Urteil
9 K 261.13 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0217.9K261.13A.0A
22Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ob in der Provinz Kandahar derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.30)
(Rn.31)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob in der Provinz Kandahar derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.30) (Rn.31) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 1. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a), Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und der nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Eine derartige Verfolgung kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylVfG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft unter den in Kapiteln II und III der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Seine Aussagen bedürfen dabei gemäß Abs. 5 keines Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach diesen Grundsätzen für den Kläger nicht. Das Gericht ist auch nach der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan von einer Verfolgung durch die Taliban anknüpfend an eine von diesen zugeschriebene (§ 3b Abs. 2 AsylVfG) politische Überzeugung bedroht war bzw. dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen oder Gegnern des Vaters des Klägers aus dem Umfeld der Jamiat-Partei einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Auch nach der mündlichen Verhandlung bestehen hinsichtlich einer eigenen bereits erlittenen Bedrohung durch die Taliban vor der Ausreise aus Afghanistan Ungereimtheiten, so dass das Gericht – auch unter Berücksichtigung der Beweis-schwierigkeiten eines Flüchtlings – von einer Verfolgungsgefahr nicht überzeugt ist. So blieb auch nach der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses offen, woher die Taliban plötzlich erfahren hatten, dass der Vater des Klägers früher Mitglied der Jamiat-Partei gewesen war und weshalb sie den Vater nunmehr als potenziellen Regierungsspion ansahen. Nachvollziehbar mag zwar sein, dass die Taliban skeptisch gegenüber in die Provinz Kandahar zugezogenen Personen waren. Weshalb dies aber erst so gewesen sein soll, als ihre Machtbasis aufgrund der Entwicklung des Kampfgeschehens auch in dieser Provinz schwand, erschließt sich nicht. Zudem wäre eine solche Erklärung auch zeitlich nicht plausibel. Denn die Angriffe der internationalen und afghanischen Truppen begannen in Kandahar – wie der Kläger auch selbst angab – nicht erst kurz vor dem angeblichen Angriff auf das Haus der Familie des Klägers, der Ende des Jahres 2011 bzw. Anfang des Jahres 2012 stattgefunden haben soll. Vielmehr gab der Kläger an, ständig etwas von dem Kampfgeschehen mitbekommen zu haben, seit er 13 oder 15 Jahre alt gewesen sei – mithin seit den Jahren 2007 bzw. 2009. Dies wird auch durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bestätigt, wonach der Süden Afghanistans schon seit vielen Jahren zu den besonders umkämpften Regionen gehört (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Januar 2009] vom 3. Februar 2009, S. 13; UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2008, Januar 2009, S. iii und S. 35). Es ist daher nicht plausibel, dass die Taliban erst einige Jahre mit einem Angriff auf die Familie des Klägers gewartet haben sollen, auch wenn als wahr unterstellt würde, dass die Familie zuvor Drohungen seitens der Taliban erhalten hat. Nach Angabe des Klägers hat der Vater eine Zusammenarbeit mit den Taliban abgelehnt. Dass er diese zunächst zwecks Zeitgewinns hingehalten hätte, hat der Kläger dagegen nicht berichtet. Soweit der Inhalt der angeblichen Drohungen der Taliban in den Blick genommen wird, ist das vom Kläger berichtete Geschehen ebenfalls nicht plausibel. Sowohl in dem vorgelegten Drohbrief, dessen Echtheit fraglich ist, als auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung drohten die Taliban damit, dem Kläger etwas anzutun, ihn vor den Augen seines Vaters zu töten. Es ist kaum vorstellbar, dass sich der Kläger angesichts dieser Bedrohungssituation alleine bei dem Freund des Vaters aufgehalten haben soll, zumal dieser nicht in der Nähe der Familie wohnte und der Kläger dort auch nur etwa alle fünf oder sechs Monate gewesen sein will. Eher ist anzunehmen, dass der Vater den Kläger nicht mehr aus den Augen gelassen hätte, wenn er mit einer Gefahr für diese gerechnet hätte. Das Gericht kann auch nicht nachvollziehen, dass der Kläger bei dem Freund des Vaters zwei Monate unentdeckt geblieben sein soll, wenn die Taliban ihn nach der angeblichen Entführung seiner Familie noch gesucht hätten. Laut den Angaben des Klägers waren dieser Freund und sein Vater Geschäftspartner. Es ist nicht plausibel, dass diese langjährige Freundschaft bzw. Geschäftspartnerschaft den Taliban verborgen geblieben wäre. Es hätte damit mehr als nahegelegen, nach dem Kläger bei diesem Freund alsbald zu suchen. Angeblich erkundigten sich die Taliban erst nach der Ausreise des Klägers bei diesem Freund. Das Gericht hält es jedoch für wenig wahrscheinlich, dass die Taliban bei einem wirklichen Verfolgungsinteresse nicht schon bereits eher auf diese Idee gekommen wären. Andererseits erschließt sich auch nicht, weshalb die Taliban noch ein Interesse an dem Kläger gehabt haben sollten, nachdem sie seines Vaters habhaft geworden waren. Der Kläger selbst konnte ihnen nicht von Nutzen sein. Denn nach dem Vortrag des Klägers zielten die Drohungen der Taliban gegenüber seinem Vater darauf, den Vater als Doppelspion zu gewinnen und insbesondere zu verhindern, dass der Vater mit der Regierung und gegen die Taliban arbeitete. Eine solche Gefahr drohte seitens des Klägers jedoch nicht und er hätte ihnen auch nicht die gewünschte Dienstleistung erbringen können. Verstärkt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers durch die Schilderungen, dass ihm sein Nachbar rechtzeitig vor seiner Ausreise seine Geburtsurkunde mitgebracht hat. Die Angaben, die der Kläger hierzu in der Anhörung beim Bundesamt machte, weichen von denen in der mündlichen Verhandlung ab. Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers angenommen wird, dass der Nachbar die Geburtsurkunde erst dann zu dem Haus des Freundes brachte, als entschieden worden war, dass der Kläger ausreisen sollte, spricht dies gegen eine dem Kläger ernsthaft drohende Verfolgungsgefahr. Es ist kaum davon auszugehen, dass die Taliban – hätten sie denn noch ein Interesse an dem Kläger gehabt – das Haus der Familie unbeobachtet gelassen hätten. Die Tatsache, dass der Nachbar offenbar unbehelligt das Haus der Familie des Klägers betreten konnte, um die Geburtsurkunde (und weitere Unterlagen) dort herauszuholen, zeigt, dass eine akute Bedrohungssituation offenbar nicht bestand. Nicht zuletzt hätte der Kläger sich die Urkunde auch nach Deutschland schicken lassen können, so dass keine Notwendigkeit bestand sich dieser Gefahr auszusetzen. Eine erlittene Verfolgung steht danach zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt wäre. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger eine Verfolgung durch staatliche Stellen wegen der seinem Vater vorgeworfenen Kollaboration mit den Taliban drohte. Selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass dem Vater des Klägers tatsächlich einmal diese Vorwürfe gemacht worden waren, so ist kaum anzunehmen, dass die Vorwürfe auch über 20 Jahre danach und trotz der vielfältigen politischen Wechsel seit dieser Zeit anhielten. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt, als seine Eltern wegen dieser angeblichen Verdächtigungen aus ihrer Heimatregion flohen, nicht einmal geboren. Sein Vater hatte nach dem Umzug nach Kandahar sein politisches Leben beendet. Es erschließt sich somit nicht, welchen Vorwurf Jamiat-Partei-Mitglieder oder Regierungsleute dem Kläger machen sollten. Zudem existiert ein Programm zur Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer („Afghanistan Peace and Reintegration Program“ – APRP), dem sich bereits 8000 Personen angeschlossen haben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand Februar 2014], vom 31. März 2014 – im Folgenden: Lagebericht 2014, S. 13). Das zeigt, dass ein Verfolgungsinteresse regierungsseitig in Bezug auf Talibankämpfer und -anhänger nur noch insoweit bestehen dürfte, als diese selbst nicht an einer Aussöhnung interessiert sind. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AsylVfG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gelten §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, bestehen nicht. Hinsichtlich einer möglichen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Taliban einerseits und Regierungsleute bzw. Mitglieder der Jamiat-Partei andererseits gilt das unter 1. Gesagte: Der Kläger hat eine entsprechende Bedrohung nicht glaubhaft gemacht. Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Kandahar – der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – Juris, Rn. 13 ff.) – ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 – Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A – Juris, Rn. 55 ff.). Dafür spricht, dass die Bedrohungslage in Teilen der Provinz Kandahar als hoch bis nicht kontrollierbar gilt (Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH – Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 9) und Kandahar im Jahr 2012 zu den zwölf Provinzen mit den meisten Sicherheitsvorfällen gehörte (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013, S. 20). Dem Kläger droht gleichwohl kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Die in der Provinz Kandahar stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Es besteht für den Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung eines solchen Gefahr ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urteil Elgafaji, Rs. C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 33). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 – Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – BVerwG 10 C 13.10 – Rn. 20, 23). Die Heimatprovinz des Klägers Kandahar hat ca. 1,18 Mio. Einwohner (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – Juris, Rn. 143, unter Verweis auf das afghanische Statistikamt). Von UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) werden Opferzahlen genannt, allerdings nicht bezogen auf die Provinzen, sondern auf Regionen. Dabei wird Kandahar gemeinsam mit den Provinzen Helmand, Nimroz, Uruzgan und Zabul der Südregion Afghanistan zugerechnet (Einteilung siehe UNAMA, Afghanistan Annual Report 2009, Januar 2010, S. 27), die über etwa 2,7 Mio. Einwohner verfügt (BayVGH, Urteil vom 21. Juni 2013 – 13a B 12.30170 – Juris, Rn. 18). UNAMA hat im Jahr 2009 für diese Region 1.078 zivile Tote gezählt (Annual Report 2009, S. 30). Für das Jahr 2010 sind 1.310 zivile Tote verzeichnet (Annual Report 2010, März 2011, S. xi). Eine weitere Angabe hinsichtlich der Verletzten enthalten die genannten Quellen nicht. Allerdings geht UNAMA für Gesamtafghanistan für das Jahr 2009 von 2.412 getöteten und 3.556 verletzten Zivilpersonen aus. Für 2010 werden 2.790 Tote und 4.368 Verletzte genannt. Die Zahlen für 2011 belaufen sich auf 3.021 bzw. 4.507 (alle Zahlen aus UNAMA, Annual Report 2011, Februar 2012, S. 3). Damit beträgt für die Jahre 2009 bis 2011 das Verhältnis der Anzahl der Toten zur Anzahl der Toten plus Verletzten rund 1:2,6. Für die Südregion kann daher bei 1.310 Toten im Jahr 2010 von insgesamt rund 3.400 getöteten oder verletzten Zivilpersonen ausgegangen werden. Die Wahrscheinlichkeit, in der Südregion (mit der Provinz Kandahar) im Jahr 2010 Opfer eines Anschlags zu werden, betrug damit rund 0,13 Prozent (BayVGH, Urteil vom 15. März 2012 – 13a B 11.30438 – Juris, Rn. 22). Seit dem Jahr 2011 enthalten die UNAMA-Berichte keine nach Regionen aufgeschlüsselten Opferzahlen mehr. In der Südregion gingen die Opferzahlen in den Jahren 2011 und 2012 eher zurück (Annual Report 2011, Februar 2012, S. 5, und Annual Report 2012, Februar 2013, S. 2). Hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 lässt sich Folgendes sagen: Nach dem Jahresbericht 2013 stiegen die Opferzahlen afghanistanweit gegenüber dem Jahr 2012 um 14 Prozent an. Dabei gingen 74 Prozent der Opfer auf das Konto der Aufständischen, von denen die meisten durch sog. improvisierte Sprengsätze (IED) zu Schaden kamen, die etwa 34 Prozent der Opfer verursachten (UNAMA, Annual Report 2013, Februar 2014, S. 1 ff.). In der Südregion fielen den IEDs 1106 Personen zum Opfer, wobei dies v. a. die Provinzen Helmand und Kandahar betraf (Annual Report 2013, S. 17). 361 Zivilpersonen wurden in der Südregion Opfer von Bodenkämpfen, der mit etwa 27 Prozent zweithäufigsten Schadensursache (S. 6, 40). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer in der Südregion – verursacht durch Angriffe Aufständischer – um etwa ein Drittel darüber lag, mithin ca. 2300 Personen betroffen waren. Hinzukommen 26 Prozent zivile Opfer, die durch Angriffe der übrigen Konfliktakteure verursacht wurden, insgesamt also in etwa 3100 Personen. Diese Zahl liegt unter der Opferzahl des Jahres 2010. Für das 1. Halbjahr 2014 berichtet UNAMA von einem landesweiten Anstieg der Gesamtopferzahlen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2013 um 24 Prozent. Selbst wenn man diesen Anstieg auf das gesamte Jahr 2014 hochrechnete, läge die Opferzahl in der Südregion im Jahr 2014 bei etwa 3800, was bei einer Gesamteinwohnerzahl von 2,7 Mio. Menschen zu einem Opferrisiko von 0,14 Prozent führte und damit immer noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt war (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a. a. O., Rn. 23). Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 20 f.; UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11. November 2011, S. 2; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a. a. O., Rn. 23) ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Kandahar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (wie hier BayVGH, Urteil vom 15. März 2012 – 13a B 11.30438 – und Beschluss vom 15. April 2013 – 13a ZB 12.30331 –; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. März 2014 – 7 K 804/10.A –; a. A. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2014 – 14 K 2890/12.A –; VG Frankfurt (Main), Urteil vom 16. April 2013 – 7 K 4308/12.F.A –; VG Magdeburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 5 A 95/13 – unter Annahme gefahrerhöhender Umstände; alle Entscheidungen zitiert nach Juris). Beim Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Kandahar zu werden, auch nicht durch individuelle Umstände. Er gehört keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden, und verfügt nicht über individuelle Merkmale, die sein Opferrisiko erhöhen würden. Schließlich kommt dem Kläger nicht die Beweislastumkehr aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende 2011/ Anfang 2012 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Kandahar besteht nicht. Wie obige Erläuterungen zeigen, war die Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, zu dieser Zeit ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. 3. Auch Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG aus (vgl. zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – Juris, Rn. 36). Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 – BVerwG 10 C 10/09 – BVerwGE 137, 226, Rn. 14 ff.). Nach der Rechtsprechung des VG Berlin besteht für allein stehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer eine solche Gefahrenlage derzeit bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich nicht. Trotz der in Afghanistan und auch in Kabul bestehenden nicht stabilen Sicherheitslage sowie der dortigen schlechten Lebensverhältnisse ist ihnen eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar. Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A – Rn. 100 ff., vom 10. August 2012 – VG 33 K 114.12 A – Rn. 62 ff. und vom 14. März 2013 – VG 9 K 54.13 A – Rn. 54 ff., alle zitiert nach Juris, sowie zuletzt vom 4. März 2014 – VG 9 K 71.13 A). Für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung besteht auch aufgrund neuerer Er-kenntnismittel kein Anlass. Zwar ist die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 20). Etwa 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 20; SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a. a. O., S. 18). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, a. a. O., S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16). Die medizinische Versorgung ist auch in Kabul unverändert unzureichend (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 20). Infrastrukturprobleme, die in der Vergangenheit auch Kabul betrafen (vgl. Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Januar 2012, S. 26 ff.), werden nunmehr eher für außerhalb Kabuls oder der Provinzhauptstädte liegende Gebiete angeführt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 19). Eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum ist daher für den Kläger in Kabul gegeben, auf medizinische Versorgung ist er derzeit nicht angewiesen. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm dort das Überleben ermöglicht, obwohl er nicht aus Kabul stammt und dort seinen Angaben zufolge auch keine Verwandten oder Bekannten hat. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Zwar ist nach wie vor der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, a. a. O., S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. Aus den Erkenntnissen ergibt sich, dass der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt ist. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, S. 10 f). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 8; Yoshimura, a. a. O., S. 408 ff.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte, wobei eine fehlende Schul- oder Ausbildung eher die Regel als die Ausnahme ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 3 f., 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a. a. O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern, auch durch Rückkehr von Flüchtlingen aus den Nachbarländern, zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 8 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 19 f.). Der Kläger kann demzufolge nicht unbedingt davon ausgehen, sofort eine dauerhafte Tätigkeit in Kabul – oder aber in seiner Heimatprovinz Kandahar – ausüben zu können. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht wenigstens die Aussicht hat, Gelegenheitsjobs zu erhalten, von denen er sich ernähren und seine Grundbedürfnisse sichern kann. Dabei kommen ihm die in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse sowie die erhaltene Schulbildung zugute. Anders als der Kläger meint, stellt die mangelnde familiäre Anbindung in Kabul keinen Umstand dar, der ihn bei einer Rückkehr extremen Gefahren für Gesundheit oder Leben aussetzen würden. Auch die Ausreise im Alter von 17 Jahren oder die nunmehr dreijährige Abwesenheit aus Afghanistan beeinträchtigen seine Reintegrationschancen noch nicht wesentlich (s. jedoch zur über 10-jährigen Abwesenheit: Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34, 38 AsylVfG, 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2VwGO. Gegenstand der Klage ist nach Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit, sunnitischen Glaubens. Er reiste am 28. April 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Mai 2012 einen Asylantrag bei der Beklagten. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21. Mai 2012 gab er im Wesentlichen an, er habe vor seiner Ausreise in der Provinz Kandahar im Bezirk P... gelebt. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und Schwester sei ihm nicht bekannt. Lesen und Schreiben habe er bei einem Nachbarn gelernt. Ausgereist sei er über Pakistan mit einem Flugzeug in ein arabisches Land sowie mit einem weiteren Flugzeug nach Deutschland. Die Reise habe 16.000 US-Dollar gekostet. Das Geld habe ihm der Freund des Vaters, der zusammen mit dem Vater gemeinsame Geschäfte betrieben habe, zur Verfügung gestellt. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Pangiri. Sein Vater sei Mitglied der Jamiat-Partei gewesen. Er habe dann Probleme bekommen und sei in die Provinz Kandahar gezogen, wo er – der Kläger – geboren wurde. Etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise hätten die Taliban ihr Haus angegriffen und seine Eltern und die Schwester mitgenommen. Er sei bei dem Angriff nicht zu Hause, sondern bei dem Freund des Vaters gewesen. Die Taliban seien misstrauisch gegenüber nicht ursprünglich aus Kandahar stammenden Personen gewesen und hätten nach eigenen Niederlagen Rache an den Zugezogenen geübt, die sie als Spione der Regierung bezeichnet hätten. Seinen Vater hätten sie ebenfalls als Spion bezeichnet, obwohl dieser selbst Probleme mit der Regierung gehabt habe. Von der Entführung seiner Eltern und der Schwester habe er durch seinen Nachbarn erfahren. Dieser habe immer gewusst, wo er sei, und sei zu dem Haus des Freundes des Vaters gekommen. Er habe ihm die Geburtsurkunde mitgebracht. Der Freund des Vaters habe ihm dann zur Ausreise geraten, weil sein weiterer Aufenthalt nicht nur für ihn – den Kläger –, sondern auch für den Freund gefährlich geworden wäre. Bei einer Rückkehr befürchte er Probleme mit den Taliban, wenn sie erführen, dass er der Sohn der entführten Familie sei. Außerdem drohten ihm Gefahren aufgrund der Probleme, die sein Vater in seiner alten Heimat aufgrund seiner früheren Parteizugehörigkeit gehabt habe. In Afghanistan habe er nicht mehr zur Schule gehen können. Er wolle lesen können. Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistans nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheitere gemäß Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz bereits daran, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass er aus einem Drittstaat kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Daher sei zu vermuten, dass er auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger habe eine unmittelbare Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. Der Sachvortrag sei insbesondere hinsichtlich der Kenntniserlangung vom Angriff der Taliban sehr undetailliert gewesen. Es sei zudem lebensfremd, dass er nach Erhalt der Nachricht von der Entführung seiner Familie das Land ohne weitere Nachforschungen verlassen habe. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass der Nachbar dem Kläger beim Überbringen der Nachricht sofort die Geburtsurkunde mitgebracht habe. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legte eine Farbkopie des Parteiausweises seines Vaters sowie einen an den Vater gerichteten Drohbrief der Taliban vor, der ihm per Email durch den Freund seines Vaters geschickt worden sei. Darin würfen die Taliban seinem Vater gute Kontakte zur Regierung vor. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger ergänzend aus, seine Eltern stammten ursprünglich aus der Region Panjshir, nordöstlich von Kabul. Sein Vater sei Mitglied der Jamiat-Partei und dort in einer Führungsposition gewesen. Als Kommandanten in verschiedenen Regionen Afghanistans angefangen hätten, mit den Taliban zu kollaborieren und ihnen die Macht zu übergeben, habe die Führung der Jamiat-Partei alle Kommandanten unter Generalverdacht gehabt. Das sei auch in der Region seines Vaters geschehen. Der Vater habe daher um sein Leben fliehen müssen. Man habe ihm Kollaboration und Landesverrat vorgeworfen. Die Eltern seien nach Kandahar in die Hochburg der Taliban geflohen, wo diese auch ihre Führungszentrale gehabt hätten. Dort seien sie vor der Verfolgung durch die Jamiat-Partei sicher gewesen. Sein Vater habe sein militärisch-politisches Leben beendet und begonnen, Handel zu treiben. Dabei habe er Unterstützung von dem Freund erhalten, der ihm bei der Ausreise geholfen habe. Mit diesem habe der Vater eine Handelspartnerschaft gehabt. Während der Herrschaftszeit der Taliban hätten sie ein recht ruhiges Leben in Kandahar führen können. Sein Vater habe die frühere Jamiat-Partei-Mitgliedschaft verheimlicht. Als die internationalen und afghanischen Truppen begonnen hätten, Kandahar massiv anzugreifen, hätten die Taliban alle nicht ursprünglich aus Kandahar stammenden Personen der Regierungsspionage verdächtigt. Die Taliban hätten nun erfahren, dass sein Vater früher Mitglied der Jamiat-Partei gewesen sei. Woher sie das erfahren hätten, habe die Familie nicht gewusst. Sie hätten versucht, seinen Vater als eine Art Doppelspion zu gewinnen. Aber der Vater habe das abgelehnt, weil er keinen Kontakt zur Regierung gehabt habe bzw. mit Verfolgung durch die Regierung rechnete. Daraufhin hätten die Taliban gedroht, ihn und die Familie umzubringen. Sie hätten außerdem damit gedroht, seinen Sohn – also ihn, den Kläger – vor seinen Augen zu töten. In der Nacht, als der Angriff auf das Haus der Familie stattfand, sei er nicht zu Hause, sondern bei dem Freund des Vaters, den er Onkel nenne, gewesen. Als sein Vater sich nicht wie sonst nach ihm erkundigt habe, seien sie beunruhigt gewesen. Ihm sei zunächst verheimlicht worden, was geschehen sei. Dann habe der Freund es ihm erzählt, aber ihn beruhigt, dass man seine Familie suche. Nach etwa eineinhalb Monaten habe der Freund des Vaters ihn dann überredet auszureisen, da sein weiterer Aufenthalt bei dem Freund für ihn, aber auch für den Freund immer gefährlicher geworden sei. Er habe von der Entführung der Familie nicht direkt durch den Nachbarn erfahren. Dieser sei zu dem Freund gekommen und dann habe der Freund ihn informiert. Später – nach dem Entschluss zur Flucht – habe der Freund den Nachbarn gebeten, Unterlagen – darunter seine Geburtsurkunde – aus dem Haus der Familie zu holen. Da habe der Nachbar sie ihm gebracht. Nach einiger Zeit in Deutschland habe er von dem Freund des Vaters erfahren, dass seine Eltern ermordet wurden. Der Freund sei nach ihm gefragt worden, habe jedoch selbst keine Drohungen seitens der Taliban erhalten. Das liege daran, dass dieser sich meist in Quetta (Pakistan) aufhalte. Kämpfe zwischen den internationalen bzw. afghanischen Truppen und den Taliban hätten in Kandahar ständig stattgefunden, soweit er sich erinnern könne, seit er 13 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass die Taliban ihn umbrächten, sobald sie von seiner Anwesenheit erführen. Sie seien landesweit aktiv, so dass er nirgends vor ihnen sicher sei. Außerdem drohe ihm Gefahr seitens der Leute, die seinem Vater Kollaboration und Landesverrat vorwürfen. Ihm fehle zudem die familiäre Unterstützung. Auch der Freund des Vaters könne ihn nicht unterstützen. Das Geld für die Flucht habe der Freund nicht selbst finanziert, es sei das Geld seines Vaters gewesen. Er könne in Kabul keine Wohnung finden. Zudem werde das Leben nach einem afghanischen Fernsehbericht auch für Alleinstehende in Kabul immer schwieriger, zumal die ausländischen Hilfszahlungen abnähmen. Nachdem der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sit-zungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.