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Beschluss

80 Dn 18.08

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1111.80DN18.08.0A
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Leitsätze
Drohende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit verbundenes Haftungsrisiko allein rechtfertigt nicht die Festsetzung der Höchstgebühr.(Rn.18)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2008 wird geändert. Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen werden auf 1.730,86 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.240,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Drohende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit verbundenes Haftungsrisiko allein rechtfertigt nicht die Festsetzung der Höchstgebühr.(Rn.18) Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2008 wird geändert. Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen werden auf 1.730,86 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.240,58 Euro festgesetzt. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung jeweils nur der Mittelgebühr für die im außergerichtlichen sowie im gerichtlichen Disziplinarverfahren angefallenen Gebühren seines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers setzte die ihm zustehenden, teils mehrfach angefallenen, Gebühren für seine Tätigkeit im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 6200 VV RVG (Grundgebühr), Nr. 6201 VV RVG (außergerichtliche Terminsgebühr), Nr. 6202 VV RVG (außergerichtliche Verfahrensgebühr), Nr. 6203 VV RVG (gerichtliche Verfahrensgebühr) und Nr. 6204 VV RVG (gerichtliche Terminsgebühr) jeweils mit dem Höchstsatz von 300 €, 312,50 €, 250 €, 270 € bzw. 470 €, zusammen mit 2.861,95 Euro incl. MwSt. an. Demgegenüber setzte die Urkundsbeamtin die Gebühren mit Beschluss vom 4. April 2008 jeweils nur mit der Mittelgebühr – auf insgesamt 1.621,37 Euro incl. MwSt. – fest. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenansatz, §§ 165, 151 VwGO), über die im Rahmen ihrer Annexzuständigkeit die im Hauptsacheverfahren zuständig gewesene Kammer entscheidet, ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Höhe der unstreitig erstattungsfähigen Gebühren – Auslagen sind vorliegend nicht im Streit – des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den im Jahr 2004 in Kraft getretenen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sehen – wie im vorliegenden disziplinarrechtlichen Fall (vgl. Teil 6 Abschnitt II des Vergütungsverzeichnis [im Folgenden VV] RVG) – die einschlägigen Regelungen eine Rahmengebühr vor, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 13.04 –, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1). Diese Bestimmung ist lediglich dann nicht verbindlich für das Festsetzungsverfahren, wenn die Gebühr von einem Dritten – wie hier dem Land Berlin – zu ersetzen ist und die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Fallen mehrere Rahmengebühren an, ist – was bereits aus der Berücksichtigung der Intensität der anwaltlichen Befassung folgt – die zutreffende Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gesondert zu bestimmen. Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen (stRspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. August 2005 a.a.O., m.w.N.). Solche Umstände sind hier nur in Bezug auf die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren anzunehmen. Dem trägt die Disziplinarkammer mit einer Erhöhung der Mittelgebühren insoweit um jeweils 20 v.H. Rechnung. Ein „pauschaler“ Zuschlag zur Mittelgebühr von 20 v.H., der hier möglicherweise eine weitere Erhöhung rechtfertigen könnte, ist nicht anerkennungsfähig, weil auf diese Weise der für Verfahren mittlerer Schwierigkeit vorgesehene mittlere Gebührensatz in Richtung des Höchstsatzes verschoben und der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt würde (Bundesverwaltungsgericht a.a.O., ständige Rechtsprechung der Disziplinarkammer Berlin, vgl. nur Beschluss vom 14. Januar 2004 – VG 80 A 35.01 –). Im Einzelnen: a) Allgemeine Gebühren und behördliche Verfahrensgebühr Das im Jahr 2005 eingeleitete behördliche Disziplinarverfahren hatte den sich aus einem – nicht rechtskräftigen – Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ergebenden Verdacht der Fundunterschlagung im Dienst zum Gegenstand. Dies führte zu einer sofortigen Suspendierung des Erinnerungsführers vom Dienst. Aus diesen Umständen ergab sich für ihn erkennbar, dass ihm die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte. Das Verfahren hatte damit für den seinerzeit 36 Jahre alten Erinnerungsführer überdurchschnittliche Bedeutung. Eine weit über dem Durchschnitt liegende Bedeutung, die die Höchstgebühr rechtfertigen könnte, hatte das Verfahren für den Erinnerungsführer jedoch nicht allein deshalb. Zu berücksichtigen sind bei der Bestimmung der Gebührenhöhe alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wie auch ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (§ 14 Abs. 1 RVG). Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Mit Rücksicht auf die erhebliche Bedeutung des Verfahrens für den Erinnerungsführer erscheint es nicht unbillig, hinsichtlich der Grundgebühr (Nr. 6200) den mittleren Rahmen um 20 v.H. zu erhöhen. Dasselbe gilt für die außergerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 6202). Der von dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers geltend gemachte weit überdurchschnittliche Arbeitsaufwand ist nicht festzustellen. Schwierige Tatsachenfragen waren nicht zu klären. Der Umfang der Vorwürfe beschränkte sich auf einen Vorfall, der keine ungewöhnliche Komplexität aufwies. Mit drei Zeugen fand keine besonders umfangreiche Zeugenvernehmung statt. Weder bedurfte es der Einholung und Auswertung von Sachverständigengutachten noch hatte das behördliche Disziplinarverfahren eine besonders lange Gesamtdauer. Die persönliche Anhörung des Beamten im Disziplinarverfahren am 26. Januar 2006 (Nr. 6201) ist gesetzlich vorgesehen; die Teilnahme hieran stellte als solche für den bevollmächtigten Rechtsanwalt keinen überdurchschnittlich hohen Aufwand dar. Bei dem Beweistermin am 16. März 2006 (Nr. 6201) waren Umfang und Schwierigkeit der Beweisaufnahme eher unterdurchschnittlich, so dass hier jedenfalls keine höhere als die Mittelgebühr berechtigt ist. b) Gebühren im gerichtlichen Verfahren Hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr (Nr. 6203 VV RVG) ist ein Ansatz von 20. v.H. über dem Mittelwert mit Rücksicht auf die Bedeutung des Verfahrens für den Erinnerungsführer und den ungewöhnlich umfangreichen Aufwand, den sein Prozessbevollmächtigter betrieben hat, gerechtfertigt. Zwar bestand kein Anlass, die ordnungsgemäße Wahl der ehrenamtlichen Richter zu überprüfen. Der Prozessbevollmächtigte durfte jedoch alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten prüfen, um möglicherweise Anhaltspunkte zu finden, den drohenden Verlust des Beamtenstatus seines Mandanten zumindest hinausschieben zu können. Dies erforderte umfangreiches Studium von Verwaltungsvorgängen und Recherche von sehr spezieller Rechtsprechung. Eine Erhöhung der Terminsgebühr kommt jedoch nicht in Betracht. Der 2. Verhandlungstag war erforderlich, weil der Prozessbevollmächtigte am 1. Verhandlungstag einen (wie ihm im Beratungszimmer dargelegt worden war) offensichtlich unbegründeten Befangenheitsantrag gegen eine ehrenamtliche Richterin gestellt hatte. Dieser vergebliche Arbeitsaufwand wäre vermeidbar gewesen. Die Verhandlung am 1. Verhandlungstag dauerte 77 Minuten, am 2. Verhandlungstag 58 Minuten und war damit eher unterdurchschnittlich zeitaufwendig. Der Verfahrensstoff war überschaubar, die Streitpunkte waren schriftlich ausgetauscht und von der Berichterstatterin vorgetragen worden; insoweit bedurfte es keines besonderen Vortrags durch den Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers mehr. Wegen des Verbotes der reformatio in peius – der Erinnerungsgegner hat keine Erinnerung erhoben – verbleibt es jedoch bei der urkundsbeamtlichen Festsetzung einer Mittelgebühr. c) Die Komplexität des Disziplinarrechts stellt keinen Umstand dar, der geeignet ist, die Mittelgebühren generell zu erhöhen, weil die Rahmengebühren nur Disziplinarverfahren betreffen. Das Maß der Arbeitsintensität einer Angelegenheit kommt im Vergütungsverzeichnis gerade im Gebührensatz zum Ausdruck. Besonders ausgefallene disziplinarrechtliche Rechtsfragen waren nicht zu klären. Eine Erhöhung der Mittelgebühr ist auch im Hinblick auf die allenfalls leicht überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als Polizeioberkommissar (BesGr. A 10) nicht zu rechtfertigen. Ein besonderes Haftungsrisiko, das die Gebühren erhöhen könnte, vermag die Disziplinarkammer allein in dem Umstand, dass es um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ging, nicht zu erkennen. Sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung innerhalb einer Gebühr zu führen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich damit folgender Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten, den der Erinnerungsführer als erstattungsfähige Aufwendungen beanspruchen kann: Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) 198,00 Euro Terminsgebühr (Nr. 6201 VV RVG) 171,25 Euro Terminsgebühr (Nr. 6201 VV RVG) 171,25 Euro Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV RVG) 168,00 Euro Verfahrensgebühr (Nr. 6203 VV RVG) 186,00 Euro Terminsgebühr (Nr. 6204 VV RVG) 270,00 Euro Terminsgebühr (Nr. 6204 VV RVG) 270,00 Euro Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 1.454,50 Euro USt 19% 276,36 Euro Summe: 1.730,86 Euro Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 4 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Erinnerungsgegner mit unter 9 v.H. des streitigen Aufwendungsbetrags nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, hat die Kammer die Kosten dem Erinnerungsführer ganz auferlegt.