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Beschluss

8 L 80/25

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0411.8L80.25.00
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Leitsätze
Die Entscheidung, aufgrund individueller familiärer Umstände vorübergehend auf eine Einreise nach Deutschland zu verzichten, stellt regelmäßig keinen wesentlichen Nachteil für einen deutschen Staatsangehörigen dar, der es rechtfertigen würde, seinen ausländischen Familienangehörigen in dessen Visumverfahren bevorzugt zu behandeln.(Rn.7) .(Rn.8) (Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der am 2. April 2025 bei Gericht eingegangene Eilrechtsschutzantrag, mit dem die afghanische Antragstellerin zu 1. und ihre fünf Monate alte deutsche Tochter, die Antragstellerin zu 2., begehren, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. einen Sondertermin zur persönlichen Vorsprache in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran für die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug bis zum 15. April 2025 zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Eilrechtsschutzantrag (vgl. zur Klagebefugnis deutscher Familienangehöriger: VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2019 – 31 K 144.18 V –, juris) ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen haben bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin zu 1. hat nicht glaubhaft gemacht, dass der begehrte sehr kurzfristige Botschaftsvorsprachetermin erforderlich ist, um wesentliche Nachteile für sich abzuwenden. Unabhängig davon, dass nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass eine Abschiebung zeitnah bevorsteht, die Antragstellerin zu 1. insbesondere von der für Abschiebungen zuständigen iranischen Behörde unter Androhung einer Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden ist, ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachweis eines Botschaftsvorsprachetermins die iranische Behörde davon abhalten würde, eine etwaige Abschiebung der Antragstellerin zu 1. nach Afghanistan durchzuführen. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass es der Antragstellerin zu 1. nach einer etwaigen Abschiebung nach Afghanistan nicht möglich wäre, für eine spätere Botschaftsvorsprache erneut in den Iran zu reisen. Der Hinweis der Antragstellerin zu 1., sie könne "ohne einen männlichen Mahram nicht wieder in den Iran zurückreisen oder sich überhaupt bewegen", genügt zur Glaubhaftmachung nicht. Der Hinweis enthält insbesondere keine Angaben dazu, dass in Afghanistan keine zulässige männliche Person zur Verfügung stünde und auch eine Einreise ihres Ehemannes zum Zwecke der Begleitung nicht möglich wäre. Die Angabe auf dem Visumantrag vom 28. März 2025, wonach der Vater der Antragstellerin zu 1. in Afghanistan lebe, spricht zudem gegen das Fehlen einer Begleitperson. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin zu 1., dass ohne den begehrten Vorsprachetermin vor dem 15. April 2025 gegen ihren Willen eine Trennung von der Antragstellerin zu 2. drohen würde. Die anhaltende räumliche Trennung der Antragstellerin zu 1. von ihrem deutschen Ehemann stellt schließlich keinen durch die begehrte einstweilige Anordnung abzuwendenden wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 VwGO dar. Vielmehr ist es der Antragstellerin zu 1. und ihrem Ehemann auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes ihrer in Kenntnis der Erforderlichkeit eines Visums für Einreisen ins Bundesgebiet eingegangenen Ehe zumutbar, die Entscheidung des erst am 28. März 2025 gestellten Visumantrags abzuwarten (vgl. dazu, dass eine Registrierung auf der Warteliste keinen Antrag darstellt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – OVG 6 B 10/23 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Eine im Antragsschriftsatz behauptete Antragstellung bereits im November 2024 hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin zu 1. droht auch keine Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf effektiven Rechtsschutz. Mit § 75 hält die Verwaltungsgerichtsordnung ein Instrumentarium bereit, um einer etwaigen Untätigkeit der Antragsgegnerin entgegenzutreten. 2. Die Antragstellerin zu 2. hat nicht glaubhaft gemacht, dass der begehrte kurzfristige Botschaftsvorsprachetermin erforderlich ist, um wesentliche Nachteile für sich abzuwenden. Hinsichtlich einer etwaigen Abschiebung nach Afghanistan und der Möglichkeit einer späteren Botschaftsvorsprache der Antragstellerin zu 1. in ihrem Beisein kann auf die vorstehenden Ausführungen unter I.1. verwiesen werden. An einem Anordnungsgrund fehlt es auch, soweit sich die Antragstellerin zu 2. darauf beruft, sie könne wegen des noch laufenden Visumverfahrens der Antragstellerin zu 1. nicht zeitnah in Deutschland die familiäre Lebensgemeinschaft mit beiden Elternteilen begründen. Dieser Umstand stellt keinen wesentlichen, den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Nachteil dar. Zwar ist der Umgang der Antragstellerin zu 2. mit ihren beiden sorgeberechtigten Elternteilen grundrechtlich geschützt. Der Umgang ist zudem für eine stabile Bindung zu beiden Elternteilen erforderlich und ihrer Persönlichkeitsentwicklung sehr wahrscheinlich förderlich. Es ist jedoch weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die psychische Gesundheit der Antragstellerin zu 2. derzeit durch das noch andauernde Visumverfahren und die räumliche Trennung von ihrem Vater beeinträchtigt wird. Die Antragstellerin zu 2. befindet sich aktuell und nach dem Willen ihrer sorgeberechtigten Eltern auch während des gesamten Visumverfahrens in Obhut ihrer afghanischen Mutter und damit ihrer derzeit wichtigsten Bezugsperson. Dass der Vater der Antragstellerin zu 2. erwerbstätig ist und sich für die Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie verantwortlich zeichnet, ändert nichts daran, dass es zuvörderst Aufgabe der Eltern der Antragstellerin zu 2. ist, alles zu tun, um den Umgang mit ihr ausüben zu können. Dass diese Pflicht die binationale Familie vor größere Herausforderungen stellt als andere Familien führt nicht dazu, in der vorübergehenden räumlichen Trennung während des noch laufenden Visumverfahrens der Antragstellerin zu 1. einen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 VwGO zu erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem deutschen Vater der Antragstellerin zu 2. bisher bereits längere Besuche im Iran möglich waren und derartige weitere Besuche während des noch andauernden Visumverfahrens sowohl im Iran als auch erforderlichenfalls in Afghanistan geeignet sind, um die familiäre Beziehung zur Antragstellerin zu 2. auch räumlich leben zu können. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne von § 123 VwGO folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. deutsche Staatsangehörige ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit ermöglicht ihr die visumfreie Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union. Dass sie davon nur gemeinsam mit ihrer derzeit mangels Visums noch nicht einreiseberechtigten Mutter Gebrauch machen möchte, ist die Entscheidung ihrer sorgeberechtigten Eltern. Die Entscheidung, aufgrund individueller familiärer Umstände vorübergehend auf eine Einreise nach Deutschland zu verzichten, stellt keinen wesentlichen Nachteil für einen deutschen Staatsangehörigen dar, der es rechtfertigen würde, seinen ausländischen Familienangehörigen in dessen Visumverfahren bevorzugt zu behandeln. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.).