Beschluss
9 L 720.17
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0907.VG9L720.17.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert.(Rn.5)
2. Bei der Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen.(Rn.9)
3. Dadurch dass der Antragsgegner im Ergebnis drei Kinder rechtswidrig aufgenommen hat sind Antragsteller, die die Aufnahme im Rahmen eines Eilrechtsschutzgesuchs begehren, so zu stellen, als seien diese Plätze unbesetzt geblieben.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert.(Rn.5) 2. Bei der Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen.(Rn.9) 3. Dadurch dass der Antragsgegner im Ergebnis drei Kinder rechtswidrig aufgenommen hat sind Antragsteller, die die Aufnahme im Rahmen eines Eilrechtsschutzgesuchs begehren, so zu stellen, als seien diese Plätze unbesetzt geblieben.(Rn.18) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Quentin-Blake-Grundschule (SESB) aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Quentin-Blake-Grundschule (SESB) ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S.306 – AufnahmeVO-SbP –), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Januar 2017 (GVBl. S. 202). Die AufnahmeVO-SbP regelt u. a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), zu der auch die Quentin-Blake-Grundschule (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden, 3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Bei dieser Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufnahmeVO-SbP). Zum Schuljahr 2017/2018 werden an der Quentin-Blake-Grundschule zwei erste Klassen als Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) mit einer Aufnahmefrequenz von je 26 Schülern eingerichtet. Die Zahl der Plätze hat der Antragsgegner auf die gemäß § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse haben die Antragsteller keinen Anspruch. Ihnen steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen zu, hingegen nicht auf Schaffung weiterer Kapazität (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2006 – OVG 8 S 67.06 –). Von den vorhandenen 52 Plätzen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei je zwei Plätze pro Klasse freigehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – insbesondere aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Das Freihalten dieser Plätze bis drei Wochen vor Unterrichtsbeginn trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommende Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar (Abgh.-Drs. 17/132 S. 8) für die Nachteile, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 281.14 –). Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung daher zu Recht lediglich 48 Plätze verteilt, von denen wegen der zu beachtenden Parität (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) jeweils 24 Schulplätze auf Kinder mit deutscher und mit englischer Muttersprache entfallen. Bei der Verteilung dieser Schulplätze hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. zutreffend in das Kontingent für Schulanfänger mit deutscher Muttersprache einbezogen. Da die Zahl der zu berücksichtigenden Erstwunschbewerber für dieses Kontingent diejenige der verfügbaren Plätze überstieg, musste ein Auswahlverfahren gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nach den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden. Demgemäß hat der Antragsgegner vorrangig zunächst 8 Kinder aufgenommen, die über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen, gemäß § 42 Abs. 1 Schulgesetz schulpflichtig werden und ein Geschwisterkind an der Quentin-Blake-Grundschule (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2017/2018 noch diese Schule besuchen wird. Die verbleibenden 16 Schulplätze hat der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP unter 39 gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern verlost. Hierzu gehören alle Kinder, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP Grundkenntnisse in der englischen Sprache nachgewiesen haben und mit dem Schuljahr 2017/2018 gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden. Die Antragstellerin zu 1. hat an dieser Verlosung teilgenommen, aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 38 erzielt. Dabei war allerdings die Vergabe von drei Schulplätzen im Kontingent Muttersprache Deutsch bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig. Dies betrifft die Aufnahme der Kinder U. M., D. S. K. und B. M. Die Erziehungsberechtigten des Kindes U. M. haben noch vor der Auswahlentscheidung des Antragsgegners am 3. April 2017, nämlich am 1. März 2017, beim Schulamt des Antragsgegners, die Wunschreihenfolge zur Aufnahme ihres Kindes in eine andere öffentliche Grundschule dahingehend geändert, dass die Nelson-Mandela-Schule nun Erstwunsch und die Quentin-Blake-Grundschule (SESB) nur noch Zweitwunsch sein soll. Das Kind hätte daher nur nachrangig aufgenommen werden dürfen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Bei den aufgenommenen Kindern D. S. K. und B. M. fehlt es an einem hinreichenden Nachweis über eine ordnungsgemäße Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 AufnahmeVO-SbP. Der beim Kind D. S. K. eingereichte ärztliche Bericht der Charité aus April 2015 ersetzt die Durchführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens nicht. Hinzu kommt, dass ausweislich des ärztlichen Berichts vom Kindergarten Lautfehlbildungen festgestellt worden sind und sich Unsicherheiten bei der Artikelzuordnung und der Flexion gezeigt haben. Beim Kind B. M. ist offensichtlich ein Sprachstandsfeststellungsverfahren nach § 55 SchulG nicht durchgeführt worden, denn ausweislich der eingereichten Bestätigung der Kita (ohne Datum und ohne Unterschrift) besuchte das Kind diese Kita erst seit Sommer 2016. In der Bestätigung heißt es daher auch nur: „Unserer Einschätzung und Beobachtung nach benötigt B. M. keine Sprachförderung“. Nach Aktenlage sind bei diesen Kindern die Deutschkenntnisse auch nicht durch die Schule überprüft worden (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 7 und 8 AufnahmeVO-SbP). Einen von den beiden nachträglich freigewordenen Plätzen (H. P. und M. P.) kann die Antragstellerin zu 1. nicht für sich beanspruchen, da auf einen dieser Plätze zu Recht das rangnächste noch nicht bestandskräftig abgelehnte Kind L. H. mit dem Losplatz 19 nachgerückt ist, das den bislang fehlenden Nachweis über das korrekt durchgeführte Sprachstandsfeststellungsverfahren durch Einreichung des Quasta-Testbogens inzwischen erbracht hat (Faxschreiben vom 4. September 2017 des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes L. H.). Auf den zweiten freien Platz ist zu Recht das danach rangnächste noch nicht bestandskräftig abgelehnte Kind E. T. mit dem Losplatz 34 nachgerückt. Das ursprünglich vom Antragsgegner als Nachrücker vorgesehene Kind A. H., das im rechtlichen Hinweis des Gerichts im Verfahren VG 9 L 600.17 genannt wurde und auf das die Antragsteller hingewiesen haben, wurde dagegen nicht aufgenommen. Eine fehlerhafte Besetzung der gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP in der deutschen Sprachgruppe freigehaltenen Plätze wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht, sie ist auch nicht ersichtlich. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Auswahlverfahren im Übrigen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dadurch dass der Antragsgegner im Ergebnis drei Kinder rechtswidrig aufgenommen hat (U. M., D. S. K. und B. M.) sind Antragsteller, die die Aufnahme in die Quentin-Blake-Grundschule (SESB) im Rahmen eines Eilrechtsschutzgesuchs begehren, so zu stellen, als seien diese Plätze unbesetzt geblieben. Denn durch die fehlerhaft herbeigeführte Ausschöpfung der planmäßigen Aufnahmekapazität ist das Aufnahmerecht dieser Antragsteller verkürzt worden. In diesem Fall ist die rechtswidrige Benachteiligung bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit durch Bereitstellung eines zusätzlichen Schulplatzes auszugleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 – und vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 – juris Rn. 5 f.). Daher hat der Antragsgegner nach Feststellung der fehlerhaften Aufnahmen mit Faxschreiben vom 28. und 29. August 2017 die Antragsteller/Schulanfänger der Verfahren VG 9 L 600.17, VG 9 L 634.17 und VG 9 L 697.17 zusätzlich aufgenommen. Ein weiterer Schulplatz, den die Antragstellerin zu 1. beanspruchen könnte, deren Eilrechtsschutzantrag erst am 31. August 2017 bei Gericht eingegangen ist, steht nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 GKG.