Urteil
80 K 48.11 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0203.80K48.11OL.0A
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Leitsätze
1. Einen Amts- bzw. Dienstbezug weist außerdienstliches Fehlverhalten dann auf, wenn es Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt; bei Polizeibeamten, die beruflich u.a. mit der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten befaßt sind, kommt ein Amtsbezug immer dann in Betracht, wenn sie außerdienstlich selbst eine Straftat begehen(Vergleiche: BVerwG, Urteil v. 30.08.2000 - 1 D 37/99)(Rn.35)
2. Bei Bagatelltaten geht es um Fälle, für die auch strafrechtlich in der Regel kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht; solche Pflichtverletzungen überschreiten weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht deutlich das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz und sind daher nicht bedeutsam.(Rn.37)
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Oktober 2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110/100 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen Amts- bzw. Dienstbezug weist außerdienstliches Fehlverhalten dann auf, wenn es Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt; bei Polizeibeamten, die beruflich u.a. mit der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten befaßt sind, kommt ein Amtsbezug immer dann in Betracht, wenn sie außerdienstlich selbst eine Straftat begehen(Vergleiche: BVerwG, Urteil v. 30.08.2000 - 1 D 37/99)(Rn.35) 2. Bei Bagatelltaten geht es um Fälle, für die auch strafrechtlich in der Regel kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht; solche Pflichtverletzungen überschreiten weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht deutlich das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz und sind daher nicht bedeutsam.(Rn.37) Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Oktober 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110/100 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene Dienstvergehen lag nicht vor bzw. ließ sich nicht nachweisen. Zum Vorwurf zu 1 der Disziplinarverfügung: Körperliche Misshandlung von A...am 9. Juli 2008: Dieser Vorwurf ist nicht erwiesen; probate Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Der Kläger hat bestritten, A... am 9. Juli 2008 zweimal mit größerer Kraft auf den Po sowie einmal ins Gesicht geschlagen zu haben. Das diesbezüglich wegen Körperverletzung gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 im Dezember 2010 vom Amtsgericht Tiergarten mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Klägers eingestellt, weil ein Tatnachweis kaum zu führen und die etwaige Schuld des Klägers nur gering sei. Der Einstellung lag ein vom Gericht eingeholtes aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten über das Aussageverhalten von A... zugrunde, das zu dem Schluss kam, dass Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Kindes bestünden, weil das Kind sein Aussageverhalten mehrfach verändert habe und nicht frei von äußerlicher Beeinflussung sei. Die Beweissituation ist auch für das Disziplinargericht nicht besser. Die Angaben des Kindes sind aufgrund des Gutachtens mit Vorsicht zu genießen; bei der polizeilichen Vernehmung hat A... zudem mögliche Alternativursachen für die von der Mutter festgestellten Rötungen ins Spiel gebracht, die jedenfalls nicht auszuschließen sind. In jener Vernehmungssituation war das Kind ersichtlich darum bemüht, den Kläger zu entlasten, konnte sich z.B. an eine Ohrfeige nicht mehr erinnern. Gegenüber dem Gutachter zwei Jahre später war es genau umgekehrt, das Kind belastete den Kläger erheblich und meinte sich nunmehr an Körperverletzungshandlungen genau erinnern zu können. Zu diesem Zeitpunkt war die Beziehung des Klägers zur Kindesmutter bereits endgültig beendet. Wie der Gutachter plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat, war das Kind ggf. mehrfach suggestiven Einflüssen (etwa der Mutter bzw. des Klägers) ausgesetzt und richtete sein jeweiliges Aussageverhalten entsprechend aus. Eine erneute Vernehmung des Kindes mehr als drei Jahren nach den Vorfällen wäre unter dieser Maßgabe nicht erfolgversprechend. Das Gericht hat auch davon abgesehen, die Zeugin B... oder die Kindesmutter zu befragen, die etwas zu den spontanen Angaben des Kindes am 9. Juli 2008 - dem möglichen Tattag - hätten sagen können. Eine solche Befragung hätte allenfalls den Tatverdacht bestärken können; aufgrund des Umstandes, dass es sich hierbei lediglich um Angaben vom Hörensagen (beide mögliche Zeuginnen waren beim eigentlichen Geschehen nicht dabei) gehandelt hätte und nicht klar gewesen wäre, ob das Kind ihnen gegenüber die Wahrheit gesagt hat oder den Sachverhalt - möglicherweise weil es sich über den Kläger wegen der Toilettenauseinandersetzung geärgert hatte - unrichtig dargestellt hat, könnte angesichts des Gutachtens auf eine solche den Kläger ggf. belastende Bekundung eine sichere Überzeugungsbildung des Gerichts nicht gestützt werden können. Auch das Amtsgericht Tiergarten schätzte seinerzeit die Beweissituation genauso schlecht ein; so wies der zuständige Richter nach Vorlage des Gutachtens in einem Schreiben vom 20. Juli 2010 an die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass er - wenn das Hauptverfahren nicht schon eröffnet wäre - jetzt wohl einen Nichteröffnungsbeschluss fertigen würde. Zum Vorwurf zu 2 der Disziplinarverfügung: Bemalen der Stirn von Ann-Kathrin mit der Zahl 25: Der Sachverhalt ist unstreitig und wird vom Kläger eingeräumt. Sein ersichtlich dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnendes Verhalten stellt jedoch kein Dienstvergehen dar. Nach der zur Tatzeit, d.h. vor dem 9. Juli 2008 maßgeblichen Rechtslage erfüllte das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt waren. Das Verhalten musste nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens musste sich nach dem Wortlaut entweder auf das „Amt“ des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das „Ansehen des Beamtentums“ als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52). Einen Amts- bzw. Dienstbezug in diesem Sinne weist außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten dann auf, wenn es Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, nach juris). Bei Polizeibeamten, die beruflich u.a. mit der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten befasst sind, kommt ein solcher Amtsbezug immer dann in Betracht, wenn sie außerdienstlich selbst eine Straftat verüben. In dem nächtlichen Aufmalen der Zahl 25 auf die Stirn von A... ist jedoch ein strafbares Verhalten nicht zu erkennen. Der Kläger hat unwiderlegbar und nachvollziehbar angegeben, dass es sich hierbei um eine Erziehungsmaßnahme handelte, um dem Kind „spielerisch“ zu zeigen, wie oft es bereits grundlos geweint habe. Die Maßnahme sei auch mit der Mutter abgestimmt gewesen. Bei dieser Zweckrichtung kann nicht von einer Kundgabe von Miss- oder Nichtachtung i.S. des § 185 StGB zum Nachteil des Kindes ausgegangen werden. Die „Erziehungsmethode“ des Bemalens der Stirn war zwar sehr ungewöhnlich und auch unangemessen, die Handlungsweise des Klägers war jedoch ersichtlich nicht mit einem Unwerturteil gegenüber dem Kind verbunden. Auch das Kind hat dies offenbar nicht in diesem Sinne verstanden, wie ihre Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung zeigen. Selbst wenn jedoch das Verhalten des Klägers die Schwelle der Strafbarkeit erreicht hätte, würde sich im Ergebnis nichts ändern, da es in diesem Fall, der sich ausschließlich im privaten häuslichen Umfeld des Klägers abgespielt hat, an einer „bedeutsamen“ Vertrauensbeeinträchtigung bezüglich des Amts fehlen würde. Zwar ist diese Erheblichkeitsgrenze im Regelfall bei Polizeibeamten, die außerdienstlich eine Straftat begehen, als erfüllt anzusehen. Ausnahmen muss es jedoch geben, wenn es sich dabei um Bagatelltaten handelt, die zu keiner nennenswerten Rechtsgutbeeinträchtigung geführt haben, was etwa bei manchen Beleidigungen (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2002 - VG 80 A 7.00 - Beleidigung durch einen Polizeibeamten im Straßenverkehr als Reaktion auf unberechtigten Vorhalt über Fehlverhalten im fließenden Verkehr) oder unbedeutenden Sachbeschädigungen (Zerreißen der Tageszeitung aus Wut im Rahmen eines Ehestreits), insbesondere im Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen vorkommen kann, zumal wenn es - wie hier - an einem Strafantrag fehlt. Es geht dabei also um Fälle, für die auch strafrechtlich gesehen in der Regel kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Solcherart Pflichtverletzungen überschreiten weder in quantitativer oder qualitativer Hinsicht deutlich das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz und sind daher nicht bedeutsam (vgl. den oben genannten Beschluss der Kammer a.a.O.). Dies gilt natürlich nicht bei schwerwiegenderen Rechtsgutbeeinträchtigungen im häuslichen Umfeld, etwa bei Körperverletzungen, bei denen die Schwelle der Bedeutsamkeit für ein außerdienstliches Dienstvergehen bei Polizeibeamten in der Regel überschritten ist. Eine disziplinar erhebliche Ansehensschädigung des Beamtentums ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.d.R. nur dann gegeben, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist, was angenommen wird, wenn der gesetzliche Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris Rn. 24 m.w.N.). Auch daran fehlt es hier aus den genannten Gründen, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, dass das Ansehen des Beamtentums als Anknüpfungspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung nach der nunmehr gültigen Regelung für ein außerdienstliches Dienstvergehen in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG weggefallen ist. Zum Vorwurf zu 3 der Disziplinarverfügung: Zertreten einer Spieleverpackung: Der Sachverhalt wird vom Kläger eingeräumt. Auch hier fehlt es im Ergebnis an einem außerdienstlichen Dienstvergehen. Zwar ist im Zertreten einer Spieleverpackung, selbst wenn diese schon vorbeschädigt gewesen sein sollte, eine vorsätzliche Sachbeschädigung i.S. von § 303 StGB zu sehen. Auch insofern fehlt es aus den soeben dargestellten Gründen - häusliches Umfeld, keine nennenswerte Rechtgutbeeinträchtigung, Erziehungsmaßnahme, kein Strafantrag - an der Bedeutsamkeit der außerdienstlichen Pflichtverletzung für ein Dienstvergehen. Zum Vorwurf zu 4 der Disziplinarverfügung: Beleidigung/Verleumdung von Frau Birkmann Es kann offen bleiben, ob der vorgeworfene Sachverhalt zutrifft und der Kläger die Formulierung, Frau Birkmann habe ihr Geld in Australien „im Liegen“ verdient, auch im Sinne eines Prostitutionsvorwurfs - wie sie objektiv zu verstehen ist - gemeint hat. Denn auch in diesem Fall wäre die Erheblichkeitsschwelle für ein außerdienstliches Dienstvergehen im eben aufgezeigten Sinne noch nicht erreicht. Es handelte sich offenbar um eine in Wut geschriebene E-Mail im Rahmen eines Unterhaltsstreits, das Verhalten betrifft mithin ebenfalls das private Umfeld des Klägers. Rechte Dritter sind nicht betroffen. Die vom Kläger verwendete Formulierung grenzt an Doppeldeutigkeit. Der Kläger hat - soweit erkennbar - derartige Behauptungen in der Folgezeit (ggf. mit Ausnahme des anschließenden Telefonats mit seiner Tochter, wo er die Behauptung nach Angaben der Tochter jedoch zugleich relativiert hat) nicht wiederholt und die frühere Lebensgefährtin auch sonst nicht in wiederholter oder massiver Weise beleidigt. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäß auch in diesem Fall ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint und die mögliche Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen. Es fehlt daher auch hier an der hinreichenden Bedeutsamkeit der Pflichtverletzung für ein außerdienstliches Dienstvergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 808 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt wurde. Der 19... in Berlin geborene Kläger steht seit 20...im Polizeidienst des Landes Berlin. Im Jahre 20... ernannte ihn der Beklagte im Amt eines Polizeimeisters, das der Kläger auch heute noch innehat, zum Beamten auf Lebenszeit. Die letzte dienstliche Beurteilung des Klägers im Jahr 2007 lautete auf „Oberer Bereich C“. Der Kläger ist ledig und hat eine 1991 geborene Tochter. Er ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Zwischen 2005 und Ende 2008 lebte der Kläger mit seiner damaligen Lebensgefährtin T... und deren im August 1991 geborener Tochter A... in seinem Haus zusammen. Am 20. Juli 2008 wurde gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige von Frau T... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren - 9 J... - eingeleitet. Es bestand der Verdacht, der Kläger habe am 9. Juli 2008 Körperverletzungen zum Nachteil von A... begangen. Der Kläger bestritt dies und räumte lediglich ein, das Kind leicht auf den Po „getätschelt“ zu haben. Am 23. Oktober 2008 wurde A... polizeilich vernommen. Bei der Befragung äußerte sie sich eher relativierend über mögliche Körperverletzungshandlungen des Klägers; an manches könne sie sich auch nicht mehr genau erinnern. Zudem brachte sie mögliche Alternativ-Ursachen für die bei ihr am 9. Juli 2008 von der Mutter festgestellten Rötungen ins Spiel (etwa Anspringen eines Hundes bei einem Schulausflug an diesem Tag/Sturz von einer Wippe). Unter dem 8. Dezember 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Kläger. Dem Kläger wurde darin vorgeworfen, er habe anlässlich einer Auseinandersetzung wegen der Reinigung einer Toilette A... am 9. Juli 2008 mehrmals heftig mit der Hand auf den Po und mindestens einmal ins Gesicht geschlagen. A...habe dadurch nicht unerhebliche Schmerzen sowie mehrere rote Striemen auf der Wange und der rechten Gesäßhälfte erlitten. Durch Beschluss vom 27. Juli 2009 ließ das Amtsgericht Tiergarten die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Aufgrund des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts vom 14. Januar 2010 erstellte der Diplom-Psychologe Uwe Schilling unter dem 3. Juli 2010 ein „Aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten“ über A... und kam hierin zu dem Schluss, dass die Angaben der kindlichen Zeugin gegen den Kläger und dortigen Angeklagten als aussagepsychologisch nicht ausreichend glaubhaft und valide zu bewerten seien. Sie wiesen eine erhebliche Inkonsequenz im Kernbereich der Aussage auf. Es fänden sich zudem Hinweise auf mögliche suggestive Einflüsse und Prozesse sowohl von Seiten der Kindesmutter als auch von Seiten des Beschuldigten. Es bestünden insgesamt erhebliche Bedenken und Zweifel an der Aussage des Kindes. Nach Vorlage dieses Gutachtens stellte das Amtsgericht Tiergarten das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Klägers durch Beschluss vom 2. Dezember 2010 ein. Die Kosten des Verfahrens und der Gutachterkosten wurden der Landeskasse auferlegt. Am 30. Oktober 2009 wurde gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige seiner früheren Lebensgefährtin T..., der Mutter seiner Tochter, ein weiteres polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung/Beleidigung eingeleitet. Grundlage war eine E-Mail, die der Kläger am 29. Oktober 1009 kurz vor 21 Uhr unter der Überschrift „RE. Unterhaltsanspruch“ an Frau B... geschickt hatte. Hierin heißt es u.a.: „…Auf was willst Du denn Stolz sein, auf J..., die mehr meine Gene hat und aus sich etwas macht??? Wenn sie nach Dir kommen würde, würde es ja traurig aussehen. Kein Schulabschluss, keine Ausbildung, nur große Klappe und von Stütze lebend. Oder, auf Deine Ehe bist Du Stolz??? Auf die Ehe, über die J... und schon während der Zeit Deine Mutter soviel und nur gutes erzählt hatte und hat? Wo Du selbst aus Australien angerufen und erzähltest hast, dass M... Dich und J... schlecht behandelt und geschlagen hat??? Meinst Du das wissen wir alle nicht??? Außerdem hat J... genug erzählt, was so bei M... und Dir abgelaufen ist…, und wir sind von Deiner Mutter schon gewarnt worden…Auch wurde und ist bekannt, wie Du Dein Geld teilweise wirklich verdienst hast. Es ist bis nach Deutschland gedrungen…im Liegen T..., aber auch die Leute haben bestimmt alle nur gelogen, weil nur die Anderen lügen dass ist schon klar doch nicht Du…Nein…Du müsstest ganz ganz ganz stille sein…“ In ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 9. Dezember 2009 gab Frau B... an, die Behauptung des Klägers in der E-Mail, sie habe ihr Geld teilweise „im Liegen“ verdient, stimme nicht. Sie sei zu keiner Zeit anschaffen gegangen. Sie habe die E-Mail ihrer Tochter J... gezeigt, die daraufhin empört ihren Vater, also den Kläger, angerufen habe. Ihr gegenüber habe der Kläger die Behauptung wiederholt. Die Tochter des Klägers, J..., gab in einer schriftlich eingeholten und am 27. Januar 2010 bei der Polizei eingegangenen Stellungnahme an, in dem mit geführten Telefonat habe der Kläger angeben, von Bekannten heraus gefunden zu haben, dass ihre Mutter nachts in einem Club in Australien gearbeitet und ihr Geld „im Liegen“ verdient habe. Sie habe gesagt, das könne nicht sein und warum er sowas behaupten würde. Er habe dann gesagt, dass er es nicht so meine, aber dass sie ihr Geld in keinem besseren Weg verdienen könne. Der Kläger äußerte sich im Strafverfahren dahingehend, dass es mit Frau B... schon seit ca. 18 Jahren erhebliche Differenzen bezüglich des Kindesunterhalts gebe. Frau B... versuche alles, um ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten. Eine beleidigenden oder verleumderischen Inhalt der E-Mail bestritt er. Unter dem 26. August 2010 wurde das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren eingestellt, weil kein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer etwaigen Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung bestehe. Es handele sich um Äußerungen im Konflikt um die ehemalige Beziehung und Unterhaltszahlungen, die den Lebenskreis der unmittelbar Beteiligten - den Kläger sowie dessen frühere Lebensgefährtin und seine Tochter - nicht verlassen hätten. Angesichts dessen habe auch die Eigenschaft des Klägers als Polizeibeamter unberücksichtigt bleiben müssen. Die Anzeigende wurde auf den Privatklageweg verwiesen. Zu einer entsprechenden Klage kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Der Leiter der Direktion ZA leitete am 11. Dezember 2008 als Dienstvorgesetzter des Klägers ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein; Gegenstand des Vorwurfs waren die zum Nachteil von Ann-Kathrin möglicherweise begangenen Straftaten des Klägers. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das laufende Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Im März 2009 erweiterte der Beklagte den disziplinaren Vorwurf auf den Gegenstand des zweiten Strafverfahrens wegen Beleidigung/Verleumdung von T...; eine zusätzliche Erweiterung des Vorwurfs, an der später nicht festgehalten wurde, gab es im Januar 2011. Unter dem 1. April 2011 teilte der Beklagte dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit, zu dem der Kläger im Mai 2011 Stellung nahm. Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Leiter der Direktion ZA unter dem 31. August 2011 eine Disziplinarverfügung, mit der er gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro festsetzte. Nachdem der Kläger hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben hatte (VG 80 K 43.11 OL), zog der Polizeipräsident als höherer Dienstvorgesetzter das Verfahren an sich, hob die angegriffene Disziplinarverfügung auf und erließ zugleich die streitgegenständliche inhaltsgleiche Disziplinarverfügung vom 10. Oktober 2011, mit der er gegen den Kläger ebenfalls eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängte. Dem Kläger wird hierin als Dienstvergehen vorgeworfen: Vorwurf zu 1: Der Kläger habe am 9. Juli 2008 der damals sechsjährigen An..., die in seinem Haus lebte, wegen einer Auseinandersetzung um die Toilettenreinigung zwei schmerzhafte Klapse auf den Po sowie eine Backpfeife verabreicht. Das Kind habe Rötungen an den betreffenden Stellen davon getragen. Vorwurf zu 2: Der Kläger habe in einer der Nächte vor dem 9. Juli 2008 A... mit einem Edding die Zahl 25 auf die Stirn gemalt, um ihr aufzuzeigen, dass sie in kurzer Zeit bereits 25-mal ohne Grund geweint habe. Dies stelle eine Beleidigung dar. Vorwurf zu 3: Der Kläger habe an einem nicht näher bestimmten Tag nach dem 17. August 2007 eine Spieleverpackung eines Geburtstagsgeschenks des Kindes vor dessen Augen zertreten. Darin liege eine Sachbeschädigung. Vorwurf zu 4: Der Kläger habe am 29. Oktober 2009 seine frühere Lebensgefährtin T... in einer E-Mail beleidigt, indem er ihr mit der Formulierung, sie habe ihr Geld in Australien „im Liegen“ verdient, unterstellt habe, der Prostitution nachgegangen zu sein. Dies habe er am darauf folgenden Tag auch gegenüber seiner Tochter wiederholt, worin eine Verleumdung zu sehen sei. Durch seine außerdienstlichen Verstöße gegen Strafvorschriften habe der Kläger gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht als Polizeibeamter, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 101 Satz 2 LBG). Das außerdienstliche Verhalten stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Dienstvergehen dar, weil es nach den Umständen des Einzelfalls besonders geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der am 8. November 2011 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Zum Teil bestreitet er die darin gemachten Vorwürfe, zum Teil verneint er deren disziplinare Relevanz: Vorwurf zu 1: Der Kläger räumt zwei Klapse auf den Po des Kindes ein, die er jedoch ohne Kraftaufwand ausgeführt habe; er habe das Kind hierbei nicht verletzt, auch die Rötungen rührten nicht davon. Eine Backpfeife habe er dem Kind nicht verabreicht. Vorwurf zu 2: Er räumt den Sachverhalt ein. Es habe sich um eine erzieherische Maßnahme gehandelt, die nicht herabwürdigend gemeint gewesen sei. A... habe die Zahl auf ihrer Stirn am nächsten Morgen sehr lustig gefunden und darüber gelacht. Die Zahl sei mit der Morgentoilette abgewaschen worden und sei in der Folgezeit kein Thema mehr zwischen dem Kläger und dem Kind gewesen. Vorwurf zu 3: Es sei richtig, dass er den Deckel eines Spielekartons zertreten habe; dieser sei jedoch schon vorher defekt gewesen. Auch dieses Verhalten sei eine erzieherische Maßnahme gewesen, sie hätten sich anschließend zusammengesetzt, um alle beschädigten Spielkartons zu kleben und zu reparieren. Vorwurf zu 4: Die E-Mail stamme vom Kläger, allerdings habe er Frau B... darin nicht beleidigt. Mit der Formulierung, diese habe ihr Geld „im Liegen“ verdient, sei gemeint gewesen, dass Frau B... von Leistungen nach dem SGB II und von Kindergeld lebe, also morgens nicht aufstehen müsse, sondern im Bett liegen bleiben könne. Auch gegenüber seiner Tochter am Telefon habe er keine Behauptungen aufgestellt, die den Vorwurf der Prostitution gegenüber Frau B... zum Inhalt gehabt hätten. Die Disziplinarverfügung berücksichtige nicht, dass die Vorwürfe keinen dienstlichen Bezug hätten, die Pflichtverstöße seien zudem dem Bagatellbereich zuzuordnen. Die Disziplinarverfügung lasse auch außer Acht, dass die Erziehung des Kindes durch den Kläger von der Kindesmutter akzeptiert worden sei. Der behördliche Disziplinarvorgang, die über den Kläger geführte Personalakte sowie die die Vorwürfe betreffenden Strafakten wurden beigezogen und waren Gegenstand der Verhandlung. Durch Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.