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Urteil

80 K 40.12 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0123.80K40.12OL.0A
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Leitsätze
1. Soweit es um Angaben des Beamten gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten geht, spricht vieles dafür, dass schon mit der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 DiszG konkludent auch eine entsprechende Aussagegenehmigung erteilt ist.(Rn.76) 2. Bei einer einem beschuldigten Beamten nur mit inhaltlichen Einschränkungen erteilten Aussagegenehmigung muss das Disziplinargericht prüfen, ob das Recht des Beamten auf umfassende Verteidigung im Kernbereich oder im Randbereich tangiert ist. Ist nur der Randbereich betroffen, so muss weiter geprüft werden, ob diese Beeinträchtigung durch Geheimhaltungsgründe gerechtfertigt ist. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse.(Rn.80) 3. Mit einer Vorteilsannahme durch den Empfang und den Einsatz einer Kreditkarte werden nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt.(Rn.97) Zugleich wird hierdurch gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 20 Satz 2 LBG a.F.) sowie gegen die Pflicht aus § 34 LBG a.F. verstoßen, in Bezug auf das Amt keine Belohnungen oder Geschenke anzunehmen.(Rn.98) 4. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nach der schwersten Verfehlung.(Rn.122) 5. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. (Rn.125) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist jedenfalls dann indiziert, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.(Rn.126) Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt.(Rn.128)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit es um Angaben des Beamten gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten geht, spricht vieles dafür, dass schon mit der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 DiszG konkludent auch eine entsprechende Aussagegenehmigung erteilt ist.(Rn.76) 2. Bei einer einem beschuldigten Beamten nur mit inhaltlichen Einschränkungen erteilten Aussagegenehmigung muss das Disziplinargericht prüfen, ob das Recht des Beamten auf umfassende Verteidigung im Kernbereich oder im Randbereich tangiert ist. Ist nur der Randbereich betroffen, so muss weiter geprüft werden, ob diese Beeinträchtigung durch Geheimhaltungsgründe gerechtfertigt ist. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse.(Rn.80) 3. Mit einer Vorteilsannahme durch den Empfang und den Einsatz einer Kreditkarte werden nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt.(Rn.97) Zugleich wird hierdurch gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 20 Satz 2 LBG a.F.) sowie gegen die Pflicht aus § 34 LBG a.F. verstoßen, in Bezug auf das Amt keine Belohnungen oder Geschenke anzunehmen.(Rn.98) 4. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nach der schwersten Verfehlung.(Rn.122) 5. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. (Rn.125) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist jedenfalls dann indiziert, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.(Rn.126) Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt.(Rn.128) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kammer konnte ohne die durchgehende Anwesenheit des Beklagten in der Sitzung vom 23. Januar 2014 verhandeln und entscheiden, weil er zuvor in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. 1. Insbesondere liegt - entgegen der Auffassung des Beklagten - kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer verfahrensfehlerhaften Schlussanhörung (§ 30 DiszG) vor. Der Beklagte hat seine Auffassung damit begründet, er sei mangels Vorliegens einer Aussagegenehmigung im behördlichen Disziplinarverfahren daran gehindert gewesen, sich zu den Vorwürfen einzulassen und zu verteidigen. Zwar ist dem Beklagten eine ausdrückliche Aussagegenehmigung erst während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erteilt worden. Dem Beklagten ist jedoch im Zusammenhang mit der Zusendung des Ermittlungsberichts vom 15. Juni 2011 mitgeteilt worden, dass es nach Ansicht des Klägers für Äußerungen des betroffenen Beamten im behördlichen Disziplinarverfahrens einer ausdrücklichen Aussagegenehmigung nicht bedürfe bzw. eine solche beantragt werden könne. Gleichwohl hat der Beklagte sich weder zur Sache eingelassen noch eine Aussagegenehmigung beantragt. Es kann daher offenbleiben, ob er vorliegend bereits für das behördliche Disziplinarverfahren einer ausdrücklich erteilten Aussagegenehmigung bedurft hat. Zwar gilt die in § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BeamtStG geregelte Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich uneingeschränkt. Hiervon und von der Notwendigkeit der Erteilung einer Aussagegenehmigung geht etwa § 37 Abs. 5 BeamtStG aus, wonach in Fällen, bei denen der Beamte Beschuldigter eines gerichtlichen Verfahrens ist oder das Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigter Interessen dienen soll, die Aussagegenehmigung nur unter besonderen Umständen versagt werden darf (auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss vom 26. März 2009 - 2 B 86/08 -, nach juris Rn. 6 ff., von der Notwendigkeit der Erteilung von Aussagegenehmigungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren aus). Für das Stadium des behördlichen Disziplinarverfahrens kann eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht und damit die Entbehrlichkeit einer Aussagegenehmigung mit einer entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG (Mitteilungen im dienstlichen Verkehr) begründet werden, weil es insoweit an einer Außenwirkung mangelt und die Angaben des Beklagten gegenüber seiner Behörde als Teil des internen Dienstbetriebs gelten können. Soweit es um Angaben des Beamten gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten geht, spricht vieles dafür, dass schon mit der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 DiszG konkludent auch eine entsprechende Aussagegenehmigung erteilt ist. Der mit der Unterrichtung obligatorisch verbundene Hinweis an den Beamten, dass es ihm frei stehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern und er sich eines Bevollmächtigten bedienen dürfe (§ 20 Abs. 1 Satz 3 DiszG), würde keinen Sinn machen, wenn dem Beamten Äußerungen zum Vorwurf gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten aufgrund der Verschwiegenheitspflicht zugleich untersagt wären, zumal die Unterrichtungsschreiben üblicherweise - wie auch im vorliegenden Fall - keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einholung einer Aussagegenehmigung vor Konsultierung eines Rechtsanwalts enthalten. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte im Zweifelsfall, wenn er unsicher gewesen wäre, ob und wie weit er bei der Unterrichtung seines Rechtsanwalts hätte gehen dürfen, insbesondere was die Namhaftmachung von Vertrauenspersonen betrifft, sich an den Dienstherrn wenden und um die Erteilung einer ausdrücklichen Aussagegenehmigung nachsuchen müssen. Dies ist trotz des ausdrücklichen Hinweises im ihm zugesandten Ergänzungsbericht vom 15. Juni 2011 nicht geschehen. Im Ergebnis liegt daher der vom Beklagten behauptete Gehörsverstoß im behördlichen Disziplinarverfahren nicht vor; auch ein Verstoß gegen § 30 DiszG (Abschließende Anhörung) ist deshalb nicht feststellbar. 2. Ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens i.S. des § 55 Abs. 3 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) liegt auch nicht deshalb vor, weil der Dienstherr die dem Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren am 17. September 2012 nunmehr ausdrücklich erteilte Aussagegenehmigung hinsichtlich der Offenbarung von Personaldaten zu bislang nicht enttarnten Vertrauenspersonen beschränkt hat. a) Bei einer dem beschuldigten Beamten nur mit inhaltlichen Einschränkungen erteilten Aussagegenehmigung muss das Disziplinargericht prüfen, ob das Recht des Beamten auf umfassende Verteidigung im Kernbereich oder im Randbereich tangiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2009 - 2 B 86/08 -, juris Rn. 7). Ist nur der Randbereich betroffen, so muss weiter geprüft werden, ob diese Beeinträchtigung durch Geheimhaltungsgründe gerechtfertigt ist. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse (BVerwG a.a.O.). Es ist schon nicht erkennbar, dass das Recht des Beklagten auf umfassende Verteidigung durch die Einschränkung der Aussagegenehmigung überhaupt tangiert wäre. Bei den zu untersuchenden Vorwürfen geht es im Wesentlichen um die Annahme von Belohnungen bzw. Geschenken durch den Beklagten im Verhältnis zum Geschäftsführer der Sicherheitsfirma C...; hierbei spielen die Namen der vom Beklagten seinerzeit geführten und bislang nicht öffentlich gewordenen Vertrauenspersonen nach Aktenlage keine Rolle. Trotz Hinweises des Gerichts an den Beklagten, substantiiert vorzutragen, dass und warum es für eine umfassende Verteidigung zu den in Rede stehenden Vorwürfen auf die Benennung bestimmter, bislang noch nicht enttarnter Vertrauenspersonen ankommen sollte, hat der Beklagte hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 (Bl. 97 f. d.A.) behauptet hat, er könne konkrete Zeugen, insbesondere Vertrauenspersonen, benennen, die ihn hinsichtlich des Disziplinarvorhalts umfänglich entlasten könnten, genügt dies nicht. Der Beklagte hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich - wie er es in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 hinsichtlich der dort von ihm beschriebenen Themen und Fragestellungen auch erkannt hat - inhaltlich konkret zu den Vorwürfen und den Hintergründen einzulassen und Vertrauenspersonen als mögliche Zeugen zunächst nur abstrakt („N.N.“), ggf. unter Angabe der betreffenden Nummer der VP-Akte, zu benennen. Erst bei Schilderung eines konkreten Sachverhalts und der hierzu möglichen Angaben eines zunächst abstrakt benannten Zeugen hätten sowohl der Kläger als Dienstherr als auch die Kammer die Notwendigkeit einer erweiterten Aussagegenehmigung sachgerecht prüfen können. Erst dann wäre auch die Frage erheblich geworden, welche Stelle für eine eventuelle (Teil-)Ablehnung der Aussagegenehmigung bezüglich der Namhaftmachung von Vertrauenspersonen zuständig wäre. b) Der Beklagte war auch nicht aufgrund anderer von ihm zu beachtender Geschäftsanweisungen oder sonstiger Vorschriften an einer Verteidigung gehindert. Er durfte vielmehr auf die Richtigkeit der von seinem Dienstherrn ausdrücklich erteilten Aussagegenehmigung vertrauen, insbesondere darauf, dass dieser das mögliche Entgegenstehen sonstiger Geschäftsanweisungen oder Verfügungen vor Erteilung der Aussagegenehmigung geprüft hat. Bei zunächst nur abstrakter Benennung von Vertrauenspersonen als möglichen Zeugen hätte sich auch der vom Beklagten befürchtete Gewissenskonflikt, Dritte mit seinen Angaben ggf. zu gefährden oder Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitszusagen zu brechen (Schreiben des Beklagten vom 9. Oktober 2013, Bl. 99 f. d.A.) nicht ergeben. II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (1.) begangen, das auf Grund seiner Schwere die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert (2.). 1.) Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der vorliegenden Akten davon überzeugt, dass der Beklagte sich in den Fällen 1.1., 1.5., 1.6., 1.7. sowie 1.11. der Disziplinarklageschrift in strafrechtlich relevanter Weise einer Vorteilsannahme und hinsichtlich des Vorwurfs zu 3. der Disziplinarklageschrift eines Gehorsamsverstoßes schuldig gemacht hat: Zum Vorwurf zu 1.1. (Nutzung der Firmenkreditkarte) Aufgrund der in der o.g. Strafakte befindlichen Unterlagen, insbesondere der Kreditkartenabrechnungen (Strafakte Band I, Bl. 49 ff.), der glaubhaften Angaben des Zeugen C... in der mündlichen Verhandlung sowie der Einlassung des Beklagten im Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 (Bl. 97 d.A.) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ihm von der Firma C... eine im November 2002 auf seinen Namen ausgestellte Firmenkreditkarte (E...) überlassen worden war, mit der er in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 19. März 2003 43 Karteneinsätze mit einem Gesamtumsatz von 2.407,80 Euro vorgenommen hat, und zwar: 1.12. 2002: Esso /Berlin: 46,76 4.12. 2002: DEA/Berlin 42,58 5.12. 2002: Restaurant A.../Berlin: 134,20 6.12. 2002 Verifox 25,56 10.12. 2002: Esso/Berlin 40,81 11.12. 2002: Esso/Berlin 46,83 15.12. 2002: Aral/Berlin 9,20 16.12. 2002: Esso/Berlin 55,51 20.12. 2002: Esso/Berlin 46,65 22.12. 2002: Shell/Wejherowo (Polen) 28,58 22.12. 2002: Pizzeria in K... 19,44 24.12. 2002: Esso/Berlin 51,52 28.12. 2002: F... Hotel Berlin 115,00 30.12. 2002: Esso/Berlin 39,10 31.12. 2002: Hotel S... 694,92 1.1. 2003: Contipark Parkgaragen 15,00 3.1. 2003: BP/Berlin 40,84 4.1. 2003: Aral/Berlin 44,84 4.1. 2003: Aral/Berlin 9,20 9.1. 2003 Verifox 15,00 10.1. 2003: Esso/Berlin 47,36 13.1. 2003: Vodafone 25,00 18.1. 2003: Shell/Lehrte 45,41 18.1. 2003: Esso/Berlin 32,85 19.1. 2003: Esso/P... 31,47 25.1. 2003: Verifox 15,00 28.1. 2003: Verifox 15,00 30.1. 2003: Aral/H... 77,13 30.1.2003: Restaurant H.../Duisburg 31,60 31.1. 2003: Hotel P.../Duisburg 71,00 31.1. 2003: Verifox 15,00 1.2. 2003: Esso/Berlin 43,92 4.2. 2003: Verifox 15,00 8.2. 2003: H... Hotel/Berlin 29,00 15.2. 2003: Deutsche Bahn 125,40 22.2. 2003: Esso/Berlin 15,00 26.2. 2003: Esso/Berlin 60,72 7.3. 2003: Aral/Berlin 30,65 8.3. 2002: B.../Berlin 24,20 8.3. 2003: A.../Berlin 58,70 10.3. 2003: Shell/Berlin 15,00 16.3. 2003: Esso/Berlin 30,00 19.3. 2003: BP/Berlin 31,85 Die Kammer hat die vom Kläger offensichtlich mitgerechnete Jahreskartengebühr von 20,45 €, die unter dem 6. Dezember 2002 als Belastung des Kreditkartenkontos der Firma C... gebucht wurde, unberücksichtigt gelassen, weil sie nicht auf einem vom Beklagten getätigten Kartenumsatz beruht. Insgesamt ergeben sich so die aufgeführten 43 Kartenumsätze des Beklagten in der angegebenen Zeit. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen C... in der mündlichen Verhandlung war das Motiv für die Überlassung der Kreditkarte an den Beklagten nicht die Gewährung eines Darlehens, wie der Zeuge es im Oktober 2004 bei seiner polizeilichen Vernehmung und in einem Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom Januar 2006 im o.g. Strafverfahren noch angegeben hatte, sondern die finanzielle Unterstützung des Beklagten im Sinne einer Spesenübernahme im Zusammenhang mit dessen (dienstlicher) Ermittlungstätigkeit, von der auch die Firma C... profitierte. Diese vom Zeugen gegebene Erklärung passt - anders als die ursprünglich behauptete Darlehensgewährung - auch zu der Art der vom Beklagten getätigten Kartenumsätze, die ganz überwiegend typische Spesenpositionen wie Tankrechnungen, Hotel- und Restaurantrechnungen sowie Kommunikationskosten betreffen. Der Zeuge C... hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er bzw. sein Unternehmen ein Interesse daran hatte, dass die „gemeinsamen“ Ermittlungen schneller voran gingen und durch die Übernahme von Spesen bürokratische Hindernisse (Erforderlichkeit der Genehmigung von Dienstreisen u.ä.) aus dem Weg geschafft werden sollten. Hinzu kommt, dass die Überlassung der Kreditkarte und deren häufigster Einsatz durch den Beklagten im Dezember 2002 in eine Zeit fiel, als der Beklagte krankgeschrieben war, damit offiziell keinen Dienst ausüben konnte und folglich während dieser Zeit keine Spesen mit der Behörde abrechnen und auch keine dienstlichen Ressourcen (Dienstwagen etc.) nutzen konnte. Der Zeuge C... hat bei seiner Vernehmung überzeugend dargelegt, dass der Beklagte gleichwohl auch in der Zeit der Krankschreibung vom 5. November bis 27. Dezember 2002 - von der der Zeuge nichts gewusst haben will - unverändert als VP-Führer und Ermittler tätig gewesen sei, wovon die Firma C... weiterhin profitiert habe. Die zahlreichen mit der Kreditkarte bezahlten Tankrechnungen im Dezember 2002 belegen zudem eine umfangreiche Reisetätigkeit des Beklagten; der Zeuge K... hat angegeben, dass der Beklagte auch während seiner Krankschreibung nachts am dienstlichen Rechner gewesen sei, was durch die in den Strafakten befindlichen Abfrageprotokolle bestätigt wird. Es spricht daher altes dafür, dass die Krankschreibung des Beklagten in der Zeit vom 5. November 2002 bis 27. Dezember 2002 nur vorgeschoben war, die Ermittlungstätigkeiten des Beklagten als VP-Führer jedoch auch während dieser Zeit von ihm fortgesetzt wurden und er - wegen der Krankschreibung - in erhöhtem Maß auf die Nutzung der ihm von der Firma C... zur Verfügung gestellten finanziellen (Kreditkarte für Spesen) und sachlichen Mittel (Zurverfügungstellen eines Kraftfahrzeugs) zurückgegriffen hat. Als Motiv für dieses Verhalten des Beklagten drängt sich auf, dass dieser kurz vor einem Wechsel der Dienststelle stand (Wechsel von LKA 4... zu LKA 1...) und mit seiner Dienstzeit bei LKA... innerlich bereits abgeschlossen hatte, zumal er am 23. Oktober 2002 durch seinen damaligen Dienstvorgesetzten KOR H... eine schriftliche Abmahnung erhalten hatte (Band III der Strafakte, Bl. 1), u.a. weil er seinen Dokumentationspflichten und der Aktenführung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen sei. Der Zeuge K... hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es auf der Dienststelle zu Schwierigkeiten mit dem Beklagten und seinem Teampartner K... gekommen sei, der Zeuge sprach von einer „unsäglichen Allianz“. So habe der Beklagte Berichte nach Treffen nicht rechtzeitig gefertigt. Die Kammer hat auch die Möglichkeit erwogen, ob der Beklagte - insbesondere in der Zeit der o.g. Krankschreibung, als für ihn dienstrechtlich weder eine Pflicht noch ein Recht für die Fortführung dienstlicher Ermittlungstätigkeit bestand - für die Firma C... einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sein könnte, so dass sich die erhaltenen wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere der Empfang und die Nutzung der Kreditkarte, als Entgelt bzw. Spesenverrechnung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Außendienstmitarbeiter der Firma C... dargestellt hätte. Die Kammer ist im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte nicht als Mitarbeiter in die Firma C... eingebunden war, mithin keine Nebentätigkeit ausgeübt hat. Dies hat der Zeuge C... in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt. Aus seiner Sicht handelte es sich bei der Überlassung der Kreditkarte (wie auch bei der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs) um unterstützende Maßnahmen für die vom Beklagten als Polizeibeamten durchzuführenden dienstlichen Ermittlungen, an denen auch die Firma C... ein Interesse hatte. Insoweit habe es sich - so der Zeuge - zwar um „gemeinsame Ermittlungen“ gehandelt; ein ausschließliches Tätigwerden des Beklagten für die Firma C... verneinte er jedoch, zumal in diesem Fall die Zahlung eines Entgelts und nicht nur die Übernahme von Spesen zu erwarten gewesen wäre. Der Beklagte besaß auch ein Motiv für die Fortführung seiner „dienstlichen“ Ermittlungstätigkeit trotz der Krankschreibung. Nach dem Persönlichkeitsbild des Beklagten, wie es sich aus den Schilderungen der Zeugen C..., K... und K... sowie aus den dienstlichen Beurteilungen ergibt, war der Beklagte bei seiner Tätigkeit als VP-Führer äußerst engagiert und geradezu beseelt, sah sich aber eher als Einzelkämpfer, für den dienstrechtliche Vorschriften und Formalitäten (Dienstreiseanträge, Berichtspflichten etc.) bürokratische Hemmschuhe waren, die effektive Aufklärungsarbeit behinderten. Im Zusammenwirken mit der Firma C... sah er offenbar eine Möglichkeit, die Ermittlungsarbeit ohne die genannten bürokratischen Hindernisse effektiver voranzutreiben und hierbei die finanziellen Ressourcen der Firma C... (statt die seines Dienstherrn) zu nutzen. Nach Überzeugung der Kammer setzte er demnach - wie vom Zeugen C... angegeben - seine Tätigkeit als VP-Führer auch während seiner Krankschreibung fort, was für ihn den Vorteil hatte, sich nunmehr jeglicher Kontroll- und Überwachungstätigkeit durch seine Vorgesetzten entziehen zu können und völlig „frei“ als Einzelkämpfer operieren zu können. Da er auch auf seiner neuen Dienststelle als VP-Führer eingesetzt werden sollte, gab es für ihn auch ein starkes Motiv dafür, die notwendigen Kontakte aufrechtzuhalten und auszubauen, um Erfolge auch bei seiner neuen Dienststelle vorweisen zu können. Der Empfang und der Einsatz der Firmenkreditkarte durch den Beklagten stellen sich vor diesem Hintergrund als die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils dar, der in engem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Beklagten stand (§ 331 Abs. 1 3. Alternative StGB). Zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein „Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestrebten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - juris, Rn. 30 m.w.N.). Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen (BGH a.a.O.) und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren. Unter Dienstausübung ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn der Zeuge C... wollte durch die Überlassung der Kreditkarte - für Spesenzwecke - bewusst Einfluss auf die künftige Dienstausübung des Beklagten ausüben, und zwar in dem Sinne, dass dieser schneller und unkomplizierter seine Ermittlungstätigkeit würde fortsetzen können, von der auch und gerade die Firma C... und damit der Zeuge C... profitieren würde. Der Beklagte war mit diesem mit der Bereitstellung der Kreditkarte verbundenen Zweck ersichtlich einverstanden, so dass die Voraussetzungen einer Vorteilsannahme i.S. von § 331 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Der Beklagte handelte zudem vorsätzlich und schuldhaft. Mit der Vorteilsannahme durch den Empfang und den Einsatz der Kreditkarte hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich hat er hierdurch gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 20 Satz 2 LBG a.F.) sowie gegen seine Pflicht aus § 34 LBG a.F. verstoßen, in Bezug auf sein Amt keine Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Es liegt insofern ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 54). Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Zum Vorwurf zu 1.11 (Nutzung eines Firmenfahrzeugs der Firma C...) Nach Aktenlage, insbesondere den bei der Firma C... gefundenen Buchhaltungsunterlagen (vgl. den Abschlussbericht des LKA in der o.g. Strafakte Band VI, Bl. 117, 161 ff.) und den glaubhaften Angaben der Zeugen C... und K... sowie der Einlassung des Beklagten im Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, dass der Beklagte von der Firma C... und damit von dem Zeugen C... ab dem 11. November 2002 bis (jedenfalls) zum 3. Januar 2003 einen Firmenwagen VW Golf - C... - für mehrere Wochen zur Nutzung erhielt. Die Firma C... hatte den Wagen geleast und monatliche Leasingraten in Höhe von 614,80 € zu entrichten. Auch insoweit liegt ein Fall von Vorteilsannahme vor, da die Nutzung des Firmenfahrzeugs einen wirtschaftlichen Vorteil für den Beklagten darstellte und aus den eben dargelegten Gründen eng mit dessen dienstlicher Tätigkeit verknüpft war. Auch insoweit hat der Beklagte hierdurch gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 20 Satz 2 LBG a.F.) sowie gegen seine Pflicht aus § 34 LBG a.F. verstoßen, in Bezug auf sein Amt keine Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Zum Vorwurf 1.5 (Übernachtungskosten S... Hotel) Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass der Beklagte anlässlich einer genehmigten Dienstreise nach B... am 18. und 19. Juli 2002 sich die für den Aufenthalt im S...-Hotel laut Rechnung angefallenen Gesamtkosten von 280,50 Euro vom Zeugen C... erstatten ließ. Der Beklagte hatte die Rechnung des S...-Hotels bereits seinem Dienstherrn unter dem 24. Juli 2002 anlässlich der Dienstreisekostenabrechnung eingereicht (Strafakte Band III, Bl. 186) und daraufhin die auf der Rechnung ausgewiesenen Übernachtungskosten (einschließlich Frühstück) sowie Parkgebühren und Kurtaxe, insgesamt 120,- Euro, in Verbindung mit dem gewährten Tagegeld vollständig erstattet bekommen. Dieselbe Rechnung reichte der Beklagte dann auch bei der Firma C... ein, wo sie in den Buchführungsunterlagen unter dem 6. Dezember 2002 aufgeführt wurde (Strafakte Band III, Bl. 189; vgl. auch Sonderband „Auswertung“ Bl. 80 und 83) mit einem entsprechenden Ausgangsbetrag von 280,50 Euro, dem Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich der Hotelbarkosten von 160,50 Euro. Der Zeuge C... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und für die Kammer überzeugend dargelegt, dass er die in den Büchern seiner Firma als Spesenauslagen gebuchten Beträge, die auf vom Beklagten eingereichten Rechnungen beruhten, jeweils an den Beklagten anlässlich eines der vielen Treffen in der damaligen Zeit auch tatsächlich ausgezahlt hat. Der Beklagte hat sich durch die Annahme des Betrags ebenfalls einer Vorteilsannahme i.S. von § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Denn auch die Erstattung der 280,50 Euro durch den Zeugen C... stellte einen wirtschaftlichen Vorteil für den Beklagten dar, der in engem Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit stand, auf die sich der Zeuge C... einen fördernden Einfluss auszuüben versprach. Auch insoweit handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. Zu den Vorwürfen 1.6 und 1.7 (Anmietung eines Mercedes Vito/Hotelkosten im T...- Hotel in B.../Polen) Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass der Beklagte sich die Kosten der Anmietung eines Mercedes Vito am 27. September 2002 bei der Autovermietung S... in Berlin (Gesamtmietpreis mit Versicherungen: 218,59 Euro) anteilig, nämlich in Höhe von 119,83 Euro (Mietbetrag für drei Tage ohne Versicherungsgebühren) vom Zeugen C... erstatten ließ. Das Gleiche gilt für die vom Beklagten mit seiner eigenen Kreditkarte bezahlten Hotelkosten im T...-Hotel in B.../Polen in Höhe von - umgerechnet - 243,80 Euro und 743,80 Euro für drei Übernachtungen sowie von - umgerechnet - 221,77 Euro für Getränke anlässlich der mit dem Mercedes Vito unternommenen Reise (in Begleitung seiner damaligen polnischen Freundin sowie des Zeugen K... und einer polnischen Begleiterin für diesen) nach Polen in der Zeit vom 27. bis 30. September 2002. Die entsprechenden Belege tauchten in den Buchführungsunterlagen der Firma C... auf (Strafakte Sonderband „Auswertung“ Bl. 61 ff.), der entsprechende Zahlungsausgang ist dort für den 30. Oktober 2002 angegeben. Die Kammer hält es aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen C... auch hier für erwiesen, dass dieser eine entsprechende Auszahlung der gebuchten Beträge an den Beklagten in zeitlicher Nähe auch tatsächlich vorgenommen hat. Die Erstattung der vom Beklagten mit seiner Kreditkarte getätigten Ausgaben anlässlich der Polenreise stellten auch hier einen wirtschaftlichen Vorteil für diesen dar und zwar in voller Höhe, also auch insoweit, als er mit seiner Kreditkarte die Unkosten (Übernachtungs- und Getränkekosten) seiner drei Beifahrer - aus welchen Gründen auch immer - übernommen hat. Der Beklagte hat sich auch hierdurch einer Vorteilsannahme i.S. von § 331 Abs.1 StGB schuldig gemacht. Denn auch diese Erstattung durch den Zeugen C... stand in engem Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit, auch wenn der Charakter der Reise - was die Aktenlage nahelegt - überwiegend privater Natur gewesen sein sollte. Der Zeuge C... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass der Beklagte in Polen auch eine Vertrauensperson treffen sollte, so dass ein Zusammenhang mit der dienstlichen Ermittlungstätigkeit vorlag; der Zeuge K... sprach in der mündlichen Verhandlung von Ermittlungsabsprachen mit polnischen Kollegen. Aber auch wenn die Polenreise ausschließlich privaten Charakter gehabt hätte, würde sich an der rechtlichen Einordnung der späteren Kostenerstattung durch den Zeugen C... nichts ändern, da auch in diesem Fall der Zweck der Zahlung, positiven Einfluss auf die weitere Ermittlungstätigkeit und Zusammenarbeit des Beklagten mit der Firma C... auszuüben, und damit der Zusammenhang mit der Dienstausübung offensichtlich gewesen wäre. Der Beklagte handelte auch hier vorsätzlich und schuldhaft. Zum Vorwurf zu 3. (Umgang mit Z...) Nach Aktenlage (Strafakte Band I, Bl. 1 ff.: Angaben des Z... - Bl. 18 f. -, Gästekartei des Hotels - Bl. 39 -, gemeinsame Rechnung des Hotels - Bl. 40 -) und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen K... und K... in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Beklagte im Dezember 2002 über ein ihm von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen K..., mündlich ausgesprochenes Kontaktverbot hinweg gesetzt hat und sich mit der - früheren - Vertrauensperson Z... am 30./31. Dezember 2002 in einem Hotel in B... getroffen hat. In seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 hat der Beklagte den ihm vorgeworfenen Kontakt zu Herrn S... mittelbar auch eingeräumt. Der Beklagte hat damit gegen seine Pflicht aus § 21 Satz 2 LBG a.F. verstoßen, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen (Gehorsamsverstoß). Bezüglich der übrigen Vorwürfe der Disziplinarklage hat die Kammer von der rechtlichen Möglichkeit des § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) Gebrauch gemacht und die entsprechenden Handlungen ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. 2.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). a) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 –, juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Zur disziplinarrechtlichen Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme hat das Bundesverwaltungsgericht vor Kurzem ausgeführt (Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 - nach juris Rn. 28 ff.): „… Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (Urteile vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwG 113, 4 ; vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229 ; vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 20). Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Der Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StGB ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte Unrechtsvereinbarung (rechtswidrige Diensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. Die Vereinbarung muss nicht "erfüllt" worden sein. Weder müssen der Beamte oder der von ihm bestimmte Dritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der Beamte rechtswidrig gehandelt haben. Der besonders schwere Unrechtsgehalt der Bestechlichkeit kommt im Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Er wird zudem durch die Entscheidung des Gesetzgebers belegt, das Beamtenverhältnis nach der - hier allerdings nicht anwendbaren, weil zur Tatzeit noch nicht geltenden - Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - (BGBl I S. 1010) bereits dann kraft Gesetzes zu beenden, wenn ein Beamter wegen Bestechlichkeit in Bezug auf eine Diensthandlung im Hauptamt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) muss sich diese Vereinbarung nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Es reicht aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 29 f. und vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 61 f.). Liegen die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme vor, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem unerlaubten Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt. Der unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in Bezug auf das Amt entsteht unabhängig von der Art des Vorteils. Es muss jedem Beamten klar sein, dass er die Grenze der Sozialadäquanz auch dann überschreitet, wenn er in Bezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung von einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (vgl. Zwiehoff, in: jurisPR-ArbR 45/2005 Nr. 2). Daher führt der Senat die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter, wonach der Pflichtenverstoß schwerer wiegt, wenn eine Geldzuwendung in Rede steht (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwGE 113, 4 und vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229 ). Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. …“ Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall durch die Annahme der o.g. wirtschaftlichen Vorteile, die die Bagatellgrenze deutlich überschreiten, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme indiziert, denn der Beklagte hatte als Kriminalhauptkommissar in dem besonders sensiblen Bereich der VP-Führung und Mittelsperson im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft mit der Firma C... eine besondere Vertrauensstellung inne. b) Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor. Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). aa) Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes sind nicht gegeben. So ist weder erkennbar, dass es sich bei den Pflichtverletzungen des Beklagten um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat handelte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003 – 1 D 30.02 –, juris Rn. 21 f. m.w.N.) noch dass sie Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 1 D 22.00 –, juris Rn. 18 ff.). Auch handelte der Beklagte nicht aufgrund einer wirtschaftlich existenziellen Notlage oder im Rahmen einer mittlerweile überwundenen negativen Lebensphase. bb) Die sonstigen entlastenden Umstände weisen in ihrer Gesamtheit nicht das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes auf und können deshalb das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Dem Beklagten kommt in einem gewissen Maß mildernd zugute, dass er die Vorteile im überwiegenden Umfang nicht aus Gründen der persönlichen Bereicherung angenommen hat, sondern aus falsch verstandenem Engagement und Ehrgeiz hinsichtlich seiner dienstlichen Aufgaben als VP-Führer, die er aufgrund der unkomplizierteren „Spesenabrechnungen“ mit der Firma C... ohne die sonst notwendigen Formalitäten mit seinem Dienstherrn effizienter wahrzunehmen glaubte. Zugute kommt ihm auch, dass sein berufliches Engagement tatsächlich zu einem großen Fahndungserfolg im Fall der „Hammerbande“ Anfang Oktober 2002 geführt hat, als aufgrund eines Hinweises einer von ihm geführten Vertrauensperson zahlreiche Mitglieder der „Hammerbande“ in Berlin festgenommen werden konnten. Der Milderungsgrund der fehlenden „Bereicherungsabsicht“ kommt dem Beklagten jedoch nicht für alle entgegengenommenen Vorteile zugute. So ist es mit einer „Spesenerstattung“ schlicht nicht zu erklären, dass der Beklagte die Hotelrechnung für seinen Aufenthalt im S...-Hotel (Vorwurf zu 1.5 der Disziplinarklage), die er bereits mit seinem Dienstherrn reisekostenmäßig abgerechnet hatte, auch bei der Firma C... einreichte und sich die Übernachtungskosten vom Zeugen C... nochmals erstatten ließ; darüber hinaus auch den erheblichen Betrag von 160,50 Euro als Getränkekosten von der Hotelbar. Hier liegt ein Fall echter Bereicherung vor, der nach dem oben dargestellten Maßstab bei einem Gesamtvorteil von 280,50 Euro i.S. des § 331 Abs. 1 StGB schon allein die Höchstmaßnahme indiziert hätte. Angesichts der Schwere der Verfehlung kann auch dem Umstand, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 -, nach juris Rn. 82). Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit grundlegend zerstört. Die durch das Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensschädigung lässt ihn für eine weitere Verwendung im Polizeidienst untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere der Pflichtverletzungen erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38;). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in Berlin geborene Beklagte erlangte 19... an der H...-Oberschule (Gymnasium) in Berlin-S... die allgemeine Hochschulreife. Mit Wirkung zum 1. April 19... wurde er unter Ernennung zum Kriminalkommissar-Anwärter in den Polizeidienst des Landes Berlin übernommen. Nach bestandener Laufbahnprüfung ernannte ihn der Kläger zum 1. April 19... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalkommissar z.A., nach erfolgreich absolvierter Probezeit zum 1. Oktober 19... zum Kriminalkommissar und mit Wirkung zum 30. März 19... zum Beamten auf Lebenszeit. Im September 19... wurde der Beklagte zum Kriminaloberkommissar und im September 19... zum Kriminalhauptkommissar, seinem aktuellen Dienstgrad, befördert. Zuletzt wurde er für den Beurteilungszeitraum November 2000 bis Februar 2003 mit „Gut“ beurteilt. In der Beurteilung heißt es unter VI. Leistungen: „Herr H... ist ein sehr engagierter und erfahrener Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit als VP- und Informantenführer beachtliche Erfolge, insbesondere in der Raub- und Eigentumskriminalität, erzielen konnte, die zum Teil bundesweit ein positives Echo hervorriefen. Er ist ein zielstrebiger, am polizeilichen und persönlichen Erfolg orientierter Mitarbeiter. Leider schmälerte er seine weit über den Durchschnitt liegenden Leistungen, da es im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem neuen Teampartner zu Nachlässigkeiten in der Ausübung der Dienstgeschäfte kam.“ Unter IV. Sonstige Persönlichkeitsmerkmale heißt es: „KHK H... ist ein sehr engagierter Mitarbeiter, der in seinem schwierigen Aufgabengebiet der verdeckten Erkenntnisgewinnung mit Begeisterung tätig ist. Er arbeitet überaus erfolgsorientiert, wobei er gelegentlich seine eigenen Erfolge über die des Teams stellte.“ In der vorangegangen Beurteilung für die Zeit vom 5. November 1997 bis 5. November 2000 heißt es unter IV.: „KHK H... freundliches Wesen wird durch sein berufliches Engagement geprägt, wobei er seine berufliche Überzeugung zum Maßstab seines Handelns macht. Er entwickelte sich zu einem Individualisten mit der Neigung zum erfolgreichen Einzelkämpfer, ohne dabei die Nähe zu den Kollegen zu verlieren.“ Eine erste Ehe des Beklagten wurde im Juli 2005 geschieden; aus dieser Ehe hat er zwei 1993 und 1995 geborene Kinder. Seit November 2005 ist der Beklagte mit der aus K... (Polen) stammenden I... verheiratet; aus dieser Ehe hat er zwei 2009 und 2013 geborene Kinder. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Seit September 2004 richteten sich strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit bzw. Vorteilsannahme (StA Berlin, Az: 6...). Der Beklagte war bis zum 2. März 2003 bei LKA 2... und danach bei LKA 1...eingesetzt, wo er überwiegend im verdeckten und operativen Bereich sowie als VP-Führer tätig war. Im Rahmen seiner Dienstausübung oblag dem Beklagten insbesondere die Ermittlung von Erkenntnissen zu Juwelierüberfällen der sog. „Hammerbande“, eine von der polnischen Stadt Koszalin aus gesteuerte Bande, die für zahlreiche Raubüberfälle in Deutschland, aber auch in Dänemark, Frankreich und Holland verantwortlich war. Seit 2001 gab es auch zahlreiche derartige Überfälle auf Juweliergeschäfte in Berlin, u.a. auf das Juweliergeschäft „W..., wobei überwiegend Luxusuhren gestohlen wurden. Seit Anfang 2002 wurden die verdeckten Ermittlungen gegen die sog. „Hammerbande“ intensiviert. Es kam zur Kontaktaufnahme zum polnischen CBS (Bundespolizei in Polen) und hierbei zu Herrn A..., der zu dieser Zeit Angehöriger dieser Einheit war. Ferner kam es zu ersten Gesprächen mit dem Sicherheitsunternehmen „C...(im Folgenden: C...). Diese in C... ansässige Firma war im Jahr 1999 gegründet worden; Gesellschafter und Geschäftsführer sind bzw. waren Herr N..., dessen Ehefrau S... sowie Herr W.... Gegenstand dieses Unternehmens war/ist u.a. die Erstellung von Sicherheitskonzepten, aber auch „Ermittlungen bei Überfallgeschehen und Transportverlusten“. Die Firma C... stand in vertraglichen Verhältnissen zu einigen der überfallenen Juweliere. Ziel der Gespräche des LKA mit dem Sicherheitsunternehmen C... im Rahmen einer sog. „Sicherheitspartnerschaft“ sollte u.a. sein, über dieses Unternehmen die vorhandene Sicherheitstechnik (Videoüberwachung u.a.) bei den Juwelieren zu verbessern, etwa um bessere fahndungsrelevante Fotos für polizeiliche Ermittlungstätigkeit nutzen zu können. Ferner war geplant, hochwertige Uhren der Geschäfte mit Ortungstechnik auszustatten. Die Firma C... hatte bereits in der Vergangenheit mit verschiedenen Polizeidienststellen der Bundesrepublik zusammengearbeitet und verfügte über ein internationales Informationsnetz, auch nach Polen. Durch Vermittlung von C... wurden von den Firmen „R...“ und „W...“ ferner Geldmittel für die polizeiliche Aufklärungsarbeit zur Verfügung gestellt. So gab es im Februar 2002 eine Zahlung in Höhe von 5.000,- Euro und im Juni 2002 von weiteren 10.000,- Euro durch den Juwelier „W...“. Im Juli 2002 kam es zu weiteren Zahlungen in Höhe von 10.000,- durch „W...“ und erneut 10.000,- Euro durch „R...“. Verwendet wurden hiervon insgesamt 8.590,- Euro für den Einsatz von Vertrauenspersonen (Auslagen, Belohnungen u.a.), der Rest wurde den Unternehmen zurückerstattet. Eine schriftliche Vereinbarung lag weder der „Sicherheitspartnerschaft“ noch den Geldzuflüssen zugrunde. Eine der Aufgaben des Beklagten war es etwa ab Juni 2002, in Abstimmung mit seiner Dienststelle die Treffen mit der Firma C... durchzuführen; es erfolgte ein gegenseitiger Informationsaustausch, ferner wurden über die Firma C... Informanten bzw. Vertrauenspersonen angeworben und an den Beklagten als VP-Führer „übergeben“. Teampartner des Beklagten in dieser Zeit war der damalige Kriminalkommissar F.... Dieser wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2005 - (5... - wegen schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt, wobei sein umfassendes Geständnis und geleistete Aufklärungshilfe mildernd berücksichtigt wurden. Die Straftaten beging er - resultierend aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten - im Zeitraum Herbst 2003 bis März 2004. Mit Wirkung ab 30. April 2004 wurde er auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Oktober 2002 gelang der Polizei ein entscheidender Schlag gegen die „Hammerbande“, als aufgrund eines VP-Hinweises mehrere polnische Täter bei einem geplanten Raubüberfall auf den Juwelier „W...“ in Berlin auf frischer Tat gestellt werden konnten. Den im September 2004 gegen den Beklagten eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen lagen tatsächliche bzw. vermutete Zuwendungen von N..., dem Geschäftsführer der Firma C..., an den Beklagten im möglichen Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit zugrunde. So nutzte der Beklagte in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 19. März 2003 eine ihm überlassene Firmenkreditkarte der Firma C..., wobei es zu 45 Karteneinsätzen mit einem Gesamtbetrag von 2.428,25 Euro kam, die über ein Konto der Firma C... beglichen wurden. Zudem fanden sich in der Buchhaltung der Firma C... Belege über Bewirtungs- und Übernachtungskosten des Beklagten anlässlich von Treffen mit N... und z.T. weiteren Personen, die darauf hindeuteten, dass die dem Beklagten insoweit entstandenen Aufwendungen von der Firma C... beglichen wurden. Festgestellt wurde ferner, dass der Beklagte in der Zeit vom 11. November 2002 bis (jedenfalls) 3. Januar 2003 ein von der Firma C... geleastes Firmenfahrzeug - einen VW-Golf - nutzte. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. Juli 2006 (2...) wurde dem Beklagten Bestechlichkeit in neun Fällen vorgeworfen, wobei ihm zur Last gelegt wurde, als Gegenleistung für die erhaltenen - oben beschriebenen - geldwerten Vorteile dem Mitangeklagten C... rechtswidrig dienstlich erlangte Erkenntnisse weitergegeben zu haben (insbes. Halterabfragen zu KFZ-Kennzeichen und die Aushändigung von ISVB-Ausdrucken). Nachdem die Verteidiger des Beklagten sowie des Mitangeklagten K... dem Landgericht Berlin mitgeteilt hatten, ihre Mandanten könnten sich mangels ihnen erteilter Aussagegenehmigung nicht zur Sache äußern, selbst ihren Verteidigern gegenüber nicht, so dass ein rechtsstaatliches Verfahren nicht möglich sei, verfasste das Landgericht Berlin nach Beratung am 9. November 2007 einen Vermerk, in dem es diese rechtsstaatlichen Bedenken teilte und es als befremdlich bezeichnete, dass bei der Polizei mit Kenntnis der Polizeiführung fragwürdige Konstruktionen wie eine „Sicherheitspartnerschaft“ mit privaten Sicherheitsdiensten bestünden und dass die beteiligten Beamten in einem sich anschließenden Strafverfahren „im Regen stehen gelassen werden“. Nachdem auch die Staatsanwaltschaft Berlin die Bedenken teilte, stellte das Landgericht Berlin das Strafverfahren gegen den Beklagten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beklagten mit Beschluss vom 22. Februar 2008 gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 StPO ein. Am 21. Oktober 2004 leitete der Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Leiter des Landeskriminalamts, das Disziplinarverfahren gegen diesen ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 sprach der Kläger gegenüber dem Beklagten das Verbot der Amtsausübung aus. Mit Verfügung vom 17. November 2004 zog die Behördenleitung das Verfahren an sich und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an (ohne Kürzung der Bezüge); zugleich wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Durch Beschluss vom 13. Mai 2005 hat die Kammer - VG 80 Dn 1.05 - den Antrag des Beklagten, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, zurückgewiesen. Die Kammer war nach damaliger Aktenlage davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die Annahme der auf seinen Namen ausgestellten Kreditkarte des Sicherheitsunternehmens C..., die ihm zur freien Verfügung ausgehändigt worden sei, und die im Gegenzug ohne dienstlichen Anlass getätigten Datenabfragen für das Unternehmen ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, dass voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werde. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 80 SN 1.05 - hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 18. August 2005). Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren unter dem 2. September 2008 um weitere Vorwürfe erweitert. Unter dem 29. November 2010 verfasste der damalige Ermittlungsführer S... einen - ersten - Ermittlungsbericht, der dem Beklagten unter dem 7. Februar 2011 zur Stellungnahme und abschließenden Anhörung übersandt wurde. Darin wurden die vom Landgericht Berlin aufgezeigten rechtsstaatlichen Bedenken geteilt. Mangels Aussagegenehmigung sei der Beklagte an seiner Verteidigung derart gehindert, dass - hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Vorteilsannahme - ein rechtsstaatliches Verfahren nicht durchführbar sei. Außerdem erweise sich der Nachweis des Flusses der tatsächlichen Zuwendungen als schwierig. Nach Zusendung des Ermittlungsberichts meldete sich unter dem 22. Februar 2011 Rechtsanwalt A... für den Beklagten und beantragte Akteneinsicht. Unter dem 7. April 2011 teilte der Kläger Rechtsanwalt A... unter Gewährung der Akteneinsicht mit, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen würden. Unter dem 15. Juni 2011 erstellte der Ermittlungsführer einen neuen Ergänzungsbericht, der dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2011 zur abschließenden Anhörung übersandt wurde. In dem Ergänzungsbericht ging der Ermittlungsführer „nach erneuter Befassung mit dem vorliegenden Sachverhalt“ hinsichtlich der Vorwürfe der Bestechlichkeit bzw. Vorteilsannahme abweichend vom bisherigen Ergebnis davon aus, dass sich der Beklagte durch Annahme geldwerter Vorteile oder des Ersparens von Aufwendungen in 13 Fällen schwerwiegender Dienstvergehen schuldig gemacht habe, was näher erläutert wurde. Eine Aussagegenehmigung sei für die Fortführung des Verfahrens „derzeit“ nicht erforderlich. Im Bedarfsfalle könne diese von dem Beklagten bei seinem Dienstherrn beantragt werden. Die im Strafverfahren als Verfahrenshindernis unzureichend bewertete Aussagegenehmigung sei im Disziplinarverfahren unbeachtlich und könne für die internen Ermittlungen in uneingeschränkten Umfang erteilt werden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte Rechtsanwalt A... mit, dass der Beklagte die Begehung eines Dienstvergehens bestreite. Das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren werde rechtsstaatswidrig geführt, weil ihm angesichts der fehlenden Aussagegenehmigung jedwede Verteidigung im Kernbereich unmöglich gemacht werde. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erhob der Kläger unter dem 5. Juli 2012 Disziplinarklage. Hierin wirft der Kläger dem Beklagten vor, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, 1. indem er sich durch N..., den Inhaber der Firma „C...", W... in 2...C..., in insgesamt 15 Fällen folgende Leistungen in Höhe von insgesamt rund 4.500,00 Euro habe finanzieren lassen, hierdurch jeweils einen unberechtigten Vorteil erlangt und sich somit als Amtsträger der Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB schuldig gemacht habe: 1.1. In der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 19. März 2003 habe der Beklagte durch freie Nutzung einer überlassenen Firmenkreditkarte finanzielle Vorteile in Höhe von insgesamt 2.428,25 Euro erlangt, 1.2. am 13. Juni 2002 habe N... die Bewirtungskosten für den Beklagten in Höhe von 25,70 Euro in dem mexikanischen Restaurant „S..." in H... bezahlt, 1.3. in der Zeit vom 25. bis 27. Juli 2002 habe der Beklagte im T...Motel in B.../Polen übernachtet und sich die Übernachtungskosten in Höhe von 122,85 Euro von N. C... finanzieren lassen, 1.4. am 18. Juli 2002 habe N. C... die Bewirtungskosten für den Beklagten in Höhe von 82,20 Euro im Gasthaus „Zum Adler" in Steinbach bezahlt, 1.5. in der Zeit vom 18. bis 19. Juli 2002 habe der Beklagte im S...-Hotel B... übernachtet und sich die Übernachtungskosten in Höhe von 280,50 Euro von N... finanzieren lassen, 1.6. für die Zeit vom 27. September bis 1. Oktober 2002 habe sich der Beklagte von N. C... für die Anmietung eines M... 218,59 Euro erstatten lassen, obwohl für die tatsächlichen Mietkosten nur ein Betrag von 119,83 Euro angefallen sei. 1.7. in der Zeit vom 27. September bis 1. Oktober 2002 habe der Beklagte im T...Motel in B.../Polen übernachtet und habe sich die Übernachtungskosten in Höhe von 329,00 Euro sowie Kosten für Getränke in Höhe von 73,92 Euro von N. C... finanzieren lassen, 1.8. am 4. Oktober 2002 habe sich der Beklagte Benzinkosten in Höhe von 49,81 Euro laut Tankrechnung der B...Tankstelle, 2...H..., R... 14 von N. C... finanzieren lassen, 1.9. am 8. November 2002 habe N. C... für den Beklagten die Bewirtungskosten in Höhe von 28,03 Euro im E...-Hotel, S... in 1... bezahlt, 1.10. am 27. Dezember 2002 habe N. C... die Bewirtungskosten für den Beklagten in Höhe von 26,95 Euro im Restaurant „M...", H...2...0 in 1... übernommen, 1.11. in der Zeit vom 11. November 2002 bis mindestens 3. Januar 2003 habe der Beklagte ein Firmenfahrzeug der Fa. C... (VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen C...) benutzt, ohne den Aufwand für Leasingraten des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges in Höhe von 1.070,74 Euro für 54 Tage zu begleichen, 1.12. am 18. Januar 2003 habe N. C... die Bewirtungskosten für den Beklagten in Höhe von 56,93 Euro im Lokal „L..." in 2... übernommen, 1.13. in der Zeit vom 7. bis 8. Februar 2003 habe der Beklagte im Hotel „G..." in K.../Polen übernachtet und sich die Übernachtungskosten in Höhe von 51,79 Euro von N. C... finanzieren lassen, 1.14. in der Zeit vom 15. bis 16. März 2003 habe der Beklagte im T..., F... in 2... übernachtet und sich die Übernachtungskosten in Höhe von 51,00 Euro von N. C... finanzieren lassen, 1.15. in der Zeit vom 22. bis 23. März 2003 habe der Beklagte im TRYP-Hotel, F... in 2... übernachtet und habe sich die Übernachtungskosten in Höhe von 51,00 Euro von N. C... finanzieren lassen, 2. indem er im Zeitraum Juni 2002 bis Mai 2003 im Datenbestand des ISVB-Systems drei Abfragen ohne dienstlichen Bezug getätigt und somit gegen interne Polizeivorschriften hinsichtlich des Datenschutzes verstoßen habe: 2.1. Am 29. Dezember 2002 habe der Beklagte den Z..., ein verurteilter Straftäter, zu dem der Beklagte privaten Kontakt gepflegt habe, ohne dienstlichen Grund im ISVB-System abgefragt, 2.2. am 22. Mai 2003 habe der Beklagte den N..., Inhaber der Firma C..., ohne dienstlichen Grund im ISVB-System abgefragt, 2.3. am 2. September 2003 habe der Beklagte die I... ohne dienstlichen Grund im ISVB-System abgefragt, 3. indem er gegen dienstliche Weisungen verstoßen habe, und zwar dadurch, dass er sich vom 30. bis 31. Dezember 2002 gemeinsam mit Z..., einem wegen Hehlerei verurteilten kokainabhängigen Straftäter, in einem Hotel in B... aufgehalten habe, obwohl ihm der Umgang mit diesem im November 2002 ausdrücklich verboten worden sei; 4. indem er gegen dienstliche Weisungen verstoßen habe, und zwar dadurch, dass er am 4. Oktober 2002 ohne Ankündigung und Genehmigung seinen territorialen Zuständigkeitsbereich verlassen und eine „Dienstreise" nach Hamburg unternommen habe, und 5. indem er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung verstieß, und zwar dadurch, dass er in drei Fällen Zahlungsverpflichtungen nicht beachtet oder nicht ordnungsgemäß abgewickelt habe, mit der Folge, dass die noch offenen Forderungen im Wege von Gehaltspfändungen geltend gemacht worden seien, und zwar durch a) Abtretungserklärung vom 9. Oktober 1998 zugunsten der D... über einen Betrag von 5.684,03 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten, b) Abtretungserklärung vom 14. Februar 2003 zugunsten der C... über einen Betrag von 25.415,18 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten (Kreditsumme 37.930,80 Euro) sowie in gleicher Sache durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S... vom 22. Juli 2005 - Geschäfts-Nr. 32 M 4666/05 - zugunsten der C... über einen Betrag von 10.408,96 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten, c) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S... vom 4. November 2005 - Geschäfts-Nr. 32 M 5025/05 - zugunsten der A... über einen Betrag von 21.581,55 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Durch sein inner- und außerdienstliches Verhalten habe der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Er habe die ihm obliegenden allgemeinen Dienstpflichten zu uneigennütziger Dienstverrichtung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verletzt. Ferner habe er die ihm als Polizeibeamten besonders obliegende Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Berliner Polizei gemäß § 101 Satz 2 LBG verletzt. Unter dem 17. September 2012 erteilte der Leiter des Landeskriminalamts dem Beklagten eine Aussagegenehmigung für das Disziplinarverfahren. Hierin heißt es: „…Im Rahmen der Verteidigung zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen erteile ich Ihnen gemäß § 7 Beamtenstatusgesetz die Genehmigung sich zum o.g. Verfahren Ihrem Sie vertretenden Rechtsanwalt T... gegenüber zu offenbaren. Gleiches gilt für eine Verhandlung in dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren. Sie dürfen im Rahmen Ihrer Einlassungen auch Ihrem Dienstherrn gegenüber Angaben zu Unterlagen und zu Ihren Tätigkeiten als Vertrauenspersonenführer tätigen, insofern diese zu Ihrer Entlastung und Erläuterung bezüglich der gegen Sie erhobenen Vorwürfe notwendig sind. Sie haben die Offenbarung von Personaldaten zu den von Ihnen geführten Vertrauenspersonen (VP) zu unterlassen, sofern diese sich nicht bereits selber offenbart haben oder im Rahmen der Strafverfahren bekannt wurden. Eine Freigabe der von Ihnen bearbeiteten Akten im Zusammenhang mit der „Hammerbande“ und den darin enthaltenen Berichten und Abrechnungen erfolgt jeweils ohne den Personalteil der VP - die Notwendigkeit einer Identitätsoffenbarung ist nicht erkennbar. Sie haben, ggf. in Absprache mit L..., die entsprechende VP-Nummer als Zuordnungskriterium zu benennen.“ Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat keinen Sachantrag gestellt. Er begehrt die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Das behördliche Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es sei rechtsstaatswidrig geführt worden, weil ihm keine Aussagegenehmigung erteilt und damit jedwede effektive Verteidigung im Kernbereich unmöglich gemacht worden sei. Es fehle auch eine ordnungsgemäße Schlussanhörung. Die dem Beklagten unter dem 17. September 2012 erteilte Aussagegenehmigung sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Leiter des Landeskriminalamts hierfür zuständig sei; für eine - auch nur teilweise - Versagung sei die Senatsverwaltung für Inneres als oberste Dienstbehörde zuständig. Auch bei Vorliegen einer rechtmäßigen Aussagegenehmigung erlaube dies nicht die Einlassung des Beklagten, denn VP-Sachen unterlägen strenger Geheimhaltung. Staatsanwaltschaft und Polizei seien an die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung gebunden. Zuständig sei insofern der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft. Der Beklagte sei an die Zusicherung der Vertraulichkeit gebunden. Zudem lasse sich eine Offenbarung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) durch eine beamtenrechtliche Aussagegenehmigung nicht rechtfertigen. Die erteilte Aussagegenehmigung sei im Übrigen zu unbestimmt, da sie dem Beklagten lediglich Äußerungen erlaube, insoweit diese zur Entlastung oder Erläuterung „notwendig“ seien. Der Beklagte müsse umfassend über sein dienstliches Verhältnis zum Zeugen C... und dessen Unternehmen „C... Sicherheitsrevision“ berichten können. Er halte es für erforderlich, den Gesamtkomplex „Hammerbande“ und die damaligen praktischen wie rechtlichen Rahmenbedingungen bei der VP-Führung zu schildern, um im Einzelnen diejenigen Umstände, die den jeweiligen Ausgaben zugrunde gelegen hätten nachvollziehbar darzulegen. Er müsse dazu u.a. beschreiben dürfen, wie eigenständig er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit habe agieren dürfen, welche Absprachen und welche Berichtspflichten es gegeben habe, zu welchem Zweck er die Firmenkreditkarte und ein zeitweise überlassenes Firmenfahrzeug genutzt habe, welche Rolle der Zeuge C... hierbei gespielt habe, welche Rolle eine in Polen gegründete Firma gespielt habe, mit welchen Vertrauenspersonen und Informanten der Beklagte welche Einsätze in Deutschland und Polen durchgeführt habe, wobei hier Details zu Treffpunkten, Aufträgen, Tarnnamen und -identitäten, Erkenntnisverwertung, Entlohnung von Vertrauenspersonen sowie die beteiligten Beamten in Deutschland und Polen zu nennen wären. Bei der Entscheidung über die Art und Weise und die sachliche „Tiefe“ seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren befinde sich der Beklagte nicht nur in einem rechtlichen Konflikt, sondern auch in einem Gewissenskonflikt zwischen effektiver Verteidigung seiner eigenen Person und dem Schutz von Leib und Leben Dritter. Mit der Begründung, er beteilige sich wegen der Beschränkung seiner verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte nicht weiter an dem rechtsstaatswidrig gegen ihn geführten gerichtlichen Disziplinarverfahren, hat der Beklagte zusammen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Beginn der Beweisaufnahme „unter Protest“ den Sitzungssaal verlassen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C..., K... und K.... Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der behördliche Disziplinarvorgang, die Personalakten des Beklagten sowie die o.g. Strafakte des Landgerichts Berlin lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.