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Urteil

9 K 52.13 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0814.9K52.13A.0A
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Leitsätze
Ob in der Provinz Wardak derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob in der Provinz Wardak derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Nach Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Dritt-staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft unter den in Kapiteln II und III der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten so verfahren, trifft Abs. 5 weitere Anforderungen an den Umfang der Nachweispflicht bzw. wie im Falle des Fehlens von Nachweisen zu verfahren ist. Keines Nachweises bedürfen die Aussagen des Antragstellers hiernach, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Die Frage, ob ein Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist, ist nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 5/09 = BVerwGE 136, 377, Rn. 22 f.). Es müssen somit bei qualifizierender Betrachtungsweise die für die Gefahr eines Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, BVerwG 9 C 45/92 = InfAuslR 1994, 201). Ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht danach nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und bei Bewertung aller Umstände im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kläger vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist sind. Das Gericht folgt gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid (Seite 4). Die bereits dort angeführten Widersprüche konnten auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden. Insbesondere machten die Kläger zu 1) und 2) weiter höchst unterschiedliche Angaben dazu, wohin der Kläger zu 1) ging, nachdem er aus der angeblichen Gefangenschaft durch die Taliban freigelassen worden war. Der Kläger zu 1) sagte, er sei zur Klägerin zu 2) im Haus ihrer Tante in seinem Heimatort gegangen, die Klägerin zu 2) sagte in der Anhörung beim Bundesamt, sie habe sich in einer Wohnung des Mannes ihrer Tante in Kabul aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung gab sie nun an, dass Haus ihrer Tante liege auf der Grenze der Provinzen Wardak und Kabul. Jedenfalls sei das Haus aber nicht vom Heimatort ihres Mannes zu Fuß zu erreichen. Auch wenn sich diese vollkommen unterschiedliche Darstellung nur auf einen Nebenaspekt der angeblichen Verfolgung des Klägers zu 1) durch die Taliban bezieht, führt diese Abweichung dazu, dass den Klägern die gesamte Geschichte nicht zu glauben ist. Denn durch diese Abweichung wird die Geschichte in sich unschlüssig und damit nicht nachvollziehbar. Außerdem bezieht sich die Abweichung auf den Teil der Geschichte, den die Klägerin zu 2), die während der angeblichen Gefangenschaft des Klägers zu 1) nicht dabei war, hätte verifizieren können. Dass die Schilderungen derart voneinander abweichen, spricht somit auch dagegen, dass der Kläger zu 1) überhaupt in Gefangenschaft geraten war. Im Übrigen haben die Kläger diese Abweichung auch nicht erklärt. Das Gericht kann die Verfolgungsgeschichte somit nicht nachvollziehen. Ungeachtet dessen vermochte der Kläger zu 1) auch in der mündlichen Verhandlung nicht anschaulich zu schildern, wie seine Entführung durch die Taliban erfolgte und was ihm in der Zeit seiner Gefangenschaft widerfahren war. Er schilderte auch die Bedrohungen durch die Taliban vor seiner angeblichen Entführung abweichend zu den Angaben beim Bundesamt. Als letztes Bedrohungsereignis stellte er in der mündlichen Verhandlung die Entführung dar, bei der Anhörung beim Bundesamt hingegen, dass sie auf dem Weg in die Stadt aufgehalten worden seien. Ebenso weicht die Angabe ab, wann er sich zu einer Zusammenarbeit mit den Taliban bereit erklärt haben will. Im Ergebnis sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verfolgung nicht erfüllt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen somit nicht vor. Die Voraussetzungen der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mangels Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger besteht eine solche Bedrohungssituation für die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf eine Abschiebung nicht in einen Staat erfolgen, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Entsprechendes haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie um (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, BVerwG 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, Rn. 17; Urteil vom 29.6.2010, BVerwG 10 C 10/09, BVerwGE 137, 226, Rn. 9). Nach Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der nach Art. 2 e) der Richtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360, Rn. 20). Die Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erfordert somit die Feststellung eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der betreffenden Herkunftsregion der Kläger. Des weiteren müssen die Kläger durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bei einer Rückkehr in die Region als Angehörige der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein. Entgegen dem Wortlaut entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei richtlinienkonformer Auslegung hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung, soweit dessen Voraussetzungen und die des Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 30 ff.). Hinsichtlich der Provinz Wardak, aus der die Kläger ihren Angaben zufolge stammen und die daher als tatsächlicher Zielort einer Rückkehr anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.7.2009, BVerwG 10 C 9/08, BVerwGE 134, 188, Rn. 17; Urteil vom 31.1.2013, BVerwG 10 C 15.12, Juris, Rn. 13 ff.), bestehen Zweifel, ob dort derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet. Das wäre der Fall, wenn im Hoheitsgebiet eines Staates oder eines Teils dieses Gebietes bewaffnete Konflikte zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Dagegen gelten Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele hierfür sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 55 ff.; VGH München, Urteil vom 8.12.2011, 13a B 11.30276, Juris, Rn. 15; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11048/10, Juris, Rn. 35 ff.). Die Provinz Wardak, die etwa 581.000 Einwohner hat, gehört wie die Provinzen Kabul (ca. 3,5 Millionen Einwohner), Bamyan (ca. 411.000 Einwohner), Daykundi (ca. 410.000 Einwohner), Kapisa (ca. 400.000 Einwohner), Logar (ca. 410.000 Einwohner), Panjshir (ca. 145.000 Einwohner) und Parwan (ca. 630.000 Einwohner, jeweils nach Wikipedia) zur Zentralregion, die damit insgesamt über etwa 6.515.000 Einwohner verfügt (zur Einteilung der Regionen siehe ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2012, S. 19). Der UNHCR schätzte die Situation in Wardak im Jahr 2010 nicht als eine Situation allgemeiner Gewalt ein, obwohl Angaben zu sicherheitsrelevanten Vorfällen insoweit schwankend seien (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung –, März 2011, S. 13). Der Organisation Afghanistan NGO Safety Office – ANSO – zufolge nahmen in der Provinz Wardak die Angriffe Aufständischer von 2010 zu 2011 um 25 Prozent ab (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2011, Januar 2012, S. 11), 2012 sank die Zahl der Angriffe erneut leicht (Quarterly Data Report Q.4 2012, Januar 2013, S. 16). Insgesamt wurde geschätzt, dass 2012 etwa 1,8 Vorfälle pro Tag in dieser Provinz zu verzeichnen waren, wozu aber auch Aktivitäten der internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte gerechnet werden (Q.4 2012, S. 13). Ein erheblicher Anstieg der Vorfälle wurde im ersten Quartal 2013 verzeichnet. Die Region wird als gemäßigt unsicher eingestuft (Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013, S. 10 ff.). Ob hierdurch bereits die Kriterien eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in der Provinz Wardak erfüllt werden, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn dies zugunsten der Kläger unterstellt wird, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Die in der Zentralregion mit der Provinz Wardak stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Es besteht für den Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung eines Abschie-bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ermittelt werden, ob die schutzsu-chende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Das in Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie genannte Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 36; Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 33). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, BVerwG 10 C 13.10, Rn. 20, 23). In Afghanistan waren im Jahr 2012 insgesamt 7559 Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen (UNAMA, Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, S. 1, unama.unmissions.org). Davon entfielen auf die Zentralregion etwa 12 % der Todesopfer (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2012, S. 12). Geht man von einem annähernd gleichen Prozentsatz an Verletzten in der Zentralregion aus, so betrug die Zahl der zivilen Opfer in dieser Region im Jahr 2012 etwa 907 Personen. Das Risiko, in der Zentralregion mit der Provinz Wardak Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, betrug damit im Jahr 2012 0,014 Prozent. Das Risiko war damit weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verschlechterung der Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2013 berücksichtigt wird. ANSO geht davon aus, dass das Jahr 2013 ähnlich viele zivile Opfer wie das Jahr 2011 fordern wird (ANSO, Quarterly Data Report Q.1 2013, S. 9). Laut UNAMA war im ersten Halbjahr 2013 ein deutlicher Anstieg der Opferzahlen um 23 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2012 zu verzeichnen (UNAMA, Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, S. 1, unama.unmissions.org). Doch auch unter Berücksichtigung dieses Anstiegs läge das Risiko, ziviles Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Zentralregion zu werden, mit 0,017 Prozent noch immer weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Wardak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. auch VGH München, Urteil vom 1.2.2013, 13a B 12.30045, Rn. 14 ff.; Beschluss vom 15.4.2013, 13a ZB 12.30450, beide zit. nach Juris). Dies gilt angesichts dieses niedrigen Risikos auch unter Einbeziehung der in Wardak und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 27; UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 2; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23). Bei den Klägern erhöht sich die allgemeine Gefahr, zivile Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Wardak zu werden, nicht durch individuelle Umstände. Sie gehören keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Schließlich kommt ihnen auch nicht die Beweiserleichterung aus § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Ende 2009 bzw. Anfang 2010 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Wardak besteht nicht. Die Gefahr, einen Schaden im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu erleiden, war in den Vorjahren und somit auch bei Ausreise der Kläger aus Afghanistan nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. zur Zentralregion nur VG Berlin, VG 33 K 229.10 A, Juris). Über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG braucht, soweit dieses überhaupt Klagegegenstand gewesen sein sollte, nicht entschieden zu werden, da für die Kläger bereits ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde und insoweit ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt (BVerwG, Urteil vom 8.9.2011, BVerwG 10 C 14/10, Leitsatz 1, Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Gegenstand der Klage ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, schiitischen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Sadat an. Die Kläger zu 1) bis 4) reisten Anfang September 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein, der Kläger zu 5) wurde im Oktober 2010 in Berlin geboren. Die Kläger zu 1) bis 4) stellten am 10. September 2010 einen Asylantrag, für den Kläger zu 5) wurde der Antrag nach dessen Geburt gestellt. Am 2. November 2010 wurden der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge persönlich zu ihren Verfolgungsgründen angehört. Hierbei gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten sich lange Zeit in Iran aufgehalten und seien nach ihrer Hochzeit im Jahr 2007 nach Afghanistan in den Heimatort des Klägers zu 1) in der Provinz Wardak zurückgekehrt. Der Kläger zu 1) habe dort die Ländereien der Familie bewirtschaftet. Ein Bruder des Klägers zu 1) sei bereits vor ihrer Rückkehr von den Taliban bedrängt und schwer misshandelt worden, weil er sich einer Zusammenarbeit verweigert habe. Nach der Rückkehr seien die Taliban zum Kläger zu 1) gekommen und hätten diesen zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Bei einem Bedrohungsereignis sei die Klägerin zu 2) dabei gewesen. Diese sei kritisiert worden, weil sie einen iranischen Tschador und nicht eine afghanische Burka getragen habe. Etwa im November 2009 sei der Kläger zu 1) von den Taliban entführt und einen Monat auf einer Burg festgehalten worden. Der Kläger zu 1) gab an, nach seiner Freilassung, die erfolgt sei, weil er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe, sei er zurück zu seinem Haus gegangen. Seine Frau sei nicht dort gewesen, deshalb sei er zum Haus der Tante seiner Frau, das sich in demselben Ort befunden habe, gegangen, wo sie gewesen sei. Die Klägerin zu 2) gab an, dass sie nicht bei ihrer Tante, sondern im Haus des Mannes ihrer Tante gewesen sei, die Tante selbst sei nicht dagewesen. Die Wohnung habe sich in Kabul befunden. Beide gaben an, zunächst seien die Kläger zu 2) bis 4) mit Hilfe des Vaters der Klägerin zu 2) und später der Kläger zu 1) nach Iran ausgereist. Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 stellte die Beklagte fest, dass bezüglich der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen lehnte sie die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung unionsrechtlicher Abschiebungsverbote ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte bestehe bereits wegen der Einreise auf dem Landweg, mithin über einen sicheren Drittstaat nicht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien ebenfalls nicht erfüllt, da die Angaben nicht glaubhaft gewesen seien. Sie seien einerseits vage und unsubstanziiert, andererseits widersprüchlich gewesen. Die Kläger hätten zudem auf Nachfragen ausweichend geantwortet. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Mit ihrer am 3. Juni 2011 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger zu 1) erneut vor, er sei nach seiner Freilassung zunächst zu seinem Haus und dann zum Haus der Tante seiner Frau in demselben Ort gegangen, in dem er seine Frau angetroffen habe. Die Klägerin zu 2) gab an, sie habe sich im Haus der Tante aufgehalten, dass sich auf der Grenze der Provinzen Wardak und Kabul befinde. Vom Haus des Klägers zu 1) bis zum Haus ihrer Tante müsse man etwa eineinhalb Stunden mit dem Auto fahren. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2011 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten der Kläger verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.