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Beschluss

80 K 37.12 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1001.80K37.12OL.0A
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Leitsätze
1. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DiszG gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der im Antragsverfahren gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.(Rn.2) 2. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DiszG nach der Schwere des einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch den Beamten herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit.(Rn.7) Für Betrugshandlungen durch Beamte gibt es keine disziplinare Regelmaßnahme. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel nur dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DiszG gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der im Antragsverfahren gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.(Rn.2) 2. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DiszG nach der Schwere des einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch den Beamten herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit.(Rn.7) Für Betrugshandlungen durch Beamte gibt es keine disziplinare Regelmaßnahme. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel nur dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren.(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der durch den Landesbranddirektor mit Schreiben vom 11. Juni 2012 gegenüber ihm angeordneten vorläufigen Dienstenthebung. Der Antrag vom 25. Juni 2012 ist gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 BDG zulässig, aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 11. Juni 2012. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde – hier der Landesbranddirektor (Übertragungsanordnung vom 17. August 2011 (ABl. 2011, S. 2124) – kann einen Beamten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DiszG gleichzeitig mit oder – wie im vorliegenden Fall – nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der im Antragsverfahren gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zur insoweit wortgleichen Vorschrift des § 92 Abs. 2 BDO: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1997 – BVerwG 1 DB 27/87 –; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 38 BDG, Rdnr. 4, 11). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis droht. Dem Antragsteller wird in dem Disziplinarklageverfahren VG 80 K 28.12 OL als Dienstvergehen folgender Sachverhalt zur Last gelegt, der sich auf die rechtskräftig gewordenen tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Februar 2011 stützt (der Antragsteller wird dort Beklagter genannt): Zwischen dem 2. Juni 2005 und dem 8. Januar 2010 erlangte der Beklagte durch die Einreichung von 33 inhaltlich falschen Beihilfeanträgen rechtsgrundlose Leistungen des Landesverwaltungsamts Berlin als zuständige Beihilfestelle in Höhe von 12.928,09 Euro. Er hatte den Beihilfeanträgen jeweils Rechnungen beigefügt, die er zuvor an seinem Computer selbst gefertigt hatte und auf denen ärztliche Leistungen dargestellt und abgerechnet wurden, die nicht stattgefunden hatten. Des Weiteren reichte er im Zeitraum vom 12. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 insgesamt 10 von ihm am Computer selbst gefertigte Rechnungen des Arztes Dr. K… über von diesem nicht erbrachte Leistungen bei der Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin als zuständige Dienstfürsorgestelle der Berliner Feuerwehr ein und erlangte so rechtsgrundlose Leistungen in Höhe von insgesamt 1.581,12 Euro. Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller wegen dieses Sachverhalts wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung das Strafgericht für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Betrugstaten gewerbsmäßig begangen habe. Er habe sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschafft. Strafmildernd habe sich (u.a.) ausgewirkt, dass er die von ihm begangenen Taten selbst angezeigt habe und der entstandene Schaden unmittelbar nach der Selbstanzeige in voller Höhe erstattet wurde. Welche Disziplinarmaßnahme danach erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DiszG nach der Schwere des einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch den Beamten herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es für Betrugshandlungen durch Beamte keine disziplinare Regelmaßnahme gibt. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel nur dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen – vorliegend 43 in einem Zeitraum von 5 Jahren –, der Höhe des Gesamtschadens – hier rund 14.500 € –, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen – hier in ebenfalls 43 Fällen –, stehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Disziplinarkammer angeschlossen hat, lässt sich ferner der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64/11 – juris Rn. 12 m.w.N.). Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Der in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund des tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 ) ist vorliegend nicht erfüllt. Die Disziplinarkammer wird voraussichtlich, anders als das Landgericht im Strafverfahren, nicht von Freiwilligkeit der (jedenfalls vollständigen) Offenbarung der Tat vor drohender Entdeckung ausgehen. Erst am 1. März 2010 offenbarte der Antragsteller durch seinen damaligen Rechtsanwalt einen Betrag von 3.180,69 €, den er „rechtsgrundlos“ erlangt habe. Nach Kenntnis von der Strafanzeige des Dr. K. vom 1. März 2010 offenbarte er am 12. März 2010, weitere 18.531,33 € seit dem Jahr 2000 „rechtsgrundlos“ erlangte Erstattungsbeträge. Der Antragsteller musste jedoch spätestens im Oktober 2009 mit Aufdeckung seiner Tat rechnen. Er wurde im Zusammenhang mit einer Ende September 2009 von der Sachbearbeiterin der Dienstunfallstelle veranlassten Rechnungsprüfung zum 7. Oktober 2009 zur polizeilichen Untersuchung einbestellt. Dabei gab er an, dass er nicht wünsche, dass spezifische Auskünfte von seinem „behandelnden“ Arzt Herrn Dr. K. eingeholt würden. Ihm wurde daraufhin gesagt, dass ohne spezifische Auskunft der Herrn Dr. K. nicht festgestellt werden könne, ob die von dem Antragsteller zuvor eingereichten Rechnungen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstunfall des Antragstellers vom 18. Januar 2006 stünden. Da der Antragsteller nach Angaben von Dr. K. schon seit dem Jahr 2000 nicht mehr von diesem behandelt worden war, musste er erkennen, dass die Fälschung der von ihm eingereichten Rechnungen nun nachweisbar war. Am 17. Februar 2010 fragte er nach dem Ergebnis der Überprüfung seiner eingereichten Rechnungen nach. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass Auskünfte von Dr. K. eingeholt werden müssten. Er fragte, ob er dagegen Widerspruch einlegen könne, er habe Dr. K. aufgefordert, keine Auskünfte zu erteilen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer Offenbarung seines betrügerischen Verhaltens entschlossen war, sonst hätte er nicht versucht, seine Entdeckung durch einen Widerspruch gegen die Einholung von Auskünften von Dr. K. zu verhindern. Erst am 25. Februar 2010 suchte er einen Rechtsanwalt auf. Zur späteren Rückzahlung der zu Unrecht erlangten Erstattungsbeträge war er rechtlich verpflichtet, so dass ihm dies nicht erheblich mildernd zu Gute kommen kann. In Fällen der Steuerhinterziehung mag dies wegen der dort gesondert geregelten Selbstanzeige und Möglichkeit, Straffreiheit durch Steuernachzahlung zu erlangen, anders zu beurteilen sein; selbst dort wirkt sich die Steuernachzahlung jedoch nur beachtlich mildernd aus, wenn besondere Erschwerungsgründe – anders als im vorliegenden Fall – fehlen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 39). Ist das Vertrauensverhältnis durch ein schweres Dienstvergehen zerstört, kommt es auf die Erfolgsaussicht einer nach dem Dienstvergehen begonnenen Psychotherapie zur Aufarbeitung des Fehlverhaltens in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen das Dienstvergehen dienstlichen Bezug hat, nicht an, weil dadurch das verloren gegangene Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht rückgängig werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –). Selbst wenn hier die „Offenbarung“ des Fehlverhaltens und die Rückzahlung der betrügerisch erlangten Erstattungsbeträge – von dem Antragsteller als „rechtsgrundlos“ erlangte Erstattungen bezeichnet – als Milderungsumstände berücksichtigt würden, hätten diese Umstände nicht das Gewicht, die vorliegenden Erschwerungsgründe (Vielzahl der Täuschungshandlungen und Urkundenfälschungen, gewerbsmäßiges Handeln und Dauer des Dienstvergehens) aufzuwiegen. Auch wenn das anders gesehen würde, bliebe immer noch die Schadenshöhe von deutlich mehr als 5.000 € bestehen. Anhalte für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sind nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller angibt, er könne sich sein Handeln nicht erklären, es nur als Ausfluss der von ihm empfunden Mobbingsituation deuten, bietet dieses Vorbringen vor dem Hintergrund seines gezielten und durchdachten komplexen kriminellen Vorgehens gegenüber zwei Behörden über einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren keinen Anlass, ihn auf etwaige krankhafte Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit in Bezug auf dieses Verhalten fachärztlich untersuchen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.