Beschluss
80 K 25.10 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0713.80K25.10OL.0A
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Leitsätze
1. Der Ausschluss von einer Zeugenvernehmung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 DiszG stellt eine Verfahrenshandlung i.S.v. § 44 VwGO dar.(Rn.3)
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zu einer Zeugenvernehmung, von der der Beamte nach § 24 Abs. 4 Satz 2 DiszG ausgeschlossen wurde, ist unzulässig.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss von einer Zeugenvernehmung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 DiszG stellt eine Verfahrenshandlung i.S.v. § 44 VwGO dar.(Rn.3) 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zu einer Zeugenvernehmung, von der der Beamte nach § 24 Abs. 4 Satz 2 DiszG ausgeschlossen wurde, ist unzulässig.(Rn.3) Der Antrag vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Über den Antrag entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Der sinngemäß dahin auszulegende Antrag des Antragstellers vom 2. Juni 2010, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, die Teilnahme des Antragstellers an Zeugenvernehmungen im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt zuzulassen, ist unzulässig. In seiner Begründung wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung der Ermittlungsführerin vom 3. Juni 2009, durch die diese den Antragsteller gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 Disziplinargesetz – DiszG – von der Vernehmung einzelner Zeugen am 1. und 2. Juli 2009 ausgeschlossen hat. Da die Ermittlungsführerin diesen Ausschluss zwischenzeitlich mit Entscheidungen vom 23. Februar 2010 und zuletzt 2. Juni 2010 in Bezug auf weitere Vernehmungen wiederholt hat, wird das Rechtsschutzbegehren entsprechend der Stellungnahme des Antragstellers vom 11. Juni 2010 weitergehend auf alle künftigen Vernehmungen ausgelegt. Bei den Entscheidungen der Ermittlungsführerin nach § 24 Abs. 4 Satz 2 DiszG handelt es sich um Verfahrenshandlungen i.S.v. § 44a VwGO, gegen die ein isoliertes Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Diese gesetzliche Regelung würde unterlaufen, könnte im Wege einstweiliger Anordnung eine Zulassung zur Vernehmung erstritten werden. Der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung ist im Disziplinarrecht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass Mängel im Verwaltungsverfahren, die wegen § 44a VwGO nicht unmittelbar mit Rechtsbehelfen gegen die Verfahrenshandlung geltend gemacht werden können, im Rahmen eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens gerügt werden können und rechtlich geprüft werden (vgl. §§ 55, 58 BDG; Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 2/97 - NVwZ-RR 1997. 663f). Bei Zeugenvernehmungen ist zu berücksichtigen, dass diese gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren ohnehin wiederholt werden müssen, weil ein Verlesen der früheren Vernehmung nur noch eingeschränkt zulässig ist. Es lässt sich durch diese Verfahrensregelung nicht vermeiden, dass möglicherweise bei zeitlich späteren Vernehmungen Erinnerungslücken auftreten können. Unzumutbare Nachteile entstehen dem Antragsteller dadurch, dass er an einzelnen Zeugenvernehmungen nicht persönlich teilnehmen kann, nicht. Der Antragsteller erhält zeitnah Kopien der Zeugenbefragungen und kann darauf mit nur geringer zeitlicher Verzögerung reagieren. Ihm steht dabei die Möglichkeit offen, erneute Zeugenvernehmung bereits im Verwaltungsverfahren zu beantragen. Auch kann er sich Fragen und Einwände notieren und so eigenem Erinnerungsverlust vorbeugen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 41 DiszG.