Beschluss
9 L 77.19 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0418.VG9L77.19A.00
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Leitsätze
1. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO setzt ein auf einer oder mehrerer der dort aufgelisteten (gesundheitlichen) Umstände beruhendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienmitgliedern voraus, wobei das Familienmitglied aufgrund der Umstände auf das sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhältliche andere Familienmitglied angewiesen sein muss.(Rn.9)
2. Vor Ergehen einer Erstentscheidung kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, einen anderen Mitgliedstaat aus humanitären Gründen ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO setzt ein auf einer oder mehrerer der dort aufgelisteten (gesundheitlichen) Umstände beruhendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienmitgliedern voraus, wobei das Familienmitglied aufgrund der Umstände auf das sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhältliche andere Familienmitglied angewiesen sein muss.(Rn.9) 2. Vor Ergehen einer Erstentscheidung kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, einen anderen Mitgliedstaat aus humanitären Gründen ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG übertragen hat. Der Antrag der afghanischen Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Übernahmeersuchen der ungarischen Dublin-Einheit bezüglich der Antragsteller zu 1. und zu 2. stattzugeben und an der Überstellung der Antragsteller zu 1. und zu 2. nach Deutschland zu den hier lebenden Antragstellern zu 3. und zu 4. mitzuwirken, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist gegeben. Es handelt sich um eine Streitigkeit "nach dem Asylgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Zwar ist die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach den Vorschriften der VO(EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) nicht im Asylgesetz geregelt, sondern in der Verordnung selbst, das Asylgesetz greift aber über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft die Grundlagen für Zuständigkeiten des Bundesamtes im Dublin-Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 – A 4 K 11125/17 – juris). Da der Antrag auf eine Familienzusammenführung zum Zwecke des Zusammenlebens in Berlin gerichtet ist, sind die Voraussetzungen des § 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i.V.m. Nr. 3, Satz 2 VwGO gegeben. Die Antragsteller sind für dieses Begehren auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Dublin III-VO sowohl den im zuständigen Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen, als auch denjenigen, die aus einem Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen zu ihren Gunsten vermitteln (so jedenfalls angenommen vom VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 – 4 L 444/18.WI.A – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 22 L 442/18.A – juris Rn. 18 und VG Halle (Saale), Beschluss vom 14. November 2017 – 5 B 858/17 – juris Rn. 7 ff.; vgl. aber auch VG Würzburg, Beschluss vom 2. November 2017 – W 2 E 17.50674 – juris Rn. 9 ff. und Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2018 – VG 9 L 52.18 A –) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben weder aus Art. 16 Dublin III-VO (1.) noch aus Art. 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Dublin III-VO (2.), noch aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (3.) einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese dem Aufnahmeersuchen Ungarns hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. zustimmt und an deren Überstellung nach Deutschland mitwirkt. 1. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf Art. 16 Dublin III-VO berufen. Nach dessen Absatz 1 entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, wenn ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist oder wenn sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Norm setzt mithin ein auf einer oder mehrerer der dort aufgelisteten (gesundheitlichen) Umstände beruhendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den dort genannten Familienmitgliedern voraus. Das Familienmitglied muss aufgrund dieser (gesundheitlichen) Umstände auf das sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhältliche andere Familienmitglied angewiesen sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsteller haben eine auf den in Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Umständen beruhende Abhängigkeit nicht glaubhaft gemacht. Den einzig in Betracht kommenden gesundheitlichen Umstand „schwere(r) Krankheit“, aufgrund derer der Antragsteller zu 4. auf die Unterstützung seines Vaters, den Antragsteller zu 1., angewiesen sein könnte, haben die Antragsteller schon nicht vorgetragen. Eine solche schwere Krankheit ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten. Zwar lässt sich den psychologischen Stellungnahmen des X...e. V., sowie des K... e. V. entnehmen, dass der Antragsteller zu 4. seinen Vater vermisst und er sich anderen Kindern und seiner Mutter gegenüber häufig aggressiv verhält, eine schwere Krankheit stellt dieses Verhalten aber offensichtlich nicht dar. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO auch nicht dahingehend auszulegen, dass Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. Dublin III-VO, anders als Art. 16 Abs. 1, 1. Alt. Dublin III-VO, kein auf den genannten (gesundheitlichen) Umständen beruhendes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Mag der Wortlaut der Regelung noch für ein solches Auslegungsergebnis offen sein, sprechen aber die Systematik und der Sinn und Zweck dieser Regelung eindeutig dagegen, die in Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. Dublin III-VO genannten Personen gegenüber den in Art. 16 Abs. 1, 1. Alt. Dublin III-VO genannten Personen zu privilegieren. Der Titel von Kapitel IV der Dublin III-VO, in dem sich Art. 16 befindet, lautet: „Abhängige Personen und Ermessensklauseln“, die amtliche Überschrift von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO selbst lautet: „Abhängige Personen“. In Art. 16 Abs. 1 1. Alt. Dublin III-VO wird dann durch die Auflistung von (gesundheitlichen) Umständen definiert, was unter dem Begriff „abhängige Personen“ zu verstehen ist. Dass diese vorangestellte Definition nicht für beide Alternativen des Art. 16 Dublin III-VO gelten soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr beschreibt Art. 16 Dublin III-VO die wesentlichen Lebenssachverhalte, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten engen Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird. Von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis losgelöste familiäre Beziehungen zwischen minderjährigen Kindern, ihren Eltern und Geschwistern sind bereits durch Art. 8 Dublin III-VO besonders geschützt (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 16, K2. f.). Auch für eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus Art. 9 Dublin III-VO besteht kein Raum, denn Art. 9 Dublin III-VO bestimmt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für den Fall, dass einem Familienangehörigen des Antragstellers bereits internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde. Hieran fehlt es, denn bei den Antragstellern zu 3. und 4. wurde lediglich ein Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festgestellt. Da schon die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO nicht vorliegen scheidet auch Art. 16 Abs. 2 Dublin III-VO als Anspruchsgrundlage aus, denn weder die Antragstellerin zu 3. noch der Antragsteller zu 4. sind das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil „im Sinne des Absatzes 1“. 2. Die Antragsteller haben auch aus Art. 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Dublin III-VO keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin dem Aufnahmeersuchen Ungarns zustimmt. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen „bei ihm“ von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Damit ist Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig. Denn die Antragsteller haben in Deutschland aktuell keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf die Frage, ob das in der Vorschrift enthaltene Selbsteintrittsrecht ein subjektives Recht gewährt, kommt es daher nicht an. Auch Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Hiernach kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO dürfte zwar hinsichtlich Ungarns einschlägig sein. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und Ungarn führt wohl aktuell auch noch das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch bzw. Ungarn hat als zuständiger Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Erstentscheidung in der Sache erlassen. Ungarn hat jedoch – dem Begehren der Antragsteller entsprechend – auf Grundlage dieser Vorschrift einen anderen Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, ersucht, die Antragsteller zu 1. und 2. aufzunehmen. Dass hieraus zugleich eine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates folgen soll und die Antragsteller Entsprechendes beim ersuchten Mitgliedstaat (Deutschland) einklagen können, lässt sich aber der Vorschrift nicht entnehmen. Einem solchen Klagerecht gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat steht neben dem eindeutigen Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auch dessen Sinn und Zweck entgegen. Die Bestimmung soll allein eine Rechtsgrundlage für ein Aufnahmeersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen bieten. Dementsprechend kennen die nationale Praxis – so auch die von den Antragstellern bzgl. einer Ermessensreduzierung auf null im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zitierten Entscheidungen – und die Dublin III-VO selbst, Rechtsbehelfe nur gegen eine Überstellungsentscheidung (Art. 27 Dublin III-VO), also gegen die beabsichtigte Überstellung eines Antragstellers durch den Aufenthaltsstaat in den (vermeintlich) zuständigen Mitgliedstaat. Zudem sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers Probleme bei der Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO allein im Wege des Schlichtungsverfahrens zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 37 Dublin III-VO gelöst werden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 17, K20. f.). Daher ist auch der im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 66 ff.; dem folgend: VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2019 – VG 23 L 706.18 A – juris) geäußerten Auffassung, wonach ein im ersuchenden Mitgliedstaat aufhältlicher Antragsteller gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einen einklagbaren Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch den ersuchten Mitgliedstaat haben soll, nicht zu folgen. Denn diese Auffassung übersieht neben dem eindeutig entgegenstehenden Wortlaut der Bestimmung auch den unterschiedlichen Regelungsbereich der beiden Absätze des Art. 17 Dublin-III VO, wenn es das der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO im Rahmen eines Aufnahmeersuchens zustehende Ermessen und die „Pflicht zum Selbsteintritt“ zusammenzieht. Das Selbsteintrittsrecht ist ausschließlich in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geregelt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 17, K1. ff.), so dass sich eine vom Verwaltungsgericht Münster angenommene „Pflicht zum Selbsteintritt“ bei einer Ermessensreduzierung auf null – ein aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO erwachsendes subjektives Recht einmal angenommen – auch nur in der dort geregelten Fallkonstellation (des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) ergeben könnte. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO regelt dagegen einer anderen Lebenssachverhalt und ist nicht etwa als schlichte Konkretisierung der Ermessensausübung im Rahmen von Absatz 1 zu sehen. 3. Da nicht ersichtlich ist, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Antragstellers zu 1. zuständig ist, folgt eine solche Zuständigkeit für den Antragsteller zu 2. auch nicht aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.