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Urteil

9 K 42.13 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0821.9K42.13A.0A
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Leitsätze
Ob in der Provinz Takhar derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.28)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob in der Provinz Takhar derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.28) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unionsrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Vorschrift setzt Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) um. Sie entspricht im Wesentlichen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (EuGH, Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 28). Nach Art. 2 Buchstabe e), 15 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden in Form der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erleiden, ohne dass die Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung erfüllt sind. Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gelten für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 der Qualifikationsrichtlinie. Nach Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Dritt-staatsangehörigen den subsidiären Schutzstatus unter den in Kapiteln II und V der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten so verfahren, trifft Abs. 5 weitere Anforderungen an den Umfang der Nachweispflicht bzw. wie im Falle des Fehlens von Nachweisen zu verfahren ist. Keines Nachweises bedürfen die Aussagen des Antragstellers hiernach, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht danach nicht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise einen Schaden in dem obigen Sinne erlitten zu haben oder von einem solchen bedroht gewesen zu sein. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er bei Rückkehr nach Afghanistan der genannten Gefahr ausgesetzt ist. Trotz intensiver Nachfragen in der mündlichen Verhandlung blieben die Angaben des Klägers zu seiner angeblichen Entführung durch die Taliban, aber insbesondere zu seiner sechsmonatigen Gefangenschaft in einem Keller sowie den Umständen seiner schließlich geglückten Flucht vage und unsubstanziiert. Der Kläger konnte die Räumlichkeiten, in denen er angeblich sechs Monate gegen seinen Willen festgehalten wurde, nicht beschreiben. Seine Erklärung, er habe dort nichts gesehen, ist nicht glaubhaft, weil er andererseits vortrug, dort andere Menschen gesehen zu haben und außerdem zum Lesen der Bombenbauanleitungen gezwungen worden zu sein. Unglaubhaft ist auch, dass der Kläger, wäre er tatsächlich sechs Monate dort festgehalten worden, nicht hätte angeben können, wie viele Personen sich dort ungefähr zeitlich mit ihm aufgehalten haben. Es ist auch lebensfremd, dass er nur drei bis vier Personen von den Anwesenden verstanden und sich mit denen, die sein angebliches Schicksal teilten, in keiner Weise ausgetauscht haben soll. Ebenso unkonkret beschrieb der Kläger trotz Nachfrage seine Flucht aus dem Talibanlager. Abgesehen davon, dass es wenig nachvollziehbar ist, dass die Taliban jemanden, den sie zuvor ein halbes Jahr nicht einen Tag aus seinem Kellergefängnis herausgelassen haben, plötzlich an der Kriegsfront aus den Augen lassen sollten, vermochte der Kläger auch weiterhin nicht den Widerspruch zu erklären, weshalb er einerseits nicht angeben konnte, wo sich das Talibanlager befand, andererseits aber in der Lage war, von dort nach Kabul zu fliehen. Ebenfalls nicht glaubhaft ist schließlich, dass der Kläger behauptet, dass die Taliban sechs Monate lang versucht haben sollen, ihm das Bombenbauen beizubringen und dies deshalb nicht gelungen sei, weil der Kläger aufgrund seines Analphabetentums ihre Anweisungen nicht lesen konnte. Es ist nicht vorstellbar, dass die Taliban ihren Kämpfern und Zwangsrekrutierten das Bombenbauen und Anlegen von Westen für Selbstmordattentate mithilfe schriftlicher Handreichungen beibringen, insbesondere wenn sie herausbekommen haben, dass der zu Unterweisende Analphabet ist. Diese Vorstellung ist auch deshalb fernliegend, weil die Analphabetenrate in Afghanistan bei 70 Prozent liegt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan – im Folgenden Lagebericht – [Stand März 2013] vom 4. Juni 2013, S. 17). Dass die Taliban Rekrutierungsprobleme hätten, weil sie auf den alphabetisierten Teil der Bevölkerung Afghanistans angewiesen wären, ist jedenfalls nicht bekannt. Unabhängig davon, dass schon die Entführung und Gefangenschaft des Klägers nicht glaubhaft sind, ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger anschließend nach seiner Rückkehr in seine Heimat durch örtliche Soldaten bedroht worden sein soll. Zum einen ist es wenig wahrscheinlich, dass diese überhaupt von den Geschehnissen Kenntnis erlangt haben sollten. Der Kläger hat hierzu keine überzeugende Erklärung gegeben. Zum anderen ist es lebensfremd, dass die Soldaten nicht größere Anstrengungen unternommen hätten, des Klägers habhaft zu werden, wenn sie ihn tatsächlich gesucht hätten. Es ist wenig wahrscheinlich, dass es dem Vater des Klägers immer wieder gelungen sein soll, die Soldaten damit abzuspeisen, dass der Kläger nicht zu Hause sei und ihre Vorwürfe nicht stimmen würden. Näher hätte vielmehr eine Hausdurchsuchung oder Ähnliches gelegen, wovon der Kläger aber ebenfalls nichts berichtet hat. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG sind aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers somit nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf eine Abschiebung nicht in einen Staat erfolgen, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie um (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, BVerwG 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, Rn. 17; Urteil vom 29.6.2010, BVerwG 10 C 10/09, BVerwGE 137, 226, Rn. 9). Nach Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der nach Art. 2 e) der Richtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360, Rn. 20). Die Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erfordert die Feststellung eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der betreffenden Herkunftsregion des Klägers. Des weiteren muss der Kläger durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bei einer Rückkehr in die Region als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein. Entgegen dem Wortlaut entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei richtlinienkonformer Auslegung hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung, soweit dessen Voraussetzungen und die des Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 30 ff.). Hinsichtlich der Provinz Takhar, aus der der Kläger seinen Angaben zufolge stammt und die daher als tatsächlicher Zielort einer Rückkehr anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.7.2009, BVerwG 10 C 9/08, BVerwGE 134, 188, Rn. 17; Urteil vom 31.1.2013, BVerwG 10 C 15.12, Juris, Rn. 13 ff.), bestehen Zweifel, ob dort derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet. Das wäre der Fall, wenn im Hoheitsgebiet eines Staates oder eines Teils dieses Gebietes bewaffnete Konflikte zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Dagegen gelten Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele hierfür sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 55 ff.). Die Sicherheitslage wurde in Takhar unterschiedlich beurteilt. In einem Bericht des österreichischen Bundesasylamtes von Ende 2010 wird bemerkt, dass sich die Sicherheitslage im Norden Afghanistans seit Anfang des Jahres 2009 verschlechtert habe. Insbesondere Kundus, Takhar und Baghlan wurden zu den unsichersten Gegenden Nordafghanistans gezählt. Gebiete, die 2009 noch zugänglich waren, galten nunmehr als unsicher, was auch Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit von Mitarbeitern internationaler Organisationen hatte. Es gab Übergriffe und Bedrohungen gegen die Zivilbevölkerung, auch humanitäre Helfer waren betroffen (Bundesasylamt der Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Dezember 2010, S. 7). Der UNHCR schätzte die Situation in Takhar 2010 dennoch nicht als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung –, März 2011, S. 13). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beschreibt die Lage in den Provinzen Kundus, Baghlan und Takhar als prekär und eskalierend. Aufständische Aktivitäten gehen von den Taliban, der Hezb-e-Islami, dem Haqqani-Netzwerk, von Al-Qaida sowie der islamistischen Bewegung von Usbekistan aus. Zudem gibt es Hinweise, dass in Nordafghanistan Bewohner tadschikischer Gebiete sowie Führer ethnischer Minoritäten Waffen anschaffen, um gegen allfällige zukünftige Missbräuche der Taliban vorgehen zu können (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011, S. 10). Ein steigender Einfluss aufständischer Gruppierungen in der Provinz wird auch von UNAMA bestätigt (UNAMA, Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, S. 50 Fn. 162). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes wurden in Nordafghanistan zwar militärische Fortschritte erzielt, andererseits ist deren Dauerhaftigkeit unsicher (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.1.2012, S. 13). Der Organisation Afghanistan NGO Safety Office – ANSO – zufolge gingen in der Provinz Takhar die Angriffe Aufständischer im Zeitraum 2010 bis 2012 zurück (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2012, Januar 2013, S. 16). Insgesamt wird geschätzt, dass 2012 etwa alle zwei Tage ein Vorfall stattfand, wozu aber auch Aktivitäten der internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte gerechnet werden (Q.4 2012, S. 13). Ein deutlicher Anstieg der Vorfälle wurde im ersten Quartal 2013 verzeichnet. Die Region wurde dennoch als zunehmend sicher eingestuft (Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013, S. 10 f.). Insgesamt ist die Situation in Takhar daher eher nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im oben genannten Sinne einzustufen. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Die in der Provinz Takhar stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Es besteht für den Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung eines Abschie-bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ermittelt werden, ob die schutzsu-chende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Das in Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie genannte Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 36; Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 33). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, BVerwG 10 C 13.10, Rn. 20, 23). Die Provinz Takhar wird von UNAMA der Nordostregion Afghanistans (Provinzen: Kundus, Takhar, Badakhshan und Baghlan) zugeordnet (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, S. 27). In dieser Region leben etwa 3,6 Millionen gezählt (Baghlan: ca. 820.000, Badakhshan ca. 900.000, Kundus ca. 950.000, Takhar ca. 930.000 Einwohner, jeweils nach wikipedia; ebenso VG München, Urteil vom 13.12.2012, M 15 K 12.30134, Rn. 38, Juris). UNAMA hat für die Nordostregion im Jahr 2009 151 zivile Tote (UNAMA, Annual Report 2009, S. 28), im Jahr 2010 167 zivile Tote ermittelt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010, Protection of Civilians in Armed Conflict, März 2011, S. xi). Für Gesamtafghanistan wurden im Jahr 2009 2.412 getötete und 3.566 verletzte Zivilisten (gesamt: 5.978) ermittelt (UNAMA, Annual Report 2009, Executive Summary). Im Jahr 2010 wird von 2.777 Toten und 4.343 Verletzten (gesamt: 7.120) in Afghanistan ausgegangen (UNAMA, Annual Report 2010, S. x). Das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte beträgt für das Jahr 2009 somit 1:2,5. Gleiches gilt für das Jahr 2010. Unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses ist für das Jahr 2009 in der Nordostregion von 227 Verletzten, insgesamt also von 378 toten und verletzten Zivilisten auszugehen. Für das Jahr 2010 ist von 251 Verletzten, insgesamt also von 418 toten und verletzten Zivilisten auszugehen. Für das Jahr 2009 ergibt sich bei einer Einwohnerzahl von 3,6 Millionen in der Nordostregion und 378 Toten/Verletzten eine Wahrscheinlichkeit von 0,011 Prozent, Opfer eines Anschlages zu werden, für das Jahr 2010 mit 418 Toten/Verletzten liegt diese Wahrscheinlichkeit bei 0,012 Prozent. Für die Jahre 2011 und 2012 weisen die UNAMA-Berichte keine nach Regionen auf-geschlüsselten Opferzahlen auf. Landesweit stiegen die Opferzahlen im Jahr 2011 an, insgesamt wurden 3.131 Zivilpersonen in Afghanistan getötet und 4706 verletzt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012, Februar 2013, S. 1, Fn. 20). Im Jahr 2012 ermittelte UNAMA landesweit 2.754 tote und 4.805 verletzte Zivilisten (Annual Report 2012, Februar 2013, S. 1). Das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte beträgt im Jahr 2012 somit ungefähr 1:2,74. Laut ANSO entfielen im Jahr 2012 auf die Ostregion 19 Prozent, auf die Nordregion 13 Prozent der zivilen Todesopfer (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2012, S. 12, Regioneneinteilung S. 19). Für die Nordostregion, zu der Takhar zählt, werden keine gesonderten Angaben gemacht. Wird zugunsten des Klägers der höhere auf die Ostregion entfallende Prozentsatz zugrunde gelegt, wurden mithin in der Nordostregion im Jahr 2012 etwa 523 Zivilpersonen getötet. Aufgrund des Gesamtverhältnisses von Toten und Verletzten ist von etwa 1434 Toten und Verletzten in der Nordostregion auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, in der Nordostregion (mit der Provinz Takhar) im Jahr 2012 durch einen Anschlag als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, betrug damit rund 0,04 Prozent. Nach dem Halbjahresbericht 2013 von UNAMA war in diesem Zeitraum erneut ein deutlicher Anstieg der Opferzahlen um 23 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2012 zu verzeichnen (UNAMA, Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, S. 1, unama.unmissions.org). Unter Berücksichtigung dieses Anstiegs lag das Risiko, ziviles Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Nordostregion zu werden, im ersten Halbjahr 2013 bei 0,049 Prozent. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Takhar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies gilt angesichts dieses niedrigen Risikos auch unter Einbeziehung der in Takhar und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 18; UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 2; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23). Beim Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Takhar zu werden, nicht durch individuelle Umstände. Er gehört keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in be-sonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Auch persönliche gefahrerhöhende Umstände liegen mangels Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksales nicht vor. Schließlich kommt dem Kläger auch nicht die Beweiserleichterung aus § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende 2010 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Takhar besteht nicht. Wie obige Erläuterungen zeigen, war die Gefahr, einen Schaden im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu erleiden, in den Vorjahren und somit auch bei Ausreise des Klägers aus Afghanistan nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 60 Abs. 2 AufenthG aus (vgl. zum Verhältnis der beiden Abschiebungsverbote BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, BVerwG 10 C 15.12, Juris, Rn. 36). Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund von Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 14 ff.). Nach der Rechtsprechung des VG Berlin besteht für allein stehende gesunde junge und arbeitsfähige Männer eine solche Gefahrenlage derzeit bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich nicht. Trotz der in Afghanistan und auch in Kabul bestehenden Sicherheitslage sowie der dortigen Lebensverhältnisse ist ihnen eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar. Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Rn. 100 ff., vom 10.8.2012, VG 33 K 114.12 A, Rn. 62 ff., vom 14.3.2013, VG 9 K 54.13 A, Rn. 54 ff., und vom 21.3.2013, VG 9 K 9.13 A; ebenso VGH München, Urteil vom 8.12.2011, 13a B 11.30276, Rn. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11050/10, Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 27.4.2012, A 11 S 3079/11, Rn. 40, alle zitiert nach Juris). Für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung besteht auch aufgrund neuerer Erkenntnismittel kein Grund. Zwar ist die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung. Etwa 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, a.a.O., S. 18; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 19). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, vom 8.6.2011, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16). Von akuter Unterernährung sind Kinder v. a. außerhalb Kabuls betroffen (vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, a.a.O., S. 18). Eine mangelnde Versorgung mit Lebensmitteln ist in Kabul daher für den Kläger nicht zu erwarten. Zwar ist die medizinische Versorgung auch in Kabul unverändert unzureichend (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 18). Dies ist jedoch im Hinblick auf den derzeit gesunden Kläger nicht relevant. Infrastrukturprobleme, die in der Vergangenheit auch Kabul betrafen (vgl. Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.1.2012, S. 26 ff.), werden nunmehr eher für außerhalb Kabuls liegende Gebiete angeführt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 17). Selbst wenn der Kläger aber auf schwierige Wohnbedingungen und den in den informellen Siedlungen Kabuls wohl nach wie vor bestehenden desolaten Zustand der Infrastruktur treffen sollte, hat dies nicht zur Folge, dass der Kläger alsbald nach seinem Eintreffen in Afghanistan schwersten Verletzungen oder dem sicheren Tod ausgeliefert wäre. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger jedenfalls in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm das Überleben ermöglicht. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Nach wie vor ist der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. UNHCR zu Folge ist der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8; Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte, wobei eine fehlende Schul- oder Ausbildung eher die Regel als die Ausnahme ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 3 f., 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern, auch durch Rückkehr von Flüchtlingen aus den Nachbarländern, zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 17). Allerdings ist nicht gewährleistet, dass diese Gelegenheitsjobs auf Dauer bestehen. Für den Fall, dass keine Gelegenheitsarbeit (mehr) gefunden wird, soll für Rückkehrer die besonders erhöhte Gefahr bestehen, in illegale Kreise abzurutschen und zu kriminellen Zwecken instrumentalisiert zu werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011). Das Gericht unterstellt, dass der Kläger in Kabul weder entfernte Verwandte noch Bekannte hat, die ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützen könnten. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass er in der ersten Zeit Unterstützung innerhalb seiner ethnischen Gruppe in Kabul finden wird, die ihm auch über die fehlenden Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben von IOM soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in Kabul ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 10). Der Kläger hat sich seinen Angaben zu Folge bereits in Kabul aufgehalten, wenn auch nur zur Durchreise. Er dürfte daher nicht vollkommen ohne Ortskenntnisse in der Stadt sein. Es ist ihm auch zuzumuten, sein Existenzminimum durch Aushilfsjobs zu sichern. Bei einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erhält er zudem eine finanzielle Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (vgl. UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 12). Eine Unterstützung unfreiwilliger Rückkehrer existiert allerdings nicht (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 17). Schließlich hält sich der Kläger noch nicht übermäßig lange im Ausland auf, so dass seine Reintegrationschancen noch recht gut sein dürften (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG. Soweit die Frist nicht mehr der Regelung in § 38 Abs. 1 AsylVfG entspricht, ist der Kläger nicht beschwert. Eine Aufhebung der Frist erfolgt daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2VwGO. Gegenstand der Klage ist nach Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens. Er reiste Anfang März 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. März 2011 einen Asylantrag bei der Beklagten. In seiner persönlichen Anhörung in persischer Sprache am 16. März 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, er habe in Afghanistan zuletzt in der Provinz Takhar gewohnt. Seine Eltern und seine Schwester seien noch dort, ein Onkel lebe in Herat. Er sei in Takhar ein Jahr zur Schule gegangen, seinen Lebensunterhalt habe er als Bauer verdient. Ausgereist sei er im Oktober 2010. Über Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich sei er am 8. März 2011 in Deutschland angekommen. In seiner Heimat habe er sich nicht politisch engagiert und keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Ausgereist sei er, weil er vor einem Jahr auf einer Fahrt nach Herat zu seinem Onkel von Taliban entführt worden sei. Nach fünf oder sechs Stunden Autofahrt hätten sie ihn an einen unbekannten Ort und nachts noch einmal woanders hingebracht. Dann sei er nach Peshawar in Pakistan gebracht worden. Dort hätten sie ihn sechs Monate lang in einem Gebäude festgehalten. Er habe Unterricht im Bau von Bomben erhalten. Nach sechs Monaten hätten sie ihm eine Bombe gegeben, die er bei der dortigen Polizeistation habe zur Explosion bringen sollen. Das habe er verweigert. Sie hätten ihn dann in ihr Lager an der Grenze zu Pakistan gebracht. Eines Nachts sei ihm dann die Flucht gelungen und er sei nach Hause nach Takhar gegangen. Etwa zehn Tage nach seiner Rückkehr sei jemand zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Sein Vater habe gesagt, er sei nicht da. Dann habe der Vater ihm verboten, das Haus zu verlassen. Der zuständige Kommandant habe mitbekommen, dass er Kontakte zu den Taliban gehabt habe. Deshalb sei jeden Abend ein Polizist bei ihnen gewesen. Daher habe sein Vater den Entschluss gefasst, dass er Afghanistan verlassen solle. Die Entführung sei so abgelaufen, dass er zu Fuß unterwegs auf der Straße von Kandahar nach Herat gewesen sei. Er habe ein Auto anhalten wollen. Das Auto habe angehalten, drei Personen seien ausgestiegen und hätten ihn in das Auto gezerrt. Warum sie gerade ihn entführt hätten, wisse er nicht. Er habe, weil er Analphabet sei, nicht begriffen, wie man Bomben baue. Man habe einen Sprengstoffgürtel am Körper tragen und damit zur Polizeistation gehen sollen. Als er sich geweigert habe, sich als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stellen, hätten sie ihn in das Lager an der afghanischen Grenze gebracht und ihn in Kampfhandlungen verwickeln wollen. Am fünften Tag sei ihm die Flucht gelungen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, sei sein Leben in Gefahr. Sein Vater habe der Polizei den Taliban-Vorfall geschildert, jedoch habe diese nichts geglaubt. Das Talibanlager habe sich wohl in dem Ort T. befunden, genau wisse er das nicht. Er sei von dort erstmal nach Kabul gefahren. In dem Lager hätten sich viele Hunderte Taliban aufgehalten und bewaffnete Auseinandersetzungen mit den afghanischen Sicherheitskräften durchgeführt. Er selbst sei daran nicht beteiligt gewesen. Mit Bescheid vom 31. März 2011 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter bestehe bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt, da der Kläger eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Sein Vortrag sei im Wesentlichen unsubstanziiert und vage gewesen. Auch habe er seinen Vortrag im Laufe der Anhörung abgewandelt. Abschiebungsverbote bestünden ebenfalls nicht. Mit seiner am 13. April 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, sein Vortrag sei nicht unsubstanziiert gewesen. Anhand der gestellten Fragen in der Anhörung habe er jedenfalls nicht wissen können, welchen Substanziierungsgrad seine Antworten hätten haben müssen. Als Analphabet sei er nicht in der Lage, eine genaue Beschreibung seiner Fluchtroute zu geben. Zudem spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass es sich bei dem Gebiet, aus dem der Kläger stamme, um Aufstandsgebiet handele und die Taliban dort aktiv seien. Es sei den Aufständischen gelungen, den Polizeichef der Provinz zu töten. Auch der UNHCR weise auf die sich seit 2008 verschlechternde Sicherheitslage in der Provinz hin. Es liege daher jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien bezüglich Kabul nicht gegeben. Er könne sein Existenzminimum dort nicht sichern. Zudem bestünden in seiner Person individuelle gefahrerhöhende Umstände. Seine Eltern hätten ihre Heimat inzwischen ebenfalls verlassen. Er vermute, dass sie sich in Pakistan aufhielten. Kontakt habe er weder zu ihnen noch zu seinem Onkel. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Kommandeuren. Nach Rücknahme des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2011 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass in keiner afghanischen Provinz der für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefährdungsgrad erreicht werde. Im Übrigen stehe dem Kläger mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.