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Beschluss

9 L 478.18

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0810.VG9L478.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in eine Lerngruppe in der 1. Klassenstufe der Fläming-Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 - SchulG), zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202). Nach § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben, wenn die in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG genannten Kriterien in abgestufter Rangfolge erfüllt sind. Diese Kriterien liegen vor, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 3 SchulG). Die Antragsteller wohnen im Einschulungsbereich der Teltow-Grundschule, so dass es sich bei der Fläming-Grundschule um eine gewünschte andere Grundschule handelt. Zwischen der zuständigen und der gewählten Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Grundschulverordnung (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S.16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 393), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll (§ 55a Abs. 1 Satz 4 SchulG). Nur soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen. Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2018/2019 werden an der Fläming-Grundschule vier erste Klassen eingerichtet mit einer Frequenz von 25 Kindern pro Klasse und somit einer Aufnahmekapazität von insgesamt 100 Schülerinnen und Schüler. Gemäß § 4 Abs. 8 GsVO besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf beträgt die Größe der Klassen davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Bei der Fläming-Grundschule kommt jedenfalls ein Kriterium des § 4 Abs. 8 GsVO zur Anwendung (48,4 % ndH im Schuljahr 2017/18, https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh, abgerufen am 8. August 2018). Der Antragsgegner hat daher ohne Rechtsfehler vier erste Klassen in der Schulanfangsphase 2018/2019 mit jeweils 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, diese Aufnahmekapazität zu erweitern. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schul-leiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 –). Vorliegend lassen die räumlichen Kapazitäten die Einrichtung einer weiteren Klasse nicht zu. Nach dem Schulentwicklungsplan beträgt die Kapazität der Fläming Grundschule vier Züge (vgl. Schulentwicklungsplan für das Land Berlin 2014–2018, https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/schulentwicklungsplanung/, S. 95, abgerufen am 8. August 2018). Dem entspricht die Einrichtung von vier ersten Klassen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Ausweitung bestehender Kapazitäten. Ihnen steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) zu. Das subjektive Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen vermittelt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung bestimmter individueller Interessen, sondern berechtigt nur dazu, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung gleichbehandelt bzw. nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schüler (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2011 – VG 9 L 180.11 –). Ein Anspruch der Antragsteller auf Ausweitung der Kapazität ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass nicht allen im Einschulungsbereich wohnhaften Schülerinnen und Schülern ein Schulplatz an der Fläming-Grundschule zur Verfügung gestellt hätte werden können, wenn alle den Besuch dieser Schule gewünscht hätten. Unabhängig davon, dass dies den außerhalb des Einschulungsbereichs wohnhaften Antragstellern nicht zu Gute kommen würde, zeigen die Regelungen über die Ablehnung und Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in § 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 GsVO, dass fehlende Aufnahmekapazitäten für alle Kinder aus dem Einschulungsbereich nicht dazu führen, dass an der betroffenen Schule weitere Kapazitäten zu schaffen wären (Beschluss der Kammer vom 22. August 2017 – VG 9 L 640.17 –). Den somit zur Verfügung stehenden 100 Plätzen in der Schulanfangsphase 2018/2019 standen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 11. April 2018 99 im Einschulungsbereich wohnende Kinder gegenüber, die den Besuch dieser Grundschule wünschten. Diese Kinder wurden aufgenommen. Für weitere sechs Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und deren Erziehungsberechtigte einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt haben, hat der Antragsgegner ohne Rechtsfehler zunächst den einen verbleibenden Schulplatz freigehalten, da über die Wechselwünsche noch nicht abschließend entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05 –). Nach der Auswahlentscheidung sind 15 Schulplätze frei geworden. Zwei von diesen Plätzen wurden – ohne dass dies zu beanstanden ist – an nach dem Zeitpunkt der schulbehördlichen Auswahlentscheidung in den Einschulungsbereich zugezogene Kinder vergeben. Schulanfänger, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens in den Einschulungsbereich ziehen, haben gegenüber Schulanfängern aus anderen Einschulungsbereichen einen vorrangigen Aufnahmeanspruch (Beschlüsse der Kammer vom 27. August 2010 – VG 9 L 358.10 – und vom 24. August 2010 – VG 9 L 227.10 –). Das am 13. Mai 2018 versehentlich bei der Fläming-Grundschule als zugezogen angemeldete Kind H. N. wurde nicht aufgenommen. Aus dem Verwaltungsvorgangs ergibt sich, entgegen des Vortrags der Antragsteller, dass kein Aufnahmebescheid ergangen (Band II) und das Kind auch nicht auf der Liste der aufgenommenen Bewerber aufgeführt ist (Band I Bl. 1-8). Ein weiterer Platz wurde nach Zuweisung der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 37 Abs. 3 SchulG an ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Auch dies ist nicht zu beanstanden (Beschluss der Kammer vom 1. September 2017 – VG 9 L 601.17 –). Acht der verbleibenden zwölf freien Plätze wurden nach der Rangfolge des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG an die acht Kinder vergeben, die mindestens ein Geschwisterkind haben, das die Fläming-Grundschule besucht und auch im kommenden Schuljahr 2018/2019 noch besuchen wird (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG) und deren Aufnahmeantrag nicht bestandskräftig abgelehnt worden war. Die verbleibenden vier frei gewordenen Plätzen wurden im Wege eines Losverfahrens, ebenfalls ohne Rechtsfehler, an vier der acht Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte ihren Wechselwunsch bereits bei der Antragstellung mit dem Auswahlkriterium des Schulprogramms (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG) begründet hatten und deren Aufnahmeantrag ebenfalls nicht bestandskräftig abgelehnt worden war. Die Bedenken der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Vorranges für Geschwisterkinder greifen nicht durch. Geschwisterkinder erfüllen das vorrangig zu berücksichtigende Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG. Bei Geschwisterkindern liegt es aufgrund der spezifischen familiären Bindungen nahe, ohne weitere Ausführungen des Erziehungsberechtigten gewachsene Bindungen anzunehmen, die durch den Besuch von unterschiedlichen Grundschulen beeinträchtigt werden könnten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – OVG 3 S 75.07 –). Einer Prüfung der stark ausgeprägten Bindung in jedem Einzelfall bedarf es insoweit nicht. Dies hat der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Nennung von Geschwisterkindern klar gestellt. Eine willkürliche Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragsteller auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Artikel 20 i.V.m. Artikel 10 Abs. 1 VvB ist damit nicht verbunden (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – VerfGH 180/06, 180 A/06 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 – OVG 8 S 69.06 –). Auch die Einwände gegen das Losverfahren und seine Dokumentation greifen nicht durch. Im Verwaltungsvorgang ist dokumentiert, welche Bewerber am Losverfahren teilgenommen haben, welche Losnummer ihnen zugeordnet war und in welcher Reihenfolge sie gezogen wurden (Verwaltungsvorgang, Band I, Bl. 127). Die Sachbearbeiterinnen und der Sachbearbeiter, die das Losverfahren durchgeführt haben, haben unter dem Ergebnis der Auslosung unterschrieben. Aus der Dokumentation ergibt sich auch, dass der Antragsteller zu 1) im Rahmen des Losverfahrens nicht berücksichtigt wurde. Auch dies ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Aus dem Antragsformular und der dazugehörigen Begründung der Antragsteller, ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 3) als Erziehungsberechtigte des Antragstellers zu 1) ein bestimmtes Schulprogramm i. S. d. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG ausdrücklich wünschen. Wenn ein Antragsteller von der Möglichkeit im Aufnahmeantrag ein bestimmtes Schulprogramm zur Begründung seines Wechselwunsches anzukreuzen, keinen Gebrauch macht, kann dies aus Sicht eines verständigen Empfängers grundsätzlich nur so verstanden werden, dass das Schulprogramm für den Schulwunsch nicht von entscheidender Bedeutung ist, denn nach der Regelung in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG müssen die Erziehungsberechtigten „ausdrücklich“ den für sie wichtigen Gesichtspunkt für die Auswahl der Wahlschule benennen (vgl. Abgeordnetenhausdrucksache 16/0794, S. 9; Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2009 – VG 9 198.09 –). Die Antragsteller haben hingegen auf dem Antragsformular unter der Rubrik „Gründe“ das Feld „Schulprogramm“ mit den dazugehörigen Auswahlmöglichkeiten zum Angebot der ersten Fremdsprache und zum Besuch einer gebundenen oder offenen Ganztagsschule nicht angekreuzt. Alle anderen Möglichkeiten zur Begründung des Antrags auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) in die Fläming-Grundschule (stark ausgeprägte Bindungen zu anderen Kindern, wesentliche Betreuungserleichterungen und sonstige Gründe) haben sie mit einem Kreuz und zum Teil mit Zusatz „siehe Anlage“ versehen. Im als Anlage beigefügten Schreiben haben sie die angekreuzten Gründe dann zusätzlich erläutert. Dabei werden die stark ausgeprägten Bindungen zu anderen Kindern unter Ziffer 4 und die Betreuungserleichterungen unter Ziffer 5 und 6 erläutert. Auf die sonstigen Gründe wird in Ziffer 1 – 3 Bezug genommen. In Ziffer 2 ist dabei von einer Vertrautheit mit dem Schulmodell die Rede. In Ziffer 3 erklären sie, dass sie das pädagogische Konzept der Fläming-Grundschule unterstützen. Das Schulprogramm der Fläming-Grundschule findet hingegen auch hier keine ausdrückliche Erwähnung. Zwar ist das pädagogische Konzept der Inklusion unter anderem Teil des Schulprogramms der Fläming-Grundschule. Aber ebenso ist es Teil des Schulprogramms der zuständigen Teltow-Grundschule und kann einen ausdrücklichen Wechselwunsch der Antragsteller aufgrund eines bestimmten Schulprogramms der Fläming-Grundschule, das diese von der zuständigen Teltow-Grundschule unterscheidet, nicht begründen. Denn aus § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 SchulG folgt, dass die Verhältnisse an der gewählten Grundschule aus Sicht der Erziehungsberechtigten günstiger sein müssen. Dies setzt aber das Fehlen eines gleichartigen Angebotes an der zuständigen Grundschule voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 3 S 77.10 – juris Rn. 5). Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass bei den von den Antragstellern genannten Bewerbern mit den Nummern 3283, 998, 1008, 1144, 3286, 3191, 3192, 3193, 1048, 1060 und 498 eine Scheinanmeldung vorliegt. Grundsätzlich hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Denn für die Frage, ob ein schulpflichtiges Kind seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat, verweist § 41 Abs. 5 SchulG auf die Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG). Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. August 2014 – VG 9 L 329.14 – juris Rn. 11 und vom 28. August 2014 – VG 9 L 416.14 – jeweils m.w.N.). Ob und inwieweit im Einzelfall Ermittlungen zur Aufklärung der Wohnverhältnisse erforderlich sind, entscheidet die Behörde von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung), sofern Veranlassung zur Aufklärung besteht. Eine derartige Veranlassung kann etwa bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 18. August 2017 – VG 9 L 546.17 –, vom 30. September 2014 – VG 9 L 458.14 –, vom 28. August 2014 – VG 9 L 416.14 – und vom 5. August 2014 – VG 9 L 344.13 –). Der Antragsgegner hat hier die späteren Zuzüge im Einzelnen überprüft und Anhaltspunkte für Scheinanmeldungen haben sich danach nicht ergeben. Dies gilt auch für die von den Antragstellern besonders hervorgehobenen Bewerber Nr. 3283 und Nr. 3286. Bezüglich Bewerber Nr. 3283 befinden sich sowohl der Hauptwohnsitz bei der Großmutter als auch der Nebenwohnsitz bei der Mutter im Einschulungsbereich der Fläming-Grundschule. Das Problem der Scheinanmeldung stellt sich daher unabhängig vom tatsächlichen Wohnort des Bewerbers nicht. Bezüglich Bewerber Nr. 3286 haben sich nach der Überprüfung durch den Antragsgegner ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Scheinanmeldung ergeben. Weitere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber nicht in der angegebenen Wohnung lebt, haben die Antragsteller nicht dargetan (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2005 – VG 9 A 235.05 –). Solche konkreten Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem fortgeführten Kita-Besuch in Wedding. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass auf einen Kita-Wechsel, im Hinblick auf die alsbald anstehende Einschulung, verzichtet wurde. Einen Anspruch auf einen Schulplatz an der Fläming-Grundschule können die Antragsteller auch nicht aus der Festlegung des neuen Einschulungsbereiches der Fläming-Grundschule für das Schuljahr 2018/2019 ziehen. Es kann offen bleiben, ob eine Festlegung von Einschulungsbereichen in Form einer Allgemeinverfügung zulässig ist oder ob ein interner Organisationsakt genügt oder ob es einer rechtssatzförmigen Regelung bedarf. Selbst bei – unterstellter – Unwirksamkeit der Allgemeinverfügung des Bezirksamtes hätte dies nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass der Antragsteller zu 1) in die von den Antragstellern gewünschte Fläming-Grundschule aufzunehmen ist. Die vorläufige Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung, die nicht nur die Neuordnung des Einschulungsbereichs der Fläming-Grundschule zum Inhalt hat, sondern die Neuzuschnitte von Einschulungsbereichen aller Grundschulen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg vorsieht, wäre auch dann im Hinblick darauf zulässig, dass ansonsten ihre Unanwendbarkeit zu einer nicht tragbaren Rechtsunsicherheit für eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern führen würde (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. August 2017 – VG 9 L 435.17 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – OVG 3 S 76.12/OVG 3 M 78.12 –, juris Rn. 4). Eine Klärung der Frage der Wirksamkeit des Beschlusses in Form der Allgemeinverfügung bliebe daher einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Zuordnung ihrer Wohnanschrift zur Teltow-Grundschule rechtswidrig sei und diese bei richtiger Festlegung des Einschulungsbereichs der Fläming-Grundschule hätte zugeordnet werden müssen, dringen sie damit nicht durch. Nach § 55a Abs. 1 Satz 5 SchulG wird der Einschulungsbereich für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen (bezirklichen) Schulentwicklungsplans, der im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für Berlin aufzustellen und mit benachbarten Bezirken abzustimmen ist (§ 109 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG), festgelegt. Dabei soll die bezirkliche Schulentwicklungsplanung (§ 109 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 3 Satz 2 SchulG) die Sicherung des Bildungsangebots, die Entwicklung der Schülerzahlen, die Nachfrage der Erziehungsberechtigten und Abstimmungen mit der bezirklichen Jugendhilfe- und Sozialraumplanung berücksichtigen. Hieran hat sich das Bezirksamt, das die erfolgte Änderung der Einschulungsbereiche von Grundschulen im Bezirk mit der Schülerzahlentwicklung sowie Kapazitätsveränderungen begründet hat, ersichtlich orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Teltow-Grundschule für den Antragsteller zu 1) nicht altersangemessen erreichbar ist, liegen nicht vor. Solche er-geben sich insbesondere nicht daraus, dass die Wohnanschrift der Antragsteller 1,6 km von der Teltow-Grundschule entfernt ist und der Antragsteller zu 1) auf seinem Schulweg zwei größere Straßen überqueren muss. Denn beide Straßen sind mit einer Fußgängerampel gesichert. Zusätzlich kann die Kreuzung am Innsbrucker Platz alternativ durch den U-Bahnhof unterquert werden. Da die S-Bahn den Innsbrucker Platz auf einer Brücke überquert und die Stadtautobahn in einem Tunnel verläuft, stellen diese keine Gefahr für Fußgänger dar. Im Übrigen ist der Fußweg zur gewünschten Fläming-Grundschule mit 1,4 km lediglich 200 m kürzer und auch auf diesem ist eine Hauptverkehrsstraße zu überqueren. Hinzu kommt, wie die in § 55a Abs. 1 Satz 5 SchulG vorgeschriebene Orientierung an der bezirklichen Schulentwicklungsplanung zeigt, dass die Festlegung von Einschulungsbereichen nicht immer den für jedes Kind optimalen Schulweg berücksichtigen kann. Schließlich können die Antragsteller auch aus der die Kapazität übersteigenden rechtswidrigen Aufnahme von zwei weiteren Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 36 Abs. 3 SchulG) keinen Anspruch auf einen Schulplatz an der Fläming- Grundschule herleiten. Mit Bescheiden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 17. Juli 2018 wurden die Kinder D. C. und S. L. der Fläming-Grundschule zugewiesen. Grundsätzlich sind Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwar vorrangig aufzunehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. August 2015 – VG 9 L 222.15 – juris Rn. 19), die vorliegende Zuweisung war jedoch rechtswidrig. Nach § 37 Abs. 3 SchulG darf die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Hier fehlt es an dem erforderlichen Einvernehmen der zuständigen Schulbehörde, denn diese wies auf die fehlende Kapazität der Fläming-Grundschule hin und lehnte eine entsprechend Beschulung an der Fläming-Grundschule ab. Zwar ist in dem jeweiligen Protokoll der Sitzungen der Aufnahmeausschüsse vermerkt, dass diese einstimmig empfehlen würden, eine inklusive Beschulung an der Fläming-Grundschule durchzuführen. Aus dem Schreiben der zuständigen Schulbehörde an die Schulaufsichtsbehörde vom 31. Juli 2017 ergibt sich aber, dass diese sich mangels freier Schulplätze gegen eine Beschulung der beiden Kinder an der Fläming-Grundschule ausgesprochen hat und das jeweilige Protokoll damit inhaltlich unrichtig ist. Die Antragsteller werden durch die rechtswidrige Vergabe dieser Schulplätze aber nicht benachteiligt. Zwar kann ein abgelehnter Bewerber, der um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, sich im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur auf eine im gerichtlichen Verfahren aufgedeckte fehlerhafte Platzvergabe berufen, die auf einem bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens unterlaufenen Mangel beruht, sondern auch auf eine fehlerhafte spätere – ggf. überkapazitäre – rechtswidrige Platzvergabe. Auch eine „überkapazitäre“ Vergabe rechtfertigt es nicht, andere Bewerber, die ebenfalls unterlegen sind, unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin) zu benachteiligen und den zusätzlichen Platz nach Maßstäben zu vergeben, für die keine gesetzliche Grundlage besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 – OVG 3 S 88.17 – juris Rn. 3). In einem derartigen Fall ist die rechtswidrige Benachteiligung bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit durch Bereitstellung eines zusätzlichen Schulplatzes auszugleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 – juris Rn. 15). Dies bedeutet, dass zwei zusätzliche Schulplätze unter den Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 477.18, VG 9 L 478.18 und VG 9 L 556.18 nach den bereits genannten gesetzlichen Grundlagen zu vergeben sind. Hiernach waren die beiden zusätzlichen Schulplätze jedoch an die Bewerber in den Verfahren VG 9 L 477.18 und VG 9 L 556.18 zu vergeben, die anders als die Antragsteller jeweils das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG (Schulprogramm) erfüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG.