Beschluss
9 L 320.19
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0729.VG9L320.19.00
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Leitsätze
1. Das Freihalten von Plätzen an einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung für Kinder, die aus dem Ausland kommen und in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der Schule erfüllen, für einen bestimmten Zeitraum, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.14)
2. Wurde ein Kind fehlerhaft am Losverfahren beteiligt, so besteht für nicht bei dem Auswahlverfahren berücksichtigte Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf erneute Durchführung eines fiktiven Losverfahrens.(Rn.28)
3. Wurde ein Kind fehlerhaft im Auswahlverfahren einer bestimmten Sprachgruppe zugeordnet, so sind wegen der rechtwidrigen Vergabe des Schulplatzes die nichtberücksichtigten gleichrangigen Kinder so zu stellen, als seien diese Plätze unbesetzt geblieben. Es sind insoweit weitere Plätze zur Verfügung zu stellen, die den gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zustehen.(Rn.21)
(Rn.27)
4. Die Anforderungen an einen Sprachtest und dessen Bestehensgrenze beruhen regelmäßig allein auf fachlichen und pädagogischen Einschätzungen und Erfahrungen im Rahmen des bisherigen bilingualen Unterrichts unter Berücksichtigung in der Vergangenheit durchgeführter Sprachtests, weshalb die genauen Einzelheiten der Anforderungen an die Eignungsprognose sich einer gerichtlichen Überprüfung entziehen.(Rn.22)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) J.B. (VG 9 L 247.19), L.M. (VG 9 L 266.19), E.S. (VG 9 L 320.19), T.J. (VG 9 L 321.19) und E.R. (VG 9 L 355.19)
ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn der Rangplatz 1 oder 2 entfällt, anderenfalls ihn entsprechend ihres Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern der nach dem Ergebnis dieses Losverfahrens zuzulassende Bewerber auf den Besuch der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) verzichtet,
2. für den Fall, dass der Antragsteller zu 1. nach 1. keinen Platz erhalten hat,
unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) J.B. (VG 9 L 247.19), L.M. (VG 9 L 266.19), E.S. (VG 9 L 320.19), T.J. (VG 9 L 321.19) und E.R. (VG 9 L 355.19) mit Ausnahme derjenigen Bewerber, die bereits nach 1. einen Platz erhalten haben, und weiteren 24 fiktiven Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB)
ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 27 Bewerbern durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten acht Rangplätze entfällt und er den besten Rang im Vergleich zu den anderen namentlich genannten Bewerbern hat, anderenfalls ihn unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn er einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde und er den besten Rang im Vergleich zu den anderen namentlich genannten Bewerbern hat.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 54 % und der Antragsgegner zu 46 %.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Freihalten von Plätzen an einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung für Kinder, die aus dem Ausland kommen und in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der Schule erfüllen, für einen bestimmten Zeitraum, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.14) 2. Wurde ein Kind fehlerhaft am Losverfahren beteiligt, so besteht für nicht bei dem Auswahlverfahren berücksichtigte Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf erneute Durchführung eines fiktiven Losverfahrens.(Rn.28) 3. Wurde ein Kind fehlerhaft im Auswahlverfahren einer bestimmten Sprachgruppe zugeordnet, so sind wegen der rechtwidrigen Vergabe des Schulplatzes die nichtberücksichtigten gleichrangigen Kinder so zu stellen, als seien diese Plätze unbesetzt geblieben. Es sind insoweit weitere Plätze zur Verfügung zu stellen, die den gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zustehen.(Rn.21) (Rn.27) 4. Die Anforderungen an einen Sprachtest und dessen Bestehensgrenze beruhen regelmäßig allein auf fachlichen und pädagogischen Einschätzungen und Erfahrungen im Rahmen des bisherigen bilingualen Unterrichts unter Berücksichtigung in der Vergangenheit durchgeführter Sprachtests, weshalb die genauen Einzelheiten der Anforderungen an die Eignungsprognose sich einer gerichtlichen Überprüfung entziehen.(Rn.22) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) J.B. (VG 9 L 247.19), L.M. (VG 9 L 266.19), E.S. (VG 9 L 320.19), T.J. (VG 9 L 321.19) und E.R. (VG 9 L 355.19) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn der Rangplatz 1 oder 2 entfällt, anderenfalls ihn entsprechend ihres Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern der nach dem Ergebnis dieses Losverfahrens zuzulassende Bewerber auf den Besuch der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) verzichtet, 2. für den Fall, dass der Antragsteller zu 1. nach 1. keinen Platz erhalten hat, unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) J.B. (VG 9 L 247.19), L.M. (VG 9 L 266.19), E.S. (VG 9 L 320.19), T.J. (VG 9 L 321.19) und E.R. (VG 9 L 355.19) mit Ausnahme derjenigen Bewerber, die bereits nach 1. einen Platz erhalten haben, und weiteren 24 fiktiven Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 27 Bewerbern durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten acht Rangplätze entfällt und er den besten Rang im Vergleich zu den anderen namentlich genannten Bewerbern hat, anderenfalls ihn unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn er einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde und er den besten Rang im Vergleich zu den anderen namentlich genannten Bewerbern hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 54 % und der Antragsgegner zu 46 %. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/20 vorläufig in die Klassenstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und teilweise begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 als Schulanfängerin in die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen teilweise vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten Verlosung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ein darüber hinausgehender Anordnungsanspruch besteht nicht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 – SchulG), zuletzt geändert durch Art. 1 Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306 – AufnahmeVO-SbP –), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2). Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), zu der auch die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zur Hälfte Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, 3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Bei dieser Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los (§ 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AufnahmeVO-SbP). Zum Schuljahr 2019/2020 werden an der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) für den SESB-Zweig in der Jahrgangsstufe 1 zwei jahrgangshomogene Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Dabei hat der Antragsgegner diese Zahl der Plätze in jeder Klasse in Einklang mit § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, wonach die Eingangsfrequenz in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler beträgt, festgelegt. Von den mithin vorhandenen 52 Plätzen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei je zwei Plätze pro Klasse freigehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – insbesondere aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 11 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Das Freihalten dieser Plätze bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommende Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar (Abgh.-Drs. 17/132, Seite 8) für die Nachteile, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 281.14 –). Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung am 30. Januar 2019 daher zu Recht lediglich 48 Plätze verteilt, von denen wegen der zu beachtenden Parität (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) jeweils 24 Schulplätze auf Kinder mit deutscher und mit englischer Muttersprache entfallen. Bei der Verteilung dieser Schulplätze hat der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. zutreffend in das Kontingent für Schulanfänger mit deutscher Muttersprache einbezogen. Da die Zahl der 44 zu berücksichtigenden Erstwunschbewerber für dieses Kontingent diejenige der verfügbaren 24 Plätze überstieg, musste ein Auswahlverfahren gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nach den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden. Demgemäß hat der Antragsgegner nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP vorrangig zunächst 16 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die über ausreichend muttersprachliche Kenntnisse in Deutsch und über ausreichende Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen, gemäß § 42 Abs. 1 Schulgesetz schulpflichtig werden und ein Geschwisterkind an der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2019/2020 noch diese Schule besuchen wird. Die verbleibenden acht Schulplätze hat der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP unter 28 gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern verlost. Hierzu gehören alle Kinder, die über ausreichend muttersprachliche Kenntnisse in Deutsch und über ausreichende Grundkenntnisse in der englischen Sprache verfügen und mit dem Schuljahr 2019/2020 gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden. Der Antragsteller zu 1. nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 25. Nicht frei von Fehlern sind die Bestimmung der vor- und gleichrangigen Bewerberkinder und die Durchführung des Losverfahrens. Zu Unrecht hat der Antragsgegner die Kinder N.B. (Nr. 108) und G.W. (Nr. 97) vorrangig als Geschwisterkinder in der deutschen Sprachgruppe aufgenommen sowie das Kind A.M. (Nr. 98), das mit Losplatz 16 nicht aufgenommen wurde, fehlerhaft am Losverfahren beteiligt. Im Übrigen ist das Auswahlverfahren fehlerfrei. Der Antragsgegner hätte das Kind N.B. (Nr. 108) nicht vorrangig als Geschwisterkind in der deutschen Sprachgruppe aufnehmen dürfen. Vielmehr hätte er dieses Kind zwingend der englischen Sprachgruppe zuordnen müssen. Aus § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AufnahmeVO-SbP folgt, dass diejenigen Bewerberkinder, die lediglich eine der Partnersprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, dieser Sprachgruppe zuzuordnen sind, ohne dass ein Wahlrecht ihrer Erziehungsberechtigten bestünde (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. August 2017 – VG 9 L 567.17 –). Das Kind N.B. spricht nach Angaben seiner Erziehungsberechtigten lediglich Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache (Bl. 1095 VV), so dass deren Wahl der deutschen Sprachgruppe als rechtlich bedeutungslos anzusehen ist. Fehlerhaft hat der Antragsgegner zudem die Kinder G.W. (Nr. 97) und A.M. (Nr. 98) im Auswahlverfahren der deutschen Sprachgruppe berücksichtigt und das Kind G.W. als Geschwisterkind vorrangig aufgenommen, während das Kind A.M. mit Losplatz 16 kein Losglück hatte und nicht aufgenommen wurde. Diese Kinder haben nicht wirksam die deutsche Sprachgruppe gewählt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 4 AufnahmeVO-SbP müssen sich Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, bei der Anmeldung für die Zuordnung ihres Kindes zu einer Sprachgruppe entscheiden. „Bei der Anmeldung“ ist als innerhalb des Anmeldezeitraums, der hier vom 4. Oktober bis 17. Oktober 2018 dauerte, zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 – OVG 3 S 59.15 –). Innerhalb dieses Zeitraumes haben die Erziehungsberechtigten der Kinder nicht wirksam eine Sprachgruppe gewählt, obwohl sie nach ihren Angaben sowohl Deutsch als auch Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Die Eltern des Kindes G.W. haben innerhalb des Anmeldezeitraums aufgrund eines fehlerhaft vorgelegten Formulars die „bilinguale“ Sprachgruppe gewählt (Bl. 982 VV), die in der aktuell geltenden Fassung von § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP aber nicht existiert. Augenscheinlich erst nachträglich – vermutlich am Tag des Sprachtests am 20. November 2018 – wurde auf dem Formular „deutschen Sprachgruppe zugeordnet“ ergänzt. Neben dem Umstand, dass schon unklar ist, ob diese Erklärung von den Eltern stammt, ist sie jedenfalls verspätet. Für das Kind A.M. hat seine Mutter am 11. Oktober 2018 die Sprachgruppe „Deutsch/Englisch“ gewählt (Bl. 991 VV) und damit keine eindeutige Erklärung abgegeben, ob es der deutschen oder der englischen Sprachgruppe zugeordnet werden soll. Erst nachfolgend – wahrscheinlich am 21. November 2018 – und damit verspätet strich der Vater des Kindes bei der Sprachgruppenwahl das Wort „Englisch“. Auch wenn dieses Kind mit Losplatz 16 nicht in die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufgenommen wurde, beeinträchtigt dieser Verfahrensfehler die abstrakte Loschance der zu Recht in das Losverfahren einbezogenen Bewerberkinder (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –). Demgegenüber ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Grundkenntnisse der englischen Sprache im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP bei allen am Auswahlverfahren beteiligten Kindern angenommen hat. Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen, die durch die SESB erfolgt (§ 3 Abs. 5 Sätze 3 und 9 AufnahmeVO-SbP). Zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse sind nach § 3 Abs. 5 Satz 11 AufnahmeVO-SbP mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich. Bedenken gegen diese Regelungen bestehen nicht. Insbesondere musste nicht bereits der Verordnungsgeber die konkreten inhaltlichen Anforderungen an den Sprachtest regeln. Die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Überprüfung der Sprachkenntnisse, insbesondere die Art der Aufgabenstellung einschließlich der Anteile, die sich auf das aktive und das passive Sprachverständnis beziehen, und die Grundsätze ihrer Bewertung sind durch den Zweck des Sprachtests vorgegeben. Dieser besteht in Bezug auf die Partnersprache darin, festzustellen, ob das jeweilige Kind über eine Basis von Kenntnissen der weiteren Unterrichtssprache verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Die Anforderungen an den Sprachtest und dessen Bestehensgrenze beruhen daher allein auf fachlichen und pädagogischen Einschätzungen und Erfahrungen im Rahmen des bisherigen bilingualen Unterrichts an der Staatlichen Europa-Schule Berlin unter Berücksichtigung in der Vergangenheit durchgeführter Sprachtests. Die genauen Einzelheiten der Anforderungen an die Eignungsprognose entziehen sich einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. August 2015 – VG 9 L 216.15 –). Auch die Bestehensgrenze von nur 20 Prozent der möglichen Punkte in Bezug auf Grundkenntnisse in der englischen Sprache ist nicht zu beanstanden. Sie beruht ebenfalls auf der fachlichen und pädagogischen Einschätzung, welche Basisfähigkeiten in der Partnersprache vorliegen müssen, um nach dem pädagogischen Konzept und den jeweiligen Unterrichtsinhalten der SESB eine Grundkompetenz für eine erfolgreiche Unterrichtsteilnahme feststellen zu können (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. August 2015 – VG 9 L 216.15 –). Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht ferner nichts dafür, dass der von der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) verwendete Sprachtest nicht den genannten Anforderungen der AufnahmeVO-SbP entspricht. Fehlerfrei hat der Antragsgegner für die Bewertung der im Test von den Kandidaten erbrachten Leistungen vorab Bewertungsmaßstäbe festgelegt. Ausgehend von einem prüfungsrechtlichen Charakter der Sprachprüfung sind für deren Konzeption und Durchführung die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Bevor es überhaupt zu einer prüfungsspezifischen Wertung im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraums des Prüfers kommen kann, müssen in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung verlangt ist. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zwar liegen – soweit ersichtlich – für die Prüfung in Englisch als Partnersprache keine umfassenden und expliziten Bewertungsmaßstäbe vor. Diese sind hier jedoch ausnahmsweise in Hinblick darauf entbehrlich, dass schon aufgrund der Aufgabenstellung die Anforderungen an die Prüfungsleistungen eindeutig erkennbar sind. Eine weitere Festlegung, was maßgeblich für die Bewertung sein soll, ist daher überflüssig. Der einleitende Fragenteil („Establishing contact in a trusting atmosphere“) fließt schon nicht in die Bewertung ein. Die Anforderungen an die weiteren Aufgaben sind derart einfach, dass ohne weitere Erläuterungen auf der Hand liegt, ob die Aufgabe richtig oder falsch gelöst wurde. Ein Bewerberkind wird die Aufgaben regelmäßig entweder vollständig zutreffend oder gar nicht lösen können, weil sie lediglich auf ein Mindestverständnis der englischen Sprache abzielen. Wenn das Bewerberkind die gestellten Aufforderungen oder Fragen versteht, kann es regelmäßig die Prüfungsleistung vollständig erbringen, ohne dass ein Spielraum für die Bewertung verbleibt. So wird etwa im Aufgabenteil 2.a) ein Bewerberkind, das die Aufforderung „Give me the book“ versteht, dem Prüfer das Buch überreichen und dafür die volle Punktzahl erhalten. Wenn die Sprachfertigkeiten eines Kindes zum Verständnis dieser Aufforderung nicht ausreichen sollten, wird es keine Handlung ausführen und dafür keine Punkte erhalten. Gleiches gilt für die übrigen Aufgaben (etwa: Can you see a banana? Show me your mouth! Put the t-shirt on! Point to the cat! Open the pencil case! Draw a yellow sun!). Soweit die Antragsteller beispielhaft zur Aufgabenstellung 2.h) das Fehlen von Bewertungsmaßstäben aufzuzeigen versuchen, kann dies nicht überzeugen, denn die geforderte Prüfungsleistung etwa für die Aufgabe, eine gelbe Sonne zu zeichnen, liegt auf der Hand. Wann im konkreten Einzelfall die Zeichnung eines fünfjährigen Bewerberkindes als Sonne zu bewerten ist und welchen Anteil die gelbe Farbe an der gesamten Zeichnung der Sonne haben muss, damit diese noch als Sonne anzusehen ist, ist nicht durch Bewertungsmaßstäbe vorgebbar, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum des Prüfers. Auch für die weitere von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die Proportionen und die Position der gezeichneten Sonne zu bewerten sind, bedarf es ebenfalls keiner expliziten Bewertungsmaßstäbe, weil sich insofern die geforderte Prüfungsleistung ohne Weiteres anhand der Aufgabenstellung ermitteln lässt. Da diese lautet, eine gelbe Sonne zu zeichnen, kommt es weder auf das konkrete Aussehen der Sonne noch auf deren Lage im Bild an. Soweit die Antragsteller weiteren Aufklärungsbedarf zum Prüfungsablauf sehen, ist dem nicht nachzugehen, weil dem hier keine entscheidende Bedeutung zukommt. Wie viele Gegenstände den Kandidaten während der Prüfung zur Auswahl standen, ist nicht maßgeblich. Zum einen erfordert die Prüfung nur ein Mindestverständnis der englischen Sprache. Sofern dieses vorliegt, kann ein Kind unabhängig von der Anzahl der Gegenstände die gesuchte Sache auswählen. Zum anderen ist allein relevant, dass der Prüfungsaufbau bei allen Kandidaten gleich war. Anhaltspunkte für unterschiedliche Prüfungsabläufe bestehen nicht. Auch den weiteren Fragen der Antragsteller, die auf Vorgaben für Einhilfen und deren Folgen für die Bewertung gerichtet sind, ist nicht nachzugehen. Es folgt bereits aus dem Prüfprotokoll, dass Hilfestellungen der Prüfer in Form weiterer Fragen zulässig sind („The tester may ask extra questions if the child does not react correctly“). Da keine Folgen der Nachfragen für die Bewertung erwähnt sind, lässt dies nur den Schluss zu, dass diese Nachfragen regelmäßig bei der Bewertung der Prüfungsleistung unberücksichtigt bleiben. Die Antragsteller können auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchdringen, es sei in den Aufgabenteilen 2.g) und 2.h), in denen das Bewerberkind maximal zwei Punkte je Aufgabe erhalten könne, nicht durch einen ausdrücklichen Bewertungsmaßstab vorgegeben, wann es zwei Punkte und wann lediglich einen Punkt erhalte. Auch hier liegt der Bewertungsmaßstab schon aufgrund der überschaubaren Aufgabenstellung auf der Hand. Bei diesen Aufgaben müssen die Bewerberkinder zwei unterschiedliche Bestandteile der Aufgabe verstehen. So müssen sie etwa bei „Colour the roof red“ sowohl verstehen, welches Objekt sie bemalen sollen als auch mit welcher Farbe. Es ist aus sich selbst heraus verständlich, dass ein Kandidat die volle Punktzahl erhält, wenn er die Aufgabe vollständig richtig löst, und lediglich einen Punkt, wenn er nur einen Teil der Prüfungsleistung erbringt. Die weiteren Einwände der Antragsteller, mit denen sie die Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben anderer Bewerberkinder angreifen, sind im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Denn nach der Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 11 AufnahmeVO-SbP liegen partnersprachliche Kenntnisse bei Kindern vor, die in dem Sprachtest mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erreicht haben. Schon nach dem Vorbringen der Antragsteller haben sämtliche berücksichtigte andere Bewerberkinder diese Mindestpunktzahl erreicht. Ob der jeweilige Prüfer bei einzelnen Aufgaben seinen Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 10. August 2018 – VG 9 L 337.18 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O.) in der Weise überschritten hat, indem er innerhalb des vorgegebenen Rahmens fehlerhaft zu viele Punkte vergeben hat, können die Antragsteller nicht rügen. Denn in erster Linie betrifft die Bewertung der Prüfungsleistung allein das Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Bewerberkind und dem Antragsgegner. Zwar mag es für die Antragsteller günstig sein, wenn andere Bewerberkinder bei fehlerfreier Bewertung ihrer Prüfungsleistung den Sprachtest nicht bestanden hätten und damit vom weiteren Aufnahmeverfahren ausgeschlossen wären. Dies ist aber ein bloßer Rechtsreflex und begründet keine subjektiven Rechte, solange – wie hier – grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren eingehalten wird. Etwas anderes mag gelten, wenn ein Prüfer systematisch oder willkürlich von Prüfungs- und Bewertungsmaßstäben abweichen sollte. Die behaupteten einzelnen Beurteilungsfehler geben dafür aber nichts her. Ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner schließlich die beiden in der deutschen Sprachgruppe nach § 3 Abs. 11 Satz 3 AufnahmeVO-SbP zunächst freigehaltenen Plätze vergeben. Diese bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien freizuhaltenden Plätze sind vorrangig an Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien zu vergeben, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Fehlerfrei hat der Antragsgegner einen dieser Plätze an das Kind N.K. vergeben, das erst am 3. Mai 2019 nach Berlin zog. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Vergabe des weiteren Platzes an das Kind V.M. Dieses konnte sich nicht mit Erfolg am regulären Aufnahmeverfahren beteiligen, weil es zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch in Prag lebte. Zwar war es schon damals in Berlin gemeldet und hat unter dem 5. Oktober 2018 die Aufnahme in die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) beantragt. Aus den Angaben seiner Eltern in dem Aufnahmeantrag ergibt sich jedoch, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Berlin wohnte („V. besucht [in Prag] ‚year 1‘ einer britisch/internationalen Schule“, „Wir werden im Frühjahr 2019 nach [Berlin] umziehen“). Mangels Wohnsitzes in Berlin konnte es daher im regulären Aufnahmeverfahren keine Berücksichtigung finden.] Auch erfüllte es zum maßgeblichen Stichtag, dem 6. Juni 2019, sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme in die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 4. August 2015 – VG 9 L 211.15 – juris Rn. 22). Insbesondere hatte es zu diesem Zeitpunkt einen tatsächlichen Wohnsitz in Berlin. Wegen der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze an die Kinder N.B. (Nr. 108) und G.W. (Nr. 97) sind die gleichrangigen Antragsteller der Verfahren VG 9 L 247.19, VG 9 L 266.19, VG 9 L 320.19, VG 9 L 321.19 und VG 9 L 355.19 so zu stellen, als seien diese Plätze unbesetzt geblieben, so dass zu Rechtsschutzzwecken zwei weitere Plätze zur Verfügung zu stellen sind, die den gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zustehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. September 2016 – VG 9 L 251.16 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –) und unter diesen zu verlosen sind. Da der Antragsgegner zudem fehlerhaft das Kind A.M. (Nr. 98) am Losverfahren beteiligt hat, haben die Antragsteller der Verfahren VG 9 L 247.19, VG 9 L 266.19, VG 9 L 320.19, VG 9 L 321.19 und VG 9 L 355.19 einen Anspruch auf erneute Durchführung eines fiktiven Losverfahrens mit nur 27 Bewerbern. Das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nichts anderes, weil es nicht um eine rechtswidrige Platzvergabe geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –). Da der Antragsgegner durch den Fehler im Losverfahren die abstrakte Loschance der übrigen Bewerberkinder lediglich insoweit verletzt hat, als dass ein Los zu Unrecht berücksichtigt wurde, ist den genannten Antragstellern im Wege des fiktiven Losverfahrens maximal ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen. Gelangt keiner der Antragsteller im fiktiven Losverfahren auf einen der ersten acht Plätze, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 3 S 84.10 – juris Rn. 11). Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme der zusätzlichen Bewerberkinder unmöglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 – juris Rn. 7). Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. ist in dem Fall, in dem er Losglück hat, geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.