Beschluss
85 K 12.11 OB
VG Berlin 85. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0206.85K12.11OB.0A
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Leitsätze
1. Disziplinarrechtlich relevant ist ein Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit erst dann, wenn ein alkoholkranker Beamter sich erfolgreich einer Entwöhnungstherapie unterzogen hat, diese zumindest für eine gewisse Zeit zu einer Abstinenz geführt hat, er sodann über die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt wurde sowie negative und unmittelbare dienstliche Auswirkungen des Rückfalls eingetreten sind (Vergleiche: BVerwG, Urteil v. 27.11.2001 - 1 D 64.00).(Rn.10)
2. Hat ein Beamter erfolgreich eine Therapie absolviert, was mangels Heilbarkeit einer solchen Erkrankung nur die Fähigkeit bedeutet, ohne Alkohol leben zu können, hat er die weitere Pflicht, einen Rückfall in die Alkoholsucht nach besten Kräften zu vermeiden.(Rn.10)
3. In der Verweigerung der Mitwirkung bei einer angeordneten sozialmedizinischen Untersuchung liegt ein Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten (§ 62 Abs. 1 S. 1 BBG).(Rn.15)
Tenor
Die Anordnungen der Bundespolizeidirektion Berlin vom 13. Oktober 2011 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge werden ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Disziplinarrechtlich relevant ist ein Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit erst dann, wenn ein alkoholkranker Beamter sich erfolgreich einer Entwöhnungstherapie unterzogen hat, diese zumindest für eine gewisse Zeit zu einer Abstinenz geführt hat, er sodann über die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt wurde sowie negative und unmittelbare dienstliche Auswirkungen des Rückfalls eingetreten sind (Vergleiche: BVerwG, Urteil v. 27.11.2001 - 1 D 64.00).(Rn.10) 2. Hat ein Beamter erfolgreich eine Therapie absolviert, was mangels Heilbarkeit einer solchen Erkrankung nur die Fähigkeit bedeutet, ohne Alkohol leben zu können, hat er die weitere Pflicht, einen Rückfall in die Alkoholsucht nach besten Kräften zu vermeiden.(Rn.10) 3. In der Verweigerung der Mitwirkung bei einer angeordneten sozialmedizinischen Untersuchung liegt ein Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten (§ 62 Abs. 1 S. 1 BBG).(Rn.15) Die Anordnungen der Bundespolizeidirektion Berlin vom 13. Oktober 2011 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge werden ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gemäß § 46 Abs. 2 BDG und § 6 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden, denn die Kammer hat die Sache dem Vorsitzenden als Berichterstatter mit Beschluss vom 2. Januar 2012 nach Anhörung als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Aussetzungsantrag des Antragstellers ist gemäß § 63 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 - BDG - zulässig und begründet, denn die Rechtmäßigkeit der Anordnungen begegnet ernstlichen Zweifeln (§ 63 Abs. 2 BDG). Gemäß § 38 Abs. 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder - wie hier - nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig - wie hier geschehen - oder nach der vorläufigen Dienstenthebung Teile der Dienstbezüge einbehalten. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der im Antragsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zur insoweit wortgleichen Vorschrift des § 92 Abs. 2 BDO: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 1 DB 27/87 -; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 38 BDG, Rn. 4, 11). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis droht. Dem Antragsteller wird in dem am 2. August 2008 gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren als Dienstvergehen zur Last gelegt, seine Gesunderhaltungspflicht verletzt zu haben, indem er am 26. Juli 2011 Medikamente und Alkohol zu sich genommen habe, sich in einem Telefonat am 26. Juli 2011 gegenüber dem Wachhabenden des P... der Berliner Landespolizei unangemessen geäußert und an einer von seinen Vorgesetzten angeordneten sozialmedizinischen Untersuchung auf Dienstfähigkeit am 11. August 2001 nicht mitgewirkt zu haben. Die Antragsgegnerin sieht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als überwiegend wahrscheinlich an, weil der Antragsteller strafrechtlich wegen zweimaliger außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt in den Jahren 2006 bzw. 2008 sowie durch Disziplinarverfügung vom 25. August 2010 vorbelastet ist. Mit dieser, seit dem 27. September 2010 bestandskräftigen Disziplinarverfügung war gegen den Antragsteller eine Gehaltskürzung für die Dauer von 30 Monaten verhängt worden. Darin wurde ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt, am 7. Februar 2008 eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt unternommen zu haben, am 21. August 2009 schuldhaft in die nasse Phase der Alkoholkrankheit zurückgefallen zu sein und seine Dienstunfähigkeit am 9. und 10. November 2009 nicht angezeigt und keinen Arzt aufgesucht zu haben. Trotz dieser Vorbelastungen wiegt das dem Antragsteller voraussichtlich vorzuwerfende Dienstvergehen nicht so schwer, dass ihm die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis droht (§ 13 Abs. 2 BDG). Dem Antragsteller wird die Verletzung der Gesunderhaltungspflicht durch Konsum von Alkohol in Verbindung mit Medikamenten am 26. Juli 2011 nicht vorzuwerfen sein. Denn der Antragsteller ist alkoholkrank. Nach § 54 Satz 1 Satz 1 BBG a.F. hat sich der Beamte mit voller Hingabe (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F.: vollem persönlichem Einsatz) seinem Beruf zu widmen. Daraus folgt nach bisherigem wie nach neuem Recht die Verpflichtung, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung schließt es ein, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen. Für einen alkoholkranken Beamten, dem die Entstehung seiner Krankheit disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, bedeutet dies, dass er alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen muss, um jedenfalls zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen bzw. nach erfolgter Entziehungstherapie nicht wieder rückfällig zu werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Januar 1980 -1 D 40.79 - BVerwGE 63, 322 m.w.N.; Urteil des Disziplinarsenats des OVG Berlin vom 21. Dezember 1993 - OVG D 1.93 -; ständige Rechtsprechung der Disziplinarkammer: Urteile vom 2. März 1990 - VG Disz. 44.89 -; vom 18. Januar 1995 - VG Disz. 22.94 -; vom 19. Oktober 2005 - VG 80 A 30.03). Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört es, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum so genannten „ersten Glas Alkohol“ zu unterlassen, weil jeglicher Genuss von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - und vom 11. Februar 1998 - 1 D 21.97 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2010 - 20 LD 13/08 - juris Rn. 44 m.w.N.). Dennoch ist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das disziplinar bedeutsam ist und allein den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten begründet. Disziplinarrechtlich relevant ist der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit vielmehr erst dann, wenn ein alkoholkranker Beamter sich erfolgreich einer Entwöhnungstherapie unterzogen hat, diese zumindest für eine gewisse Zeit zu einer Abstinenz geführt hat, er sodann über die beamten- und disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt wurde sowie negative und unmittelbare dienstliche Auswirkungen des Rückfalls eingetreten sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2001, a.a.O.). Die dienstlichen Auswirkungen sind dabei nicht nur Folgen, sondern selbst Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 D 25.98 -). Hat ein Beamter erfolgreich eine Therapie absolviert, was mangels Heilbarkeit einer solchen Erkrankung nur die Fähigkeit bedeutet, ohne Alkohol leben zu können, hat er die weitere Pflicht, einen Rückfall in die Alkoholsucht nach besten Kräften zu vermeiden (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: November 2009, § 13 BDG Rn. 77). Hier hat sich der Antragsteller zwar im Jahr 2008 zweimal einer stationären Entwöhnungsbehandlung unterzogen. Diese jeweils dreimonatigen Therapien waren jedoch nicht erfolgreich im Sinn der oben genannten rechtlichen Anforderungen gewesen. Eine Therapie wird von der Rechtsprechung erst als erfolgreich angesehen, wenn eine längere Phase der Enthaltsamkeit folgt. Es muss sich bestätigt haben, dass der Beamte wie prognostiziert tatsächlich in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholkrankheit mit Erfolg zu begegnen. Wichtige Indizien für den Erfolg einer Therapie sind u.a. Verlauf und Ergebnis der Therapie und Dauer der anschließenden Abstinenzphase, wobei sich der Erfolg einer Kur nicht aus einer bestimmten, zeitlich festgelegten Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit ergibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 1997 - 1 D 68.95 - juris Rn. 16 m.w.N.). Weder enthalten die Entlassungsberichte der Fontane Klinik Motzen vom 10. September 2008 bzw. 27. Januar 2009 überhaupt positive Prognosen hinsichtlich der Fähigkeit, künftig alkoholabstinent zu leben. Noch hat der Antragsteller durch eine gewisse Zeit der Abstinenz nach diesen stationären Therapien gezeigt, dass er diese Fähigkeit erlangt hatte. Unmittelbar im Anschluss an die am 1. September 2008 beendete 1. Therapie wurde der Antragsteller während seines bis 19. September 2008 dauernden Urlaubs rückfällig, an den Urlaub anschließend arbeitsunfähig geschrieben und hielt sich vom 2. bis 13. Oktober 2008 zur Entgiftung in einem Krankenhaus auf, bevor er am 20. Oktober 2008 die 2. Langzeittherapie begann. Diese beendete er am 15. Januar 2009 mit „offener“ Prognose der ihn behandelnden Therapeuten. Diese stellten im Entlassungsbericht fest, dass der Antragsteller seine Abhängigkeitsentwicklung noch sehr unkritisch zu reflektieren schiene. Obwohl der Antragsteller sich im Anschluss einer ambulanten Gesprächstherapie in einer Suchtberatung unterzog, wurde er im August 2009 erneut rückfällig. Ihm wurden weitere 20 Therapiestunden bewilligt. Die ambulante Therapie wurde von dem Träger dann im Dezember 2009 abgebrochen, weil der Antragsteller fortgesetzt rückfällig geworden sei. Zuletzt war er am 11. November 2009 mit 2,89 ‰ zur Entgiftung in ein Krankenhaus eingewiesen worden. Es wird davon auszugehen sein, dass der Antragsteller alkoholkrank ist. Alkoholkrank im medizinischen Sinn ist, wer wegen eines unwiderstehlichen Verlangens bzw. einer psychischen oder körperlichen Abhängigkeit von den Wirkungen des Alkohols nicht fähig ist, sich des Trinkens zu enthalten. Eine entsprechende Erkrankung des Antragstellers - Alkoholabhängigkeit (ICD-10, F 10.2) - diagnostizierte die Fontane Klinik Motzen im Entlassungsbericht vom 10. September 2008: Alkoholabhängigkeit vom Typ Gamma nach Jellinik in der kritisch-chronischen Phase. Im Entlassungsbericht vom 27. Januar 2009 wird von einer psychischen und physischen Alkoholabhängigkeit auf dem Hintergrund einer narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit und Gamma-Alkoholismus in der chronischen Phase gesprochen. Diesen Diagnosen steht nicht entgegen, dass das sozialmedizinische Gutachten vom 2. Mai 2011 davon spricht, dass aktuell pathologisch keine Befunde vorlägen, die Gamma-Alkoholismus aufdecken würden. Denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, die nicht heilbar ist. Gamma-Alkoholiker können nicht mehr mäßig Alkohol trinken, jedenfalls nicht dauerhaft, ohne sich erneut der Gefahr des Kontrollverlusts auszusetzen (vgl. dazu Schmidt, Lothar, Alkoholkrankheit und Alkoholmissbrauch, 4. Aufl. 1997, S. 30ff). Dass der Antragsteller keine Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit entwickelt hat, ist ihm nicht disziplinarrechtlich vorwerfbar. Diese Uneinsichtigkeit ist Merkmal seiner Krankheit. Ebenso wenig kann ihm vorgeworfen werden, wider besseres Wissen immer wieder Alkohol zu sich zu nehmen. Denn diesem Verlangen nicht widerstehen zu können, ist wie oben ausgeführt ebenfalls Merkmal seiner Alkoholkrankheit. Der Antragsteller täuscht augenscheinlich sich und seine Umgebung dabei ebenso krankheitstypisch, wenn er angibt, Alkohol nur zur Betäubung seiner Schmerzsymptomatik im Übermaß zu sich zu nehmen. Während nach Aussage seiner Hausärztin Dr. K... vom 1. März 2010 (erst) im Jahr 2007 für den Antragsteller unerträgliche Zahnschmerzen aufgetreten seien, die aus Verzweiflung darüber zu kurzfristigem Alkoholmissbrauch geführt hätten, hielt sich der Antragsteller bereits vom 21. April bis 3. Mai 2004 einmal zur stationären Behandlung wegen psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol und Alkoholentzugssyndrom in einem Krankenhaus auf (F10.2 und F10.3 ICD-10). Bereits im September 2006 trat er durch eine Trunkenheitsfahrt (1,72 ‰ BAK) in Erscheinung. Auch die Anrufe am 26. Juli 2011 bei dem L... werden voraussichtlich nicht als Dienstvergehen vorzuwerfen sein. Zum einen ergibt sich aus der angefochtenen Anordnung nicht, worin die „Unangemessenheit“ der Gesprächsführung von der Antragsgegnerin gesehen wird. Zum anderen ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Gesprächspartners der Landespolizei kein disziplinar relevantes außerdienstliches Fehlverhalten, zumal der Antragsteller dabei nach dem Eindruck des Zeugen alkoholisiert war. Allerdings liegt in der Verweigerung der Mitwirkung bei der sozialmedizinischen Untersuchung am 11. August 2011 ein Verstoß gegen seine Dienstpflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (hier vom 4. August 2011) seiner Vorgesetzten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BBG). Widerspruch gegen diese Anordnung hat er erst nach diesem Termin einlegen lassen, so dass er die Anordnung hätte befolgen müssen. Darin wird auch ein Dienstvergehen zu sehen sein, dessen Gewicht jedoch keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erwarten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO