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Beschluss

85 K 1.12 OB

VG Berlin 85. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0505.85K1.12OB.0A
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Leitsätze
1. Durch fehlerhafte Eingaben im elektronischen Zeiterfassungssystem macht sich der Beamte nicht wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar und sich dadurch achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten.(Rn.17) 2. Der Beamte, der Gleittage durch (konkludentes) Vortäuschen entsprechenden Zeitguthabens erschlichen hat, bleibt nicht ungenehmigt dem Dienst fern, wenn diese Gleittage von den Vorgesetzten genehmigt wurden.(Rn.18) 3. Manipulationen am Zeiterfassungssystem, die zur Gutschrift von 58 Stunden Sollarbeitszeit und 91 Stunden Mehrarbeitszeit führen, sind bei einem Ruhestandsbeamten im Einzelfall mit einer Kürzung des Ruhegehalts im Umfang von zwei Jahren angemessen geahndet.(Rn.23)
Tenor
Gegen den Beklagten wird eine Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 24 Monaten verhängt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch fehlerhafte Eingaben im elektronischen Zeiterfassungssystem macht sich der Beamte nicht wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar und sich dadurch achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten.(Rn.17) 2. Der Beamte, der Gleittage durch (konkludentes) Vortäuschen entsprechenden Zeitguthabens erschlichen hat, bleibt nicht ungenehmigt dem Dienst fern, wenn diese Gleittage von den Vorgesetzten genehmigt wurden.(Rn.18) 3. Manipulationen am Zeiterfassungssystem, die zur Gutschrift von 58 Stunden Sollarbeitszeit und 91 Stunden Mehrarbeitszeit führen, sind bei einem Ruhestandsbeamten im Einzelfall mit einer Kürzung des Ruhegehalts im Umfang von zwei Jahren angemessen geahndet.(Rn.23) Gegen den Beklagten wird eine Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 24 Monaten verhängt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte. I. Der im Jahr 1... geborene Beklagte trat nach Erlangen des Abiturs im Jahr 1... in den gehobenen Dienst der Zollverwaltung ein. Er wurde 1... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zuletzt im Jahr 2... zum Oberamtsrat befördert. Er nahm verschiedene Aufgaben im Bereich der Informationstechnik war; seit 2... betreute er mit anderen das interne Mitarbeiterinformationsangebot. Der Beklagte ist verheiratet; er hat keine Kinder. Zuletzt wurde er im Jahr 2003 dienstlich mit der Note „tritt erheblich hervor“ beurteilt. Es ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 leitete der zuständige Staatssekretär des Bundes-Finanzministeriums gegen den Beklagten wegen festgestellter Manipulationen im elektronischen Zeiterfassungssystem seiner Dienststelle ein Disziplinarverfahren ein, das in der Folgezeit mehrfach um weitere Vorwürfe erweitert wurde. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde der Beklagte vorläufig vom Dienst enthoben. Bereits seit 5. Dezember 2011 fehlte er ununterbrochen wegen Dienstunfähigkeit. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 versetzte seine Dienstbehörde ihn mit Ablauf des Februar 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Klageschrift vom 31. Mai 2012 hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Mit Nachtragsdisziplinarklageschrift vom 25. Juni 2013 hat sie dem Beklagten als Dienstvergehen in Konkretisierung und Ergänzung der Disziplinarklageschrift zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen 21. Oktober 2009 und 26. Januar 2012: 1. in 35 Fällen beweiserhebliche Daten gefälscht zu haben, 2. in 35 Fällen das Gleitzeitsystem durch widerrechtliche Nutzung der computertechnischen Korrekturbuchungsformulare manipuliert zu haben, 3. in 13 Fällen Gleittage in Anspruch genommen zu haben, ohne dass ein Gleitzeitguthaben bestand, 4. in 173 Fällen unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben und seiner Pflicht zum Ausgleich der Sollstunden seines Gleitzeitkontos nicht nachgekommen zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift und die Nachtragsdisziplinarklageschrift Bezug genommen. Der Berichterstatter hat den Streitgegenstand am 27. November 2013 mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert. Der Beklagte und die Klägerin – diese nach Bestandskraft der Zurruhesetzung – haben der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zugestimmt. II. Die Disziplinarkammer konnte gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 BDG mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss auf die im Tenor ausgesprochene Disziplinarmaßnahme erkennen. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das die Verhängung einer Kürzung seines Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BDG) erfordert. Der Beklagte buchte zwischen dem 21. Oktober 2009 und 17. Februar 2011 in 35 Fällen beim Verlassen des Dienstgebäudes im elektronischen Zeiterfassungssystem seiner Dienststelle „Dienstgang/Gehen“, ohne ein entsprechendes Dienstgeschäft zu tätigen; im Anschluss gab er in diesen 35 Fällen im Wege der Korrektur ein fiktives Dienstzeitende über die Sollarbeitszeit hinaus an, wodurch ihm insgesamt 58:08 Stunden Sollarbeitszeit und weitere 91:23 Stunden Mehrarbeit zu Unrecht gutgeschrieben wurden. Er nahm zudem zwischen dem 11. Dezember 2009 und dem 21. Oktober 2011 in 13 Fällen tage- oder stundenweise Abbau von Gleitzeitguthaben in Anspruch, obwohl in dieser Zeit bei korrekter Buchung kein Zeitguthaben bestanden hätte. Der Beklagte hat durch dieses Verhalten gegen seine Verpflichtung aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen, allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen – hier die Gleitzeitregelungen der Gleitzeit-DV des BMF (§ 9) i.V.m. der AZV (§ 7 Abs. 4) –. Dadurch hat er sich zugleich achtungs- und vertrauensunwürdig i.S.v. § 61 Abs. 1 BBG verhalten. Soweit der Beklagte an 69 Tagen die gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes – AZV – zulässige Anzahl von 40-Minus-Stunden um mehr als eine 1 Stunde überschritten hat, ist er ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG). Entsprechend dem Feststellungsbescheid der Klägerin gemäß § 9 BBesG vom 26. September 2012 geht die Disziplinarkammer von insgesamt 124 Stunden aus. Die Disziplinarkammer zweifelt nicht daran, dass der Beklagte jeweils dienstfähig war. Dienstfähigkeit eines Beamten stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst dar. Dienstunfähigkeit im Sinn von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Der Nachweis der Dienstfähigkeit des abwesenden Beamten und damit der Nachweis eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegt dem Dienstherrn (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 1 D 2/05 - juris Rn. 32 m.w.N.). Soweit der Beklagte im Klageverfahren geltend gemacht hat, er sei regelmäßig wegen einer psychischen Störung dienstunfähig vom Dienst abgetreten, fehlt es dafür an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Seine zahlreichen Krankschreibungen – im Jahr 2010 an insgesamt 133 Tagen – geben für eine psychische Störung keinen Anhalt. Nach dem 17. Februar 2011 gab es schlagartig keine Manipulationen im Zeiterfassungssystem mehr, ohne dass der Beklagte vorher psychotherapeutisch behandelt worden wäre. Erst im Januar 2012 begab er sich in psychotherapeutische Behandlung. Zu diesem Zeitpunkt wurden Symptome einer reaktiven Depression bei ihm festgestellt. Es kann nach der Aktenlage als ausgeschlossen angesehen werden, dass der Beklagte im Zeitraum zwischen dem 21. Oktober 2009 und dem 17. Februar 2011 wegen einer psychischen Störung dienstunfähig war. Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung und nicht jeder krankhafte Befund haben zudem bereits Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Folge und entbinden von der Pflicht zur Dienstleistung. Vielmehr ist hierfür erst ein Zustand von derartigem Krankheitswert geeignet, der bewirkt, dass der Bedienstete zur Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen schlechterdings außerstande ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 1982 – 1 DB 23.81 – juris Rn. 12). Da der Beklagte sich sehr häufig krankschreiben ließ, erscheint seine Darlegung, er sei zu den fraglichen Zeiten möglicherweise unerkannt dienstunfähig gewesen, aus der Luft gegriffen. Die Disziplinarkammer teilt nicht die Beurteilung der Klägerin, durch seine fehlerhaften Eingaben im elektronischen Zeiterfassungssystem habe der Beklagte sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar gemacht und sich auch dadurch achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten (Punkt 1). § 269 StGB setzt als Ergebnis der Manipulation einen Datenbestand voraus, der – würde er sichtbar gemacht – als unechte oder verfälschte Urkunde zu qualifizieren wäre (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl. § 269 Rn. 18). Daran fehlt es bei inhaltlich unrichtigen Eingaben in ein elektronisches Zeiterfassungssystem wie im vorliegenden Fall. Der Beklagte ist in den 13 Fällen, in denen er ganze (7) oder halbe (6) Gleittage durch (konkludentes) Vortäuschen entsprechenden Zeitguthabens erschlichen hat (Punkt 3), nicht ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist. Ihm war das Fernbleiben vom Dienst, wenn auch irrtumsbedingt, (formal) wirksam von seinem Vorgesetzten genehmigt worden und nur darauf kommt es im Rahmen des § 96 Satz 1 BBG rechtlich an. Die (fehlende) Genehmigung stellt – ebenso wie Dienstfähigkeit (s.o.) – ein Tatbestandsmerkmal dar, keinen Rechtfertigungsgrund. Vergleichende Überlegungen zu Rechtsmissbrauch bei Berufung auf Rechtfertigungsgründe im Strafrecht greifen deshalb hier nicht. Dem Beklagten ist im Übrigen auch nicht nachgewiesen worden, dass ihm der Umfang seines ohne Berücksichtigung seiner Manipulationen rechnerisch richtigen Zeitguthabens jeweils bewusst war und er damit die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Gleittagen durch arglistige Täuschung erwirkte. Soweit dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden ist, in 173 Fällen nach dem 11. November 2009 die zulässige Anzahl von 40 Minusstunden nicht ausgeglichen zu haben und dadurch ferner in den Fällen dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben zu sein, in denen die Überschreitung weniger als 1 Stunde ausmachte (Punkt 4), hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren gemäß § 56 Satz 1 BDG beschränkt, weil diese Handlungen für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nach Zurruhesetzung des Beklagten nicht ins Gewicht fallen. Der Beklagte handelte hinsichtlich der Manipulationen im Zeiterfassungssystem vorsätzlich, denn er wusste, dass er durch seine Handlungen ihm nicht zustehendes Arbeitszeitguthaben vorspiegelte, und er wollte dies auch. Im Übrigen handelte er fahrlässig, weil ihm insoweit nicht nachgewiesen werden kann, inwieweit ihm der jeweils aktuelle Umfang seiner Täuschung über in Wahrheit nicht erbrachte Arbeitszeiten bewusst war. Dass er sich Kenntnis darüber hätte verschaffen können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen eines der § 20 StGB zuzuordnenden Krankheitsmerkmale schuldunfähig gewesen sein könnte. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 BDG). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen, richtet sich die Schwere in erster Linie nach der am schwersten wiegenden Pflichtverletzung. Dies ist im vorliegenden Fall das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst an 69 Tagen und insgesamt 124 Stunden. Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, der die Disziplinarkammer folgt, regelmäßig nur dann zur Entfernung eines aktiven Beamten bzw. Aberkennung des Ruhegehalts bei einem in den Ruhestand getretenen Beamten, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Bei häufig verspätetem Dienstantritt über einen längeren Zeitraum kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen. Ansonsten ist selbst bei einschlägiger Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Maßnahmen die Zurückstufung oder Kürzung der Dienstbezüge angemessen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 – juris Rn. 35f m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs schied hier eine Aberkennung des Ruhegehalts aus. Eine Zurückstufung ist nach Zurruhesetzung des Beklagten ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 BDG). Angemessen ist eine Kürzung des Ruhegehalts im Umfang von zwei Jahren. Zwar kommt zum ungenehmigten Fernbleiben erschwerend hinzu, dass der Beklagte in 35 Fällen innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten längere Arbeitszeiten vorgetäuscht hat, als er tatsächlich geleistet hat und dabei desweiteren einen ungerechtfertigten Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freizeit vorgespiegelt hat. Mit diesem „Arbeitszeitbetrug“ hat er seine Wahrheitspflicht und das Vertrauen erheblich verletzt, das der Dienstherr bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit mit elektronischer Zeiterfassung in seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen muss. Denn die Einhaltung der Dienstzeit kann bei einer solchen Regelung nicht lückenlos kontrolliert werden. Für ihr Funktionieren kommt es vielmehr entscheidend auf das Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten an. Die Tatsache, dass der Beklagte Vorgesetztenstellung innehatte, wiegt hingegen nicht so erschwerend, dass bei einem aktiven Beamten eine Zurückstufung geboten erscheinen würde. Aus dieser Verantwortung war der Beklagte nach Darlegung auch der Klägerin wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zunehmend herausgenommen worden. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass die zeitlichen Manipulationen in seinem Verantwortungsbereich bekannt geworden sind. Die Abwesenheitszeiten des Beklagten bleiben in rechnerischer Summe deutlich unter einem Monat. Der Fall Nr. 29 kann nicht allein deshalb als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst bewertet werden, weil die Teilnahme an einer dienstbezogenen Sitzung nicht mit der Referatsleiterin abgesprochen war; da die Sitzung unbestritten einen dienstlichen Bezug zur Tätigkeit des Beklagten hatte, stellt eine Teilnahme kein Fernbleiben vom Dienst dar, allenfalls einen Weisungsverstoß. Zugunsten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch befand er sich nach seinem Vortrag zumindest in einer psychisch sehr belastenden persönlichen Lage, die er nach eigenem Vortrag inzwischen überwunden hat. Es ist dabei allerdings eher an eine Anpassungsproblematik als eine Depression zu denken. Der Beklagte entsprach den Erwartungen seiner Vorgesetzten in Bezug auf die Betreuung des IWM-Systems nicht (mehr). Sein Selbstbild stimmte augenscheinlich mit dem seiner Vorgesetzten von ihm zunehmend weniger überein. Er fühlte sich nicht (mehr) ernst genommen, scheiterte mit Vorschlägen. Im Ermittlungsbericht heißt es, es könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Beklagte in den Zeiten seiner Abwesenheit nicht mehr in die eigentliche Arbeit des IWM-Portals eingebunden gewesen sei, weil er durch die langen Abwesenheitszeiten den Anschluss an die Aufgabenbewältigung verloren hatte, oder ob er sich zurückzog, weil er nicht mehr eingebunden gewesen sei. Nach einem Coaching Ende 2011 verbesserte sich sein Auftreten, was grundsätzliche Lern- und Anpassungsfähigkeit erkennen lässt. Soweit der Beklagte angegeben hat, er habe durch seine fehlerhaften Buchungen die Einhaltung der Sollarbeitszeit vorgetäuscht, um seine Unfähigkeit zum Umgang mit der „Stresssituation“ zu verheimlichen, belegt dies sein rationales und gesteuertes Verhalten. Dafür spricht auch, dass er nicht nur die Einhaltung der Sollarbeitszeit, sondern in noch größerem zeitlichem Umfang nicht geleistete Mehrarbeit vorgetäuscht hat. Die Höhe der Kürzung trägt der wirtschaftlichen Lage des Beklagten Rechnung, die Dauer der Schwere des Dienstvergehens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren hälftig zu teilen, weil ein Teil erheblicher Vorwürfe entfallen ist und die mit der Klage angestrebte Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen wurde.