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Beschluss

9 L 84/24

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0322.9L84.24.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis im Wege der einstweiligen Anordnung. Er ist seit dem 1. Juli 2023 als angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Infektiologie zusammen mit fünf anderen Fachärzten für Allgemeinmedizin bzw. Innere Medizin/Hausärztliche Versorgung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) mit dem Schwerpunkt sexuell übertragbare Infektionskrankheiten tätig. Bis zum 30. Juni 2023 führte er die Praxis in Berufsausübungsgemeinschaft mit seinem Bruder sowie vier angestellten Fachärztinnen. Er verfügte über einen vollen Vertragssitz und leitete regelmäßig einen Arzt bzw. eine Ärztin in Weiterbildung aufgrund einer ihm 2008 erteilten Befugnis zur Weiterbildung in der Facharztqualifikation Allgemeinmedizin nach der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2004, in der Fassung vom 16. Juni 2004 (WBO 2004), an. Sein Bruder und drei Fachärztinnen verfügen auch aktuell über Weiterbildungsbefugnisse. Insgesamt werden im MVZ regelmäßig bis zu vier Ärzte in Weiterbildung angeleitet. Im Jahr 2013 eröffnete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller nach mehreren bei ihr eingegangenen Beschwerden ein berufsrechtliches Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts der Vornahme sexueller Handlungen an Patienten anlässlich ärztlicher Untersuchungen und der Äußerung unangemessener und anzüglicher Bemerkungen gegenüber Patienten. Außerdem leitete das Landesamt für Gesundheit und Soziales gegen den Antragsteller ein förmliches Verfahren zur Anordnung des Ruhens der Approbation ein. Diese Verfahren sind im Hinblick auf ein gegen den Antragsteller 2016 eingeleitetes Strafverfahren zu dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses in fünf Fällen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 widerrief die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Befugnis zur Leitung der Weiterbildung nach der WBO 2004 wegen fehlender persönlicher Eignung. Das gegen den Widerruf gerichtete Klageverfahren (9 K 815.16) ist bis zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung ausgesetzt. Am 1. November 2021 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Antragsteller nach 22 Sitzungen im Hinblick auf einen der angeklagten fünf Fälle zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und sprach ihn in den übrigen vier Fällen aus unterschiedlichen tatsächlichen Gründen frei. Das Schöffengericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller an einem seiner Patienten im Zusammenhang mit einer rektalen Untersuchung und einem Harnröhrenabstrich eine mit der medizinischen Behandlung nicht in Zusammenhang zu bringende Manipulation am Glied des Patienten vorgenommen hatte. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, da sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft Berlin die Berufung eingelegt haben und über diese noch nicht entschieden worden ist. Am 12. Juni 2023 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung der Befugnis zur Leitung der Weiterbildung in der Facharztqualifikation Allgemeinmedizin nach der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin vom 22. September 2021 in der Fassung vom 30. November 2022 (im Folgenden: WBO 2021). Die Antragsgegnerin lehnte die Erteilung nach Beschluss ihres Vorstands mit Bescheid vom 25. September 2023 ab und verwies zur Begründung auf das seit 2013 gegen den Antragsteller geführte berufsrechtliche Verfahren wegen des Verdachts der Vornahme sexueller Handlungen an Patienten anlässlich ärztlicher Untersuchungen und der Äußerung unangemessener und anzüglicher Bemerkungen gegenüber Patienten sowie auf die strafgerichtliche Verurteilung im Jahr 2021. Für die Weiterbildungsbefugnis müsse die persönliche Eignung positiv festgestellt werden, was wegen der im berufsrechtlichen und im strafrechtlichen Verfahren adressierten Vorwürfe nicht der Fall sei. Vielmehr bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung zur Leitung der ärztlichen Weiterbildung. Seinen Widerspruch sowie seinen Antrag auf Duldung der „Fortsetzung der Ausübung der Weiterbildungsbefugnis“ vom 3. Oktober 2023 begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass das Strafurteil nicht rechtskräftig sei, die Vorwürfe keinen Bezug zu seinen Weiterbildungsaktivitäten hätten, die vermeintliche Tat bereits zwölf Jahre zurückläge und er seitdem als erfahrener Infektiologe beanstandungsfrei tätig gewesen sei. Auf den Hinweis der Antragsgegnerin, dass mit der Gründung des MVZ auch die Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2004 erloschen sei, beantragte der Antragsteller am 23. Oktober 2023 zusätzlich die Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung nach der WBO 2004. Am 28. Februar 2024 hat der Antragsteller Klage erhoben (9 K 87/24) und das Gericht zeitgleich um Eilrechtschutz ersucht. Er behauptet, am 1. April 2024 die Weiterbildung eines Arztes nach der WBO 2021 aufnehmen zu wollen. Die neue Weiterbildungssession drohe aber durch die Verschleppung und Untätigkeit der Antragsgegnerin vereitelt und auf unbestimmte Zeit verschoben zu werden. Dadurch würde er in seiner Berufs- und Berufsausübungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er in den veröffentlichten Befugtenlisten nicht geführt werde. Seit Mai 2013 gebe es keine belastbaren Vorwürfe gegen ihn. Die Vorwürfe aus dem Strafverfahren hätten sich nicht auf Ärzte in Weiterbildung bezogen. Die an den betreffenden Patienten durchgeführten Untersuchungen seien state of the art gewesen und würden von ihm nur noch im Beisein einer dritten Person durchgeführt. Seine Approbation sei bisher nicht widerrufen worden. Dies werde aufgrund des langen Zeitraums, der zur Wiederherstellung seiner Würdigkeit geführt habe, auch nicht mehr erfolgen. Er habe seine Praxis beanstandungsfrei weitergeführt, tausenden Patienten – insbesondere auch während der Corona-Pandemie – geholfen, an zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen mitgewirkt und den Bundesgesundheitsminister beraten. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen willkürlich durch eigenen Rechtssetzungsakt bei völlig unveränderten persönlichen Antragsvoraussetzungen die Neuerteilung der Weiterbildungsbefugnis erforderlich gemacht. Der Antragsteller bezieht sich ergänzend auf die durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21. Juni 2017 – 12 S 75.16) bestätigte Eilentscheidung des Gerichts vom 17. Mai 2016 (9 L 324.16), mit welcher die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2004 wiederhergestellt wurde. Der Antragsteller hat am 6. März 2024 klargestellt, dass er die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis für 18 Monate begehrt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers am 14. März 2024 beschlossen; ein Widerspruchsbescheid ist an den Antragsteller bisher noch nicht ergangen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm spätestens ab dem 1. April 2024 vorläufig bis zur rechtskräftigen Bescheidung seines Antrags die Befugnis zur Leitung der Weiterbildung in der Facharztqualifikation Allgemeinmedizin nach der WBO 2021 zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Durchführung der Weiterbildung ab dem 1. April 2024 bis zur rechtskräftigen Bescheidung des Antrages des Antragstellers auf Erteilung dieser Befugnis zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es schon an einem Anordnungsgrund fehle, da im MVZ bereits vier der dort angestellten fünf Ärztinnen und Ärzte zur Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin befugt seien. Es bestehe daher im Hinblick auf den Praxisbetrieb keine Eilbedürftigkeit, die ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuließe. Dies gelte auch im Hinblick auf die subjektiven Rechte des Antragstellers, da eine endgültige Rechtsvereitelung nicht zu erwarten sei. Eine Dringlichkeit werde auch nicht durch die vom Antragsteller behauptete Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die fehlende Nennung im Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte der Antragsgegnerin begründet. Der Hilfsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die 2008 erteilte Weiterbildungsbefugnis gelte nicht für Weiterbildungsverhältnisse aufgrund der WBO 2021, unabhängig von der Umstrukturierung der Weiterbildungsstätte. Die Weiterbildungsinhalte seien grundlegend neu bestimmt worden, so dass die Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2021 originär erworben werden müsse und nicht aus der früheren Befugnis abgeleitet werden könne. Die für die Erteilung vorausgesetzte persönliche Eignung könne durch die Antragsgegnerin nicht positiv festgestellt werden, da die dem anhängigen berufsrechtlichen Untersuchungsverfahren und Strafverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe im Rahmen der Prognose, ob der Arzt nach den gesamten Umständen aufgrund seines bisherigen Verhaltens die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Weiterbildungstätigkeit bietet, erhebliche Zweifel begründeten. Dabei müsse insbesondere auch berücksichtigt werden, dass ein Arzt, der entsprechende Handlungen begangen habe, regelmäßig nicht mehr das Ansehen und Vertrauen genieße, das für seine Berufsausübung unabdingbar sei. Die Zweifel würden auch nicht durch den bloßen Zeitablauf ausgeräumt, denn die Wiederherstellung der Würdigkeit setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass sich die Sachlage nachweislich zum Guten geändert habe. Ein Wohlverhalten während eines laufenden Strafverfahrens sei aber nicht ohne Weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte persönliche Ungeeignetheit aufzuheben. Im Übrigen rechtfertige das Leistungsspektrum des Antragstellers – unabhängig von der persönlichen Eignung – allenfalls eine Weiterbildungsbefugnis im Umfang von sechs Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (9 Bände als eAkte) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO). Hier hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2021 aus § 33 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Heilberufekammergesetzes (im Folgenden: BlnHKG), noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, weil dann das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko gering ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2021 – 6 S 18/21 – juris Rn. 20). So liegt es im Falle des Antragstellers jedoch nicht, denn weder ist der Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich (1.), noch ist der Antragsteller in erheblichem Maße in gewichtigen Grundrechtspositionen beeinträchtigt (2.) oder eine vorläufige Regelung wegen einer besonderen Dringlichkeit oder aus sonstigen Gründen notwendig (3.). 1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der begehrten Befugnis zur Weiterbildung nach der WBO 2021 ist bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht wahrscheinlich. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG wird dem Kammermitglied die Befugnis zur Weiterbildung auf Antrag erteilt, wenn es fachlich und persönlich geeignet ist. Die fachliche Eignung des Antragstellers steht nicht in Streit; die Antragsgegnerin hat seine persönliche Eignung für die Weiterbildung von Ärzten aber bisher nicht positiv festgestellt. Diese ist zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Erteilung der Weiterbildungsbefugnis. Die persönliche Eignung für die verantwortliche Leitung der Weiterbildung von Ärzten umfasst charakterliche und im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 – 6 A 11314/03 – juris Rn. 17).Persönlich geeignet ist der Arzt, dessen Eigenschaften, wie sie sich in seinem Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines weiterbildenden Arztes uneingeschränkt erfüllen werde. Die persönliche Eignung ist insbesondere an der Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten zu messen, z.B. an dem Gebot, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (vgl. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Antragsgegnerin, zuletzt geändert am 14. April 2021 (ABl. 2022, S. 2156) sowie VG Hamburg, Urteil vom 17. November 1998 – 13 VG 138/97 – juris Rn. 19). An die persönliche wie auch die fachliche Eignung von Weiterbildern sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 – juris Rn. 38). Unabhängig davon, ob man der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Feststellung der persönlichen Eignung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zubilligen möchte (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 – 6 A 11314/03 – juris Rn. 14 ff.) oder ob das Gericht im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs eine eigene Prognose vornehmen darf (so VG Hamburg, Urteil vom 17. November 1998 – 13 VG 138/97 – juris Rn. 18; VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2014 – 7 B 743/14 – juris Rn. 28; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 12 S 75.16 – EA), ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die persönliche Eignung des Antragstellers nicht positiv festzustellen, weder offensichtlich beurteilungsfehlerhaft noch sonst rechtswidrig. Die Antragsgegnerin durfte die an sie herangetragenen und von ihr dokumentierten Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs im Behandlungsverhältnis und die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers durch ein Schöffengericht im Jahr 2021 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses in einem Fall in die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers für die Leitung der Weiterbildung nach der WBO 2021 einbeziehen. Die Rechtskraft der erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers ist keine Voraussetzung für die Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 6 Satz 1 BlnHKG, wonach das Ruhen der Befugnis zur Weiterbildung angeordnet werden kann, wenn gegen das zur Weiterbildung befugte Kammermitglied wegen des Verdachts einer Straftat oder einer schwerwiegenden Berufspflichtverletzung, aus der sich die fachliche oder persönliche Ungeeignetheit zur Weiterbildung ergeben kann, ein Strafverfahren oder ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Mit der Vorschrift wollte der Landesgesetzgeber der Antragsgegnerin die Möglichkeit einräumen, Maßnahmen im Vorfeld eines Widerrufs der Weiterbildungsbefugnis zur Sicherung der Qualität der Weiterbildung zu ergreifen, wenn ein schwerwiegender Verdacht vorliegt, zu dem ein berufs- oder strafrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, welcher jedoch bei Erhärtung dazu führen kann, dass die Weiterbildungsbefugnis aufgrund fachlicher oder persönlicher Ungeeignetheit zu widerrufen ist (AbgH-Drs. 18/0454 vom 29. Juni 2017, S. 100). Dann muss es der Antragsgegnerin erst recht möglich sein, eine Weiterbildungsbefugnis unter den in § 33 Abs. 6 Satz 1 BlnHKG normierten Bedingungen der tatsächlichen Zweifel (zunächst) nicht zu erteilen. Tatsächliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers sind bei summarischer Prüfung hier gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob eine jeden Zweifel ausschließende Integrität des zur Weiterbildung befugten Arztes als Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Anerkennungsbehörde den Maßstab bildet (Hessischer VGH, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 – BeckRS 2014, 53854) oder nur zu fordern ist, dass sich die Zweifel an der Eignung auf Verfehlungen von einer gewissen Erheblichkeit beziehen, weil nicht jede untergeordnete Pflichtverletzung geeignet sei, die Schlussfolgerung einer fehlenden persönlichen Eignung zu rechtfertigen, sondern nur dann, wenn sie bei Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen die hinreichende Gefahr begründet, dass er seine Pflichten auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird (VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. Februar 1998 – 8 K 389/98 – juris LS). Denn auch gemessen an letzterem ist hier von beachtlichen Zweifeln betreffend die persönliche Eignung des Antragstellers auszugehen: Bei einer Wahrunterstellung der auch in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs aus Strafverfahren und berufsrechtlichem Verfahren hätte der Antragsteller eine Berufspflichtverletzung begangen, die zum einen zeigen würde, dass es ihm nicht gelungen ist, dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und sich in jeglicher Hinsicht integer gegenüber seinen Patienten zu verhalten. Dies bedeutet, dass der Antragsteller nicht die für die Weiterbildung erforderliche Vorbildfunktion ausfüllen kann. Zum anderen ließe sich aus der im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer körperlichen Untersuchung stehenden medizinisch nicht veranlassten sexuellen Handlung auf eine Neigung des Antragstellers schließen, die eigene Position gegenüber abhängigen Personen auszunutzen, zu denen – in eingeschränktem Maße – auch Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung zählen, weil sie durch den weiterbildenden Arzt beurteilt werden (siehe Präambel Abs. 5 zur WBO 2021) und diese Beurteilung unter Umständen Konsequenzen für ihre berufliche Laufbahn hat (vgl. VG Hamburg, a.a.O.). Das hohe Gut der Sicherung der Qualität der ärztlichen Weiterbildung stritte in diese Falle gegen die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an den Antragsteller. Die Erteilung würde auch dem Auftrag der Antragsgegnerin widersprechen, klar und entschieden gegen bekannt gewordene Berufspflichtverletzungen ihrer Mitglieder, wie hier die Missachtung von Persönlichkeit und Selbstbestimmungsrecht der Patienten (vgl. § 7 BO der Berliner Ärztekammer), vorzugehen, denn mit der Übertragung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Weiterbildung von Ärzten und Ärztinnen könnte der Anschein erweckt werden, dass die Antragsgegnerin ein berufspflichtwidriges Verhalten von Kammermitgliedern duldet. Schließlich ist durch die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe die erforderliche Vertrauensbeziehung zwischen ihm und der Antragsgegnerin als Anerkennungsstelle gegenwärtig gestört (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 – juris Rn. 38), was der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis entgegensteht. Wie die erstinstanzliche strafrechtliche Verurteilung nach 22 Verhandlungstagen zeigt, sind die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise belastbar. Sie sind auch ohne rechtskräftige Bestätigung des Strafurteils geeignet, die Anordnung des Ruhens einer bereits erteilten Weiterbildungsbefugnis nach § 33 Abs. 6 Satz 1 BlnHKG zu rechtfertigen, denn der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wurde nach einer ausführlichen Beweisaufnahme von einem Kollegialgericht in den Urteilsgründen nachvollziehbar und schlüssig als festgestellt erachtet. Von dieser Feststellung können die Antragsgegnerin und das Gericht ohne eigene Beweisaufnahme ausgehen, weil sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin oder das Gericht die Geschehnisse im Behandlungszimmer des Antragstellers anders betrachten oder besser aufklären können als das Schöffengericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 B 857/80 – juris Rn. 3 zu Prognosen im Ausländerrecht; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 8 ME 213/15 – juris Rn. 13 f. m. w. N. zur Berücksichtigung rechtskräftiger Strafurteile bei Entscheidungen über den Entzug einer Erlaubnis zur Berufsausübung). Es ist auch weder vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Schöffengericht grundsätzliche Verfahrensbestimmungen missachtet oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte. Anders als im Strafverfahren gilt in Fragen der Eignung bzw. Zuverlässigkeit einer Person wegen des präventiven Charakters dieser Prüfung im Übrigen nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. September 1990 – 8 TH 2071/90 – juris Rn. 53; VG Berlin, Urteil vom 21. September 2022 – 3 K 52/21 – juris Rn. 29). Soweit sich der Antragsteller auf die Eilentscheidung des Gerichts aus dem Jahr 2016 (9 L 324.16) bezieht, mit welcher die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Weiterbildungsbefugnis wiederhergestellt wurde, lässt sich aus dieser Entscheidung – die mit dem Erlöschen der Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2004 im Sommer 2023 obsolet ist – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht hatte 2016, noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung, einen offenen Ausgang des Klageverfahrens gegen den Widerruf angenommen und daher eine reine Interessenabwägung vorgenommen, die wegen der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 4 BlnHKG zugunsten des Antragstellers ausfiel. Im Aufhebungsfall genügen – anders als bei Erteilung der Weiterbildungsbefugnis – bloße Zweifel an der notwendigen persönlichen Eignung grundsätzlich nicht, um den Arzt oder die Ärztin von der Weiterbildungstätigkeit fernzuhalten (VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2014 – 7 B 743/14 – juris Rn. 30). In der Situation des Antragstellers ohne Befugnis, die dem aktuellen Eilverfahren zugrunde liegt, gibt es hingegen keine gesetzlichen Wertungen zu seinen Gunsten. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2021 ist im Übrigen auch die Tatsachenbasis für die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin und des Gerichts deutlich belastbarer. Soweit der Antragsteller meint, die straf- und berufsrechtlichen Vorwürfe aus den Jahren 2011 bis 2013 könnten ihm nach so langer Zeit nicht mehr entgegen gehalten werden, weil seine Würdigkeit durch sein beanstandungsfreies Verhalten gegenüber seinen Patienten und den weiterzubildenden Ärzten in jedem Falle wiederhergestellt sei, folgt das erkennende Gericht dieser Einschätzung nicht. Für eine positive Feststellung seiner persönlichen Eignung dürfen – wie dargelegt – keine erheblichen und berechtigten Zweifel mehr daran bestehen, dass sich der Antragsteller zukünftig entsprechend seiner Vorbildfunktion im Weiterbildungsverhältnis und dem ihm in seinem Beruf entgegengebrachten Ansehen und unabdingbaren Vertrauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 – 3 B 149/02 – juris Rn. 4) vollkommen integer gegenüber seinen Patienten verhalten wird. Das Wohlverhalten während des seit 2013 gegen ihn geführten berufsrechtlichen und seit 2016 gegen ihn geführten strafrechtlichen Verfahrens ist allein nicht geeignet, eine zuvor gezeigte persönliche Ungeeignetheit aufzuheben (vgl. zur Wiedergestattung BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 – 1 B 250/96 – juris Rn. 4 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 21. September 2022 – 3 K 52/21 – juris Rn. 32). Auch die im Eilverfahren im Jahr 2016 vorgetragenen Maßnahmen zur Vermeidung missverständlicher Vorfälle, wie eine Selbstverpflichtung, Patienten nur noch in Anwesenheit einer weiteren Person zu untersuchen, sich einer Einzelsupervision bei einer Diplom-Psychologin zu unterziehen und Patienten vor körperlichen Untersuchungen im Intimbereich eine schriftliche Aufklärung vorzulegen, den Untersuchungsablauf vorab zu besprechen und sich die Einwilligung des Patienten zu der Untersuchung schriftlich erteilen zu lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2016 – 9 L 324.16 – EA S. 9), vermögen die Zweifel an der persönlichen Eignung nicht in dem erforderlichen Maße auszuräumen (so im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 21. September 2022 – 3 K 52/21 – juris Rn. 32). Ob diese Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und noch immer ausgeführt werden, kann daher dahinstehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in ihnen zwar ausreichende Vorkehrungen erkannt, um eine konkrete Gefährdung der Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung zu verneinen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 12 S 75.16 – EA S. 6). Anders als bei der Anordnung des Sofortvollzugs der Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Besitzstands, die hier nur durch die konkrete gegenwärtige Gefahr gerechtfertigt werden kann, dass sich junge Ärzte in Weiterbildung an missbräuchlichen oder unzulässigen Verhaltensweisen des Antragstellers während der Untersuchung orientieren (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), dürfen bei der Eignungsfeststellung im Rahmen der Neuerteilung einer Weiterbildungsbefugnis auch abstraktere Gefahren eines übergriffigen oder unzulässigen Verhaltens des Antragstellers Berücksichtigung finden. Zur Begründung des fehlenden Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung der im Oktober 2023 beantragten und mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2024 abgelehnten Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2004 kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis setzt die Erfüllung gleich hoher Anforderungen an die persönliche Eignung des weiterbildenden Arztes voraus. 2. Die Versagung einer vorläufigen Erteilung der Weiterbildungsbefugnis stellt sich nicht als gewichtiger Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers dar, so dass eine vorläufige Regelung auch aus diesem Grund nicht geboten ist. Zwar geht das Gericht nicht so weit, jegliche subjektiv-öffentlichen Rechtspositionen des Antragstellers im Hinblick auf die Weiterbildungsbefugnis zu verneinen (VG Hamburg, Urteil vom 17. November 1998 – 13 VG 138/97 – juris Rn. 20 nimmt an, dass die Weiterbildungsbefugnis im öffentlichen Interesse und nicht aufgrund eines subjektiven Rechts des Arztes bzw. der Ärztin verliehen wird). In der Rechtsprechung ist schließlich anerkannt, dass die Möglichkeit der Entziehung der Weiterbildungsbefugnis eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, die zulässig ist, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1988 – 3 B 75/88 – juris Ls.). Die Weiterbildung von Kollegen und Kolleginnen fällt daher zunächst in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Anders als der Entzug der Approbation oder berufsrechtliche Beschränkungen des Antragstellers in der Patientenversorgung schränkt ihn das Vorenthalten der Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2021 in seiner Berufsausübung aber nur unerheblich ein: Die Patientenversorgung ist durch die Möglichkeit seines Arbeitsgebers, Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung unter der Leitung der anderen vier weiterbildungsbefugten Fachärzte des MVZ zu beschäftigen, sichergestellt und eine Mehrbelastung des Antragstellers unwahrscheinlich. Die fehlende Listung seines Namens in der Liste der zur Weiterbildung befugten Ärzte und Ärztinnen tangiert das in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nur auf der Ebene der Sozialsphäre, welche die gesamte Teilnahme des Grundrechtsträgers am öffentlichen Leben und insbesondere auch sein Ansehen in der Gesellschaft umfasst. Der insoweit grundrechtlich geschützte soziale Geltungsanspruch gewährt dabei Schutz vor staatlichen Maßnahmen, die geeignet sind, sich zumindest mittelbar oder faktisch abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21). Die Listung als zur Weiterbildung befugter Arzt ist aber schon kein – allgemein anerkannter – konstituierender Bestandteil der Persönlichkeit, denn die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis verlangt nicht nur die persönliche und fachliche Eignung des zur Weiterbildung befugten Arztes, sondern auch ein bestimmtes Leistungsspektrum seiner Tätigkeit. Für Außenstehende ist daher nicht erkennbar, aus welchen Gründen bestimmte Fachärzte nicht weiterbilden (dürfen). Dieser geringfügige Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist durch das öffentliche Interesse an einer funktionierenden und den höchsten fachlichen und persönlichen Anforderungen gerecht werdenden Weiterbildung von Ärzten und Ärztinnen gerechtfertigt. Ergänzend sei angemerkt, dass weder das Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis noch das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach ihrer Zweckbestimmung dafür vorgesehen sind, einer vom Antragsteller möglicherweise angestrebten Rehabilitierung im Hinblick auf die gegen ihn gerichteten und strafgerichtlich in erster Instanz teilweise bestätigten Vorwürfe zu dienen. 3. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich schließlich unter Berücksichtigung des nicht im gebotenen Maße wahrscheinlichen Erteilungsanspruchs und der geringen Grundrechtsrelevanz keine besondere Dringlichkeit, die eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erfordern könnte. Der Antragsteller hat trotz gerichtlicher Aufforderung keine konkreten schweren und unzumutbaren Nachteile, die ohne einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache eintreten würden und selbst bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären, glaubhaft gemacht. Auf eine irreparable Verzögerung der Ausbildung des Assistenzarztes kann er sich nicht berufen, da dessen Ausbildung und berufliches Fortkommen nicht den eigenen Rechtskreis des Antragstellers betreffen. Auch der unwiederbringliche Zeitverlust im Hinblick auf die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit als weiterbildender Arzt führt nicht notwendigerweise zur Annahme eines Regelungsgrundes (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL 2023, § 123 Rn. 87; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2003 – 5 S 1899/03 – juris Rn. 6). Denn notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 B 112/17 – juris Rn. 10). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht erkennbar. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Eine behördliche Duldung der Tätigkeit in der ärztlichen Weiterbildung ohne die erforderliche Befugnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG sehen weder § 33 BlnHKG noch die WBO 2021 vor und widerspräche daher dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gesetzlich zugelassen ist nur die befristete Befugniserteilung oder die Erteilung der Befugnis unter Auflagen, vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 BlnHKG. In beiden Fällen führt die Beschränkung des Befugnisinhalts nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung, insbesondere ist auch für die eingeschränkten Befugnisse eine persönliche Eignung der weiterbildenden Person erforderlich. Soweit der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3, § 88 VwGO auch dahin ausgelegt werden könnte, dass er die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten auf der Grundlage der ihm 2008 erteilten Weiterbildungsbefugnis begehrt, vermag auch diese Auslegung seinem „Duldungsantrag“ nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine „Fortgeltungsfiktion“ einer früheren, bereits erloschenen Weiterbildungsbefugnis sieht weder die WBO 2021 noch die WBO 2004 vor. Die üblichen Voraussetzungen einer solchen, aus anderen Rechtsgebieten bekannten vorläufigen Verlängerung einer Erlaubnis durch Antragstellung bis zur Entscheidung durch die Behörde lägen im Übrigen auch nicht vor: Zwar verfügte der Kläger aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Widerruf seiner Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2004 erhobenen Klage bis zum 30. Juni 2023 noch über diese Befugnis; sie ist aber gemäß § 33 Abs. 7 BlnHKG, konkretisiert durch § 7 Abs. 4 WBO 2021, mit der Auflösung der Gemeinschaftspraxis des Antragstellers und seines Bruders und des Verkaufs der Weiterbildungsstätte an ein MVZ lange vor der Beantragung der Neuerteilung der Befugnis im Oktober 2023 erloschen. Somit fehlt es bereits an einem Anknüpfungstatbestand für eine Fortgeltung. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erachtet das Gericht entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Halbierung des Auffangstreitwerts für angemessen.