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Beschluss

9 L 431.19

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0806.VG9L431.19.00
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Leitsätze
1. Kinder, die nicht im Einzugsbereich einer Grundschule wohnen, haben einen Anspruch auf Einschulung in die besondere Schule, wenn dort noch freie Plätze vorhanden sind. Insoweit besteht zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben.(Rn.11) 2. Bei der überkapazitären Vergabe von Schulplätzen sind grundsätzlich zunächst die Schüler bei der Auswahl zu berücksichtigen, die im gemeinsamen Einschulungsbereich wohnen.(Rn.14) 3. Eine spätere Aufdeckung eines Berechnungsfehlers hat nicht zur Folge, dass die Kapazität für die Schulanfangsphase anzupassen ist. Die zuständige Behörde muss sich insoweit an ihrer Kapazitätsermittlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung festhalten lassen.(Rn.15)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in eine Lerngruppe in der Jahrgangsstufe 1 der Clara-Grunwald-Grundschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kinder, die nicht im Einzugsbereich einer Grundschule wohnen, haben einen Anspruch auf Einschulung in die besondere Schule, wenn dort noch freie Plätze vorhanden sind. Insoweit besteht zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben.(Rn.11) 2. Bei der überkapazitären Vergabe von Schulplätzen sind grundsätzlich zunächst die Schüler bei der Auswahl zu berücksichtigen, die im gemeinsamen Einschulungsbereich wohnen.(Rn.14) 3. Eine spätere Aufdeckung eines Berechnungsfehlers hat nicht zur Folge, dass die Kapazität für die Schulanfangsphase anzupassen ist. Die zuständige Behörde muss sich insoweit an ihrer Kapazitätsermittlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung festhalten lassen.(Rn.15) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in eine Lerngruppe in der Jahrgangsstufe 1 der Clara-Grunwald-Grundschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Schulanfangsphase der Clara-Grunwald-Grundschule aufzunehmen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 als Schulanfänger in die Clara-Grunwald-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Bei der Clara-Grunwald-Grundschule handelt es sich um eine gewünschte andere Grundschule. Denn der Antragsteller zu 1. wohnt nicht im gemeinsamen Einschulungsbereich der Clara-Grunwald-Grundschule und der Fanny-Hensel-Grundschule, sondern im Einschulungsbereich der Jens-Nydahl-Grundschule. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität vollständig ausgeschöpft. Im Schuljahr 2019/2020 bestehen an der Clara-Grunwald-Grundschule für die drei Jahre währende Schulanfangsphase sechs jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schulplätzen fort (Auswahlvermerk vom 13. Mai 2019, Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs). Die Größe der Lerngruppen entspricht den analog anwendbaren Vorgaben für Klassenstärken gemäß § 4 Abs. 8 GsVO. Hiernach besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern (Satz 1). An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler (Satz 2). Bei der Clara-Grunwald-Grundschule ist das erstgenannte Kriterium erfüllt. Im Schuljahr 2018/2019 betrug der ndH-Anteil 51,1 Prozent (vgl. Schulporträt auf https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh; abgerufen am 5. August 2019). Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 – juris Rn. 4) bestehen nicht. Die hiernach insgesamt zur Verfügung stehenden (25 x 6 =) 150 Schulplätze hat der Antragsgegner auch zu Recht nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Er hat bei der Kapazitätsberechnung 102 Plätze von Kindern aus den derzeitigen ersten beiden Jahrgangsstufen und vier Plätze für Verweilerinnen und Verweiler aus der derzeitigen dritten Jahrgangsstufe abgezogen. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, es lasse sich nicht hinreichend nachvollziehen, ob diese (102 + 4 =) 106 Kinder vollumfänglich der Schulanfangsphase des Schuljahres 2019/2020 zuzuordnen seien. Die Schulanfangsphase umfasst in der Regel zwar nur die ersten beiden Jahrgangsstufen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SchulG). An Grundschulen, die die Jahrgangsstufen 1 bis 3 jahrgangsübergreifend verbinden, kann die Schulkonferenz aber mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 zu erweitern (§ 20 Abs. 1 Satz 5 SchulG). Der von den Antragstellern erbetene Beschluss der Schulkonferenz vom 13. Juli 2016 wurde mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 vorgelegt. Konkrete Anhaltspunkte für seine Rechtswidrigkeit sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 13. Mai 2019 standen den (150 - 106 =) 44 freien Plätzen für Schulanfängerinnen und Schulanfänger 45 Kinder gegenüber, die im gemeinsamen Einschulungsbereich der Clara-Grunwald-Grundschule und der Fanny-Hensel-Grundschule wohnten und den Besuch der Clara-Grunwald-Grundschule wünschten. In der berechtigten Erwartung, dass einige Plätze nicht in Anspruch genommen werden würden, hat der Antragsgegner alle Kinder aufgenommen. Er hat hierbei die Rechte der Antragsteller nicht verkürzt. Das gilt auch für die überkapazitäre Vergabe des die Höchstfrequenz übersteigenden Schulplatzes. Denn die Aufnahmeansprüche aller im gemeinsamen Einschulungsbereich wohnenden Kinder sind vorrangig vor dem des Antragstellers zu 1. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 – OVG 3 S 88.17 – juris Rn. 3). Hiernach gab es zunächst keine freien Plätze für Kinder aus anderen Einschulungsbereichen. Nach der Auswahlentscheidung haben drei der aufgenommenen Kinder Plätze an gewünschten anderen Grundschulen erhalten oder sind weggezogen. Unter Berücksichtigung des nach der Auswahlentscheidung bestehenden Defizits von (44 - 45 =) einem Schulplatz sind hiernach zwei Schulplätze rechtmäßig freigeworden. Diese hat der Antragsgegner zu Unrecht nicht vergeben. Es kommt insofern nicht entscheidend darauf an, dass die Schulleiterin der Clara-Grunwald-Grundschule am 20. Juni 2019 mitgeteilt hat, es hätten zutreffender Weise 105 (statt 102) Kinder aus den bestehenden ersten beiden Jahrgängen in Abzug gebracht werden müssen (Vermerk, Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs). Die spätere Aufdeckung des Berechnungsfehlers hat nicht zur Folge, dass die Kapazität für die Schulanfangsphase nunmehr auf (44 - 3 =) 41 Plätze reduziert ist. Der Antragsgegner muss sich an seiner Kapazitätsermittlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 – juris Rn. 4) festhalten lassen. Die beiden rechtswidrig unbesetzt gebliebenen Plätze sind unter jenen gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben, deren Antrag auf Aufnahme in die Clara-Grunwald-Grundschule zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist lediglich zwei der auch um gerichtlichen Eilrechtschutz nachsuchenden Bewerberinnen und Bewerber sind hiernach vorrangig zu berücksichtigen, darunter auch der Antragsteller zu 1. Er erfüllt das über § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG im gemeinsamen Einschulungsbereich für anwendbar erklärte Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG. Denn nach der Erklärung im Aufnahmeantrag vom 10. Oktober 2018 und der vom Antragsgegner übersandten Liste der Geschwisterkinder vom 8. Mai 2019 (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs) besucht sein Bruder im nächsten Schuljahr die Klassenstufe 4 an der Clara-Grunwald-Grundschule. Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.