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Urteil

9 K 241.17

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1128.VG9K241.17.00
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Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angeordneten Widerruf der Häftlingshilfebescheinigung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung erfolgte zwar ursprünglich rechtmäßig. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) wird diese als Nachweis darüber ausgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG vorliegen und dass Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht gegeben sind. Dies war zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung am 19. Oktober 1976 der Fall. Die Beklagte wäre aber aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht berechtigt, die Häftlingshilfebescheingiung nicht zu erteilen, weil der allein in Betracht kommende Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 HHG, wonach die Leistungen nach dem HHG nicht an Personen gewährt werden, die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben, nicht eingreift. An den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit hat sich vergangen, wer freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt, an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, benutzt werden. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigt hat, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Dementsprechend begründet eine Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2002 – BVerwG 3 C 23.01 –, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Januar 2006 – BVerwG 3 C 11.05 –, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2013 – OVG 3 B 9.12 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Zwar hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer durch sein Verhalten in subjektiv vorwerfbarer Weise gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen, indem er ab März 1977 bis Ende 1981 mit dem MfS zusammengearbeitet hat. Er hat sich nach seiner Verpflichtung zwischen Juni 1978 und November 1980 dreizehnmal mit seinem Führungsoffizier getroffen. Nach seinem Umzug nach Hessen hat es bis Juni 1981 sechs postalische Kontakte über eine Deckadresse „T...“ gegeben. Er hat zu 17 Personen berichtet, zum Teil mehrfach. Inhaltlich ist es um Personeninformationen zu Bekannten in der DDR und West-Berlin, Anträge auf ständige Ausreise sowie beabsichtigte oder geplante Republikfluchten und Schleusungen gegangen. Unter anderem sind diese Informationen zehn Operativen Personenkontrollen (OPK) und drei Operativen Vorgängen (OV = konspiratives Ermittlungsverfahren des MfS) zugeführt und hierfür verwertet worden. Der Kläger ist auch zu Personenfeststellungen in West-Berlin sowie zur Informationsgewinnung über Menschenrechtsgruppen eingesetzt worden. Der Kläger erhielt Zuwendungen in Höhe von 880,- DM, 80,- M-Ost, Erstattungen und ein Geschenk im Wert von 119,- M-Ost. Ferner ist die gegen ihn verhängte Einreise- und Transitsperre zeitweise aufgehoben worden, so dass er Familienmitglieder in der DDR besuchen konnte. Dies wird durch die beigezogenen Unterlagen des BStU belegt. Widersprüche oder Ungereimtheiten sind darin nicht enthalten. Der Kläger selbst hat die darin niedergelegten Sachverhalte auch teilweise eingeräumt, nämlich dass er die Verpflichtungserklärung vom 16. September 1977 eigenhändig unterschrieben und anschließend mehrfach dem MfS berichtet hat. Sein Einwand, er habe sich nicht freiwillig beim MfS zur Mitarbeit gemeldet, habe keine belastenden Informationen weitergegeben und auch keine Spitzeldienste erbracht, kann nicht überzeugen. Seine Schilderungen sind ohne hinreichende Substanz, insgesamt nicht nachvollziehbar und können nicht plausibel erläutern, weshalb das MfS umfangreiche inhaltlich unzutreffende Unterlagen für den internen Gebrauch angefertigt haben sollte. Der Kläger ist auch freiwillig für das MfS tätig geworden. Seine Behauptung, zur Zusammenarbeit mit dem MfS durch Drohung und Erpressung gezwungen worden zu sein, ist nicht nachvollziehbar. In den Akten des MfS finden sich darüber keine Anhaltspunkte. Der Kläger kann auch nicht plausibel schildern, welche erheblichen Druckmittel dem MfS zur Verfügung gestanden haben sollen, um auf ihn einzuwirken, da er in Berlin-West und später in Hessen wohnte. Soweit er Maßnahmen im Transitverkehr oder während eines Aufenthaltes in der DDR befürchtete, wäre es ihm zumutbar gewesen, diese Gebiete zu meiden, anstatt mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Auch spricht nichts dafür, dass er konkret eine Entführung aus Westberlin oder aus der Bundesrepublik befürchten musste. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb er sich dieser behaupteten Bedrohung nur durch eine Verpflichtung als IM entziehen konnte und sich nicht an bundesdeutsche Sicherheitsbehörden wandte. Diese freiwillige Spitzeltätigkeit für das MfS und der damit verbundene Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit begründen aber keinen Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 HHG. Denn dieser setzt voraus, dass die entsprechende Handlung in der DDR vor der Ausreise verwirklicht worden ist. Nach der Ausreise aus der DDR kann dieser Ausschließungsgrund nicht mehr erfüllt werden (Beschluss der Kammer vom 1. November 2017 – VG 9 L 228.17 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2018 – OVG 11 S 84.17 –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2013 – 5 Bf 23/13.Z –, juris Rn. 7 ff.). Dafür, dass der Ausschließungsgrund in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 HHG – ebenso wie der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG – nur durch ein Verhalten in der DDR vor Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, spricht bereits der Wortlaut dieser Regelung. Denn neben der Verwendung der Zeitform „Perfekt“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG „… Vorschub geleistet haben“, „… verstoßen haben“, ergibt sich dies bereits aus dem eindeutigen Ortsbezug des beanstandeten Verhaltens. So lautet die Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG „in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System Vorschub geleistet haben“. Deutlich wird dieser Ortsbezug auch im Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1 HHG, wenn es dort heißt, „die … in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen haben“. Sofern – wie der Beklagte meint – der Gebietsbezug nicht auf den Ort der Handlung, sondern allein auf den Ort des Erfolges abstellen sollte, würde es sprachlich deutlich näher liegen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG die Formulierung „die dem in den Gewahrsamsgebieten herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben“ zu verwenden. Dagegen erscheint der zweifache Ortsbezug „in den Gewahrsamgebieten ... dem dort herrschenden System“ nur dann sprachlich sinnvoll, wenn damit sowohl der Ort der Handlung als auch der Ort des Erfolges bezeichnet ist. Dafür, dass der Normgeber dieser Regelungen, die in dieser Form (nur ohne den jeweiligen Klammerzusatz) bereits in der Ursprungsfassung des HHG vom 6. August 1955 existierten, bereits seinerzeit die vorliegende Konstellation eines in der DDR aus politischen Gründen inhaftierten und danach ausgereisten DDR-Bürgers, der später nur deshalb wieder kurzzeitig in die DDR oder nach Ostberlin einreiste, um dort dem MfS Spitzelberichte abzuliefern, in den Blick genommen hatte und erfasst wissen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht schon, dass eine derartige Kontaktaufnahme zum MfS auch „im Westen“ oder per Post hätte erfolgen können und dann mangels erforderlichen Ortsbezuges des beanstandeten Verhaltens von den genannten Ausschließungsgründen nicht erfasst wäre. Nachvollziehbare Gründe für eine derartige Differenzierung sind nicht ersichtlich. Für dieses Verständnis spricht auch die Systematik von § 2 HHG und insbesondere der Vergleich mit der Formulierung in § 2 Abs. 2 HHG. Danach kann die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die „im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung“ bekämpft hat oder bekämpft. Hier hat der Gesetzgeber den Gebietsbezug so formuliert, dass es allein auf den Handlungserfolg ankommt unabhängig davon, an welchem Ort der Betreffende die Handlung (das Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) ausgeführt hat oder noch ausführt. Die unterschiedliche Verwendung der Ortsbezeichnungen in den ihrer Struktur nach vergleichbaren Ausschließungs- oder Versagungsgründen weist darauf hin, dass damit eine bewusste Differenzierung des Handlungsortes festgelegt werden soll. Ferner spricht der Wille des historischen Gesetzgebers dafür, dass die Ausschließungsgründe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG nur bis zur Ausreise aus der DDR verwirklicht werden können. In der ursprünglichen Fassung des HHG vom 6. August 1955 wurde deutlich zwischen anfänglichen, in den Gewahrsamsgebieten verwirklichten Ausschließungsgründen und solchen, die nachträglich und außerhalb der Gewahrsamsgebiete verwirklicht wurden, unterschieden. Während § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. zur heutigen Fassung im Wesentlichen unverändert blieben, regelte § 2 Abs. 2 HHG a.F., dass die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden kann, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte sich in einer die Sicherheit oder die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik und des Landes Berlin gefährdenden Weise zugunsten einer der in § 1 HHG a.F. genannten Gewahrsamsgebieten herrschenden politischen Systems betätigt hat oder betätigt. Sofern der damalige Gesetzgeber vor Augen hatte, dass die Ausschließungsgründe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. auch nach der Ausreise aus den Gewahrsamsgebieten verwirklicht werden können, hätte wenig Bedarf für die Regelung in § 2 Abs. 2 HHG a.F. bestanden. Denn das dort genannte Verhalten – die Betätigung zugunsten des in den Gewahrsamsgebieten herrschenden politischen Systems – dürfte bereits weitgehend von dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG a.F. genannten Ausschließungsgrund erfasst gewesen sein. Auch die Ermessensregelung in § 2 Abs. 2 HHG a.F. weist darauf hin, dass der Gesetzgeber hiermit im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Hs. 1 HHG a.F. ein Verhalten nach der Ausreise aus der DDR erfassen wollte. In der Gesetzesbegründung heißt es, es handele sich nicht um einen zwingenden Ausschluss des Leistungsberechtigten, sondern um eine Kann-Vorschrift, da Fälle denkbar seien, in denen z.B. die unterhaltsbeihilfeberechtigten Angehörigen eines in der SBZ Inhaftierten mit Drohungen oder Versprechungen zu einer destruktiven Tätigkeit veranlasst würden. In solchen Fällen könnte ein zwingender Leistungsausschluss eine Härte darstellen (BT-Drs. 2/1450, Seite 8). Es ist nicht naheliegend, dass der Gesetzgeber mit der Ermessensregelung eine Härtefallregelung eingeführt hat, für die jedoch nur ein geringer Anwendungsbereich verblieben ist, weil ein Großteil der „destruktiven Tätigkeiten“ bereits von dem zwingenden Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG a.F. erfasst gewesen sein dürfte. Auch in der Begründung zu § 10 Abs. 4 HHG in der Fassung vom 6. August 1955 wird der Orts- und Vergangenheitsbezug der genannten Ausschließungsgründe nochmals betont. Diese Vorschrift lautete damals: Der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen der §§ 1 und 9 HHG a.F. vorliegen und die Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen. Der damalige Gesetzgeber hat bewusst den Prüfungsumfang bei der Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung auf diese Ausschließungsgründe beschränkt und in diesem Rahmen die Ausschließungsgründe in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HHG a.F. (strafrechtliche Verurteilung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) als nicht beachtlich angesehen. Denn nur für jene Ausschließungsgründe seien die zuständigen Behörden sachnäher als andere Fachbehörden und Stellen, weil sie bereits für die Ausstellung der Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zuständig seien und die zu prüfenden Voraussetzungen für eine Häftlingshilfebescheinigung in enger Verbindung mit den Tatbeständen in § 3 BVFG stünden. Daher seien bei der Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung nur die Ausschließungsgründe zu prüfen, die an ein Verhalten außerhalb der Bundesrepublik und in der Vergangenheit anknüpfen. Dies seien § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. (BT-Drs. 2/1450, Seite 10). Schließlich führt die Teleologie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Zwar verweist der Beklagte zutreffend auf den diesen Regelungen zugrunde liegenden allgemeinen Gedanken, wonach in den Genuss der für die Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 – BVerwG 3 C 11.05 –, juris Rn. 17). Der Gesetzgeber mag aber eine unterschiedliche Behandlung mit Blick auf mögliche polizeiliche, strafrechtliche oder Verfassungsschutzmaßnahmen als ausreichend angesehen haben, zumal bei einer strafrechtlichen Verurteilung aufgrund im Bundesgebiet begangener Spitzeltätigkeiten auch die Ausschließungsgründe der § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 HHG a.F. in Betracht gekommen sind. Jedenfalls kann der Verweis der Beklagten auf einen noch deutlicheren Unrechtsgehalt einer späteren Spitzeltätigkeit für das MfS aus der „sicheren Bundesrepublik“ allein nicht rechtfertigen, den Anwendungsbereich der genannten Ausschließungsgründe über den sich aus Wortlaut und Systematik der aktuellen wie auch früherer Gesetzesfassungen ergebenden Willen des Gesetzgebers hinaus erweiternd auf diese – gänzlich andere – Fallkonstellation zu erstrecken. Mit Blick hierauf kommt auch eine analoge Anwendung der Ausschließungsgründe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke vorliegend nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision ergibt sich aus § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der im Jahr 1950 in der ehemaligen DDR geborene Kläger wendet sich gegen die Einziehung der ihm ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung. Er wurde am 19. April 1969 nach einem Versuch, aus der DDR zu fliehen, in der ehemaligen Tschechoslowakei festgenommen, an die DDR ausgeliefert und am 10. Juni 1969 durch das Kreisgericht Dresden-Land wegen „ungesetzlichen Grenzübertritts“ zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 10. März 1970 wurde er aus der Haft entlassen. Aufgrund eines Ausreiseantrages konnte er am 22./23. Juli 1976 in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Am 4. August 1976 beantragte er beim Senator für Arbeit und Soziales (Berlin) die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes – HHG – (im Folgenden: Häftlingshilfebescheinigung) und die Gewährung von Eingliederungshilfen. Ihm wurde am 19. Oktober 1976 eine Häftlingshilfebescheinigung ausgestellt. Ferner wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom selben Tag Eingliederungshilfen in Höhe von 360,- DM bewilligt. Im Zusammenhang mit einem Antrag des Klägers auf Opferrente erteilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 eine Auskunft zu möglichen Ausschließungsgründen. In dem Schreiben wird ausgeführt, der Kläger habe nach seiner legalen Ausreise aus der DDR in die Bundesrepublik am 4. März 1977 Kontakt zum Ministerium für Staatssicherheit (MfS) an der Grenzübergangsstelle Friedrichstraße aufgenommen und dieses auf eine geplante Schleusung aufmerksam gemacht, die daraufhin verhindert werden konnte. In den Folgemonaten habe ein MfS-Mitarbeiter etwa sieben Kontaktgespräche mit ihm unter dem vorläufigen Decknamen „Fritz“ geführt. Am 16. September 1977 sei er schließlich geworben und als IMV (Inoffizieller Mitarbeiter mit vertraulichen Beziehungen zur bearbeiteten Person)/West unter dem Decknamen „A...“ verpflichtet worden. Die postalische Verbindung sei über eine Deckadresse gehalten worden. Im Juli 1980 sei „A...“ zum IMB (IM der Abwehr mit Feindverbindung) umregistriert worden. Der Kläger habe sich nach seiner Verpflichtung zwischen Juni 1978 und November 1980 dreizehnmal mit seinem Führungsoffizier getroffen. Nach seinem Umzug nach Hessen habe es bis Juni 1981 sechs postalische Kontakte über eine Deckadresse „T...“ gegeben. Er habe zu 17 Personen berichtet, zum Teil mehrfach. Inhaltlich sei es um Personeninformationen zu Bekannten in der DDR und West-Berlin, Anträge auf ständige Ausreise sowie beabsichtigte oder geplante Republikfluchten und Schleusungen gegangen. Unter anderem seien diese Informationen zehn Operativen Personenkontrollen (OPK) und drei Operativen Vorgängen (OV = konspiratives Ermittlungsverfahren des MfS) zugeführt und hierfür verwertet worden. Der Kläger sei auch zu Personenfeststellungen in West-Berlin sowie zur Informationsgewinnung über Menschenrechtsgruppen eingesetzt worden. Anfang 1981 sei die persönliche Trefftätigkeit eingestellt worden, nachdem sich der Kläger an den Staatsschutz des Landeskriminalamtes Hessen gewandt hatte. Der letzte postalische Kontakt sei Mitte des Jahres 1981 erfolgt, der Vorgang im November 1981 abgelegt worden. Der Kläger habe Zuwendungen in Höhe von 880,- DM, 80,- M-Ost, Erstattungen und ein Geschenk im Wert von 119,- M-Ost erhalten. Ferner sei die gegen ihn verhängte Einreise- und Transitsperre zeitweise aufgehoben worden, so dass er Familienmitglieder in der DDR habe besuchen können. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Einziehung der Häftlingshilfebescheinigung gab der Kläger an, er sei vom MfS erpresst worden und habe deshalb die Verpflichtungserklärung mit dem Decknamen „A...“ unterzeichnet. Mehrfach sei er auf dem Transitweg von Berlin-West nach Westdeutschland von Mitarbeitern von DDR-Behörden befragt worden, wobei stets Druck und Androhung vorhanden gewesen seien. Er habe mit seinen Angaben niemanden belastet. Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 27. November 2014 zog der Beklagte die ausgestellte Häftlingshilfebescheinigung ein, erklärte sie für ungültig und forderte sie zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Häftlingshilfebescheinigung sei zu widerrufen gewesen, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als ehemaliger politischer Häftling nicht mehr vorlägen. Er habe nach Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung Ausschließungsgründe verwirklicht, wie sich aus den angeforderten BStU-Unterlagen ergebe. Er sei ab März 1977 bis 1981 inoffiziell für das MfS tätig gewesen, habe hierfür Zuwendungen erhalten und die Personen, über die er berichtet habe, belastet und sie der Gefahr politisch bedingter Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der Art und Dauer der Tätigkeit für das MfS habe er dem in der ehemaligen DDR herrschenden System erheblich Vorschub geleistet und gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen. Da die Ausschließungsgründe erst nach Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung und nach Gewährung der Eingliederungshilfen erfüllt worden seien, würden diese nicht zurückgefordert. Die Bescheinigung entfalte jedoch Wirkungen für die Zukunft, so dass sie einzuziehen und für ungültig zu erklären sei. Gegen diesen am 17. Februar 2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 25. Februar 2015 Widerspruch und gab zur Begründung an, die Vorwürfe entsprächen nicht der Realität, sondern seien aufgebaut auf „Storys und Erfindungen“. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 13. März 2017, zugestellt am 29. März 2017, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, eine andere Entscheidung als der Widerruf sei auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung und seines Vertrauensschutzinteresses nicht möglich. Mit seiner bei Gericht am 18. April 2017 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Häftlingshilfebescheinigung und trägt zur Begründung vor: Er habe sich nie gegenüber dem MfS verpflichtet. Es treffe nicht zu, dass er am 4. März 1977 freiwillig an die Grenzübergangsstelle des Bahnhofs Friedrichstraße gekommen sei. Vielmehr sei er an diesem Tag durch Täuschung dem MfS zugeführt worden und habe durch Erpressung eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen. Bereits zuvor habe seine damalige Ehefrau ohne sein Wissen mit dem MfS zusammengearbeitet. In der Folgezeit sei er auf dem Transitweg durch die DDR mehrfach angehalten und ausführlich befragt worden. Er habe kooperieren müssen, weil er Angst vor einer Verhaftung, auch im Westen, insbesondere aber im Transitverkehr und in der DDR, gehabt habe. Er habe dabei niemanden belastet und es sei dadurch auch niemand zu Schaden gekommen. Er sei nicht zu Orts- und Personenfeststellungen eingesetzt worden und habe keine Spitzeldienste verrichtet. Belohnungen von Bediensteten der DDR habe er nicht erhalten. Die Unterlagen des MfS, in denen Gegenteiliges verzeichnet sei, seien inhaltlich falsch zu dem Zweck angefertigt worden, dass MfS-Mitarbeiter bei ihren Vorgesetzten Resultate vorweisen und sie sich an der für ihn zur Verfügung gestellten Belohnung selbst bereichern könnten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, es sei unglaubhaft, dass der Kläger sich nur unter Druck nach einer Art Entführung verpflichtet habe, mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Die beigezogenen BStU-Unterlagen ließen vielmehr erkennen, dass er sich aus eigenem Entschluss zur Zusammenarbeit angeboten habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das MfS die Berichte erfunden oder verfälscht habe, um dem Kläger zu schaden, da die Berichte nur für den internen Gebrauch bestimmt gewesen seien und auch ein Schädigungsinteresse nicht erkennbar sei. Der Kläger habe durch die Zusammenarbeit mit dem MfS Ausschließungsgründe verwirklicht, auch wenn die Zusammenarbeit erst nach seiner Ausreise aus der DDR begonnen habe. Eine Besserstellung eines Stasi-Spitzels, der nach der Ausreise von der – sicheren – Bundesrepublik aus für die Stasi tätig geworden sei, sei mit Sinn und Zweck der Regelung zu den Ausschließungsgründen nicht zu vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Streitakte, der Streitakte VG 9 L 228.17 und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.