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Urteil

9 K 150.12

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0227.9K150.12.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 verpflichtet, die Fortbildungsveranstaltung des Klägers vom 11./12. November 2011 „... zu zertifizieren. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 verpflichtet, die Fortbildungsveranstaltung des Klägers vom 11./12. November 2011 „... zu zertifizieren. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Fortbildungsveranstaltung, für die der Kläger die Zertifizierung begehrt, bereits durchgeführt worden ist. Sein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus § 7 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom 12. November 2003 (ABl. für Berlin vom 12. Dezember 2003, S. 5068). Nach § 7 Abs. 2 wird das Fortbildungszertifikat auf Antrag demjenigen Arzt erteilt, der innerhalb der letzten drei bzw. fünf Jahre vor Antragstellung eine bestimmte Anzahl von Fortbildungspunkten erworben hat. Fortbildungspunkte, deren Zuerkennung mit der vom Kläger begehrten Zertifizierung verbunden sind, bleiben daher für die an der Veranstaltung teilnehmenden Ärzte noch bis zu fünf Jahren nach ihrer Durchführung – hier bis zum Jahr 2016 - von Nutzen. Daher hat auch der Kläger als der für die Zertifizierung antragsberechtigte Veranstalter wegen der damit für ihn verbundenen Werbewirkung noch ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Durchsetzung seines etwaigen Anspruchs auf Zertifizierung(vgl.Urteil der Kammer vom 19. April 2013 – VG 9 K 159.11 -; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 13 A 889.11 -, juris, Rnr. 39 f.). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat einen Anspruch auf die begehrte Zertifizierung der Fortbildungsveranstaltung vom 11./12. November 2011 „IGTM – Schmerz- und Triggerpunktosteopraktik – Kurs IV–Refresher und Zertifizierung“. Rechtsgrundlage für die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen ist die Fortbildungsordnung (FO), die von der Ärztekammer Berlin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Kammergesetzes die Förderung der Fortbildung umfasst, als Satzung erlassen worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 FO ist die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen Aufgabe der Ärztekammer Berlin. Dabei berät sie der Beirat für Fortbildungszertifizierung (§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 2 FO). Ein Anspruch auf Zertifizierung einer Fortbildungsveranstaltung besteht nach § 7 Abs. 5 FO, wenn die für Ärzte öffentliche Zugänglichkeit, die firmen- und produktneutrale Darstellung der Fortbildungsinhalte und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 3 FO gewährleistet sind. Nach § 7 Abs. 8 FO wird das Nähere in einer vom Vorstand der Ärztekammer Berlin zu beschließenden Verfahrensordnung festgelegt. Die für Ärzte öffentliche Zugänglichkeit der Fortbildungsveranstaltung des Klägers steht nicht in Frage. Soweit § 3 Abs. 1 FO vorschreibt, dass die Fortbildungsinhalte dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprechen müssen, hat die Beklagte hiergegen keine Einwände erhoben. Die an ärztliche Fortbildungsveranstaltungen zu stellenden Qualitätsanforderungen werden auch durch die Teilnahme von Physiotherapeuten und Heilpraktikern nicht verletzt (a). Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Fortbildungsveranstaltung auch die Voraussetzung der Firmen- und Produktneutralität (b). (a) Ärztliche Fortbildungen dienen der Weiterentwicklung der fachlichen Kompetenz zur Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 1 Abs. 1 FO). Nach den gemäß § 3 Abs. 3 FO anwendbaren Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung (Stand: 30. Mai 2007) umfassen die Fortbildungsinhalte neben der Vermittlung fachspezifischer, interdisziplinärer und fachübergreifender (Er-)Kenntnisse auch die Einübung praktischer Fähigkeiten. Unter der Rubrik „Fortbildungsinhalte“ wird zudem u. a. gefordert, dass letztere dem Kriterium der Anwendbarkeit des Erlernten in der beruflichen Praxis standhalten müssen. Nach den in den vorgenannten Empfehlungen niedergelegten Qualitätsanforderungen an (Präsenz-)Fortbildungsangebote ist zudem die Teilnehmerzielgruppe zu definieren. Danach müssen sich Fortbildungsveranstaltungen an Ärzte richten und geeignet sein, deren Kompetenz zu erweitern. Sie müssen inhaltlich an ärztliche Kenntnisse anknüpfen, ein Niveau haben, das eine ärztliche Kompetenzerweiterung ermöglicht und das Erlernte muss in der ärztlichen Praxis anwendbar sein. Das Fortbildungsangebot muss außerdem benennen, an welche Teilnehmerzielgruppe es sich richtet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt die Beklagte – jedenfalls im Grundsatz – nicht in Frage. Sie rügt insoweit lediglich, dass das im Falle einer Beschränkung der Fortbildung auf Ärzte hinreichende Niveau der Veranstaltung durch die Teilnahme von Physiotherapeuten und Heilpraktikern gesenkt werde. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die Veranstaltung richtet sich auch an Physiotherapeuten und Heilpraktiker mit einer Ausbildung zum Physiotherapeuten, weil die hier in Rede stehenden therapeutischen Maßnahmen auch – wenn nicht überwiegend - von dieser Berufsgruppe angewendet werden. Ärzte und Physiotherapeuten ergänzen sich ggf. in ihrem patientenbezogenen Handeln, indem erstere den Befund erheben und die danach erforderliche Therapie verordnen und letztere die verordnete Therapie durchführen. In diesen Fällen erscheint es sinnvoll, wenn einerseits Ärzte über Grundkenntnisse im Bereich der Schmerz- und Triggerpunktmedizin, insbesondere die Kenntnis der diagnostischen Methoden zur Lokalisierung von Schmerz und Triggerpunkten, verfügen und die Techniken bei der Anwendung der Stoßwellentherapie kennen, und andererseits Physiotherapeuten nicht nur mit der manuellen Anwendung der Trigger-Stoßwellentherapie vertraut sind, sondern darüber hinaus auch mit den theoretischen, insbesondere medizinischen Grundlagen dieser Therapie. Dabei geht es, wie der Kläger nachvollziehbar erläutert hat, um die Behandlung von Schmerzen am Bewegungsapparat, an Muskeln und Gelenken, so dass die Teilnahme an der Fortbildung eine hinreichende Kenntnis insbesondere der Anatomie der Muskeln und Gelenke voraussetzt. Nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers auch insoweit, als Physiotherapeuten, die sich durch äußere Anwendung von Heilmitteln mit der Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der Bewegungs- und Funktionsfähigkeit des menschlichen Körpers beschäftigen, diese Kenntnis in der Regel beherrschen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Referenten der Fortbildung, bei denen es sich um einen Physiotherapeuten und einen Heilpraktiker handelt, ist nicht erkennbar, warum Angehörige dieser Berufsgruppe, die durch ihre Teilnahme an der in Rede stehenden Veranstaltung ihr besonderes Interesse an der Trigger-Stoßwellentherapie bekunden, nicht in der Lage sind, einer ärztlichen Fortbildung in diesem Bereich zu folgen, so dass deren Niveau abgesenkt werden muss. Auch die Beklagte erläutert nicht, aus welchen Gründen sie es für fraglich hält, dass Ärzte und Physiotherapeuten bzw. Heilpraktiker bei der hier in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltung fachlich und didaktisch in gleicher Weise geschult werden könnten. (b) Die Firmen- und Produktneutralität, deren Gewährleistung auch in Ziffer 3.1 der Verfahrensordnung zur Fortbildungszertifizierung in der Ärztekammer Berlin vorgeschrieben ist, bezieht sich nach § 7 Abs. 5 FO auf die Darstellung der Fortbildungsinhalte. Zur Definition der Firmen- und Produktneutralität kann auf die bereits genannten Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung, die bei der Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 3 FO zu berücksichtigen sind, zurückgegriffen werden. Danach müssen Fortbildungsinhalte von ideologischen und kommerziellen Interessen unabhängig sein (Fortbildungsinhalte, Abs. 3, 9. Spiegelstrich). Das Freisein der Fortbildungsinhalte von wirtschaftlichen Interessen schreibt auch § 95 d SGB V vor, der die Pflicht der Vertragsärzte zur fachlichen Fortbildung regelt. Dieses Erfordernis soll einem Interessenkonflikt zwischen medizinischen Notwendigkeiten und ökonomischen Begehrlichkeiten vorbeugen und deutlich machen, dass strikt fachbezogene Fortbildungsinhalte zu gewährleisten sind (vgl. Klückmann in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, K, § 95 d, Rnr. 17). Nach der Gesetzesbegründung zu § 95 d SGB V sind Fortbildungsinhalte insbesondere dann nicht frei von wirtschaftlichen Interessen, wenn ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, ein Medizinprodukthersteller, ein Unternehmen vergleichbarer Art oder eine Vereinigung solcher Unternehmen eine produktbezogene Informationsveranstaltung durchführt oder den Teilnehmern an einer solchen Veranstaltung entsprechende Mittel zuwendet (Bundestagsdrucksache 15/1525, S. 110). Neben den Fortbildungsinhalten ist nach § 3 Abs. 2 FO auch der Gestaltungsrahmen so auszuwählen, dass er dem Zweck objektiver, interessenunabhängiger Fortbildung dient. Mithin dürfen Inhalt und Gestaltungsrahmen von Fortbildungsveranstaltungen nicht durch wirtschaftliche Interessen Dritter beeinflusst werden, die geeignet sind, die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit zu gefährden. Nach diesem Maßstab mangelt es der hier in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltung nicht an der erforderlichen Firmen- und Produktneutralität. Die insoweit erhobenen Einwände der Beklagten betreffen weder den Inhalt noch den Gestaltungsrahmen dieser Veranstaltung. Bezogen auf die Veranstaltung selbst liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für kommerzielle Einflüsse vor. Das Gericht sieht das Erfordernis der Firmen- und Produktneutralität auch nicht dadurch als verletzt an, dass der Kläger damit wirbt, der erfolgreiche Besuch seiner Fortbildungsveranstaltung verleihe die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Bezeichnung, die den Patienten und Kostenträgern helfe, qualifizierte Therapeuten zu erkennen. Damit preist der Kläger nicht ein bestimmtes Produkt an. Die Werbung bezieht sich vielmehr auf sein Fortbildungsangebot, das er zugleich in der Weise beschreibt, dass interessierte Ärzte und Physiotherapeuten eine fundierte Ausbildung für die Diagnostik und Therapie der Triggerpunkte erhalten. Werbung für die eigene Fortbildungsveranstaltung dient grundsätzlich berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Veranstalter von Fortbildungen. In Bezug auf den Kläger ist darüber hinaus ein ideelles Interesse anzunehmen, weil er mit der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in der Schmerz- und Triggerpunktmedizin zugleich seinen Satzungszweck verwirklicht. Eine positive Darstellung der eigenen Fortbildungsveranstaltung, die darauf abzielt, höhere Anmeldezahlen zu erreichen, liegt dabei in der Natur der Sache. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb einer Bezeichnung führt, die – wie das hier der Fall ist – insbesondere den potentiellen Patienten verdeutlicht, dass sich der betroffene Arzt in der Schmerz- und Triggerpunkt Osteopraktik fortgebildet hat. Wird eine derartige Bezeichnung verliehen, erscheint es im Informationsinteresse dieses Personenkreises zudem erforderlich und sinnvoll, zugleich den Fortbildungsveranstalter zu benennen, der diese Bezeichnung verliehen hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Veranstalter – wie hier – in Kurzform mit der verliehenen Bezeichnung verbunden wird oder in anderer Weise erkennbar ist. Der Umstand, dass sich der Kläger die Bezeichnung „S...®“ als Wort-Bild-Marke hat schützen lassen und die erfolgreichen Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung die Berechtigung erhalten, diese geschützte Bezeichnung eine Zeit lang zu führen, gebietet kein anderes Ergebnis. Der Markenschutz dient der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen. Er steht als ein subjektives und ausschließliches Recht dem Inhaber der Marke zu (BGH, Urteil vom 21. September 2000 – 1 ZR 143/98 -, juris, Rnr. 27). Der Inhalt dieses Rechts besteht nach § 14 Abs. 2 Markengesetz u. a. darin, dass jedem ohne Zustimmung des Markeninhabers handelnden Dritten die Benutzung der Marke für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr untersagt ist, soweit sie mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Der dem Kläger zustehende Markenschutz umfasst u. a. die Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung) sowie Dienstleistungen eines Arztes, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung, insbesondere Trigger-Osteopraktik sowie Trigger-Stoßwellen-Therapie. Führen Dritte im geschäftlichen Verkehr Seminare oder Workshops zum Thema Trigger-Osteopraktik oder Trigger-Stoßwellen-Therapie durch oder wenden sie derartige Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr an, ist es ihnen ohne Zustimmung des Klägers untersagt, hierfür die geschützte Marke zu benutzen. Der Markenschutz dient mithin dem Zweck, dass nur die vom Kläger zertifizierten Teilnehmer seiner Fortbildungsveranstaltungen Schmerz- und Triggerpunkt Osteopraktik die geschützte Bezeichnung verwenden dürfen und potentielle Patienten davon ausgehen können, dass Ärzte und Physiotherapeuten, die diese Marke führen, durch den Kläger fortgebildet worden sind. Er verwehrt es Dritten hingegen nicht, ebenfalls entsprechende Fortbildungsveranstaltungen oder Therapien anzubieten bzw. durchzuführen, solange sie dafür nicht die geschützte Marke oder ein zur Verwechselung damit führendes Zeichen verwenden. Soweit die Beklagte in dem Markenschutz und der Benutzung der geschützten Bezeichnung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Fortbildungsveranstaltern oder Ärzten und Physiotherapeuten sieht, die sich mit Trigger Osteopraktik bzw. Trigger-Stoßwellentherapie befassen, kann dem nicht gefolgt werden. Sollte die Verwendung der geschützten Marke zu Wettbewerbsvorteilen führen, läge dies nicht an der Marke selbst, sondern an der inhaltlichen Qualität und Wertschätzung, die Dritte mit der im Fortbildungsangebot des Klägers zu erlernenden und an Hand der geschützten Bezeichnung erkennbaren Therapieform verbinden würden. Im Übrigen erreicht der Kläger im Bereich der Fortbildung durch den Markenschutz lediglich eine Rechtsposition, die insbesondere öffentlich-rechtlichen Veranstaltern, wie etwa der Ärztekammer oder einer Universitätsklinik, per se zukommt, deren Namen vor einer missbräuchlichen Verwendung durch Dritte geschützt ist. Soweit die Beklagte meint, das Konzept oder die Methode der Fortbildungsveranstaltung werde durch den Markenschutz selbst zu einem Produkt mit der Folge, dass die Präsentation und Werbung hierfür im Veranstaltungsflyer vergleichbar sei mit Fortbildungsangeboten von Unternehmen der Pharmaindustrie, bei denen es um die Erörterung eines bestimmten Produkts gehe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dabei kann dahin stehen, ob die Methode oder das Konzept der Fortbildungsveranstaltung als eigenständige Dienstleistung vom Markenschutz umfasst sind. Denn beides ist ebenso wie die Veranstaltung selbst von einer monothematischen Veranstaltung zu unterscheiden, für deren Werbung das Vorhandensein von wirtschaftlichen Interessen anzunehmen ist (Empfehlungen der Bundesärztekammer, Qualitätsanforderungen, Wirtschaftliche Interessen, S. 8), was den Grundsatz der Produktneutralität verletzt. Das Freisein von Produktbezogenheit soll rein fachbezogene Fortbildungsinhalte gewährleisten und verhindern, dass im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen ein pharmazeutisches, medizinisches oder ein damit vergleichbares Produkt unter Verfolgung wirtschaftlicher oder auch ideologischer Interessen beworben wird. Dabei ist die Fortbildungsveranstaltung monothematisch, wenn sie sich mit der Darstellung eines einzigen Produkts, etwa eines bestimmten Arzneimittels, befasst. Damit ist die Fortbildungsveranstaltung des Klägers, bei der es um das Erlernen von Grundlagen und der Anwendung einer ärztlichen Behandlungsmethode geht, die zudem auch von Ärzten und Physiotherapeuten angewendet werden kann und wird, die ihre entsprechenden Kenntnisse bei einem anderen Fortbildungsveranstalter erworben haben, nicht vergleichbar. Schließlich kann das Gericht auch nicht die Befürchtung teilen, Dritte könnten im Falle der begehrten Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung zu der falschen Auffassung gelangen, die dem erfolgreichen Teilnehmer vom Kläger verliehene Bezeichnung sei von der Beklagten vergeben worden. Das vom Kläger erteilte Zertifikat, aus dem das Bestehen der Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der I... sowie die Erlaubnis hervorgehen, die Therapiebezeichnung „...®“ führen zu dürfen, enthält keinerlei Hinweis auf die Beklagte. Letztere wird lediglich in der Teilnahmebescheinigung als diejenige Ärztekammer benannt, die die Veranstaltung für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer anerkannt hat. Mit letzterem ist das Fortbildungszertifikat gemeint, dass ein Arzt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 FO auf Antrag von der Beklagten erhält, wenn er innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung eine bestimmte Anzahl von Fortbildungspunkten nachgewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zertifizierung einer Fortbildungsveranstaltung. Der Kläger ist nach seiner Satzung gemeinnützig. Vereinszweck sind Pflege, Förderung und Ausbau der Schmerz- und Triggerpunktmedizin in Forschung, Lehre und Praxis, insbesondere durch Erarbeiten von Therapierichtlinien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Workshops, Fortbildungsveranstaltungen und Zertifizierungslehrgängen. Der Kläger hat sich „... mit einem vorangehenden visuellen Zeichen als Wort-Bild-Marke schützen lassen. Der Kläger bietet Fortbildungsveranstaltungen zur Schmerz- und Triggerpunkt-Osteopraktik an. Der erfolgreiche Teilnehmer erhält ein Zertifikat. Daraus ergibt sich, dass er vor dem Prüfungsausschuss der I...®“ mit Erfolg bestanden hat und die Therapiebezeichnung für zwei Jahre führen darf. Darüber hinaus erhält der jeweilige Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, aus der das Datum und die Bezeichnung der Fortbildung hervorgehen. Im Falle der Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung durch die zuständige Ärztekammer weist die Teilnahmebescheinigung außerdem aus, dass die Veranstaltung von der Ärztekammer mit einer bestimmten Anzahl von Fortbildungspunkten anerkannt worden ist. Für die Ausbildung „...®“ wirbt der Kläger mit einem Flyer. Darin ist u. a. ausgeführt: „Das Zertifikat der IGTM über die erfolgreiche Ausbildung zum „...®“ hilft den Patienten, aber auch den Kostenträgern, qualifizierte Therapeuten zu erkennen. Nur die Zertifizierung der IGTM berechtigt zur Führung der Bezeichnung „...®“. … Das Zertifikat der I... über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung hilft schon jetzt einigen Kostenträgern, die Spreu vom Weizen zu trennen.“ Mit diesem Flyer machte der Kläger auch auf die streitgegenständliche Fortbildungsveranstaltung aufmerksam. An dieser Veranstaltung konnten neben Ärzten auch Physiotherapeuten und Heilpraktiker teilnehmen. Den im Oktober 2011 gestellten Antrag auf Zertifizierung der Fortbildungsveranstaltung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 2. November 2011 mit der Begründung ab, angesichts des Teilnehmerkreises von Ärzten, Physiotherapeuten und Heilpraktikern fehle es der Veranstaltung an der gebotenen zielgruppenspezifischen Ausrichtung auf ein (fach)ärztliches Publikum. Dem hielt der Kläger in seinem dagegen erhobenen Widerspruch entgegen, das Kursniveau werde durch nichtärztliche Teilnehmer nicht gesenkt, weil die Muskel- und Gelenkanatomie als wichtigste Voraussetzung für die Teilnahme an der Fortbildung von engagierten Physiotherapeuten in den meisten Fällen besser beherrscht werde als von vielen Ärzten. In seiner Sitzung am 21. November 2011 bekräftigte der Beirat für die Zertifizierung ärztlicher Fortbildungen die erfolgte Ablehnung. Zusätzlich zu der heterogen besetzten Zielgruppe könne der Begriff „Zertifizierung“ gemeinsam mit der Nennung der Ärztekammer Berlin in dem Sinne fehlinterpretiert werden, dass die den Fortbildungsabsolventen vom Kläger zuerkannte Bezeichnung von der Ärztekammer verliehen worden sei. Außerdem sorge der Veranstaltungsflyer für eine deutliche Irritation, soweit er ausweise, dass nur die Zertifizierung der IGTM zur Führung der Bezeichnung „...®“ berechtigte. Demgegenüber sprachen sich die Mitglieder der Widerspruchsstelle der Beklagten in ihrer Sitzung am 23. Februar 2012 für die begehrte Zertifizierung aus. Die heterogene Zielgruppe stehe dem nicht entgegen. Es sei Realität, dass Ärzte mit nichtärztlichen Berufsgruppen in bestimmten Bereichen, z. B. in der Osteopathie, auf Augenhöhe zusammenarbeiten würden. Der Markenschutz verletze die Produktneutralität nicht. Auch Fachgesellschaften und Berufsverbände würden als Anbieter von Fortbildungen auftreten. Auf Bitten der Widerspruchsstelle befasste sich der Beirat für Fortbildungszertifizierung am 27. Februar 2012 erneut mit der Angelegenheit und blieb bei seiner Auffassung. Das Veranstaltungsangebot weise einen Produktcharakter in Form einer geschützten Dienstleistung auf. Es sei von einem unternehmerischen Interesse auszugehen, sich das Verfahren schützen zu lassen. Der Markenschutz sei auch insbesondere für die nichtärztlichen Fortbildungsteilnehmer imagefördernd. Hinzu komme der heterogene Teilnehmerkreis. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, das Fortbildungsangebot sei nicht unabhängig von kommerziellen Interessen und nicht firmen- und produktneutral, so dass es auf die Heterogenität des Teilnehmerkreises nicht mehr ankomme. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Die von ihm angebotenen Fortbildungen würden mit demselben Inhalt in Nordrhein-Westfalen und Bayern anerkannt werden. Therapieverfahren, die sich mit Triggerpunkten beschäftigen, würden boomen. Sie würden nicht selten nach nur unzureichenden Schulungen ohne ausreichende Kenntnis in fehlerhafter Weise angewendet. Dem wolle er durch seine Fortbildungsveranstaltungen entgegen wirken. Der Markenschutz und die Führung der geschützten Bezeichnung dienten zur Unterscheidung von „Trigger-Stoßwellen-Therapeuten“, die da, „wo’s wehtut hin ballern würden“. Das Kursniveau werde durch die Teilnahme von Nichtärzten nicht gesenkt. Das gelte auch für die teilnehmenden Heilpraktiker, bei denen es sich um Physiotherapeuten mit einer Heilpraktikerprüfung handele. Die Fortbildungsveranstaltungen seien firmen- und produktneutral. Er sei nach seiner Satzung eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Die Zertifizierung der Fortbildungsteilnehmer durch die IGTM könne nicht fehlinterpretiert werden. Die Zertifizierung berechtige dazu, die geschützte Bezeichnung „I...®“ führen zu dürfen. Die Ärztekammer zertifiziere hingegen die Fortbildungsveranstaltung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 zu verpflichten, die Fortbildungsveranstaltung vom 11./12. November 2011 „...“ zu zertifizieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Ablehnung fest und trägt zusätzlich vor: Für die fehlende Firmen- und Produktneutralität spreche weiterhin, dass mit dem Schutz der Bezeichnung eine Markenbildung erfolge, die Schulungen nur vom Kläger durchgeführt, mit Marketing-orientierten Aussagen verknüpft und in eine vom Kläger kreierte Qualifikationsbezeichnung münden würden. Es werde versucht, eine Kundenbindung zu erreichen, wodurch eine den Markt beherrschende Situation entstehe. Durch den Markenschutz weise das Veranstaltungsangebot selbst Produktcharakter in der Form einer geschützten Methode auf. Die Werbung für die Veranstaltung stelle eine Produktwerbung zu einer monothematischen Veranstaltung dar, die nicht zulässig sei. Die Form der Produktpräsentation und Produktwerbung im Veranstaltungsflyer sei vergleichbar mit Fortbildungsangeboten von Unternehmen der Pharma-Industrie, die sich der Erörterung eines bestimmten Produktes widmen würden. Zum Teilnehmerkreis führt die Beklagte weiter aus: Die Zertifizierung einer sich an einen heterogenen Teilnehmerkreis richtenden Fortbildungsveranstaltung könne nach der Verwaltungspraxis der Ärztekammer nur erfolgen, wenn sich diese Personenkreise in ihrem patientenorientierten Handeln ergänzen würden, wie das etwa bei gemeinsamen Veranstaltungen von Ärzten und Apothekern der Fall sei, bei denen es um einen interprofessionellen Ansatz gehe. Habe der heterogene Teilnehmerkreis hingegen – wie hier – den Sinn, dass verschiedene Berufsgruppen diagnostisch und therapeutisch in derselben Weise verfahren würden, könnten die Veranstaltungen nicht zertifiziert werden. Außerdem erscheine es äußerst fraglich, ob Ärzte und Physiotherapeuten bzw. Heilpraktiker fachlich und didaktisch in gleicher Weise geschult werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Beide haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.