OffeneUrteileSuche
Urteil

80 K 1.18 OL

VG Berlin 80. Kammer, Entscheidung vom

6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Gegen den Kläger wird ein Verweis verhängt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Gegen den Kläger wird ein Verweis verhängt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet. Die Disziplinarverfügung leidet nicht schon deshalb an einem formellen Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führen würde, weil die Unterrichtung des Klägers über die Einleitung des Disziplinarverfahrens möglicherweise nicht unverzüglich, sondern mit geringer Verzögerung erfolgte. Eine schuldhafte Verzögerung könnte sich ggf. bei der Maßnahmebemessung auswirken (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Rn. 3 zu § 20 BDG m.w.N.). Der Kläger hat ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen, das die Verhängung eines Verweises erfordert. 1. Die Teilnahme und das Verhalten des Klägers auf den beiden Versammlungen bzw. Demonstrationen am 30. Januar 2016 sowie am 5. November 2016 begründen entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings kein Dienstvergehen. a) Auch der Beklagte geht insoweit nicht davon aus, dass es aufgrund der Teilnahme des Klägers an den genannten Demonstrationen und der übrigen Gesamtumstände des Verhaltens der Klägers Zweifel an dessen politischer Treuepflicht i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (bzw. Art. 33 Abs. 5 GG) gibt, dieser sich demnach nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten könnte. Auch der Akteninhalt bietet hierfür keine Anhaltspunkte. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich der Kläger durch die Teilnahme an und sein Verhalten bei den o.g. Versammlungen/Demonstrationen auch nicht achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und damit gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil v. 30. August 2000 – 1 D 37.99 – juris Rn 17 ff.). Ein Polizeibeamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Er ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. Das gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 – juris Rn. 36). Die Teilnahme des Klägers an den o.g. Veranstaltungen wäre daher dann achtungs- und vertrauensunwürdig i.S.v. § 34 Satz 3 BeamtStG gewesen, wenn schon allein aufgrund der Zielrichtung der Veranstaltungen und der dementsprechend zusammengesetzten Teilnehmer der Anschein einer Sympathisierung mit nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut hätte entstehen können. Anders als bei Veranstaltungen der rechtsextremen bzw. Neonazi-Szene, bei denen es oft schon inhaltlich um die Huldigung der nationalsozialistischen Zeit und deren Anführern geht (vgl. etwa den Sachverhalt bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 – OVG 81 D 2.12 – bei juris), hielt sich die politische Zielrichtung der o.g. Veranstaltungen („Merkel-muss-weg“) im Verfassungsrahmen, wendete sich in erster Linie gegen die Flüchtlings- und Migrationspolitik der seinerzeit amtierenden Regierung, insbesondere gegen die Politik der Bundeskanzlerin. An derartigen regierungskritischen Demonstrationen oder Versammlungen außerhalb des Dienstes teilzunehmen ist von dem Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, das auch für Beamte gilt, gedeckt. Auch bei Versammlungen und Demonstrationen, die sich von Inhalt und Zielrichtung im Verfassungsrahmen bewegen, können jedoch, ohne dass dies der Veranstalter bzw. Organisator im Vorfeld immer wirksam verhindern könnte, extremistische Gruppen oder Personen auftauchen und versuchen, der Veranstaltung ein anderes Gepräge mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung zu geben (vgl. etwa das Mitwirken des „Schwarzen Blocks“ bei Demonstrationen anlässlich des G 20-Gipfels in Hamburg). Wenn dies gelingt und der an der Veranstaltung teilnehmende Beamte dies erkennt, kann es aus den o.g. Gründen zwecks Vermeidung des Anscheins einer Sympathisierung geboten sein, dass sich der Beamte aus der Veranstaltung entfernt. Wegen des hohen Guts der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kann dies jedoch nicht schon beim Auftauchen einzelner (verfassungsfeindlicher) Störer oder kleinerer Grüppchen gelten, sondern erst dann, wenn die Veranstaltung hierdurch insgesamt ein verfassungsfeindliches Gepräge erhält. Dass derartiges bei der regierungskritischen Demonstration in Neubrandenburg vom 30. Januar 2016 geschehen wäre, ist jedoch nicht erkennbar. Hierzu genügt auch nicht, dass – wie es in der Disziplinarverfügung heißt – zum Teil „Verrat – Merkel muss weg“ oder auch der Ausdruck „Volksverräter“ aus der Menge heraus skandiert wurde, zumal überspitzte, polemische Parolen auf politischen Demonstrationen nicht unüblich sind. Der Ausdruck „Volksverräter“ kann zwar, wie der Beklagte ausführt, mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht werden, ist gleichwohl insofern nicht eindeutig genug, so dass den Demonstrationsteilnehmern, die diesen Ausdruck skandiert haben, auch nicht ohne weiteres nationalsozialistisches Gedankengut und damit eine verfassungsfeindliche Gesinnung unterstellt werden kann. Auch der Umstand, dass der Kläger – wie auch andere Demonstrationsteilnehmer – beim Erscheinen der Bundeskanzlerin mehrfach mit den Daumen nach unten deutete, ist nicht als achtungs- und vertrauensunwürdig zu werten. Die vom Beklagten vorgenommene Wertung, die Geste erwecke im Sinne römischer Gladiatorenkämpfe den Anschein, der Bundeskanzlerin werde der Tod gewünscht, ist schon für einen objektiven Beobachter keinesfalls zwingend. Es ist dem Kläger auch nicht zu widerlegen, dass er – wie behauptet – mit den nach unten gerichteten Daumen lediglich sein Missfallen zum Ausdruck bringen wollte, was auch der „like“ bzw. „not like“- Kultur im Facebook-Zeitalter entsprechen würde. Im Übrigen wäre bei mehreren denkbaren Interpretationen die im Sinne der Meinungsfreiheit günstigste für den Betroffenen anzunehmen. Auch die Teilnahme des Klägers an der „Merkel-muss-weg“-Demonstration am 5. November 2016 in Berlin war nicht im o.g. Sinn achtungs- und vertrauensunwürdig und damit ebenfalls nicht disziplinarrelevant. Inhalt und Zielrichtung der Veranstaltung hielten sich – wie am 30. Januar 2016 – im Verfassungsrahmen. Es kann offenbleiben, ob die Versammlung durch die tatsächliche Zusammensetzung der Teilnehmer und deren Auftreten (Verwendung bestimmter Fahnen) gleichwohl insgesamt ein rechtsextremes und damit verfassungsfeindliches Gepräge hatte. Die Bewerbung der Veranstaltung im Vorfeld („Merkel muss weg 4. Großdemo“) war in dieser Richtung jedoch nicht eindeutig, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass keine Symbole oder Tattoos verfassungswidriger Organisationen verwendet werden dürften. Fest steht nur (und vorgeworfen wird auch nur), dass der Kläger zu Beginn der Versammlung am Antreteplatz anwesend war und dort gesichtet wurde. Im weiteren Verlauf der Demonstration wurde er dagegen nicht mehr gesehen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich der Kläger recht früh wieder entfernt hat, möglicherweise auch wegen des Charakters der Veranstaltung. Der Umstand, dass sich der Kläger am Antreteplatz mit einigen Vertretern der sog. „Identitären Bewegung“ unterhalten hat, begründet für sich auch noch keinen „bösen Schein“ verfassungsfeindlicher Gesinnung. Insoweit müsste mehr bekannt sein, etwa der Inhalt der Unterhaltung und die sonstige Verbindung des Klägers mit dieser damals vom Verfassungsschutz (zunächst nur) beobachteten Gruppierung. Dazu genügt ein flüchtiger Facebook-Kontakt durch einen „like“-Kommentar unter einen Post des Klägers nicht. 2. Die von dem Beklagten beanstandeten Facebook-Posts und – kommentare des Klägers stellen überwiegend ebenfalls kein Dienstvergehen dar: a) Der Kläger wendet sich in vielen der beanstandeten Posts bzw. Kommentare auf Facebook gegen die – von ihm so genannte – „ungezügelte Masseneinwanderung“ von Menschen aus dem islamischen Kulturkreis, wobei er als Folge hiervon eine zunehmende „Islamisierung“, die Zunahme von Straftaten und kulturelle Veränderungen befürchtet, was er mit dem Aufführen, Verlinken und Kommentieren entsprechender Artikel aus anderen Quellen aus seiner Sicht zu verdeutlichen sucht. Mit dieser migrationskritischen Haltung (jedenfalls bezüglich Menschen aus einem islamisch geprägten Kulturkreis) bewegte sich der Kläger grundsätzlich im Verfassungsrahmen und machte von seiner politischen Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch. Es ist auch nicht erkennbar, dass er mit den Posts oder Kommentaren den hier lebenden Muslimen ihr Recht auf Religionsfreiheit oder andere Grundrechte absprechen wollte. Dass der Kläger insoweit differenzieren kann im Sinne von weniger gewünschter Migration zukünftig bei gleichzeitig gewollter guter und rechtskonformer Behandlung der schon hier lebenden Migranten zeigt etwa sein Post auf seiner Facebookseite vom 19. August 2015 (vom Kläger im Verfahren eingereicht). Dort wendet sich der Kläger „weiterhin engagiert gegen eine Massenzuwanderung von kulturfremden Menschen…“, kündigt aber zugleich an, wegen der „katastrophalen Zustände vor dem Landesamt für Gesundheit und Soziales“ Hygieneartikel dort vorbeizubringen und seinen „bescheidenen Beitrag“ zu leisten. Auch die vom Beklagten benannte und vom Kläger auf seiner Facebook-Seite aufgeführte Karikatur mit Europa als Person, die den „Islam“-Baum wässert, fügt sich in diesen Kontext, als dass der Kläger mit einer Zunahme („Wässern des Baumes“) der Migration aus dem islamisch geprägten Kulturkreis offenbar negative Folgen für Europa befürchtet („Strangulieren“ entsprechend der Karikatur). Die nicht von dem Kläger stammende Karikatur überzeichnet hierbei genretypisch, eine Überschreitung der Grenzen der Meinungsfreiheit ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere hat der Kläger mit den beschriebenen Posts und Kommentaren nicht den Anschein erweckt, rechtsextremistischem Gedankengut nahe zu stehen und sich damit nicht achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten. b) Eine Grenzüberschreitung im eben genannten Sinne und ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG stellt hingegen der Post des Klägers vom 29. Dezember 2015 anlässlich eines verlinkten Artikels über die Kindergelderhöhung im Jahr 2016 dar. Der Kläger bedient sich hierbei typischer Argumentations- und Stilmuster rechtsextremer bzw. den Nationalsozialismus verharmlosender und damit verfassungsfeindlicher politischer Strömungen, wenn er vom „Verrat am eigenen Volk“, „70 Jahre aufgezwungener Schuldkult“, „gebückter unterwürfiger Zustand“ spricht. Ein unbefangener Leser dieses Posts kann daher den Eindruck erhalten, der Kläger stehe diesen genannten verfassungsfeindlichen Strömungen nahe bzw. sympathisiere mit ihnen. Zwar ergibt eine Zusammenschau der Facebook-Einträge des Klägers, dass der genannte Post in seiner Überspitztheit eine Ausnahme darstellt, allerdings gibt es – zumal bei einer damals offen zugänglichen Facebook-Seite – auch Gelegenheitsbesucher auf einer solchen Internetseite, die keine Gesamtbetrachtung anstellen und nicht viel mehr als nur den genannten Post lesen und entsprechend irritiert sein können. Der Kläger hat sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung mit seiner politischen Aufgewühltheit Ende 2015 erklärt. Dies stellt jedoch keine Rechtfertigung dar. Der Kläger handelte bezüglich des gesetzten Anscheins zumindest bedingt vorsätzlich und auch im Übrigen schuldhaft. c) Zudem sieht das Gericht in einzelnen in der Disziplinarverfügung benannten Kommentaren des Klägers auf seiner Facebook-Seite, die sich gegen Mitglieder der seinerzeit amtierenden Bundesregierung richteten, einen Verstoß gegen das beamtenrechtliche Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG. Der Freiheit der Meinungsäußerung sind durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Grenzen gesetzt. Hierzu gehört die beamtenrechtliche Pflicht, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus der Stellung des Beamten gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Der Beamte muss durch sein Auftreten auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen. Allerdings schränken die beamtenrechtlichen Pflichten die freie Meinungsäußerung nicht einseitig ein. Vielmehr sind sie aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. Daher ist bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Beamten Rückschlüsse auf die Amtsführung zulässt, Zurückhaltung geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 16/12 – juris Rn. 10). Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Die so gezogene Grenze hat der Kläger mit seinen Posts vom 8. Januar 2016 („Verpisst euch endlich in den Vorruhestand“) sowie vom 22. März 2016 („Danke Mutti Merkel, soviel Scheiße kann ein einzelner Mensch doch gar nicht verzapfen!“) nach Auffassung des Gerichts überschritten. Zwar weist die politische Betätigung des Klägers keinen direkten Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben und seiner dienstlichen Stellung auf, gleichwohl war der Kläger mit einzelnen Posts auf seiner Facebook-Seite als Polizeibeamter erkennbar, so dass auch dieser Umstand zu einer gewissen Mäßigung im Tonfall bei seinen übrigen Beiträgen hätte führen müssen. Die genannten Kommentare enthalten deutlich negative, sehr polemisch vorgetragene Werturteile nahe an der Grenze zur Beleidigung. Sie stehen zwar in einem Sachzusammenhang mit der politischen Kritik des Klägers am damaligen Regierungshandeln, sind jedoch im Ton derartig derb und übergriffig, dass die vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Gefahr bestand, ein unvoreingenommener Betrachter bzw. Leser könne an der politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung des Klägers zweifeln. Die übrigen vom Beklagten in der Disziplinarverfügung zitierten Posts bzw. Kommentare, die Mitglieder der damaligen Bundesregierung betreffen, überschreiten nach Auffassung des Gerichts diese Grenze noch nicht. Der Kläger handelte bezüglich der beiden genannten Kommentare vorsätzlich und schuldhaft. 3. Das einheitlich zu beurteilende Dienstvergehen bedarf der Verhängung eines Verweises. Hierbei fällt insbesondere der Post des Klägers vom 29. Dezember 2015 ins Gewicht, weil er den „bösen Anschein“ begründete, der Kläger sympathisiere mit verfassungsfeindlichen politischen Gruppen bzw. Strömungen. Mildernd ist insoweit zu berücksichtigen, dass es hierfür sonst keine greifbaren Anhaltspunkte gibt, offenbar eine gewisse politische Übererregtheit in der Zeit 2015/2016 auf dem Höhepunkt der „Flüchtlingskrise“ beim Kläger bestand und seitdem offenbar nichts dergleichen mehr aufgetreten ist. Die entsprechenden Facebook-Einträge sind gelöscht. Zu berücksichtigen ist neben dem Zeitablauf auch, dass der Kläger bislang disziplinarrechtlich unbelastet war und gute dienstliche Leistungen gezeigt hat. Eine mögliche vorwerfbare Verzögerung bei der Unterrichtung des Klägers von der Einleitung des Disziplinarverfahrens wäre hingegen so marginal, dass sie keinen Einfluss auf die Bemessung der Maßnahme hatte. 4. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro verhängt wurde. Der 1... geborene Kläger steht seit 1... im Dienst der Berliner Polizei, seit 2... ist er Beamter auf Lebenszeit. Im Jahr 2... wurde er vom Beklagten zum Polizeikommissar ernannt. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt (Beurteilungszeit September 2014 bis Juli 2016 mit „2“ bewertet. Der Kläger ist geschieden und hat eine 1... Tochter. Am 22. November 2016 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger ausweislich eines Tätigkeitsberichts des LKA am 5. November 2016 am A... der Versammlung „Merkel muss weg“ am W..., 1...B..., gesehen wurde. Hierbei soll sich der Kläger mit Aktivisten der Identitären Bewegung (IB) unterhalten haben. Die ca. 550 Teilnehmer der Versammlung sollen sich ausweislich des Tätigkeitsberichts im Wesentlichen zusammengesetzt haben aus dem Rechtspopulistischem Spektrum der Partei Pro Deutschland, der Hooligan/HoGeSa-Szene Berlins und Ostdeutschlands, der Kameradschaftsszene wie z.B. Barnimer Freundschaft, Patrioten Cottbus, der NPD, der Reichsbürgerbewegung und German Defence League. Im weiteren Verlauf der Versammlung soll der Kläger nicht mehr gesehen worden sein. Unter dem 3. Januar 2017 teilte der Beklagte dem Kläger die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit. Neben der Teilnahme an der Versammlung vom 5. November 2016 bestehe der Verdacht, der Kläger betreibe unter dem Namen „T...“ eine Facebook-Seite, die eine Vielzahl von Beiträgen/Fotos mit politischem Inhalt, u.a. mit Flüchtlings – und Merkel-kritischen Bezügen enthalte. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Kläger auch an einer „Merkel muss weg“- Demonstration am 30. Januar 2016 in N... teilgenommen habe. Der Kläger nahm hierzu unter dem 26. Januar 2017 schriftlich Stellung und berief sich auf seine Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Er vertrete keine Standpunkte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Ein reger Gedankenaustausch mit anderen Versammlungsteilnehmern stelle auch kein ungewöhnliches Verhalten dar. Die Vita seiner Gesprächspartner seien ihm im Einzelnen nicht bekannt. Er sehe es nicht nur als sein Recht, sondern auch als seine Pflicht an, alle demokratischen und legalen Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine Überzeugung darzulegen und ein Umdenken des in seinen Augen verheerenden Kurses zu bewirken. Unter dem 2. März 2017 übermittelte der Beklagte den abschließenden Ermittlungsbericht dem Kläger und gab ihm abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger nahm hierzu Stellung und monierte zum einen, dass er nicht unverzüglich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden sei. Im Übrigen läge kein außerdienstliches Dienstvergehen vor. Insbesondere habe er nicht gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot verstoßen. So pflege er keinen Kontakt zu der Gruppe „Identitäre Bewegung“. Auch die Beiträge des Klägers auf dem Facebookprofil bewegten sich im Bereich des für Beamte rechtlich Zulässigen. Mit Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2017 verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro. Dieser habe gegen seine Pflichten aus § 33 Abs. 2 BeamtStG (Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung), § 34 Satz 3 BeamtStG (achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten) sowie aus § 101 LBG (Pflicht zur Ansehenswahrung und Disziplin) verstoßen. Im Einzelnen wurde dem Kläger als Dienstvergehen vorgeworfen: 1. am 5. November 2016 gegen 15:20 Uhr am W... in 1...B... an einer rechtsgerichteten „Merkel muss weg“-Demonstration teilgenommen zu haben. Er habe sich dort zumindest mit den Aktivisten der „Identitären Bewegung“ (IB) Herrn D..., Herrn J... und Herrn V... getroffen. Auf der rechtsgerichteten Versammlung seien neben Deutschlandfahnen, Fahnen der „Identitären Bewegung“ (Gelbes Lambda) die sog. „Wirmer-Flagge“ geschwungen worden, welche in den letzten Jahren vermehrt von rechtsextremen Gruppierungen verwandt worden sei. Zumindest zu Herrn G... habe der Kläger auch über Facebook Kontakt gehabt. Die „Identitäre Bewegung“ werde vom Verfassungsschutz beobachtet. Für die Versammlung sei öffentlich mit 9 Personen geworben worden, von denen 8 der „rechten Szene“ zugeordnet werden könnten. 2. am 30. Januar 2016 ebenfalls an einer „Merkel muss weg“-Demonstration in Neubrandenburg teilgenommen zu haben. Diese Versammlung sei von der „Alternative für Deutschland“ angemeldet worden. Begleitet von Sprechchören „Verrat! – Merkel muss weg!“ habe er sich in die erste Reihe gestellt und gegen die amtierende Bundeskanzlerin Dr. Merkel skandiert. Hierbei habe er in ihre Richtung geschaut und mehrfach mit seinen Daumen nach unten gedeutet. Bei dieser Meinungskundgabe habe er sich filmen lassen. Das Video hiervon habe er anschließend auf seiner Facebook-Seite gepostet und wie folgt kommentiert: „Unsere äußerst beliebte und volksnahe Kanzlerin wurde heute in Neubrandenburg von ihren Untertanen freundlich begrüßt. Der Ausflug nach MeckPomm hat sich gelohnt.“ 3. Unter dem Namen „T...“ habe der Kläger eine für jedermann einsehbare Facebook-Seite mit rechtsgerichtetem Inhalt betrieben. Neben privaten Urlaubserlebnissen habe die Seite eine Vielzahl an islamfeindlichen und regierungs- sowie Merkel-kritischen Einträgen enthalten. Der Kläger habe Äußerungen getätigt, die für die rechte Szene, speziell für die „Identitäre Bewegung“, typisch sei: So habe der Kläger Bilder/Videos von Pegida-Demonstrationen am 21. Dezember und 6. Februar 2016 in Dresden auf seine Seite gestellt. Hierzu habe er kommentiert: „…Von Medien kleingeredet haben deutlich mehr als 10.000 Menschen Gesicht gezeigt gegen die Islamisierung Europas und ungezügelte Masseneinwanderung. Gleichzeitig gab es in zahlreichen anderen europäischen Städten Demonstrationen.“ Auf seine Facebook-Seite habe der Kläger eine Karikatur gestellt, die Europa als Person darstelle, wie sie mit einer Gießkanne einen kleinen Baum wässere. Der Baum trage die Überschrift „Islam“. Zwischen der Person und dem Baum befinde sich ein Seil. Die Person trage das Seil als Schlinge um den Hals. Mit zunehmender Größe des Baumes (dem Islam) erhänge sich die Person (Europa) somit selbst. Neben dieses Bild habe der Kläger am 20. Mai 2016 das Wort „Passt“ geschrieben. Am 20. Mai 2016 habe der Kläger ein Video der Facebook-Seite „Coburg-FREI statt bunt“ geteilt. In dem Video schildere eine Person, dass den Christen ein Schlafmittel verabreicht werde, damit sie ihre eigene Islamisierung verschlafen würden. Der Kläger habe zu diesem Video geschrieben: „Bitte hört rein Leute…“. Auf seiner Facebook-Seite habe der Kläger Zeitungsartikel und Beiträge über straffällig gewordene Personen mit Migrationshintergrund gesammelt. Neben einer Meldung „Österreichische Polizei schlägt Alarm: Islamismus nimmt gefährliche Formen an“ habe der Kläger am 18. Mai 2016 geschrieben: „Von 16 Moscheen in Graz werden 8 von der Polizei als radikal eingestuft. Und wer denkt, dass es in Deutschland anders ist, der irrt. Aufwachen Leute!“ Zu einem Artikel „5 Millionen Türken sitzen auf gepackten Koffern“ habe er am 22. März 2016 geschrieben: „Will das keiner sehen? Meint ihr wirklich, Mutti Merkel wird’s schon richten? Diese Frau treibt uns direkt ins Unglück…“. Zu dem Artikel „Türken kommen ab Juni ohne Visum in EU“ habe er am 7. März 2016 geschrieben: „…Danke Mutti Merkel, soviel Scheiße kann ein einzelner Mensch doch gar nicht verzapfen!“. Zu einem Artikel des Medienportals „meedia.de“, in dem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass Facebook gemäß dem Justizminister Herrn Maas mehr „Hasskommentare“ zu löschen habe, habe er am 17. Mai 2016 geschrieben: „Unser Zensurminister kriegt den Hals nicht voll…“ Am 18. Januar 2016 habe er zu einem Artikel der „Jungen Freiheit“ über Herrn Maas geschrieben: „Dieser Justizminister ist eine Schande für Deutschland.“ Bezüglich eines Artikel von gmx.net über den Stellvertreter der Bundeskanzlerin Sigmar Gabriel habe er geschrieben: „Verpisst euch endlich in den Vorruhestand!“ Am 29. Dezember 2015 habe er zu einem Artikel über die geringe Erhöhung des Kindergeldes geschrieben: „Wie viele Beweise braucht ihr noch, um endlich aufzuwachen und zu begreifen, was unsere Regierung für ein mieses Spiel treibt? Wer den eigenen Nachwuchs nicht fördert, gleichzeitig aber Milliarden für Fremde locker machen kann, der begeht Verrat am eigenen Volk. Ein Volk, welches sich aufgrund von tendenziöser und manipulativer Dauerberieselung und seit 70 Jahren auferzwungener Schuldkultur im gebückten unterwürfigen Zustand befindet…Was soll noch passieren, bevor ihr aufwacht und euch wehrt? Ist euch die Zukunft eurer Kinder egal, oder warum seid ihr alle zu feige, um auf der Straße Gesicht zu zeigen und für euch und eure Kinder Gerechtigkeit und Würde einzufordern?“ Mit der Teilnahme an der Demonstration vom 5. November 2016 in Berlin und am 30. Januar 2016 in Neubrandenburg sowie dem Betreiben seiner Facebook-Seite habe der Kläger den Eindruck erweckt, der rechten Szene nahe zu stehen oder zumindest mit ihr zu sympathisieren. Die Internetseite sei geeignet, Ängste bzw. Vorurteile gegenüber Ausländern hervorzurufen bzw. zu steigern. Mit der am 16. Januar 2018 bei Gericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Er moniert, dass er nicht unverzüglich i.S.v. § 20 Abs. 1 DiszG über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden sei. Der Beklagte werfe ihm darin offenbar eine „rechte Gesinnung“ vor, berücksichtige hierbei jedoch nicht, dass der Kläger z.B. auf seiner Facebook-Seite einen Aufruf der Flüchtlingsorganisation „Moabit hilft“ geteilt habe, worin dazu aufgerufen worden sei, Lebensmittel und Hygiene-Artikel zu spenden. Der Kläger habe selbst vor Ort mitgeholfen. Zudem fehle der Hinweis, dass der Kläger von 2003 bis 2011 mit einer dunkelhäutigen Frau aus Sierra-Leone verheiratet gewesen sei. Materiell liege kein Dienstvergehen vor. Insbesondere habe der Kläger nicht gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot verstoßen. Die angegriffene Disziplinarverfügung berücksichtige das Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsäußerung nicht genügend. Keine der vorgeworfenen Handlungen stelle eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus sei die offenbar beliebige Verwendung der Begriffe „rechts“, „rechtsradikal“ und „rechtsextremistisch“ zu kritisieren. Bei der Demonstration am 30. Januar 2016 sei etwa die ablehnende Geste des Klägers mit dem Daumen nach unten vollumfänglich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Nicht nachzuvollziehen sei auch, inwiefern die Teilnahme an einer „rechtsgerichteten“ Demonstration am 5. November 2016 einen Verstoß gegen das Mäßigungsgebot darstellen könne. Grundsätzlich sei es jedem Beamten außerhalb seiner Dienstzeit gemäß Art. 8 GG freigestellt, an jeder beliebigen Demonstration teilzunehmen. Es sei hierbei gleich, ob der Charakter der Demonstration vermeintlich „links“ oder vermeintlich „rechts“ sei. Eine Einschränkung könne sich nur dann ergeben, wenn sich das Anliegen oder der ganz überwiegende Teil der Teilnehmer für den Beamten erkennbar gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte. Dies sei bei der Demonstration am 5. November 2016 jedoch nicht der Fall gewesen. Der über das Internet verbreitete Aufruf zur Demonstration habe insofern klare Verhaltensregelungen festgelegt. Auch hinsichtlich der Beiträge des Klägers auf dem Facebook-Profil liege kein Verstoß gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot vor. Die Kritik an der Flüchtlings-, Migrations- und Sozialpolitik sei, soweit sich diese nicht gegen die Menschenwürde richtet, legitimer Bestandteil einer offenen politischen Diskussion. Bei der Masse der vom Beklagten kritisierten Beiträge handele es sich um Meldungen von Zeitungen und Online-Portalen. Zentrale Themen seien die ungesteuerte und unkontrollierte Einwanderung aufgrund der Politik der letzten Bundesregierung, die Zunahme von Kriminalität sowie das Erstarken eines konservativen politischen Islam in Deutschland und Europa. Die vom Beklagten in der Disziplinarverfügung aufgeführten Facebook-Beiträge seien weder strafbar noch überschritten sie die Grenze der Meinungsfreiheit. Mit keiner Handlung habe sich der Kläger auch nur im Ansatz gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gewendet oder auch nur den Anschein gesetzt, sich nicht für diese einsetzen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger noch dahingehend eingelassen, dass ihn die politischen Ereignisse des Jahres 2015 sehr aufgewühlt hätten und er schon seit langer Zeit ein politisch sehr interessierter Mensch sei. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe durch seine Teilnahme an der „Merkel-muss-weg“- Demonstration vom 5. November 2016 und sein dortiges Verhalten den Anschein erweckt, Positionen zu vertreten, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Der Charakter der Versammlung sei verfassungsfeindlich einzustufen. Dies ergebe sich aus einem Bericht des szenekundigen EGHK W... vom LKA 5... der den wesentlichen Teil der Versammlungsteilnehmer verschiedenen verfassungsfeindlichen Organisationen und Bewegungen zugeordnet habe. Entscheidend für die Verfassungsfeindlichkeit des Charakters einer Versammlung sei allein das tatsächliche Verhalten des überwiegenden Teils der Versammlungsteilnehmer. Es sei dem Veranstalter nicht möglich, im Vorfeld den späteren tatsächlichen Charakter der Versammlung festzulegen und so die spätere Bewertung der tatsächlichen Lage zu verhindern. Für den Kläger sei der verfassungsfeindliche Charakter der Versammlung auch deutlich erkennbar gewesen. Dies ergebe sich primär aus der starken Präsenz der „Identitären Bewegung“ mit ihren Symbolen auf der Versammlung. Deren politische Positionen und deren Unvereinbarkeit mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seien dem Kläger bekannt gewesen, zumal er sich zu Beginn der Versammlung mit drei führenden Aktivisten dieser Organisation angeregt unterhalten habe. Auch die Demonstration vom 30. Januar 2016, an der der Kläger teilgenommen habe, werde ebenfalls als gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet eingestuft. Auf der Versammlung sei durch die Menge neben „Merkel muss weg“ auch „Volksverräter“ skandiert worden. Hierbei handele es sich um einen vor allem durch die Nationalsozialisten im Rahmen der sog. „Dolchstoßlegende“ geprägten Begriff, der von ihnen auch in das Strafrecht eingeführt worden sei und aufgrund dessen viele Menschen zum Tode verurteilt wurden. Die von dem Kläger verwendete Geste mit dem Daumen nach unten lasse, etwa im Hinblick auf antike römische Gladiatorenspiele, ohne weiteres den Anschein zu, dass der Tod der Bundeskanzlerin gefordert werde. Dies richte daher gegen die Menschenwürde der Bundeskanzlerin und sei mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Ähnliches gelte für die verschiedenen Beiträge des Klägers auf Facebook. Auch diese erweckten den Anschein, er vertrete Positionen, die mit freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. So habe er durch mehrere Beiträge Muslime im Kern ihres Grundrechts auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG dergestalt angegriffen, dass dadurch seine Verfassungstreue in Frage gestellt in Frage gestellt werde. Die verfassungsfeindlichen Äußerungen des Klägers beschränkten sich jedoch nicht auf Angriffe auf Muslime und den Islam als Religion. Hier sei ein Beitrag des Klägers vom 29. Dezember 2015 hervorzuheben, bei dem der Kläger der damals amtierenden Bundesregierung „Verrat am eigenen Volk“ vorwerfe. Darüber hinaus spreche der Kläger in diesem Beitrag von einem „seit 70 Jahren aufgezwungenen Schuldkult“. Dies stelle eine Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die in der Akte befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Durch Beschluss vom 21. Juni 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.