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Beschluss

8 L 140/25

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0428.8L140.25.00
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Leitsätze
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins im Wege einer einstweiligen Anordnung scheidet aus, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins im Wege einer einstweiligen Anordnung scheidet aus, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.13) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. I. Die 66- und 56jährigen Antragstellerinnen (Tante und Nichte) begehren die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen. Ihnen war bisher durch einen Freund der Familie eine Wohnung zu Wohnzwecken überlassen worden. Diese Wohnung steht ihnen nun nicht mehr zur Verfügung und sie geben an, derzeit ohne festen Wohnsitz zu sein. Die Antragstellerin zu 1. befindet sich nach einem Hirninfarkt aktuell in einer Rehaklinik, die Antragstellerin zu 2. gibt an, momentan bei einer Bekannten untergekommen zu sein. Beide Antragstellerinnen sind im Besitz je eines Wohnberechtigungsscheines für eine Einzimmerwohnung zuzüglich Küche und Nebenräume (Bad/Dusche, WC) oder für eine Eineinhalb- oder Zweizimmerwohnung mit einer Gesamtwohnfläche von bis zu 50 Quadratmetern. Der Wohnberechtigungsschein der Antragstellerin zu 1. ist bis Januar 2026 gültig, derjenige der Antragstellerin zu 2. bis März 2026. Nach Angaben der Antragstellerinnen liegt ihnen ein Wohnungsangebot für eine Zweizimmerwohnung von 56,43 Quadratmetern vor, das die Vermieterin nur bis zum 30. April 2025 aufrechterhält und danach anderweitig an vorhandene Bewerber vergeben möchte, sofern sie bis dahin nicht jeweils einen Wohnberechtigungsschein für eine Zweizimmerwohnung mit 56,43 Quadratmetern vorlegen. Die Antragstellerinnen beantragten diese Wohnberechtigungsscheine beim Antragsgegner am 5. April 2025 unter Verweis auf eine Dringlichkeit. Eine Entscheidung erfolgte bisher nicht. Betreffend die Antragstellerin zu 1. bat der Antragsgegner das Landesamt für Gesundheit und Soziales um eine Stellungnahme zu gesundheitlichen Gründen für einen Mehrraum. Diese Stellungnahme liegt noch nicht vor. Die Antragstellerinnen haben am 9. April 2025 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und zur Begründung vorgetragen, ohne die begehrten Wohnberechtigungsscheine drohe der Verlust des Wohnungsangebotes und Obdachlosigkeit. Dies stelle eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - WoFG - dar. Die bereits vorhandenen Wohnberechtigungsscheine könnten die drohende Obdach- beziehungsweise Wohnungslosigkeit nicht beseitigen, denn es liege kein Angebot für eine alternative Wohnung vor. Zudem sei die angeschlagene Gesundheit der Antragstellerin zu 1. zu berücksichtigen. Schließlich entspreche es der üblichen Verwaltungspraxis des Antragsgegners, einer Überschreitung der im Wohnberechtigungsschein bestimmten maximalen Quadratmeterzahl um 10 % aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohne weitere Prüfung zuzustimmen. Hier liege eine Überschreitung um 12 % vor und dies dürfte in ihrem besonderen Fall innerhalb der Toleranzgrenzen liegen. Die Antragstellerinnen beantragen, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen jeweils einen Wohnberechtigungsschein für eine Zweizimmerwohnung ohne Begrenzung der Quadratmeterzahl oder alternativ für eine Zweizimmerwohnung mit maximal 57 Quadratmetern zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die begehrte Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen im Wege des Eilrechtsschutzes stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Erteilung würde dazu führen, dass die Antragstellerinnen, die gültige Wohnberechtigungsscheine besäßen, eine öffentlich-geförderte Wohnung in einer Größe anmieten könnten, die ihnen nicht zustünde. Eine drohende Obdachlosigkeit begründe keinen Anspruch auf einen Mehrraum. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - darzulegen und glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann die von den Antragstellerinnen begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen. Sie haben weder einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a. Die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Insoweit ist grundsätzlich nicht auf das Vorliegen eines Wohnungsangebotes hinsichtlich einer konkret in Aussicht genommenen Wohnung abzustellen, sondern auf die Frage, ob die Antragstellerinnen – einen entsprechenden Anspruch unterstellt – zur Abwehr unzumutbarer, nicht nachträglich zu beseitigender Nachteile derzeit einer Zweizimmerwohnung ohne Begrenzung der Quadratmeterzahl oder mit maximal 57 Quadratmetern bedürfen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Februar 2017 – VG 8 L 43.17 –). Dass andere Wohnungen im Stadtgebiet nicht zur Verfügung stehen und deshalb für jede Antragstellerin nur die Anmietung der konkret angebotenen Zweizimmerwohnung möglich wäre, um unzumutbare, nicht nachträglich zu beseitigende Nachteile abzuwehren, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Verweis auf den sehr angespannten Berliner Mietwohnungsmarkt genügt insoweit nicht. Die Antragstellerinnen haben schon nicht vorgetragen, dass und seit wann und in welchem Umfang sie sich mit welchem Ergebnis um die Anmietung von Wohnungen bemüht haben, die den Vorgaben ihrer vorhandenen Wohnberechtigungsscheine entsprechen oder für die sie keiner Wohnberechtigungsscheine bedürften. Unabhängig vom Vorstehenden haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass sie unmittelbar Obdachlosigkeit zu befürchten hätten. Aus der von ihnen vorgelegten Stellungnahme vom 4. April 2025 des Mieters der Wohnung, in der sie bisher gewohnt haben, ergibt sich lediglich, dass die Wohnung bald gekündigt werden wird. Dass sie bereits gekündigt worden ist, wie lang die Kündigungsfrist ist und dass bei dem Vermieter der Wohnung keine Bereitschaft besteht, den Antragstellerinnen die Wohnung zu vermieten, tragen diese schon nicht vor. b. Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf Erteilung je eines Wohnberechtigungsscheins für zwei Räume ohne Begrenzung der Quadratmeterzahl oder mit maximal 57 Quadratmetern glaubhaft gemacht. Gemäß § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - WoBindG - wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG erteilt. § 27 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - WoFG - gewährt einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung nur in der für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes maßgeblichen Wohnungsgröße. Diese kann nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche festgelegt werden. Da Bestimmungen des Landes Berlin über die nach dem WoFG maßgebliche Wohnungsgröße bislang nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, kann sich ein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines für eine Wohnung bestimmter Größe hier nur aus höherrangigem Recht ergeben, etwa aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot. Es ist dabei grundsätzlich gerechtfertigt, einer Person einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnungsgröße von einem Raum zuzüglich Nebenräumen zu erteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Juli 2017 – OVG 5 M 19.16 und OVG 5 M 3.16 –, juris Rn. 6 bzw. 7). Abweichungen von dieser Größe sind unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 WoFG möglich. Danach kann von der maßgeblichen Grenze unter anderem im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder zur Vermeidung besonderer Härten abgewichen werden. Dies kann in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (vgl. Entscheidungshilfe – I. Mehrraum und II. Ausnahme-WBS der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen - IV A 34 - vom Februar 2020) etwa der Fall sein, wenn eine Behinderung besteht, die einen Mehrraum unbedingt erforderlich macht (besonderes persönliches Bedürfnis) oder ein getrennt lebender sorgeberechtigtes Elternteil sein Kind regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien bei sich aufnimmt (besondere Härte). Die Antragstellerinnen haben weder besondere persönliche Bedürfnisse noch eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1.a) und Satz 2 Nr. 2 WoFG glaubhaft gemacht. Die Härtefallregelungen in § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1.a) und Satz 2 Nr. 2 WoFG sind personenbezogen ausgestaltet. Sie erfordern einen aus der persönlichen Situation des Wohnberechtigungsscheininhabers folgenden Mehrbedarf. Das Vorliegen eines Angebots für eine über 50 Quadratmeter hinausgehende Zweizimmerwohnung stellt gerade keinen personenbezogenen Grund dar. Es ist Folge einer von den Antragstellerinnen geschaffenen Situation, die sich eine Wohnung in einem Wohnungssegment haben anbieten lassen, das von ihren Wohnberechtigungsscheinen nicht umfasst ist. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die gerade einen Mehrraum für die Antragstellerinnen erforderlich machen, sind nicht ersichtlich, auch nicht bei der gesundheitlich angeschlagenen Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerinnen können einen Anordnungsanspruch schließlich nicht aus einer etwaigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners herleiten. Unabhängig davon, ob diese Verwaltungspraxis beim Antragsgegner besteht und ob sie rechtmäßig wäre, liegen die Voraussetzungen im Fall der Antragstellerinnen nicht vor. Denn sie begehren Wohnberechtigungsscheine für eine Wohnungsgröße, die mehr als 10 % über der ihnen zustehenden Wohnungsgröße liegt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).