübt. Der Ermessensspielraum ist auch nicht auf die Ausübung des Ermessens zu Gunsten der Anträge der Kläger reduziert. a) Zwar ist die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung des Visums zuständige Botschaft bei der Ausübung des Ermessens nicht durch § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gebunden, da dieses Gesetz nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 3 für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland nicht gilt. Gleichwohl handelt es sich bei dem durch § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessen nicht um ein freies, sondern ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen. Dies gilt schon deshalb, weil die in § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltene Regelung des Familiennachzugs den subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt von Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) betrifft. Zwar begründen weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch ausländischer Ehegatten oder Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 – juris Rn. 96; genauso zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – EGMR , Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark – Rn. 131). Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als „wertentscheidende Grundsatznorm“ die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen (BVerfG, a. a. O. Rn. 103; vgl. ähnlich EGMR , a. a. O. Rn. 132). Danach haben die in § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfassten Personen einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag und ihre Belange berücksichtigt werden, dabei keine sachfremden Erwägungen angestellt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen, eingehalten werden. Den zuständigen Behörden kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsvorrang zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 – juris Rn. 22; BVerfG, a. a. O. Rn. 96; im Detail auch EGMR , a. a. O. Rn. 140 ff.). b) Dieser Anspruch ist auch gerichtlich überprüfbar. Denn steht der Erlass eines Verwaltungsakts im Ermessen der zuständigen Behörde, prüft das Verwaltungsgericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. c) Hier haben die zuständigen Behörden ihr Ermessen ausgeübt. Dies gilt ohne Weiteres hinsichtlich der Beklagten, die ihr Ermessen grundsätzlich sogar zu Gunsten der Kläger ausgeübt hat. Es gilt aber auch hinsichtlich des nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) an der Entscheidung beteiligten Beigeladenen, für dessen Entscheidung dasselbe Prüfprogramm gilt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – 38 K 380/21 V – juris Rn. 34). Ausweislich der Zwischennachricht vom 21. Oktober 2022 an die Botschaft sowie der Mitteilungen der Zustimmungsversagung vom 11. April und 23. Mai 2023 hat der Beigeladene beim Stammberechtigten Unterlagen zum Nachweis der bisherigen Integrationsleistungen sowie zur Wohnsituation angefordert und die Zustimmung sodann mit Blick auf die Situation des Stammberechtigten versagt. d) Der Beigeladene hat das ihm zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Trotz des Vorliegens humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist das nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübende Ermessen nicht dahingehend „intendiert“, dass bei Vorliegen humanitärer Gründe für eine versagende Entscheidung besondere Gründe vorliegen und entsprechend in die Ermessenserwägungen einzustellen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 – juris Rn. 48). Vielmehr ist das Ermessen im Rahmen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG pflichtgemäß unter Berücksichtigung der in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG fallenden Belange sowie der entgegenstehenden öffentlichen Interessen auszuüben (vgl. zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Belange etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 – juris Rn. 108; BVerwG, a. a. O. Rn. 35). Der weite Gestaltungsspielraum des Staates auf dem Gebiet des Ausländerrechts entspricht dabei einem weiten Kreis grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Belange (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 106). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jedenfalls die mit den Zielsetzungen des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 AufenthG in Zusammenhang stehenden Belange berücksichtigungsfähig sind. Danach dient das Aufenthaltsgesetz der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und soll Zuwanderungen insbesondere unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist das Ziel der Integration von Ausländern dabei das „übergeordnete ausländerpolitische Ziel“, „wesentlicher Gesetzeszweck“ und soll nach dem Willen des Gesetzgebers „Handlungsmaxime für die mit den ausländerrechtlichen Entscheidungen betrauten Behörden“ sein (BT-Drs. 15/420, S. 68). Das gilt auch für das nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübende Ermessen (vgl. zur prinzipiellen Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 AufenthG in diesem Rahmen auch m. w. N. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – 38 K 380/21 V – juris Rn. 34). Insbesondere darf im Rahmen des nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübenden Ermessens berücksichtigt werden, ob die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Person ihren Lebensunterhalt ohne Rückgriff auf Sozialleistungen erwirtschaften kann und über Wohnraum verfügt (vgl. dazu auch EGMR, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – Nr. 8876/04, Haydarie u. a./Niederlande; Urteil vom 26. April 2007 – Nr. 16351/03, Konstatinov/Niederlande – Rn. 50; Urteil vom 11. Juni 2013 – Nr. 52166/09, Hasanbasic/Schweiz – Rn. 59). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 36a Abs. 5 AufenthG die Erteilung von Visa zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Wirtschaftliche Erwägungen stehen ausweislich § 1 Abs. 1 AufenthG im Zentrum des Gestaltungsspielraums des Staates im Bereich des Ausländerrechts und stellen auch im Rahmen der rechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG grundsätzlich legitime Belange dar (vgl. nur nochmals BVerfG, a. a. O. Rn. 108). Zudem ergibt sich aus den Erwägungen des Gesetzgebers, dass dieser mit der Befreiung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen durch § 36a Abs. 5 AufenthG nicht die Berücksichtigung entsprechender Belange im Rahmen des Ermessens verhindern wollte. Vielmehr stehen diese im Zentrum der im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden Belange. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/2438, S. 24) heißt es etwa: „Bei der Bestimmung der Ausländer, bei denen humanitäre Gründe vorliegen und denen im Rahmen des Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigten ein nationales Visum erteilt werden kann, sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen: - Integrationsaspekte beim nachziehenden Familienangehörigen, wie beispielsweise Kenntnisse der deutschen Sprache oder anderweitige Aspekte, die für eine positive Prognose einer gelingenden Integration sprechen, sind bei der Entscheidung über den Familiennachzug positiv zu berücksichtigen. - Zu den Integrationsaspekten des subsidiär Schutzberechtigten zählen insbesondere die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum auch für den nachziehenden Familienangehörigen, besondere Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit, das nachhaltige Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Berufsausbildung. Diese Aspekte zeigen, dass der Ausländer eine Integration in die Bundesrepublik Deutschland verfolgt. - Straftaten des subsidiär Schutzberechtigten unterhalb der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Schwelle sind zu berücksichtigen; in besonderer Weise, wenn es sich um Intensiv- oder Mehrfachtäter handelt.“ Die vom Beigeladenen angestellten Ermessenerwägungen stehen damit im Einklang. So hat der Beigeladene im Visumsverfahren zunächst vorrangig berücksichtigt, dass der Stammberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt und deshalb nicht über Wohnraum für sich und seine Familie verfügt sowie außerdem von Sozialhilfe lebt und daher auch den Lebensunterhalt nicht sichern kann. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beigeladene seine Erwägungen dahingehend ergänzt, dass der Stammberechtigte keinerlei nachhaltige Integrationsbemühungen gezeigt habe. e) Indem der Beigeladene auf Grundlage der vorstehend dargestellten Erwägungen die Zustimmung zur Visumserteilung versagt hat, hat er auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Alternativ zur Versagung der Zustimmung gab es für den Beigeladenen im Rahmen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur die Möglichkeit einer Zustimmung. Eine Reduktion des Ermessens hin auf eine Erteilung des Visums ist jedoch bereits durch § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Außerdem ist Folgendes zu berücksichtigen: Lägen hier Gründe für eine Reduktion des grundrechtlichen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG geschützten Belange vor, könnte diese im Rahmen des nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübenden Ermessens nur unter Umgehung der gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG geltenden Kontingentierung der zu erteilenden Visa verwirklicht werden. Denn eine Kontingentierung des Visumsanspruchs ist mit einer Begründung dieses Anspruchs durch die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. Ein grundrechtlich fundierter Anspruch auf Visumserteilung ist daher nur im Rahmen anderer gesetzlicher Grundlagen im AufenthG zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 – Rn. 48 und ff.). 4. Anders als die Beklagte meint, hat der Beigeladene sein Ermessen aus den dargestellten Gründen rechtsfehlerfrei zu Lasten der Kläger ausgeübt, ohne dass die Anträge der Kläger im Kontingentierungsverfahren nach § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG berücksichtigt wurden. Es kann dabei dahinstehen, ob die von den Klägern nachgewiesenen Bemühungen des Stammberechtigten um soziale und wirtschaftliche Integration, die lediglich die Anmeldung zu einem ausweislich der Anmeldebestätigung „voraussichtlich“ im Jahr 2024 beginnenden Integrationskurs mit Alphabetisierung und den Abschluss eines Minijob-Vertrages bei einer Baufirma in Berlin umfassen, das Maß der minimalen Integrationsbemühungen erreichen. Nur deren Fehlen würde nach der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung einen Ausschluss der Visumserteilung unabhängig von dem nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG durchzuführenden Kontingentierungsverfahren rechtfertigen können (so insb. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – 38 K 380/21 V – juris Rn. 39 f.). Legt man die Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zugrunde, wonach das Maß der auch unabhängig von der Kontingentierung berücksichtigungsfähigen Integrationsbemühungen in entsprechender Anwendung von §§ 25a und 25b AufenthG zu bestimmen ist und danach von einem Mindestmaß an Integration eines erwachsenen Stammberechtigten auszugehen ist, wenn dieser seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird (vgl. VG Berlin, a. a. O. Rn. 40), ist das erforderliche Mindestmaß durch den Stammberechtigten nicht erreicht. Soweit es in anderen Fällen bereits für ausreichend erachtet worden ist, dass ein subsidiär schutzberechtigter Ausländer einen Integrationskurs besucht hatte und darüber hinaus an einem Sprachkurs auf dem Niveau A1 teilnahm (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. August 2023 – 24 K 55/23 V – juris Rn. 49), hat der Stammberechtigte aber auch nach diesen sehr weiten Maßstäben keine hinreichenden Integrationsbemühungen gezeigt: Die Kläger haben auch auf den Vorhalt und die ausdrückliche Aufforderung des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 16. November 2023 keine weiteren Nachweise über den Besuch des Integrationskurses durch den Stammberechtigten oder die Aufnahme des mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag vereinbarten Minijobs vorgelegt. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der Anträge seiner Familienangehörigen im Kontingentierungsverfahren besteht daher nicht. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erübrigt sich hier auch aus rechtlichen Gründen. Denn die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung, die eine Verengung des nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübenden Ermessens dahingehend annimmt, dass weitergehende Integrationsaspekte lediglich bei der Auswahl der 1 000 in einem Monat positiv zu bescheidenden Anträge berücksichtigt werden dürfen (vgl. insb. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – 38 K 380/21 V – juris Rn. 39 f.), nicht an. Ein solches Verständnis von einem eingeschränkten Ermessensspielraum bei der Zulassung zum Kontingentierungsverfahren folgt zunächst nicht aus dem Wortlaut des § 36a AufenthG. Zwar ist davon auszugehen, dass § 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach Integrationsaspekte bei Vorliegen humanitärer Gründe besonders zu berücksichtigen sind, spezifische Vorgaben für die Priorisierung im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG macht. Insofern bilden § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG eine abgeschlossene Sonderregelung für das Kontingentierungsverfahren (vgl. auch VG Berlin, a. a. O. Rn. 37). Bereits aus dem Wort „besonders“ folgt jedoch, dass die Berücksichtigung der genannten Integrationsaspekte an anderer Stelle nicht ausgeschlossen sein soll. Eine Einschränkung des dem Kontingentierungsverfahren vorgelagerten Ermessens lässt sich auch nicht mit Verweis auf die Regelungsabsichten des Gesetzgebers begründen. Zwar hat dieser ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wonach zunächst die jeweils zuständige Auslandsvertretung und die jeweils zuständige Ausländerbehörde die Erteilungsvoraussetzungen prüfen und erst im Anschluss das Bundesverwaltungsamt darüber entscheidet, für welche der grundsätzlich bewilligten Anträge im Rahmen der Kontingentierung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG in einem bestimmten Monat von der jeweils zuständigen Auslandsvertretung Visa erteilt werden können (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 18; vgl. auch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Rundschreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder betreffend die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 13. Juli 2018; VG Berlin, a. a. O. Rn. 35 ff.). Aus den Erwägungen der Bundesregierung geht jedoch hervor, dass die Ausländerbehörden die inlandsbezogenen Aspekte der humanitären Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 AufenthG zu erheben und zu prüfen haben. Zudem ging der Gesetzgeber davon aus, dass die bereits dargestellten positiven und negativen Integrationsaspekte bei den Nachziehenden wie bei den Stammberechtigten im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob bei den jeweils Betroffenen „humanitäre Gründe vorliegen und […] im Rahmen des Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigten ein nationales Visum erteilt werden kann“ (BT-Drs. 19/2438, S. 24). Soweit die Bundesregierung erwähnt hat: „Ob humanitäre Gründe vorliegen, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a führen können, stellt das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Visumsverfahrens durch Prüfung aller relevanten Aspekte des jeweiligen Einzelfalls als intern rechtlich verbindlich fest“ (BT-Drs. 19/2438, S. 24), kann das mangels dahingehender Anhaltspunkte im Gesetzestext (vgl. dazu auch Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG Rn. 78) nicht zur Folge haben, dass dem Beigeladenen das Recht der Beteiligung nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV sowie der Botschaft die Zuständigkeit aus § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Ausübung des Ermessens nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genommen ist. Ausweislich der Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums ist diese Passage in der Gesetzesbegründung vielmehr dahingehend zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsamt erst nach dem Ende des Entscheidungsprozesses bei der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde „intern rechtlich verbindlich [lediglich] die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1.000 nachzugsberechtigten Personen“ trifft (BMI, Rundschreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder betreffend die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 13. Juli 2018, S. 3). Eine Engführung des durch § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens dahingehend, dass weitergehende Integrationsaspekte nur im Rahmen der Kontingentierungsentscheidung (Auswahlermessen), nicht jedoch bei der Entscheidung über das grundsätzliche „Ob“ der Visumserteilung (Entschließungsermessen) zu berücksichtigen seien, führte außerdem zu einer mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht zu vereinbarenden Rechtslage. Entscheidend gegen die Engführung des Entschließungsermessens spricht nämlich, dass in Monaten, in denen eine Kontingentierung nicht erforderlich ist, weil weniger als die nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilbaren Visa beantragt wurden, Anträge nicht mit Verweis auf fehlende Integrationsbemühungen abgelehnt werden könnten. Damit wären Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten zum einen entgegen der konzeptionell vorgesehenen Schutzstatushierarchie rechtlich bessergestellt als Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen, bei denen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung und der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums nur dann zwingend abzusehen ist, wenn der Antrag auf Familiennachzug rechtzeitig nach der Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt worden ist. Im Übrigen steht das Absehen von den genannten Erfordernissen beim Nachzug zu Flüchtlingen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden, die eine solche Ausnahme nach Nr. 29.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums vom 26. Oktober 2009 „grundsätzlich in Betracht“ zieht, wenn die Familienangehörigen nicht ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat haben und sich der Flüchtling nachhaltig um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie um die Bereitstellung von Wohnraum außerhalb einer öffentlichen Einrichtung bemüht hat. Zum anderen hätten sie im Falle der fehlenden Ausschöpfung des Kontingents bei Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Nichtvorliegen von Regelausschlussgründen nach § 36a Abs. 3 AufenthG sowie ggf. Vorliegen eines Mindestmaßes an Integrationsbemühungen einen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Einen solchen Anspruch hat der Gesetzgeber durch § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber gerade ausdrücklich ausgeschlossen. Insoweit wird nochmals auf die obigen Ausführungen zum Ausschluss einer Ermessensreduktion im Rahmen des § 36a AufenthG verwiesen. Eine etwaige Verdichtung der nach Maßgabe der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG zu berücksichtigenden Belange in Richtung eines Anspruchs auf Visumserteilung ist im Rahmen der Systematik des Aufenthaltsgesetzes vielmehr bei den §§ 22, 23 AufenthG zu berücksichtigen, auf deren Anwendbarkeit § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG hinweist. II. Aus (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m.) §§ 22 und 23 AufenthG können die Kläger jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf Visumserteilung herleiten. In Betracht kommt hier lediglich ein Anspruch auf Visumserteilung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ein Visum erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen, was wiederum maßgeblich davon abhängig ist, ob diesen eine (Wieder-) Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat der Nachzugswilligen möglich und zumutbar ist. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, liegt indes höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 – juris Rn. 49 m. w. N.). Danach ist hier auch im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG nicht von einem Fehlgebrauch des Ermessens durch den Beigeladenen auszugehen. Aus der rechtlichen Gewährleistung der Familieneinheit durch Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG – sowie entsprechend Art. 8 EMRK – lässt sich kein Anspruch auf Erteilung von Visa an die Kläger herleiten. Die Verweigerung der beantragten Visa ist angesichts des fehlenden Nachweises nachhaltiger Integrationsbemühungen durch den Stammberechtigten sowie die fehlende Lebensunterhaltssicherung und das Fehlen ausreichenden privaten Wohnraums für die Familie mit dem Schutz der Familieneinheit nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG vereinbar. Zwar ist den Klägern die Wiederherstellung der Familieneinheit mit dem Stammberechtigten in Syrien weder möglich noch zumutbar, sodass es wesentlich darauf ankommt, ob eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar ist. Dabei kann auch keine Rolle spielen, dass die Trennung der Familie auf einer Entscheidung des im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieds beruht, wenn dieses – wie hier – aufgrund begründeter Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden aus dem gemeinsamen Herkunftsland geflohen ist (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 35). Zudem kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkinds ein besonderes Gewicht zu. Dessen Belange sind regelmäßig geeignet, die von den Ehegatten hinzunehmende Trennungszeit maßgeblich zu verkürzen, sodass Trennungszeiten eines auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkindes von mehr als zwei Jahren vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles bei der Prüfung des Vorliegens einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht mehr als zumutbar gelten können (BVerwG, a.a.O. Rn. 36). Die Kläger haben hier jedoch trotz des dahingehenden Vorhalts des Beigeladenen selbst ein Mindestmaß an Integrationsbemühungen des Stammberechtigten nicht nachgewiesen. Längere Trennungszeiten sind zumutbar, wenn und solange die stammberechtigte Person – wie hier – die wirtschaftliche und soziale Integration der den Nachzug beanspruchenden Personen aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit nicht ohne Rückgriff auf Sozialleistungen sicherstellen kann und auch nicht erkennbar ist, dass sie sich um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung bemüht. Denn wie bereits ausgeführt, liegt bei § 22 Satz 1 AufenthG zum einen die Zumutbarkeitsschwelle höher (BVerwG, a.a.O. Rn. 49). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die – hier mangelnde – wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ihrerseits – negative – Auswirkungen auf das Kindeswohl haben kann (vgl. dazu nochmals BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 – juris Rn. 117). Dringende humanitäre Gründe folgen auch nicht aus einer auf die Kläger bezogenen Sondersituation. Anhaltspunkte dafür, dass in der Lebenssituation der Kläger in Syrien besondere Gründe vorlägen, die für einen von Integrationsbemühungen des Stammberechtigten unabhängigen Nachzugsanspruch sprächen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin zu 1 bei der Botschaft angegeben, dass die Kläger im Haus der Großeltern der Klägerin zu 1 in P... in I... lebten und die Kläger zu 2 bis 4 die Schule besuchten. Von Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen haben die Kläger ebenfalls nicht berichtet. III. Auch aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können die Kläger einen Anspruch auf Visumserteilung nicht herleiten. Als Ehefrau und minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten handelt es sich bei ihnen schon nicht um „sonstige Familienangehörige“ im Sinne dieser Vorschrift. Ein Anspruch auf Erteilung von Visa nach anderen Vorschriften kommt hier nicht in Betracht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. D. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das strukturelle Verständnis von § 36a AufenthG hat angesichts der Vielzahl von Fällen und Implikationen für den Familiennachzug grundsätzliche Bedeutung und bedarf wegen der dargestellten unterschiedlichen Auffassungen über die Struktur der Norm (vgl. die zitierte Rechtsprechung der 24. und 38. Kammer des VG Berlin, insb. Urteile vom 31. August 2023 – 24 K 55/23 V – und vom 7. Januar 2022 – 38 K 380/21 V) aus Gründen der Rechtseinheit der obergerichtlichen Klärung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland als subsidiär Schutzberechtigter anerkannten Ehegatten und Vater. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und leben in Syrien. Die im Jahr 1996 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der in den Jahren 2014, 2017 und 2021 geborenen Kläger zu 2 bis 4. Vater der Kläger zu 2 bis 4 ist der im Jahr 1992 geborene syrische Ehemann der Klägerin zu 1, Herr Y... (im Folgenden: Stammberechtigter). Die Ehe wurde im Jahr 2013 geschlossen. Im September 2021 und damit etwa sieben Monate nach der Geburt des jüngsten Kindes reiste der Stammberechtigte aus Syrien aus und wenig später in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag erkannte ihm die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2021 den subsidiären Schutzstatus zu. Er ist im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2024 und lebt in M.... Am 6. September 2022 beantragte die Klägerin zu 1 im eigenen und im Namen der übrigen Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut (im Folgenden: Botschaft) Visa zum Nachzug zum Stammberechtigten. Im Rahmen der Antragsprüfung beteiligte die Botschaft die Ausländerbehörde des Beigeladenen. Diese verweigerte die Zustimmung zur Visumserteilung, da der Stammberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft und von Sozialhilfe lebe sowie weitergehender Wohnraum für die Kläger nicht verfügbar sei. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 16. Juni 2023 lehnte die Botschaft die klägerischen Anträge ab und verwies zur Begründung jeweils auf die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung durch den Beigeladenen. Mit der am 28. Juni 2023 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Anträge bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Visa zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, da die familiäre Lebensgemeinschaft seit der Flucht des Stammberechtigten aus Syrien im Herbst 2021 nicht mehr möglich gewesen sei. Da die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in einem anderen Staat hergestellt werden könne, müsse für diesen Anspruch weder der Lebensunterhalt gesichert noch ausreichender Wohnraum verfügbar sein. Im Laufe des vorbereitenden gerichtlichen Verfahrens haben die Kläger außerdem vorgetragen, der Stammberechtigte beginne innerhalb der folgenden Monate einen Integrationskurs und habe eine Minijobvertrag in Aussicht sowie die Erwartung einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft vom 16. Juni 2023 zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und auch sonst in der Sache keine Stellung genommen. Der Beigeladene hat auch keinen Antrag gestellt. Die Verweigerung der Zustimmung begründet er damit, dass der Stammberechtigte bislang auch ein Mindestmaß an Integrationsbemühungen nicht nachgewiesen habe. Ob er den angegebenen Minijob und den gebuchten Integrationskurs tatsächlich antreten wolle, könne nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen seien die Anmeldung zum Integrationskurs sowie die Unterzeichnung des Vertrages für den Minijob erst nach diesbezüglichem Vorhalt durch den Beigeladenen erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.