Beschluss
9 L 115.18 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0418.VG9L115.18A.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich kann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Asylsuchende über seine Identität oder Staatsangehörigkeit durch vorsätzliches Handeln täuscht oder entsprechende Angaben verweigert. Dem liegt zugrunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt sind, und dass ein politisch Verfolgter in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut. Bei Nichterweislichkeit der Täuschung kann im Eilverfahren ein Offensichtlichkeitsurteil grundsätzlich nicht erfolgen.(Rn.6)
Eine solche Nichterweislichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn nicht aufgeklärt werden kann, wie es zu unterschiedlichen Angaben des Asylsuchenden gekommen ist.(Rn.7)
2. Klärt der Asylsuchende im Verlauf des Verfahrens den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, so steht dies einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet entgegen.(Rn.8)
3. Gibt der Asylsuchende an, in seinem Heimatland als Lustknabe missbraucht worden zu sein, so stehen diese Angaben einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet regelmäßig entgegen, auch wenn die Angaben unrichtig sind.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 116.18 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Asylsuchende über seine Identität oder Staatsangehörigkeit durch vorsätzliches Handeln täuscht oder entsprechende Angaben verweigert. Dem liegt zugrunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt sind, und dass ein politisch Verfolgter in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut. Bei Nichterweislichkeit der Täuschung kann im Eilverfahren ein Offensichtlichkeitsurteil grundsätzlich nicht erfolgen.(Rn.6) Eine solche Nichterweislichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn nicht aufgeklärt werden kann, wie es zu unterschiedlichen Angaben des Asylsuchenden gekommen ist.(Rn.7) 2. Klärt der Asylsuchende im Verlauf des Verfahrens den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, so steht dies einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet entgegen.(Rn.8) 3. Gibt der Asylsuchende an, in seinem Heimatland als Lustknabe missbraucht worden zu sein, so stehen diese Angaben einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet regelmäßig entgegen, auch wenn die Angaben unrichtig sind.(Rn.10) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 116.18 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des afghanischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 116.18 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2018 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg. Der bei Gericht am 10. April 2018 gestellte Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so dass die Aussetzung der Abschiebung angeordnet werden darf (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, d.h. die Grundlage der sofortigen Aufenthaltsbeendigung, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Das ist hier der Fall. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Das Bundesamt dürfte die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet zu Unrecht auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gestützt haben. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Dieser Vorschrift liegt nach dem Willen des Gesetzgebers die Erwägung zugrunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt sind, und dass ein politisch Verfolgter in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut. Es ist dem Ausländer daher zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität darzulegen oder seine Angaben dazu zu machen. Die Täuschung setzt ein vorsätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behauptungen hervorgerufen oder ein beim Bundesamt bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird (VG Regensburg, Beschluss vom 07. Februar 2017 – RN 5 S 17.30264 –, juris Rn 18). Bei gegenwärtiger Nichterweislichkeit einer Identitätstäuschung lässt sich ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem die Sach- und Rechtslage lediglich summarisch geprüft wird, nicht halten. So liegt es hier. Eine vorsätzliche Täuschungshandlung erscheint derzeit nicht nachweisbar. Es ist nicht aufgeklärt, wie es zu den unterschiedlichen Personalangaben des Klägers kam. Der Kläger wurde im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 9. September 2016 mit dem Familiennamen J..., dem Vornamen F... sowie dem Geburtsdatum 9... erfasst. Unter diesen Personalien wurde er auch im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt geführt und unter diesen Personalien wurde er auch vom Bundesamt geladen und angeschrieben. Auf einem Anmeldebogen vom gleichen Tag wurde der gleiche Name, jedoch d... als Geburtsdatum angegeben. Zuvor wurden im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 5. Oktober 2015 bereits der Familienname G..., der Vorname F... und das Geburtsdatum 1... angegeben. Auf einer Identitätskarte der Behörde in Schweden, wo sich der Antragsteller zwischenzeitlich aufhielt, sind die Personalien „J...“ angegeben. Zwar bestehen angesichts dieser unterschiedlichen Angaben Zweifel daran, dass die gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben, auf deren Richtigkeit sich der Antragsteller auch im hiesigen Eilverfahren beruft, nämlich „J...“, richtig sind, weil der Antragsteller zuvor andere, erheblich abweichende Angaben gemacht haben könnte, jedenfalls mit anderen Angaben erfasst wurde. Insoweit sind jedoch weder nähere Umstände dazu bekannt noch von der Antragsgegnerin ermittelt worden, wie es zu den anderen Angaben kam. Zu berücksichtigen ist, dass die Angaben mithilfe von Dolmetschern übertragen worden sein dürften, sodass Übertragungsfehler denkbar sind. Auch bei den Angaben zum Geburtsdatum dürfte es sich um eine Umrechnung aus dem persischen Kalender handeln, sodass auch hier Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen sind. Objektive Hinweise, etwa eine Identitätskarte des Antragstellers oder andere persönliche Unterlagen des Antragstellers, fehlen. Die Identitätskarte aus Schweden dürfte ihrerseits auf übersetzten Angaben des Antragstellers beruhen und bietet daher nicht die Gewähr ihrer Richtigkeit. Gegen eine vorsätzliche Täuschung und eher für Unkenntnis spricht zudem, dass der Antragsteller am 9. September 2016 auf einem Personalienbogen mit dem handschriftlich eingetragenen Geburtsdatum 2... geführt wird, am gleichen Tag jedoch mit dem Geburtsdatum 9... erfasst wurde. Es erscheint fernliegend, dass er bei einer bewussten Täuschung am gleichen Tag unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat, da auch ihm klar gewesen sein muss, dass sich bei der Angabe unterschiedlicher Geburtsdaten eine Täuschung geradezu aufdrängt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen auch deshalb, weil schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die schließlich gegenüber dem Bundesamt angegebenen Daten (vgl. Bl. 23 der Asylakte) nicht korrekt wären. Klärt der Asylbewerber nämlich den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entgegen. Die Korrektur muss bis zum Ende der Anhörung beim Bundesamt erfolgen. Sobald das Bundesamt auf anderem Wege die Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers herausgefunden hat, kommen dessen nachträgliche Aufklärungsversuche zu spät (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 17. Ed. 1.2.2018, AsylG § 30 Rn. 41, sowie VG Regensburg, Beschluss vom 07. Februar 2017 – RN 5 S 17.30264 –, juris Rn 19). Insofern hat der Antragsteller hier gegenüber dem Bundesamt und damit bereits vor der Anhörung Personalien angegeben, auf deren Richtigkeit er sich bis heute beruft. Die Antragsgegnerin hat auch keine Hinweise dafür geltend gemacht, dass diese Angaben falsch sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass an den Asylantragsteller, der durch eigene Angaben selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Identität ausgelöst hat, insoweit erhöhte Anforderungen an die Aufklärung seiner Identität zu stellen sind und von ihm zur Glaubhaftmachung dann Nachweise verlangt werden können (vgl. VG Regensburg, a.a.O.). Solche Nachweise wurden vorliegend – soweit aus der Asylakte ersichtlich – jedoch nicht nur nicht von ihm verlangt, es bestand für den Antragsteller auch kein Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesamt an seinen aktuell angegebenen Personalien zweifelt. Zu berücksichtigen ist, dass die am 9. September 2016 angegebenen Daten bis zur Anhörung am 21. November 2016 und darüber hinaus vom Bundesamt nicht hinterfragt wurden und die sich aufdrängenden Unklarheiten an der Identität im Rahmen der Anhörung nicht einmal angesprochen wurden. Obwohl es zu diesem Zeitpunkt dem Antragsteller oblag, die Unklarheiten aufzuklären, bestand angesichts dessen für diesen keine Veranlassung zu einer solchen Aufklärung, weil aus seiner Sicht zu diesem Zeitpunkt Zweifel an seiner Identität beim Bundesamt gar nicht mehr bestanden. Der Antrag erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als offensichtlich unbegründet. Zwar dürfte es zulässig sein, eine andere Rechtsgrundlage als die im Bescheid genannte für die Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit heranzuziehen (vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2012 – M 24 S 12.30733 – juris Rn. 24 f.; allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – BVerwG 1 C 2.15 – juris Rn. 14). Eine solche dürfte hier jedoch nicht in Betracht kommen. Eine Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller geltend macht, in Afghanistan als sog. „Lustknabe“ vergewaltigt und geschlagen worden zu sein. Damit macht er zumindest ansatzweise substantiiert ein asyl- und flüchtlingsrelevantes Verfolgungsgeschehen geltend. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vortrag „offenkundig“ nicht den Tatsachen entspricht, in sich widersprüchlich oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt ist. Gründe für eine Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder 6 sowie Abs. 4 AsylG sind nicht ersichtlich. Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bedurfte es angesichts der unanfechtbaren Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.