Urteil
85 K 3.11 OB
VG Berlin 85. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0816.85K3.11OB.0A
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Leitsätze
1. Zum fehlenden Anspruch eines Dritten über disziplinare Ermittlungen auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde informiert und rechtsmittelfähig beschieden zu werden
2. Ein mit Klage begehrter rechtsmittelfähiger Bescheid über eine Dienstaufsichtsbeschwerde stellt mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar; Dienstaufsichtsbeschwerden gehören vielmehr zu den Petitionen i.S.d. Art 17 GG.(Rn.15)
3. Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition bzw. hier der Dienstaufsichtsbeschwerde sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben.(Rn.19)
4. Es liegt auf der Hand, dass ein außenstehender Dritter, der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht erzwingen kann, keine weitergehenden Rechte in Bezug auf das Verwaltungshandeln haben kann, das der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen (§ 17 BDG) vorausgehen muss.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum fehlenden Anspruch eines Dritten über disziplinare Ermittlungen auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde informiert und rechtsmittelfähig beschieden zu werden 2. Ein mit Klage begehrter rechtsmittelfähiger Bescheid über eine Dienstaufsichtsbeschwerde stellt mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar; Dienstaufsichtsbeschwerden gehören vielmehr zu den Petitionen i.S.d. Art 17 GG.(Rn.15) 3. Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition bzw. hier der Dienstaufsichtsbeschwerde sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben.(Rn.19) 4. Es liegt auf der Hand, dass ein außenstehender Dritter, der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht erzwingen kann, keine weitergehenden Rechte in Bezug auf das Verwaltungshandeln haben kann, das der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen (§ 17 BDG) vorausgehen muss.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 6 VwGO) konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil diese in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Termins, der per Telefax am 15. August 2011 um 17:51:48 Uhr in der Poststelle des Verwaltungsgerichts eingegangen ist, lag dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung noch nicht vor. Diesem Antrag wäre im Übrigen von ihm nicht entsprochen worden, weil die behauptete, indes nicht glaubhaft gemachte, Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe keinen Hinderungsgrund darstellt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Gegenstand der Klage ist nur der geänderte Klageantrag aus dem Schreiben der Klägerin vom 7. Juni 2011. Diese Klageänderung bewirkt, dass das ursprüngliche Klagebegehren nicht mehr rechtshängig ist. Denn nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin wird der Klageantrag vom 17. Februar 2011 von ihr nicht zusätzlich oder hilfsweise weiterverfolgt. Sie erklärt es als unstrittig, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens habe. Soweit die Klägerin unter II. ihres Schreibens vom 7. Juni 2011 demgegenüber ausführt, ein Anspruch im Sinn des vormaligen Hauptantrags bestehe „in der Folge der Sache nach“, sieht der Einzelrichter hierin und den weiteren Ausführungen kein Festhalten an dem ursprünglichen Antrag, sondern nur die Äußerung von Rechtsansichten ohne prozessuale Bedeutung. Die Klageänderung ist zulässig, obwohl die Beklagte ihr widersprochen hat, weil der Einzelrichter sie als sachdienlich ansieht (§ 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO). Es wird ein weiterer Prozess vermieden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde zielt auf die Einleitung eines Disziplinarverfahren, allerdings ausdrücklich nur gegen den Beamten J. und damit (teilweise) auf dasselbe Ziel wie die ursprüngliche Klage. Die auf „form- und sachgerechte Bescheidung“ der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15. Dezember 2010 gerichtete Klage ist unzulässig. Eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO auf Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids ist nicht statthaft. Der begehrte Bescheid über die Dienstaufsichtsbeschwerde stellt mangels sachlichen Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 79, RdNr. 19). Dienstaufsichtsbeschwerden gehören vielmehr zu den Petitionen i.S.d. Art. 17 GG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. September1976 – VII B 101/75 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.11.1996 – 7 E 13031/96 –; Bayer. VGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 3 CE 10.2390 – juris Rn. 15). Eine Leistungsklage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn mit einer gerichtlichen Entscheidung kann die Klägerin nicht mehr erreichen als die Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar und 13. Januar 2011 geäußert hat. Aus diesen geht hervor, dass die Dienstvorgesetzte die Vorgehensweise der Mitarbeiter überprüft und kein Dienstvergehen festgestellt hat. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass ihr als Beschwerdeführerin durch den zuständigen Behördenleiter mitgeteilt werden müsse: a. Art und Umfang der durchgeführten Ermittlungsverfahren b. Ergebnis der Ermittlungsmaßnahmen c. Bewertung des Ergebnisses der Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf die behauptete Amtspflichtverletzung d. Entscheidung mit Begründung Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition bzw. hier der Dienstaufsichtsbeschwerde sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben. Verfassungsrechtlich kann weder eine Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache. Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 15. Dezember 2010 – M 18 K 10.4850 – juris Rn. 13f m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Für den Fall, dass der Einzelrichter das Klagebegehren der Klägerin oben zu einengend ausgelegt haben sollte, wird auf die Ausführungen im Beschluss über den Prozesskostenhilfeantrag verwiesen. Daran wäre festzuhalten gewesen. Das Vorbingen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Das Disziplinarrecht kennt keine Unterscheidung in Vorermittlungen und Einleitung eines „förmlichen“ Disziplinarverfahrens als zwei selbstständige Rechtshandlungen mehr. Es liegt auf der Hand, dass ein außenstehender Dritter wie vorliegend die Klägerin, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten nicht erzwingen kann, keine weitergehenden Rechte in Bezug auf das Verwaltungshandeln haben kann, das der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen (§ 17 BDG) vorausgehen muss. Das war auch nach früherem Disziplinarrecht unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung nicht der Fall. Für eine subsidiäre Anwendung von Vorschriften der Strafprozessordnung besteht insoweit kein Raum. Das Bundesdisziplinargesetz regelt abschließend, inwieweit Vorschriften des Strafprozessrechts noch anwendbar sind, z.B. in Bezug auf den Zeugenbeweis (vgl. Weiß, Fortentwicklungen des Beamtendisziplinarrechts, PersV 2004, 444 [447]). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin begehrt die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte der Beklagten. Im September 2009 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Klärung ihres Status. Gegen den darauf ergangenen Bescheid vom 11. November 2010 legte sie am 15. Dezember 2010 Widerspruch ein und erhob unter demselben Datum „Dienstaufsichtsbeschwerde“, mit der sie die Einleitung eines „förmlichen Disziplinarverfahrens“ gegen den Mitarbeiter J. beantragte. Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 teilte die Dienstvorgesetzte, Abteilungsleiterin „Versicherung und Rente“, der Klägerin mit, dass nach eingehender Prüfung kein Dienstvergehen festgestellt worden sei und eine unterlassene Anhörung nachgeholt werde. Mit weiteren Schreiben vom 12. und 19. Januar 2011 rügte die Klägerin die Art der Behandlung ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15. Dezember 2010 und „belehrte“ die Beklagte über ihrer Meinung nach von den handelnden weiteren Beamten begangene Dienstpflichtverletzungen. Mit Klageschrift vom 17. Februar 2011 hat die Beklagte sinngemäß beantragt, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zu verpflichten, gegen die Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund R., F., P. und J. jeweils ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Des Weiteren hat die Klägerin beantragt, ihr für diese Klage unter Beiordnung eines namentlich benannten Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss mit 12. Mai 2011 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Juli 2011 wegen Verspätung verworfen. Zugleich mit ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2011 gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin in der Hauptsache beantragt, den Antrag aus der Klageschrift vom 17. Februar 2011 dahin zu ändern: (1.) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, wird verpflichtet, die Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin vom 15. Dezember 2010 in Form der Ergänzung vom 12. Januar 2011 in Form der Ergänzung vom 19. Januar 2011 form- und sachgerecht zu bescheiden, im Übrigen mit einem Rechtsbehelf zu versehen. Zur Begründung führt sie aus: Gegenstand der Klage sei nicht die Klärung der Frage, ob für sie Rechtsanspruch auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens bestehe – es sei unstrittig, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch nicht bestehe. Gegenstand ihres Klagegebehrens sei ausschließlich die Klärung der Frage, welche verfahrensrechtlichen- und prozessrechtlichen Instrumente im Vorverfahren anzuwenden seien und welche Rechtsansprüche ihr daraus erwachsen würden. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei dazu verpflichtet, auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde einen Beschwerdebescheid zu erlassen und diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, um ihr den Rechtsweg zu eröffnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.