OffeneUrteileSuche
Beschluss

80 K 5.14 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0604.80K5.14OL.0A
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.(Rn.5) Diese Disziplinarmaßnahme muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.(Rn.6)
Tenor
Die Anordnung des Antragsgegners vom 11. März 2013, geändert durch Bescheid vom 11. Juni 2013, über die vorläufige Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Antragstellers wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.(Rn.5) Diese Disziplinarmaßnahme muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.(Rn.6) Die Anordnung des Antragsgegners vom 11. März 2013, geändert durch Bescheid vom 11. Juni 2013, über die vorläufige Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Antragstellers wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Über den Antrag entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtstreit mit Beschluss vom 23. Mai 2014 übertragen hat. Der Antrag des Antragstellers vom 21. Februar 2014 ist gemäß § 41 des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts - DiszG - i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - zulässig und begründet. I. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass sich dieser, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 klargestellt hat, nicht gegen die Suspendierungsanordnung vom 11. Januar 2013 (gemäß § 38 Abs. 1 DiszG), sondern lediglich gegen die Einbehaltungsanordnungen gemäß § 38 Abs. 2 DiszG vom 11. März und 11. Juni 2013 richtet. Diese sind, wie sich aus § 63 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) ergibt, isoliert angreifbar und zwar auch dann, wenn der Betroffene - wie hier - nicht den Kürzungssatz und die Berechnung durch die Behörde in Frage stellt, sondern deren Einschätzung für unrichtig hält, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese Prognose ist Tatbestandsmerkmal sowohl der Suspendierungs- als auch der Einbehaltungsanordnung (vgl. § 38 Abs. 1 und Abs. 2 DiszG). II. Der Antrag ist begründet. Nach § 63 Abs. 2 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) ist die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 DiszG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde nach § 38 Abs. 2 DiszG gleichzeitig mit oder - wie vorliegend - nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der im Antragsverfahren gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Maßgeblich für die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist der derzeitige Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6.06 -, juris Rn. 16, vom 18. Dezember 1987 - 1 DB 27.87 -, BVerwGE 83, 376 [378] zum gleichlautenden § 92 Abs. 1 BDO und vom 17. März 2005 - 2 WDB 1.05 -, juris Rn. 4 zum gleichlautenden § 126 Abs. 2 WDO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 83 DB 1.11 -, EA S. 2-3). Im vorliegenden Fall fehlt es beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnislage an dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Auszugehen ist hierbei von den Vorwürfen, die Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens und den Anordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 DiszG geworden sind. Unberücksichtigt müssen solche Handlungen bleiben, die zwar zur Einleitung weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt, aber bislang nicht Eingang in das behördliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Der Hauptvorwurf im Disziplinarverfahren (vgl. den Bescheid vom 11. Januar 2013), es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller einen Geheimnisverrat im Hinblick auf einen bevorstehenden polizeilichen Großeinsatz (Durchsetzung einer Verbotsverfügung gegen eine Rockergruppierung) am 30. Mai 2012 begangen haben könnte, ist Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 2... der Staatsanwaltschaft Berlin. Das zunächst gegen „Unbekannt“ eingeleitete Ermittlungsverfahren richtet sich seit August 2012 gegen den Antragsteller und hat u.a. zu verschiedenen Durchsuchungsmaßnahmen und Zeugenvernehmungen geführt. Nach Auswertung der vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakten ist eine Prognose dahin, dass dem Antragsteller die Tat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein wird und darauf gestützt im Disziplinarverfahren wegen der Schwere eines solchen Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme auszusprechen sein dürfte, nicht zu treffen. Die ermittelten Beweise und Indizien dürften für eine Überführung des Antragstellers nicht genügen: Die in die Vorgänge involvierten Journalisten vom S...-Verlag oder „S...-Online“ haben entweder bestritten, dass sie die entsprechenden Informationen vom Antragsteller erhalten haben, oder sie haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Gebrauch gemacht. Auch die durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen beim Antragsteller und in Verlagsräumen sowie diverse Datenauswertungen haben nach Aktenlage keinen direkten Nachweis erbracht, dass der Antragsteller telefonisch oder sonst durch Übersendung entsprechender Daten (etwa per Mail) Erkenntnisse bezüglich des geplanten Polizeieinsatzes unbefugt an Dritte weitergegeben hat. Die verbleibenden Indizien dürften angesichts der nicht geringen Zahl möglicher Informationsträger (etwa ein Großteil der Mitglieder des LKA 4...; auch Angehörige anderer Landeskriminalämter) für einen Tatnachweis nicht genügen: So hat der Antragsteller - obschon krankgeschrieben - in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 2012 sein Dienstzimmer im Gebäude T... aufgesucht und im Zeitraum zwischen 1.10 Uhr und 1:20 Uhr mehrere E-Mails mit hohen Datenmengen und diversen Anhängen von seinem dienstlichen Postfach an sein privates Postfach versandt; anschließend erfolgt eine Löschung der Mails, so dass ein Wiederherstellen der Daten nicht möglich war. Die Einlassung des Antragstellers, er sei trotz seiner Erkrankung gebeten worden, Nacharbeiten an dienstlichen Vorgängen durchzuführen, wurde von seinem Vorgesetzten KHK W... bestätigt. Verdächtig bleiben zwar weiterhin Zeitpunkt (1 Uhr nachts; der Antragsteller hatte vorgetragen, er habe wegen anhaltender Schmerzen nicht schlafen können) und Umstände (anschließende Löschung der Mails). Ohne Kenntnis des Inhalts der Daten und des weiteren Informationsflusses bleibt die Annahme, es habe sich um Daten bezüglich des Großeinsatzes vom 30. Mai 2012 gehandelt (welche genau?) und diese Daten seien dann (wann und wie und in welchem Umfang?) unbefugt an Dritte (an wen genau?) vom Antragsteller weitergegeben worden, spekulativ. Weitere Aufklärungsmittel stehen hier nach Aktenlage ersichtlich auch nicht mehr zur Verfügung. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach Aktenlage die in den Vorgang involvierten Journalisten zum Teil (gut) kannte und deren Handy-Nummern (auf einem „Journalistenhandy“) gespeichert hatte (Herr B... vom S...-Verlag, T...von „S...Online“) und hinsichtlich des Herrn B... bezüglich anderer dienstlicher Vorgänge die Weitergabe von Dienstgeheimnissen nach Aktenlage aufgrund vorhandenen Datenmaterials auch nachweisbar sein könnte, belegt zwar den weiter bestehenden Verdacht gegen den Antragsteller im vorliegenden Fall, schließt jedoch nicht aus, dass es für die involvierten Journalisten (wie etwa von Herrn B... bei seiner Beschuldigtenvernehmung ausdrücklich behauptet) auch hinsichtlich des Einsatzes vom 30. Mai 2012 weitere Quellen und Informanten gab, die hier ausschließlich tätig geworden sein könnten. Maßgeblich ist nicht, ob letztlich ein mehr oder weniger starker Verdacht gegen den Antragsteller übrig bleiben könnte, sondern ob seine Überführung noch hinreichend wahrscheinlich ist. Da nach etwa zwei Jahren strafrechtlicher Ermittlungen nach Aktenlage weitere Beweismittel oder Ermittlungsansätze nicht erkennbar sind, ist nach Auffassung des Gerichts auf der Grundlage der vorhandenen Indizien eine Verurteilung des Antragstellers in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten, da zu viel offene Fragen, fehlende Details und auch Alternativen bezüglich des Sachverhalts bestehen und voraussichtlich unaufklärbar bleiben. Auch der weitere Vorwurf im Disziplinarverfahren, der Antragsteller habe von dem Journalisten des S...-Verlages 100,- Euro für die Weitergabe polizeiinterner Informationen angenommen (Bestechlichkeit), wird aller Voraussicht nach nicht zu einer entsprechenden Verurteilung im Strafverfahren führen. Der Vorwurf wird in der Ermittlungsakte als „ausgeräumt“ bezeichnet, nachdem Herr B... vom S...-Verlag unter Vorlage der entsprechenden Rechnung nachweisen konnte, dass der Antragsteller für ihn zwei Polizeijacken auf der Internetseite „Polizeibedarf D...“ unter Vorlage einer Dienstausweiskopie (für 100,- Euro) bestellt hat und Herr B... ihm das Geld erstattet hat. Die Angaben haben sich bei den Ermittlungen bestätigt. Hinsichtlich der von dem Antragsteller gegenüber dem S...-Verlag erstellten Spesenrechnung in Höhe von 3.149,07 Euro ist unklar, ob dem Antragsteller insoweit ebenfalls Bestechlichkeit (darauf deutet die Formulierung unter 2. im Bescheid vom 11. Januar 2013 hin) oder Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit (so der unter 2.2 im o.g. Bescheid formulierte Verdacht) vorgeworfen werden soll. Die Ermittlungen im Strafverfahren haben den Verdacht einer Bestechlichkeit nicht erhärten können; alle Beweismittel (insbesondere Vernehmungen Angehöriger des S...-Verlages) deuten auf die Ausübung einer (nicht genehmigten) Nebentätigkeit durch den Antragsteller während einer mehrtätigen Reise in die Niederlande Ende April 2011 hin. Die weiteren Vorwürfe im Disziplinarverfahren unter 3. und 4. des Bescheids vom 11. Januar 2013 (unsachgemäße Verwahrung der Dienstwaffe und Munition in der Privatwohnung, unsachgemäßer Umgang mit Dienstgegenständen in der Freizeit) lassen auch in Kombination mit der oben erwähnten aller Voraussicht nachweisbaren ungenehmigten Nebentätigkeit für einige Tage während einer Krankschreibung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis offensichtlich nicht erwarten. Sollten die noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gleichwohl zu einem für den Antragsteller belastenderen Ergebnis führen, das eine Entfernung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließe, stünde dem Antragsgegner die Möglichkeit frei, bei der Disziplinarkammer einen Änderungsantrag zu stellen (§ 63 Abs. 3 BDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.