Urteil
9 K 15.13 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0814.9K15.13A.0A
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Leitsätze
Ob in der Provinz Faryab derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob in der Provinz Faryab derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Nach Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Dritt-staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft unter den in Kapiteln II und III der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten so verfahren, trifft Abs. 5 weitere Anforderungen an den Umfang der Nachweispflicht bzw. wie im Falle des Fehlens von Nachweisen zu verfahren ist. Keines Nachweises bedürfen die Aussagen des Antragstellers hiernach, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Die Frage, ob ein Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist, ist nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 5/09 = BVerwGE 136, 377, Rn. 22 f.). Es müssen somit bei qualifizierender Betrachtungsweise die für die Gefahr eines Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, BVerwG 9 C 45/92 = InfAuslR 1994, 201). Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht danach nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und bei Bewertung aller Umstände im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden wird. Dabei kann offen bleiben, ob das vom Kläger angeführte Verfolgungsmerkmal überhaupt vorliegt. Denn seine Angaben zu einer möglichen Bedrohung durch die Familie der Frau waren unkonkret, decken sich nicht mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und sind daher insgesamt unglaubhaft. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, dass überhaupt eine Feindschaft zwischen der Familie des Klägers und der Familie der Frau, die der ältere Bruder heiraten wollte, entstanden war. Schon die Geschichte der Flucht der Frau und des Bruders nach Masar-e Scharif, der Rückkehr, als eine Zustimmung zur Heirat versprochen wurde, sowie der sich anschließenden Tötung eines Mannes durch den Bruder ist nicht überzeugend. Es ist bereits wenig wahrscheinlich, dass das Paar nach seiner Flucht nach Masar-e Scharif sich zurückholen ließ, weil die Familie der Frau nach mehrfacher Ablehnung sich nun plötzlich mit einer Heirat einverstanden erklärte. Die vorherige mehrfache Ablehnung hätte sehr skeptisch stimmen müssen, dass die Familie der Frau ihre Zustimmung zur Heirat tatsächlich einlösen würde. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger meint, die Familie habe keine andere Möglichkeit gehabt, als zuzustimmen, um ihre Tochter wieder zu bekommen. Denn daraus folgt gerade, dass der Familie offenbar für ihr Ziel jedes Mittel recht war. Noch unwahrscheinlicher ist aber, dass der Bruder des Klägers nach dem nach afghanischem Verständnis schwerwiegenden Vorfall der Flucht als unverheiratetes Paar noch einen knappen Monat relativ unbehelligt wieder in seinem Heimatort leben konnte und es nur zu „Streit“ zwischen ihm und der Familie der Frau gekommen sein soll. Zwar enden solche auch heute noch als gravierende Ehrverletzungen betrachtete Handlungen des unverheirateten Paares nicht immer mit Gewalt. Es ist aber sehr viel wahrscheinlicher, dass (auch) der Mann, der mit einer Frau weggeht, ohne mit ihr verheiratet zu sein, mit sehr harten Konsequenzen seitens ihrer Familie rechnen muss. In der Regel sind auch die Folgen für die betroffene Frau sehr viel gravierender, als hier vom Kläger geschildert wurde. Sie beschränken sich keineswegs auf die Zwangsverheiratung mit einem anderen Mann. Eine solche Folge ist vielmehr schon aus sich heraus sehr unwahrscheinlich, da ein anderer Mann kaum eine „entehrte“ Frau heiraten würde. Die Schilderungen des Klägers decken sich insoweit nicht mit den dem Gericht zu Ehrverletzungen in Afghanistan vorliegenden Erkenntnissen (vgl. nur Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, Ziff. 5). Dem Bruder des Klägers und seiner Geliebten musste die Gefahr, in die sie sich begeben hatten, klar sein. Es ist daher kaum vorstellbar, dass sich der Bruder überhaupt weiter in dem Heimatort aufgehalten haben soll, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er die Frau würde doch nicht heiraten dürfen. Auch die Kampfszene, bei der es dem Bruder gelungen sein soll, sich gegen drei andere Männer, von denen einer mit einem Messer bewaffnet war, zur Wehr zu setzen und einen von ihnen zu töten, erscheint wirklichkeitsfremd. Nicht zuletzt ist es zumindest erstaunlich, dass dem Bruder des Klägers dann auch noch die Flucht gelang, obwohl sich das ganze Geschehen in nur 100 Metern Entfernung und Hörweite zu einem Moscheegarten zugetragen haben soll, in dem sich zu diesem Zeitpunkt neben dem Kläger viele Leute aufhielten. Die vom Kläger angeblich selbst erlebten Überfälle durch die Familie des von seinem älteren Bruder Getöteten belegen eine konkrete Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht. Angeblich war es die Absicht der Familie des Opfers, den Kläger zu töten. Dass sie dann nur mit Fäusten bzw. einem Stock auf den Kläger losging, ist bereits erstaunlich. Das Gericht hält es auch für überaus zufällig, dass der Kläger beide Male dadurch gerettet wurde, dass Anwohner der Häuser zu den Übergriffen hinzukamen. Schließlich hält das Gericht eine konkret bestehende Bedrohung des Klägers durch die Familie der Frau deshalb nicht für glaubhaft, weil der Kläger auch auf Nachfrage keine entsprechende Bedrohungssituation für seine noch in dem Heimatort lebenden anderen Familienangehörigen geschildert hat, die aber genauso von der Blutrachegefahr betroffen wären, wenn es eine solche gäbe. Zwar gab der Kläger – allerdings erst auf Nachfrage – an, sein Bruder könne das Haus nicht verlassen, seine Mutter lebe bei ihrem Bruder und dieser Bruder habe auch Streit mit der Familie des Opfers gehabt. Jedoch ist damit zum einen nicht aufgezeigt, dass Bruder, Mutter und Onkel des Klägers sich tatsächlich wegen der Familie der Frau in Gefahr befinden. Zum anderen ist ebenso gut möglich, dass die Mutter allein wegen ihrer halbseitigen Lähmung, deren Ursache der Kläger nicht geschildert hat, bei ihrem Bruder lebt. Dass der jüngere Bruder das Haus angeblich nicht verlässt, kann seine Ursache auch in der allgemein schlechten Sicherheitssituation in dem Heimatort des Klägers haben. Auch hielt sich bis vor kurzem noch ein Cousin des Klägers in dem Heimatort auf, dessen Tod vom Kläger nicht in Zusammenhang mit der angeblichen Bedrohung durch die Familie der Frau gestellt wurde. Auch dieser konnte also offenbar, ohne von Blutrache bedroht zu sein, in dem Heimatort leben. Da somit bereits eine Vorverfolgung des Klägers nicht glaubhaft ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger nicht in Masar-e Scharif bei seiner Tante eine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung stehen würde. Von einer Bedrohung des Klägers auch dort ist nicht auszugehen. Der Familie der Frau gelang es nicht, diese und den Bruder des Klägers dort ausfindig zu machen. Dass sie den Kläger dort irgendwann finden würde, ist reine Spekulation, auch wenn der Kläger auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten bestätigte, dass die Familie der Frau einflussreich sei und mit den internationalen Sicherheitskräften in Kontakt stehe. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht angegeben, dass er nach seiner Flucht aus Afghanistan bei dieser Tante durch die Familie gesucht wurde. Dass der Mann der Tante den Kläger nach kurzer Zeit hinauswerfen würde, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Schließlich hat er auch den Bruder des Klägers dort akzeptiert, obwohl dieser ein für afghanische Verhältnisse ernsthaftes Verbrechen – nämlich die Flucht als unverheiratetes Paar – begangen hatte. Auch das Argument des Klägers, seine Tante mütterlicherseits gehöre durch ihre Heirat eigentlich nicht mehr zur Familie, trägt nicht, denn das galt bereits, als der Bruder des Klägers dort Zuflucht suchte. Auch dass sich durch die Tötungshandlung seines Bruders etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Denn zum einen war nicht der Kläger der Täter, zum anderen hatte der Bruder des Klägers bereits vor seinem eigenen Aufenthalt bei der Tante nach afghanischem Maßstab ein Verbrechen begangen. Ebenso wie dem Bruder des Klägers wäre es zudem auch dem Kläger selbst möglich, sein Existenzminimum durch einen Aufenthalt bei dieser Tante zu sichern. Die Vernichtung von Familienmitgliedern und die Zerstörung des Heimatdorfes durch die Taliban, war nicht fluchtauslösend. Unionsrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mangels Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers besteht eine solche Bedrohungssituation für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf eine Abschiebung nicht in einen Staat erfolgen, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie um (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, BVerwG 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, Rn. 17; Urteil vom 29.6.2010, BVerwG 10 C 10/09, BVerwGE 137, 226, Rn. 9). Nach Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der nach Art. 2 e) der Richtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360, Rn. 20). Die Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erfordert die Feststellung eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der betreffenden Herkunftsregion des Klägers. Des weiteren muss der Kläger durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bei einer Rückkehr in die Region als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein. Entgegen dem Wortlaut entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei richtlinienkonformer Auslegung hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung, soweit dessen Voraussetzungen und die des Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 30 ff.). Hinsichtlich der Provinz Faryab, aus der der Kläger seinen Angaben zufolge stammt und die daher als tatsächlicher Zielort einer Rückkehr anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.7.2009, BVerwG 10 C 9/08, BVerwGE 134, 188, Rn. 17; Urteil vom 31.1.2013, BVerwG 10 C 15.12, Juris, Rn. 13 ff.), bestehen Zweifel, ob dort derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet. Das wäre der Fall, wenn im Hoheitsgebiet eines Staates oder eines Teils dieses Gebietes bewaffnete Konflikte zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Dagegen gelten Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele hierfür sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 55 ff.). Die Provinz Faryab, die etwa 954.000 Einwohner (s. Wikipedia) hat, gehört zur Nordregion Afghanistans, zusammen mit den Provinzen Balkh (etwa 1.239.000 Einwohner, vgl. Wikipedia sowie D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich dreier Provinzen [Balkh, Herat und Kabul], Juni 2010, vor Fn. 7), Samangan (etwa 345.000 Einwohner), Jawzjan (etwa 477.000 Einwohner) und Sar-e Pul (etwa 514.000 Einwohner, übrige Einwohnerzahlen jeweils nach Wikipedia; zur Einteilung der Regionen: ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013, S. 13, sowie UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, S. 27). Die Nordregion verfügt mithin über ungefähr 3.520.000 Einwohner, die Einwohner Faryabs machen einen Anteil von 27,1 Prozent aus. Der UNHCR schätzte die Situation in Faryab im Jahr 2010 nicht als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung –, März 2011, S. 13). Die Nordregion galt bis Anfang 2012 als vergleichsweise befriedet. Es konnten auch in der Provinz Faryab militärische Fortschritte erzielt werden, wenn auch aufgrund der geringen Anzahl eingesetzter Kräfte nicht in demselben Ausmaß wie beispielsweise in Kundus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan – im Folgenden: Lagebericht – [Stand: Januar 2012], vom 10.1.2012, S. 12 f.). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan – UNAMA – berichtet allerdings, dass die Provinz Faryab im Jahr 2012 die vierthöchste Zahl bewaffneter Vorfälle der Nordregion zu verzeichnen gehabt habe. Zudem sei es zu vielfältigen Menschenrechtsverletzungen an Zivilpersonen gekommen. Der Konflikt sei in Faryab stark durch die Transition – die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an afghanische Kräfte – und die Präsenz lokaler Machthaber geprägt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, S. 9 f., S. 40 Fn. 132). Bewaffnete Gruppierungen sind in sieben Distrikten der Provinz aktiv (UNAMA, a.a.O., S. 50 Fn. 162). Faryab ist nach Kandahar und Helmand eine von Sprengvorrichtungen (Improvised Explosive Devices – IEDs) besonders betroffene Provinz. Etwa 35 Prozent aller zivilen Opfer Afghanistans kommen durch IEDs zu Schaden (UNAMA, Afghanistan Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, S. 3, 12). Bewaffnete Gruppierungen verfügen in Faryab über gewichtigen Einfluss und sind an Kämpfen beteiligt (UNAMA, Mid-Year-Report 2013, S. 54). Der Organisation Afghanistan NGO Safety Office – ANSO – zufolge stiegen in der Provinz Faryab die Angriffe Aufständischer seit 2010 stetig an. 2011 war ein Anstieg um 9 Prozent (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2011, Januar 2012, S. 11), 2012 um weitere 11 Prozent auf 365 zu verzeichnen (Quarterly Data Report Q.4 2012, Januar 2013, S. 16). Insgesamt wurde geschätzt, dass 2012 etwa 1,7 Vorfälle pro Tag in dieser Provinz zu verzeichnen waren, wozu aber auch Aktivitäten der internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte gerechnet werden (Q.4 2012, S. 13). Ein erneuter erheblicher Anstieg der Vorfälle wurde im ersten Quartal 2013 verzeichnet. Die Region wurde als sehr unsicher eingestuft, was auch auf ein Misslingen der Transition zurückgeführt wird (Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013, S. 10 ff.). Faryab stellt sich damit – auch infolge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung – als eine unruhige Provinz dar, in der die Aktivitäten Aufständischer seit 2010 stark zugenommen haben. Ob die geschilderten sicherheitsrelevanten Vorfälle aber bereits die Kriterien eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in der Provinz Faryab erfüllen, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Die in der Nordregion mit der Provinz Faryab stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Es besteht für den Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung eines Abschie-bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ermittelt werden, ob die schutzsu-chende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Das in Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie genannte Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 36; Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-65/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 33 ff.). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, BVerwG 10 C 13.10, Rn. 20, 23). UNAMA hat für die Nordregion im Jahr 2009 80 zivile Tote (UNAMA, Annual Report 2009, S. 29), im Jahr 2010 141 zivile Tote ermittelt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010, Protection of Civilians in Armed Conflict, März 2011, S. xi). Für Gesamtafghanistan wurden im Jahr 2009 2.412 getötete und 3.566 verletzte Zivilisten (gesamt: 5.978) ermittelt (UNAMA, Annual Report 2009, Executive Summary). Im Jahr 2010 wird von 2.777 Toten und 4.343 Verletzten (gesamt: 7.120) in Afghanistan ausgegangen (UNAMA, Annual Report 2010, S. x). Das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte beträgt für das Jahr 2009 somit 1:2,5. Gleiches gilt für das Jahr 2010. Unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses ist für das Jahr 2009 in der Nordregion von 120 Verletzten, insgesamt also von 200 toten und verletzten Zivilisten auszugehen. Für das Jahr 2010 ist von 212 Verletzten, insgesamt also von 353 toten und verletzten Zivilisten auszugehen. Für das Jahr 2009 ergibt sich bei einer Einwohnerzahl von 3,52 Millionen in der Nordregion (s.o.) und 200 Toten/Verletzten eine Wahrscheinlichkeit von 0,006 Prozent, Opfer eines Anschlages zu werden, für das Jahr 2010 mit 494 Toten/Verletzten liegt diese Wahrscheinlichkeit bei 0,01 Prozent (vgl. auch VG München, Urteil vom 2.7.2012, M 23 K 11.30600, Rn. 31, Juris). Für die Jahre 2011 und 2012 weisen die UNAMA-Berichte keine nach Regionen auf-geschlüsselten Opferzahlen auf. Landesweit stiegen die Opferzahlen im Jahr 2011 an, insgesamt wurden 3.131 Zivilpersonen in Afghanistan getötet und 4706 verletzt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012, Februar 2013, S. 1, Fn. 20). Im Jahr 2012 ermittelte UNAMA landesweit 2.754 tote und 4.805 verletzte Zivilisten (Annual Report 2012, Februar 2013, S. 1). Das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte beträgt im Jahr 2012 somit ungefähr 1:2,74. Laut ANSO entfielen im Jahr 2012 auf die Nordregion 13 Prozent der zivilen Todesopfer (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2012, S. 12), mithin wurden dort 2012 etwa 358 Zivilpersonen getötet. Bei einem in etwa gleichen Anteil Verletzter ist von etwa 982 Toten und Verletzten in der Nordregion auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, in der Nordregion (mit der Provinz Faryab) im Jahr 2012 durch einen Anschlag als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, betrug damit rund 0,03 Prozent. Nach dem Halbjahresbericht 2013 von UNAMA war in diesem Zeitraum erneut ein deutlicher Anstieg der Opferzahlen um 23 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2012 zu verzeichnen (UNAMA, Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, S. 1, unama.unmissions.org). Unter Berücksichtigung dieses Anstiegs lag das Risiko, ziviles Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Nordregion zu werden, im ersten Halbjahr 2013 bei 0,037 Prozent. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Faryab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies gilt angesichts dieses niedrigen Risikos auch unter Einbeziehung der in Faryab und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand März 2013] vom 4.6.2013, S. 18; UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 2; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23). Beim Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Faryab zu werden, nicht durch individuelle Umstände. Er gehört keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in be-sonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken die Gefahr erhöht, Anschlagsopfer zu werden. Schließlich kommt dem Kläger auch nicht die Beweiserleichterung aus § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende des Jahres 2008 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Faryab besteht nicht. Wie obige Erläuterungen zeigen, war die Gefahr, einen Schaden im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu erleiden, in den Vorjahren und somit auch bei Ausreise des Klägers aus Afghanistan nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 60 Abs. 2 AufenthG aus (vgl. zum Verhältnis der beiden Abschiebungsverbote BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, BVerwG 10 C 15.12, Juris, Rn. 36). Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund von Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 14 ff.). Nach der Rechtsprechung des VG Berlin besteht für allein stehende gesunde junge und arbeitsfähige Männer eine solche Gefahrenlage derzeit bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich nicht. Trotz der in Afghanistan und auch in Kabul bestehenden Sicherheitslage sowie der dortigen Lebensverhältnisse ist ihnen eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar. Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Rn. 100 ff., vom 10.8.2012, VG 33 K 114.12 A, Rn. 62 ff., vom 14.3.2013, VG 9 K 54.13 A, Rn. 54 ff., und vom 21.3.2013, VG 9 K 9.13 A; ebenso VGH München, Urteil vom 8.12.2011, 13a B 11.30276, Rn. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11050/10, Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 27.4.2012, A 11 S 3079/11, Rn. 40, alle zitiert nach Juris). Für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung besteht auch aufgrund neuerer Erkenntnismittel kein Grund. Zwar ist die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 18). Etwa 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 18; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 19). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, vom 8.6.2011, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16). Von akuter Unterernährung sind Kinder v.a. außerhalb Kabuls betroffen (vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht 2013, a.a.O., S. 18). Eine mangelnde Versorgung mit Lebensmitteln ist in Kabul daher für den Kläger nicht zu erwarten. Zwar ist die medizinische Versorgung auch in Kabul unverändert unzureichend (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 18). Dies ist jedoch im Hinblick auf den derzeit nicht nachgewiesen behandlungsbedürftigen Kläger nicht relevant. Dieser hat zwar psychische Probleme geltend gemacht. Eine ärztliche oder therapeutische Behandlung in Deutschland hat er jedoch bisher deswegen nicht aufgenommen. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er einen diesbezüglich Versuch unternommen und sich bei Ärzten oder Therapeuten vorgestellt hat. Von einer behandlungsbedürftigen Krankheit ist beim Kläger daher derzeit nicht auszugehen. Infrastrukturprobleme, die in der Vergangenheit auch Kabul betrafen (vgl. Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.1.2012, S. 26 ff.), werden nunmehr eher für außerhalb Kabuls liegende Gebiete angeführt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 17). Selbst wenn der Kläger aber auf schwierige Wohnbedingungen und den in den informellen Siedlungen Kabuls wohl nach wie vor bestehenden desolaten Zustand der Infrastruktur treffen sollte, hat dies nicht zur Folge, dass der Kläger alsbald nach seinem Eintreffen in Afghanistan schwersten Verletzungen oder dem sicheren Tod ausgeliefert wäre. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger jedenfalls in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm das Überleben ermöglicht. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Nach wie vor ist der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. UNHCR zu Folge ist der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8; Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte, wobei eine fehlende Schul- oder Ausbildung eher die Regel als die Ausnahme ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 3 f., 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern, auch durch Rückkehr von Flüchtlingen aus den Nachbarländern, zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 17). Allerdings ist nicht gewährleistet, dass diese Gelegenheitsjobs auf Dauer bestehen. Für den Fall, dass keine Gelegenheitsarbeit (mehr) gefunden wird, soll für Rückkehrer die besonders erhöhte Gefahr bestehen, in illegale Kreise abzurutschen und zu kriminellen Zwecken instrumentalisiert zu werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011). Das Gericht unterstellt, dass der Kläger in Kabul weder entfernte Verwandte noch Bekannte hat, die ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützen könnten. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass er in der ersten Zeit Unterstützung innerhalb seiner ethnischen Gruppe in Kabul finden wird, die ihm auch über die fehlenden Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in Kabul ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 10). Usbekische Volkszugehörige machen etwa zwei Prozent der Einwohner Kabuls aus (http://ngm.nationalgeographic.com /ngm/0311/feature2/images/mp_download.2.pdf), was einer Gruppe von etwa 50.000 bis 70.000 Personen entspricht. Der Kläger war bereits in Teheran auf dem Bau als Innenverputzer tätig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Tätigkeit nicht erneut ausüben können sollte. Bei einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erhält er zudem eine finanzielle Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (vgl. UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 12). Eine Unterstützung unfreiwilliger Rückkehrer existiert allerdings nicht (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 17). Der Kläger hält sich auch noch nicht übermäßig lange im Ausland auf, so dass seine Reintegrationschancen noch recht gut sein dürften (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind somit nicht erfüllt. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG. Soweit die Frist nicht mehr der Regelung in § 38 Abs. 1 AsylVfG entspricht, ist der Kläger nicht beschwert. Eine Aufhebung der Frist erfolgt daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Gegenstand der Klage ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistans. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens. Er reiste im Dezember 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Dezember 2009 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12. Januar 2010 gab der Kläger an, er sei erst 17 Jahre alt. Einen Personalausweis habe er nie besessen. Zuletzt habe er sich in K..., aufgehalten, den Namen der Provinz kenne er nicht. Seine Mutter und ein jüngerer Bruder lebten noch dort. Außerdem seien noch ein Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits in Afghanistan. Der Aufenthaltsort eines älteren Bruders, der jemanden getötet habe, sei ihm unbekannt. Er sei Analphabet und habe mit seinem Bruder zusammen Schafe gehütet. Die wirtschaftliche Situation sei nach dem Tod des Vaters schlecht gewesen. Er habe Afghanistan im November oder Dezember 2008 verlassen und sich zunächst ein Jahr am Stadtrand Teherans (Iran) aufgehalten, wo er illegal als Innenverputzer gearbeitet habe. Dann sei er mit Hilfe von Schleusern über die Türkei und Italien nach Deutschland gekommen. Für die Reise habe er 2 Millionen Tuman (entspricht etwa 1.400 Euro) bezahlt. In Afghanistan habe die Familie alles verloren, als die Taliban ins Dorf gekommen seien. Sein Vater sei Militärführer in dem Heimatdorf unter Dostum gewesen. Neun Mitglieder der Familie seien an einem Tag gestorben, auch der Vater und zwei seiner Geschwister. Ein Onkel sei öffentlich gehängt worden. Die Taliban hätten das Haus angezündet, sie hätten alles verloren. Nach dem Abzug der Taliban seien die Amerikaner gekommen und er und sein Bruder hätten gearbeitet. Sein Bruder sei wegen einer Frau in Streit geraten, habe jemanden getötet und sei geflohen. Er – der Kläger – sei daraufhin mitgenommen, zwei Tage von der Regierung festgehalten, misshandelt und verletzt worden. Seine Mutter habe ihm daraufhin zur Flucht geraten. Im Falle der Rückkehr befürchte er, von der Familie, mit der sie im Streit seien, umgebracht zu werden. In einem anderen Teil Afghanistans habe er keine Hilfe erwarten können. Ergänzend wies er darauf hin, dass es ihm seit dem Talibanüberfall psychisch sehr schlecht gehe. Er beabsichtige, diesbezüglich einen Arzt aufzusuchen. Mit Bescheid vom 1. Juli 2010 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter bestehe bereits wegen der Einreise auf dem Landweg, mithin über einen sicheren Drittstaat nicht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt, weil das vom Kläger geschilderte Erlebnis – die kurzzeitige Festnahme nach der Tötung eines Mannes durch seinen Bruder – nicht an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfe. Gleiches gelte bezüglich befürchteter Racheakte seitens der Familie des Opfers. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG ergebe sich insoweit nicht, der Kläger habe das Geschehen unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft geschildert. Auch die übrigen Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt finde in der Provinz Faryab, aus der der Kläger vermutlich stamme, nicht statt. Zudem stelle Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Eine Existenzsicherung in Kabul werde dem Kläger gelingen, da er auch in Teheran auf dem Bau gearbeitet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er diese Tätigkeit nicht erneut werde durchführen können. Der Bescheid wurde am 8. Juli 2010 zugestellt. Mit seiner am 19. Juli 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, er stamme aus der Provinz Faryab. Die Frau, die sein Bruder habe heiraten wollen, stamme aus einer sehr einflussreichen Familie, die seit nahezu 40 Jahren ununterbrochen den Bürgermeister in dem Dorf stelle. Die Familie der Frau habe, nachdem der Bruder und die Frau geflohen waren, zunächst signalisiert, dass der Heirat zugestimmt werde, dann jedoch, als beide zurückgekehrt waren, nichts mehr davon wissen wollen. Die Frau habe dann jemand anderes heiraten müssen. Bei einem Zusammentreffen des Bruders mit Familienangehörigen der Frau sei es etwas später zu einem Streit gekommen, infolge dessen der Bruder jemanden getötet habe. Die Familie der Frau verfüge über Macht, Einfluss und Waffen. Außerdem sei ein Familienangehöriger Unteroffizier bei den afghanischen Streitkräften. Staatlichen Schutz könne er nicht erwarten, eine inländische Fluchtalternative bestehe auch deshalb nicht, da er der usbekischen Minderheit angehöre. Die Beklagte könne ihm seine knappe Schilderung in der Anhörung nicht zum Vorwurf machen. Die Anhörung sei nicht in usbekischer Sprache durchgeführt worden. Zudem habe der Mitarbeiter des Bundesamtes auch keine weiteren Fragen gestellt. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger, dass er zweimal von der Familie der Frau, die sein Bruder hatte heiraten wollen, angegriffen worden sei, beim ersten Mal mit Fäusten, beim zweiten Mal mit Stöcken. Beide Male sei er von den Anwohnern der Häuser gerettet worden. Beim zweiten Mal sei er bewusstlos gewesen und erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Dank der Anwohner sei es nicht zu seiner Tötung gekommen. Seine Mutter sei halbseitig gelähmt und lebe bei ihrem Bruder in seinem Heimatort. Sein kleiner Bruder könne nicht mehr zur Schule gehen und das Haus nicht verlassen. Auch sein Onkel mütterlicherseits habe Streit mit der Familie der Frau gehabt. Zu seiner Tante mütterlicherseits in Masar-e Scharif könne er nicht gehen, denn der Mann seiner Tante würde ihn nach wenigen Tagen hinauswerfen. Als sein Bruder dort gewesen sei, habe es „diesen Vorfall“ ja noch nicht gegeben. Die Familie der Frau würde es auch irgendwann herausbekommen, wenn er sich dort aufhalten würde. Ihm drohe daher Blutrache, was als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anzuerkennen sei. Außerdem lägen Abschiebungsverbote vor. Vor etwa drei Monaten sei in seinem Heimatdorf der Sohn seines Onkels väterlicherseits von Unbekannten erschossen worden. Er leide immer noch an den Folgen des Talibanüberfalles. In Deutschland habe er versucht, sich in psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung zu begeben, jedoch keinen Termin erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2010 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, der Kläger habe in der Anhörung genügend Gelegenheit zu detaillierteren Angaben gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.