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Urteil

80 K 24.10 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0221.80K24.10OL.0A
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Leitsätze
Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels (vgl. § 55 Abs. 3 BDG i.V.m. § 41 DiszG) durch Einreichung einer neuen Klageschrift durch die zuständige Behörde im Rahmen des anhängigen Verfahrens scheidet aus, da das materielle Entschließungsermessen des Dienstherrn, ob und mit welchem Inhalt Disziplinarklage erhoben werden soll, unterlaufen würde, wenn im gerichtlichen Verfahren auf die Aufforderung des Gerichts zur Mängelbeseitigung die zuständige Stelle die Disziplinarklage erhebt (Vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg Urteil v. 10.11.2011 - OVG 80 D 6.09).(Rn.14)
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist unzulässig, weil sie nicht von der zuständigen Stelle erhoben worden ist (nachfolgend zu 1.) und dieser Mangel im vorliegenden Verfahren nicht heilbar ist (nachfolgend zu 2.). 1) Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG wird die Disziplinarklage bei (aktiven) Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Diese kann gemäß Satz 2 der Vorschrift ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Auf dieser Grundlage hat die Senatsverwaltung für Inneres in Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres nach dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 16. August 2004 (ABl. S. 3387) bestimmt, dass die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die nicht dem höheren Dienst angehören, auf die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung (Leiter ZSE I) übertragen wird. Die an die Stelle dieser Anordnung getretenen späteren Übertragungsanordnungen vom 25. Juni 2009 (ABl. S. 1885) und vom 17. August 2011 (ABl. S. 2124) stimmen damit wörtlich überein, letztere mit dem Zusatz, dass der Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung als nachgeordneter Dienstvorgesetzter bezeichnet wird. Die vom Leiter ZSE I „im Auftrag“ unterschriebene Klageschrift genügt diesen rechtlichen Anforderungen jedoch nicht und ist deshalb unzulässig, weil es zum einen an einer rechtswirksamen Übertragung der Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage an den Leiter ZSE I mangelt (dieser war nicht nachgeordneter Dienstvorgesetzter des Beklagten im Sinne des Disziplinarrechts) und zum anderen der Leiter ZSE I nicht - wie es bei einer wirksamen Übertragung auf ihn hätte geschehen müssen - im eigenen Namen gehandelt, sondern die Klageschrift „im Auftrag“ des Polizeipräsidenten unterzeichnet und eingereicht hat (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011 - OVG 80 D 6.09 - S. 6 ff. des UA). Zwar ist durch den Eintritt des Beklagten in den Ruhestand mit Wirkung ab dem 1. September 2010 das Landesverwaltungsamt Berlin für die Fortführung der Klage zuständig geworden (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 2 DiszG i.V.m. Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Disziplinargesetz im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 4. Dezember 2007 [ABl. S. 3284]). Dieser Zuständigkeitswechsel hat an der ursprünglichen Unzulässigkeit der Klage jedoch nichts geändert, da das Landesverwaltungsamt die Klage lediglich prozessual in dem Zustand fortführt, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels befand. Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht durch die am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene „Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 17. August 2011 (Änderungsübertragungsanordnung)“ vom 11. November 2011 (ABl. S. 2890 f.) beseitigt worden, wonach nunmehr die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die - wie der Beklagte vor seiner Zurruhesetzung - nicht dem höheren Dienst angehören, auf die Polizeipräsidentin/den Polizeipräsidenten bzw. die Polizeivizepräsidentin/den Polizeivizepräsidenten als nachgeordnete Dienstvorgesetzte/nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen worden ist. Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsübertragungsanordnung bereits Ruhestandsbeamter war, betrifft sie ihn nicht mehr. 2) Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels (vgl. § 55 Abs. 3 BDG i.V.m. § 41 DiszG) durch Einreichung einer neuen Klageschrift durch das Landesverwaltungsamt im Rahmen des anhängigen Verfahrens scheidet ebenfalls aus, da das materielle Entschließungsermessen des Dienstherrn, ob und mit welchem Inhalt eine Disziplinarklage erhoben werden soll, unterlaufen würde, wenn im gerichtlichen Verfahren auf die Aufforderung des Gerichts zur Mangelbeseitigung die zuständige Stelle die Disziplinarklage erhebt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. S. 14 des UA m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... geborene Beklagte stand seit März 19... im Polizeidienst des Landes Berlin. Im April 19... ernannte ihn der Kläger im Amt eines Polizeiobermeisters zum Beamten auf Lebenszeit und beförderte ihn zuletzt im Dezember 20... zum Polizeihauptmeister. Mit Ablauf des 31. August 2010 wurde der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 hatte der Leiter der Direktion gegen den Beklagten wegen zweier strafrechtlicher Vorwürfe ein behördliches Vorermittlungsverfahren eingeleitet. Das Disziplinarverfahren wurde in der Folgezeit mehrfach - zuletzt im Jahr 2009 - auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats hat der Kläger unter dem 17. Mai 2010 (eingegangen bei Gericht am 27. Mai 2010) beim Verwaltungsgericht Berlin Disziplinarklage erhoben. Die Klageschrift ist unter dem Kopf „Der Polizeipräsident in Berlin“ mit dem Zusatz „Zentrale Serviceeinheit“ gefertigt und „Im Auftrag“ von Herrn G... , dem Leiter der Abteilung ZSE I - Personal, Finanzen, Recht -, unterzeichnet. Die der Klageerhebung zugrunde liegende Verfügung wurde vor Ausführung dem Polizeipräsidenten auf dem Dienstweg „zur Kenntnisnahme und Zustimmung“ vorgelegt und von diesem abgezeichnet. In der Klageschrift werden dem Beklagten insgesamt zehn, zum Teil weiter untergliederte Dienstpflichtverstöße als einheitliches Dienstvergehen vorgeworfen. Nach der Zurruhesetzung des Beklagten führt das Landesverwaltungsamt Berlin das Klageverfahren für den Kläger fort. Der Berichterstatter der Kammer hat die Beteiligten unter dem 12. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass die Disziplinarklage von der unzuständigen Behörde erhoben und daher unzulässig sein dürfte. Der Kläger hat eine Rücknahme der Klage abgelehnt, in der mündlichen Verhandlung jedoch keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die zu einzelnen Vorwürfen der Disziplinarklage gehörigen Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.