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Beschluss

80 K 6.13 OL

VG Berlin 80. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0325.80K6.13OL.0A
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Leitsätze
1. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann mit der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden.(Rn.3) 2. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag vom 25. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann mit der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden.(Rn.3) 2. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit.(Rn.9) Der Antrag vom 25. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der durch den Landesbranddirektor mit Verfügung vom 30. Juli 2012 gegenüber ihm angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und Kürzung seiner Dienstbezüge. Über den Antrag entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter (Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2013). Der Antrag vom 25. Januar 2013 ist gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 BDG zulässig, aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen. Für diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DiszG gleichzeitig mit oder – wie hier – nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben und gemäß § 38 Abs. 2 DiszG mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der im Antragsverfahren gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zur insoweit wortgleichen Vorschrift des § 92 Abs. 2 BDO: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1997 – BVerwG 1 DB 27.87 –; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 38 BDG, Rdnr. 4, 11), wobei eine bloße Vermutung nicht ausreicht (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, § 17 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es nämlich gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis droht. In der Einleitungsverfügung vom 4. November 2011 werden dem Antragsteller ebenso wie in den angegriffenen Anordnungen als Dienstvergehen Handlungen zur Last gelegt, die Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 30. November 2011 – 2... – sind. Diese Anklageschrift ist vom Amtsgericht Tiergarten zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Sowohl die Anklageerhebung als auch die Eröffnung der Hauptverhandlung setzten die Einschätzung hinreichenden Tatverdachts voraus (§ 170 Abs. 1 StPO bzw. § 203 StPO). Zudem ist der Antragsteller inzwischen durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 29. November 2013 – (2...) – nach umfangreicher Beweisaufnahme wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller ist danach weiterhin hinreichend verdächtig, in der Nacht vom 2. zum 3. Juni 2011 als Rettungsdienstbegleiter eine widerstandsunfähige weibliche Person sexuell missbraucht zu haben. Die von dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren erhobenen Angriffe gegen die Beweisführung des Amtsgerichts sind im strafrechtlichen Berufungsverfahren aufzuklären. Dafür eignet sich das vorliegende summarische Verfahren nicht. Es ist danach überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller wegen der vor dem Landgericht Berlin zur Verhandlung anstehenden Vorwürfe, wenn diese sich auch dort als wahr erweisen sollten, wegen eines schwer wiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre, würde nicht das Beamtenverhältnis bereits kraft Gesetzes enden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 DiszG nach der Schwere des Dienstvergehens im Einzelfall, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn eine Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Vertrauensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar. Eine Gesamtwürdigung der Pflichtverletzung nach diesem Maßstab ergibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass der Eintritt eines endgültigen Vertrauensverlusts anzunehmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG), so dass dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG) droht. Das dem Antragsteller zur Last gelegte Fehlverhalten ist nach § 179 Abs. 5 StGB mit Freiheitstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Selbst wenn der vom Amtsgericht angenommene besonders schwere Fall nach Abs. 5 Nr. 1 nicht nachweisbar sein sollte, liegt der Strafrahmen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB immer noch bei Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Durch diesen Strafrahmen hat der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2012 –2 B 56.12 – juris Rn. 15). Es sind gegenwärtig keine Milderungsgründe erkennbar, die der Verhängung der danach durch die die Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens indizierten disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme entgegenstehen könnten. Sollte es beim Landgericht zu einem Freispruch kommen, wäre die Aufrechterhaltung der vorläufigen Anordnung von dem Antragsgegner unverzüglich zu überprüfen. Der Antragsteller könnte gegebenenfalls einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 3 BDG und § 41 DiszG stellen. Einwendungen gegen die Höhe des Kürzungssatzes hat der Antragsteller nicht erhoben. Ermessensfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.