Urteil
8 K 79/21 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1009.8K79.21A.00
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Leitsätze
1. Jedenfalls in unmittelbarer Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU kann das Urteil des EuGH vom 19. November 2020, C-238/19, zu der Verpflichtung führen, auf den Folgeantrag eines syrischen Militärdienstpflichtigen ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. (Rn.31)
2. Das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU kann sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel und neue Rechtserkenntnisse erfassen.(Rn.36)
3. Für die Frage, ob ein Urteil des EuGH eine neue (Rechts-)Erkenntnis im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU beinhaltet, kommt es nicht darauf an, ob es zur Unanwendbarkeit einer nationalen Regelung wegen Unionsrechtswidrigkeit führt oder nur zu einer Neuauslegung.(Rn.46)
4. In Verbindung mit den Erkenntnissen zur Umsetzung der Militärdienstpflicht in Syrien trägt das Urteil des EuGH vom 19. November 2020, C-238/19, im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Kläger als Person mit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist. Dass der Erfolg des Folgeantrags schon gewiss ist, ist nach Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU nicht erforderlich.(Rn.50)
5. Das notwendige Gleichgewicht zwischen den Rechten von Folgeantragstellern und den Grundsätzen der Rechtssicherheit oder der rechtskräftig entschiedenen Sache kann über die Auslegung der Wendung „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller (...) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ in Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sowie ein Gebrauchmachen von Art. 40 Abs. 4 dieser Richtlinie hergestellt werden. (Rn.56)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls in unmittelbarer Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU kann das Urteil des EuGH vom 19. November 2020, C-238/19, zu der Verpflichtung führen, auf den Folgeantrag eines syrischen Militärdienstpflichtigen ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. (Rn.31) 2. Das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU kann sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel und neue Rechtserkenntnisse erfassen.(Rn.36) 3. Für die Frage, ob ein Urteil des EuGH eine neue (Rechts-)Erkenntnis im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU beinhaltet, kommt es nicht darauf an, ob es zur Unanwendbarkeit einer nationalen Regelung wegen Unionsrechtswidrigkeit führt oder nur zu einer Neuauslegung.(Rn.46) 4. In Verbindung mit den Erkenntnissen zur Umsetzung der Militärdienstpflicht in Syrien trägt das Urteil des EuGH vom 19. November 2020, C-238/19, im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Kläger als Person mit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist. Dass der Erfolg des Folgeantrags schon gewiss ist, ist nach Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU nicht erforderlich.(Rn.50) 5. Das notwendige Gleichgewicht zwischen den Rechten von Folgeantragstellern und den Grundsätzen der Rechtssicherheit oder der rechtskräftig entschiedenen Sache kann über die Auslegung der Wendung „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller (...) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ in Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sowie ein Gebrauchmachen von Art. 40 Abs. 4 dieser Richtlinie hergestellt werden. (Rn.56) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Entscheidung, auf einen Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Hat diese Erfolg, muss die Beklagte ein weiteres behördliches Asylverfahren durchführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 14 ff.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Anfechtungsbegehren klargestellt. Die Klage ist auch begründet. Die mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2021 erfolgte Ablehnung des Asylfolgeantrags des Klägers als unzulässig ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des erneuten Asylantrags des Klägers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Ein solcher Folgeantrag liegt hier vor. Der Kläger hat am 3. Februar 2021 erneut einen Asylantrag gestellt, nachdem die Beklagte seinen früheren Asylantrag, soweit er auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, mit Bescheid vom 3. Mai 2017 abgelehnt hatte. Dieser Bescheid, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ist unanfechtbar geworden, nachdem der Kläger nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung als Asylberechtigter vorgegangen ist. Vorliegend ist aber ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, ergibt sich dies jedenfalls in unmittelbarer Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Neufassung; ABl. L 180 S. 60; im Folgenden auch: Asylverfahrensrichtlinie). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden und beginnt die Frist mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Als Änderung der Sachlage werden alle tatsächlichen Vorgänge angesehen, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben. Im Bereich des Asylrechts kommen etwa Änderungen von Strafvorschriften oder der politischen Verhältnisse im Herkunftsland sowie auch Verhaltensänderungen des Asylantragstellers, beispielsweise ein Glaubenswechsel oder eine politische Betätigung, in Betracht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 51 Rn. 94 f. m.w.N.). Eine Änderung der Rechtslage setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts voraus, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage nicht herbei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12/92 – juris Rn. 22). Dies gilt auch für die nachträgliche Klärung einer unionsrechtlichen Frage durch den EuGH und eine hierauf beruhende Änderung der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 – juris Rn. 16 m.w.N.). Erforderlich ist jeweils, dass sich die dem Verwaltungsakt bei dessen Erlass zugrunde liegende Lage geändert hat, also entscheidungserhebliche Voraussetzungen betroffen sind, und die Änderung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 21/07 – juris Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 51 VwVfG Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 – juris Rn. 20). Außerdem muss die Änderung nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes, eingetreten sein (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 51 VwVfG Rn. 57 m.w.N.). Ein Beweismittel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG neu, wenn es bis zum Abschluss des vorangegangen Verfahrens – einschließlich der daran anschließenden gerichtlichen Verfahren – noch nicht existiert hat oder vom Kläger unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2017 – 8 C 7/16 – juris Rn. 24 m.w.N.). Es muss gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG so beschaffen sein, dass es eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt danach hier nicht vor. Bereits im Zeitpunkt des Erstverfahrens des Klägers entsprach es der Erkenntnislage, dass militärdienstpflichtigen jungen Männern in den von der syrischen Regierung kontrollierten Teilen Syriens unabhängig von Rekrutierungsversuchen in der Vergangenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Rekrutierung zur syrischen Armee droht (vgl. DIS, Syria – Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 9 ff.; DIS, Syria – Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, S. 5 ff.). Spätere Erkenntnisse bestätigen dies, ohne auf eine nachträglich Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers schließen zu lassen (vgl. DIS, Syria – Military service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanibs, Juli 2023, S. 5 ff.; EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 20 ff.; DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 10; DIS, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, August 2017, S. 8 ff.). Das Viertel und die Straße in Aleppo, die der Kläger in seiner Anhörung als seine Geburts- und Wohnorte in Syrien angegeben hat, standen bereits im Zeitpunkt seines Erstverfahrens unter der Kontrolle der syrischen Regierung (https://en.wikipedia.org/ wiki/Battle_of_Aleppo_(2012-2016), zuletzt abgerufen am 13. November 2023). Auch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage ist nicht feststellbar. Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 – hat keine Änderung des materiellen Rechts bewirkt. Es betrifft die Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; ABl. L 337 S. 9). Die Einschätzung, dass es mahnende Hinweise an die nationalen Behörden und Gerichte enthält, die Anforderungen an die Überzeugung von der Verknüpfung der Verfolgungshandlung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) dieser Richtlinie mit einem Verfolgungsgrund nicht zu überspannen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. September 2023 – VG 13 K 143/21 A), dürfte zutreffen. Ob ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegt, das eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und kann offenbleiben. Denn jedenfalls in unmittelbarer Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist hier ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die nationale Rechtslage, so wie sie sich nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG sowie der Rechtsprechung hierzu darstellt, steht nicht vollumfänglich im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Richtlinie 2013/32/EU enthält unionsrechtliche Vorgaben zum Asylverfahren einschließlich der Behandlung von Folgeanträgen. Art. 2 Buchstabe q) der Richtlinie definiert den Begriff des Folgeantrags als weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU darf ein Folgeantrag dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit internationalem Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht worden sind. Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt, dass ein Folgeantrag zunächst darauf geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Gemäß Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie wird der Folgeantrag wie ein Erstantrag weiter geprüft, wenn diese Prüfung ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nach Satz 2 können die Mitgliedstaaten auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist. Gemäß Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren vorzubringen, insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt, dass ein Folgeantrag, der nach diesem Artikel nicht weiter geprüft wird, gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) als unzulässig betrachtet wird. Art. 33 und 40 der Richtlinie 2013/32/EU waren gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 bis zum 20. Juli 2015 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Regelungen in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU entsprechen dabei im Wesentlichen denen in Art. 32 Abs. 3 und 4 der zuvor geltenden Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13). Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU entspricht Art. 32 Abs. 6 der Richtlinie 2005/85/EG. Diese Richtlinie war gemäß ihrem Art. 43 bis zum 1. Dezember 2007 umzusetzen. Eine Umsetzung der Regelungen über die Behandlung von Folgeanträgen durch Aufnahme entsprechender, spezieller Bestimmungen in das damalige Asylverfahrensgesetz hat der deutsche Gesetzgeber indes nicht für notwendig erachtet. In der Begründung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) heißt es, der Inhalt der Asylverfahrensrichtlinie stimme im Wesentlichen mit der deutschen Rechtslage überein; grundlegender rechtssystematischer Änderungsbedarf bestehe nicht (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 154). An § 71 Abs. 1 AsylVfG in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007, BGBl. I S. 1566) wurde nur eine punktuelle Änderung vorgenommen. Im Übrigen blieb es bei der vorherigen nationalen Regelung, insbesondere der Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG auf die allgemeinen Regelungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG über das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Auch im Zuge der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie wurde hieran nichts geändert. Die Regelungen des Art. 40 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/32/EU bringen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das der Asylverfahrensrichtlinie innewohnende Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern, mit der Notwendigkeit in Ausgleich, in allen Fällen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten und die Rechte der Asylantragsteller angemessen zu schützen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 – Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland – Rn. 5). Wie der 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU klarstellt, wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn ein Asylantragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollen die Mitgliedstaaten den Antrag gemäß den Grund-sätzen der Rechtssicherheit oder der rechtkräftig entschiedenen Sache als unzulässig ablehnen können. Die Einhaltung dieser Grundsätze (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 – C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland – Rn. 51 ff.) verhindert, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – Rn. 186 m.w.N.). Umgekehrt gilt es, den Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) in jedem Fall zu beachten. Dieser ist unter anderem in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verankert. Er verbietet die Abschiebung eines Asylantragstellers in einen Staat, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung besteht – auch in dem Fall, dass es zu Versäumnissen oder Fehlern im (ersten) Asylverfahren gekommen ist. Darüber hinaus zielt die von der Europäischen Union entwickelte gemeinsame Asylpolitik nach Art. 78 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht nur darauf ab, die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten, sondern auch darauf, jedem Drittstaatsangehörigen, der „internationalen Schutz benötigt“ einen „angemessenen Status“ anzubieten. Unabhängig von der Frage der Abschiebung führt eine inhaltlich unrichtige Ablehnung von internationalem Schutz dazu, dass ein Drittstaatsangehöriger, der internationalen Schutz benötigt, nicht die Rechte genießt, die einem Schutzberechtigten nach dem Unionsrecht eigentlich zustehen. Dies hat unter Umständen weitreichende Folgen für den Betroffenen. Er erhält vielleicht keinen oder nur einen kürzer gültigen Aufenthaltstitel (Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU), kein Reisedokument (Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU), keinen oder nur einen beschränkten Zugang zu Beschäftigung (Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU) und kann unter Umständen seinen Ehepartner und/oder seine minderjährigen Kinder nicht in die Europäische Union nachholen (vgl. Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 10 bis 12 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251 S. 12). Das Gleichgewicht zwischen den genannten Zielen hat der Generalanwalt Nicholas Emiliou zu Recht als schwer zu erreichen bezeichnet (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 – Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland – Rn. 5). Je weiter die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Prüfung eines Asylfolgeantrags ausgelegt werden, desto höher ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand und desto schwieriger ist es, Antragsteller, die nicht schutzberechtigt sind und auch im Übrigen kein Recht auf Verbleib in der Europäischen Union haben, zur Ausreise zu bewegen oder tatsächlich in ihre Herkunftsländer zurückzuführen. Umgekehrt gilt, dass je enger diese Voraussetzungen ausgelegt werden, mehr im Ergebnis unrichtige Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz bestehen bleiben, mit entsprechenden, unter Umständen langfristigen Folgen für die Betroffenen. Die Asylverfahrensrichtlinie definiert das Begriffspaar „neue Elemente oder Erkenntnisse“ nicht. In unsystematischem Sprachgebrauch ist in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der deutschen Fassung der Richtlinie 2013/32/EU von „neue[n] Umstände[n] oder Erkenntnisse[n]“ die Rede. Offensichtlich sollen also die Begriffe Elemente und Umstände identisch sein. Auch die spanische Version vermeidet den Begriff „Element“ und nennt durchgängig „circunstancias“ (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 60 ff.). Eine Erkenntnis ist im deutschen Sprachgebrauch eine „durch geistige Verarbeitung von Eindrücken und Erfahrungen gewonnene Einsicht“ (vgl. https://duden.de/rechtschreibung/Erkenntnis_Vernunft?amp, zuletzt abgerufen am 9. November 2023). Der Begriff kann danach unter anderem auch Rechtserkenntnisse erfassen. Das einheitlich verwendete Begriffspaar in der englischen Sprachversion der Richtlinie ist „new elements or findings“, in der französischen „des éléments ou des faits nouveaux“, in der spanischen „circunstancias o datos“ was wiederum eher darauf hindeutet, dass der zweite Begriff Tatsachen meint (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 61 ff.). In der tschechischen Sprachversion heißt es „nové skutečnosti nebo zjištění“, was mit „neue Tatsachen oder Erkenntnisse“, aber auch „neue Umstände oder Feststellungen“ übersetzt werden kann. Letztlich erscheint der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU offen dafür, sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel und neue Rechtserkenntnisse zu erfassen. Mit Urteil der Großen Kammer vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – hat der EuGH klargestellt, dass die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis (circunstancia/element/élément/skutečnost) im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz darstellen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht auf die Existenz eines solchen Urteils des Gerichtshofs hinweist. Denn die praktische Wirksamkeit des in Art. 18 GRCh verankerten und in den Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU konkretisierten Rechts auf Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz würde schwer beeinträchtigt, wenn ein Folgeantrag wegen Fehlens neuer Elemente oder Erkenntnisse für unzulässig erklärt werden könnte, obwohl der frühere Antrag unter Verstoß gegen das Unionsrecht zurückgewiesen worden ist. Eine solche Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU hätte nämlich zur Folge, dass sich die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts bei jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen könnte, ohne dass es möglich wäre, zu gewährleisten, dass der Antrag des Antragstellers ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geprüft wird (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – Rn. 194 ff. sowie Tenor 3). Mit Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – hat der EuGH entschieden, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU sowohl Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber von dem Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. Der Wortlaut von Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU präzisiert den Begriff „neue Elemente oder Erkenntnisse“ zwar nicht, sieht in seinen Absätzen 2 und 3 aber gleichwohl vor, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die ein solcher Antrag gestützt werden kann, „zutage getreten“ oder „vom Antragsteller vorgebracht worden“ sein müssen. Diese Bestimmungen stellen also klar, dass ein Folgeantrag sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden kann, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Aus diesem Wortlaut ergibt sich somit, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass der Erstentscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – juris Rn. 35 ff. sowie Tenor 1). Für die Stellung eines Folgeantrags gelten nach dem Urteil des EuGH vom 9. September 2021 ferner keine Ausschlussfristen. Solche Fristen sieht Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU weder vor noch ermächtigt die Vorschrift die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu, sie vorzusehen. In Verbindung mit systematischen Erwägungen ergibt sich daraus, dass sie die Festlegung solcher Fristen verbietet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – juris Rn. 54 ff. sowie Tenor 2). § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG steht danach erkennbar nicht vollumfänglich im Einklang mit dem Unionsrecht. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sieht entgegen Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU vor, dass auf einen Folgeantrag nur im Fall einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, der Antrag also wie ein Erstantrag zu prüfen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 VwVfG unterwirft den Folgeantrag einer Ausschlussfrist, die die Richtlinie 2013/32/EU nicht vorsieht. § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 VwVfG steht hingegen mit dem Unionsrecht in Einklang. Die Regelung macht von der in Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, wenngleich sie diese nicht vollumfänglich ausschöpft: Gemäß Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller „ohne eigenes Verschulden“ nicht in der Lage war, die neuen Elemente oder Erkenntnisse, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, im früheren Verfahren vorzubringen. Der nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 VwVfG maßgebliche Verschuldensmaßstab ist hingegen „grobes Verschulden“, begünstigt also den Antragsteller. Fällt diesem hinsichtlich der Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes in seinem Asylerstverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, darf dies nicht zur Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig führen. Aus dem Dargestellten folgt, dass auf den Folgeantrag des Klägers vom 3. Februar 2021 ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. In dem Verfahren des Klägers dürfte bereits als „neues Element“ oder „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2013/32/EU zu bewerten sein, dass militärdienstpflichtigen jungen Männern in den von der syrischen Regierung kontrollierten Teilen Syriens unabhängig von Rekrutierungsversuchen in der Vergangenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Rekrutierung zur syrischen Armee droht. Dies hat der Bescheid des Bundeamtes vom 5. Mai 2017 nicht als erwiesen angesehen. Der Umstand ist, wie oben dargelegt, indes zahlreichen Erkenntnisquellen zu entnehmen (vgl. etwa DIS, Syria – Military service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanibs, Juli 2023, S. 5 ff.; EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 20 ff.; DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 10; DIS, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, August 2017, S. 8 ff.; DIS, Syria – Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 9 ff.; DIS, Syria – Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, S. 5 ff.). Danach können sich junge militärdienstpflichtige Männer in keinem Fall darauf verlassen, nach einer Rückkehr in einen von der syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens nicht für den Militärdienst rekrutiert zu werden, nur weil es vor ihrer Ausreise aus Syrien keine konkreten Rekrutierungsversuche gab. Im Gegenteil erscheint eine tatsächliche, zwangsweise Rekrutierung auch in diesem Fall wahrscheinlich. Wenngleich sie in späteren Erkenntnismitteln bestätigt wurde, bestand diese Erkenntnislage zwar schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens des Klägers. Sie wurde aber von der Beklagten damals nicht für die Entscheidung über seinen Asylantrag berücksichtigt. Insoweit ist sie nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH „neu“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Dass sich der Kläger als die Person, die internationalen Schutz beantragt, ausdrücklich auf das neue Element oder die neue Erkenntnis beruft, ist nicht erforderlich (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – Rn. 195), was mit dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 86 Abs. 1 VwGO) in Einklang steht. Jedenfalls beinhaltet das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 – neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von Art. 40 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Als solche kommen auch neue Rechtserkenntnisse in Betracht, etwa eine Auslegung des entscheidungserheblichen Unionsrechts durch den EuGH. Soweit argumentiert wurde oder wird, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 allein festgestellt, dass die Existenz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU darstelle, das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 aber nicht die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht feststelle, sondern lediglich Hinweise zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU gegeben habe (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 – VG 23 K 63/21 A – juris Rn. 31 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24. Februar 2022 – A 4 K 855/21, 83311288 – juris), rechtfertigt dies keine Differenzierung. Insoweit überzeugt die Argumentation des Generalanwalts Nicholas Emiliou in seinen Schlussanträgen zu dem aktuell beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen: Eine Differenzierung zwischen Urteilen des EuGH, welche die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht feststellen, und Urteilen des EuGH, welche lediglich eine Änderung der Auslegung des nationalen Rechts bewirken, ist weder möglich noch angemessen. In seinem Urteil vom 14. Mai 2020 hat der EuGH zwar von „[einem Urteil] des Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird“ gesprochen. Die Formulierung dürfte jedoch der eindeutigen Unionsrechtswidrigkeit der Regelung des ungarischen Rechts geschuldet gewesen sein, die in dem ersten Asylverfahren der Kläger des Ausgangsverfahrens angewendet worden war (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – Rn. 48 ff., 62). Dass der Gerichtshof damit eine Differenzierung zwischen Urteilen oder Entscheidungen des Gerichtshofs, die eine solche Feststellung enthalten, und solchen, die lediglich Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, hat vornehmen wollen, liegt fern. Wenn der EuGH auf Ersuchen nationaler Gerichte nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung erlässt, entscheidet er über die Auslegung oder die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts. Er entscheidet nicht über die Gültigkeit nationaler Bestimmungen oder deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Es ist nämlich Sache der nationalen Gerichte, die notwendigen Folgerungen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ziehen und das betreffende nationale Recht gegebenenfalls neu auszulegen oder nicht mehr anzuwenden. Dies gilt für alle Rechtssachen, in denen der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin entscheidet. Daraus folgt, dass es schlicht unmöglich ist, die Urteile des Gerichtshofs nach zwei Kategorien zu unterscheiden: nämlich einerseits Urteilen, die die Unvereinbarkeit bestimmter nationaler Bestimmungen mit dem Unionsrecht feststellen, und andererseits Urteilen, die lediglich Hinweise für die Auslegung des Unionsrechts geben. Beide Kategorien unterscheiden sich nicht in ihrer Art, da sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 – Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland – Rn. 74 ff.). Auch die Auswirkung, die ein Urteil des EuGH auf das nationale Recht hat, rechtfertigt keine Differenzierung. Es kann für die Frage, ob eine „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU gegeben ist, also keinen Unterschied machen, ob eine Entscheidung des EuGH zur Unanwendbarkeit einer im Erstverfahren entscheidungserheblichen Vorschrift wegen Unionsrechtswidrigkeit führt oder nur zu einer Neuauslegung. Andernfalls würde dies bedeuten, dass die Definition des Begriffs „neue Erkenntnis“ von der Formulierung der nationalen Rechtsvorschriften abhinge, und daher zu unvertretbaren Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Schutzniveaus von Personen, die internationalen Schutz beantragen, führen würde. Denn nur Mitgliedstaaten, deren nationale Rechtsvorschriften eng gefasst sind, wären verpflichtet, ein solches Urteil als eine „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU zu betrachten (und zwar deshalb, weil deren Rechtsvorschriften im Lichte des Urteils des Gerichtshofs aufgehoben oder geändert werden müssten). Andere Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften weiter gefasst wären, würden nicht der gleichen Verpflichtung unterliegen. Die Zulässigkeit eines Folgeantrag hinge mithin davon ab, wie eng oder weit die Formulierung der nationalen Rechtsvorschriften ausfällt, denen die Personen unterliegt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 – Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland – Rn. 78 ff.). Die Begründung des EuGH in seinem Urteil vom 14. Mai 2020, wonach ein Urteil des EuGH „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2013/32/EU sein könne, lässt auch nicht darauf schließen, dass maßgeblich wäre, aus welchem Grund die frühere Asylentscheidung unionsrechtswidrig war. Der EuGH hat, wie oben dargelegt, mit der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus Art. 18 GRCh und den Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU argumentiert. Diese würde schwer beeinträchtigt, wenn ein Folgeantrag für unzulässig erklärt werden könnte, obwohl der frühere Antrag unter Verstoß gegen das Unionsrechts zurückgewiesen worden sei. Denn dann könne es dazu kommen, dass sich der Fehler bei jedem neuen Antrag fortsetzt und der Asylantrag nie ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geprüft werde (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – Rn. 196 ff.). Die Auslegung von Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU soll grundsätzlich sicherstellen, dass ein Folgeantrag wie ein Erstantrag geprüft wird, wenn der Erstantrag unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt wurde – unabhängig davon, ob Grund hierfür die Anwendung einer unionsrechtswidrigen und daher eigentlich unanwendbaren Regelung des nationalen Rechts oder dessen unionsrechtswidrige Auslegung war. Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 – betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) der Richtlinie 2011/95/EU. Danach kann als Verfolgung unter anderem Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen. Die Regelung wird durch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in deutsches Recht umgesetzt. Der EuGH hat unter anderem klargestellt, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU sei dahingehend auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde. Es sei nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person, den Beweis für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d) und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung zu erbringen, mit der sie aufgrund ihrer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss. Vielmehr sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zu prüfen. Dabei hat der EuGH hervorgehoben, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU (≙ § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie (≙ § 3b AsylG) genannten Gründe in Zusammenhang steht. Erstens sei durch die Präzisierung des Grundes für die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungshandlungen offensichtlich, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Wehrdienstverweigerer dadurch zu erschweren, dass diese Zuerkennung einer zusätzlichen Voraussetzung unterworfen wird, sondern im Gegenteil davon ausgegangen sei, dass dieser Verfolgungsgrund im Allgemeinen mit zumindest einem der fünf Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eröffnen. Zweitens erlaube die Verweigerung des Militärdienstes, insbesondere dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt ist, die Annahme, dass ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vorliegt. Drittens bestehe in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – Rn. 54 ff.). Als „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2013/32/EU kommt nach dem oben Dargelegten auch eine neue Rechtserkenntnis in Betracht, etwa eine Auslegung des entscheidungserheblichen Unionsrechts durch den EuGH, die eine Anpassung der nationalen Rechtsprechung erfordert. Auch wenn es sich bei der starken Vermutung für eine Verknüpfung der Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG nicht um eine gesetzliche Vermutung handelt (vgl. Kluth, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21, NVwZ 2023, 1161), kann sie für die Anwendung des nationalen Rechts bedeutsam sein. Die „starke Vermutung“ ist nämlich im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes bei der Beweiswürdigung (Plausibilitätsprüfung) zu beachten (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21 – juris Rn. 47). In Verbindung mit den Erkenntnissen zur Umsetzung der Militärdienstpflicht in Syrien trägt das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 auch im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Kläger als Person mit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass ein erneutes Asylverfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger führen würde. In Folge des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seine Rechtsprechung geändert und die Beklagte verpflichtet, syrischen jungen Männern, die sich dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 68.18 und OVG 3 B 108.18 –, jeweils juris). Dass diese Urteile vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen wurden (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21 und 1 C 23/21 –, jeweils juris), ändert nichts daran, dass das Urteil des EuGH damit erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Zu welchem Ergebnis das Oberverwaltungsgericht nach erneuter Verhandlung und Entscheidung kommen wird, ist als offen anzusehen und nicht durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts determiniert. Dass der Erfolg des Folgeantrags schon gewiss ist, ist nach dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendung von Richtlinienvorschriften (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 – Rs. 152/84, Marshall – Rn. 46 f.) liegen in Bezug auf Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU vor. Es handelt es sich um inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht des Einzelnen auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen. Der Kläger war auch im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande, die neuen Elemente und Erkenntnisse in seinem Erstverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dieser Maßstab – und nicht der augenscheinlich strengere Maßstab des Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU – ist hinsichtlich der Nichtgeltendmachung der „neue[n] Elemente und Erkenntnisse“ im Erstverfahren anzulegen. Denn Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU enthält, wie oben dargelegt, keine zwingend umzusetzende Bestimmung, sondern erlaubt den Mitgliedstaaten lediglich vorzusehen, dass ein Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Elemente und Erkenntnisse im Sinne von Art. 40 Abs. 2, 3 der Richtlinie im früheren Verfahren, insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, vorzubringen. Grobes Verschulden im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; letztere liegt vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 51 VwVfG Rn. 48, § 48 VwVfG Rn. 182 sowie § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X). Dies ist dem Kläger hier nicht vorzuwerfen. Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 mit den Hinweisen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU und der Verknüpfung zwischen dieser Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund ist erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens des Klägers ergangen. Der Kläger konnte sich in seinem Erstverfahren also noch nicht darauf berufen und es konnte auch nicht erwartet werden, dass er selbst über die entsprechenden Rechts(er)kenntnisse verfügt. Darauf, ob ihm in Bezug auf die Nichtgeltendmachung der Erkenntnisse zur Umsetzung der Militärdienstpflicht in Syrien grobes Verschulden zur Last fällt, dürfte es schon nicht angekommen. Denn die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Erstbescheid wurde nicht nur mit der angeblich fehlenden Gefahr der Rekrutierung des Klägers zum Militärdienst, sondern auch mit dem Fehlen einer Verknüpfung zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3b AsylG begründet. Ein grobes Verschulden ist aber auch in Bezug auf die Nichtgeltendmachung der Erkenntnisse zur Militärdienstpflicht in Syrien zu verneinen. Der Kläger hat in seiner Anhörung beim Bundesamt im Oktober 2016 von seiner persönlichen Situation berichtet und geltend gemacht, dass er als nunmehr 20-Jähriger bei einer Rückkehr in jedem Fall zum Militär müsse. Dies unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Syrien einzuordnen und gegebenenfalls ergänzende Beweise zu erheben, war gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG Verpflichtung des Bundesamtes. Danach klärt das Bundesamt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Gemäß Art. 10 der Richtlinie 2013/32/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft, und zu diesem Zweck insbesondere genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO (heute: EUAA) und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen, eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und diese Informationen den für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen (Buchstabe c) sowie die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Standards im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen (Buchstabe d). Der Kläger konnte erwarten, dass das Bundesamt seinen Verpflichtungen nachkommt. Dass er selbst die Nichtbeachtung der in Europa vorhandenen Erkenntnisse zur Militärdienstpflicht in Syrien erkennt, konnte nicht erwartet werden. § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 VwVfG über die Einhaltung einer Dreimonatsfrist ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes ist, soweit hier überhaupt von Bedeutung, wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar (s.o.). Es trifft zu, dass den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach der dargelegten Auslegung von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU im Bereich des Asylrechts ein deutlich geringeres Gewicht zukommt, als dies nach der nationalen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG der Fall ist. In unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts müssen Asylentscheidungen, deren Unionsrechtswidrigkeit als wahrscheinlich oder jedenfalls konkret möglich erscheint, in vielen Fällen auf einen Folgeantrag der Betroffenen in einem neuerlichen Asylverfahren unter Einhaltung aller Verfahrensgarantien überprüft werden, auch wenn die Fristen für ihre Anfechtung abgelaufen sind. Der Verwaltungsaufwand ist dementsprechend hoch. Dies ist allerdings nicht unangemessen. Die praktische Wirksamkeit der Rechte aus Art. 18 GRCh und den Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU verlangt, dass jeder Asylantrag ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geprüft wird. Könnte ein Folgeantrag wegen Fehlens eines neuen Elements oder einer neuen Erkenntnis für unzulässig erklärt werden, obwohl klar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Ablehnung des früheren Antrags der betreffenden Person unionsrechtswidrig war, hätte dies zur Folge, dass sich die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts bei jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen würde. Ein solches Hindernis für die effektive Anwendung der Regeln des Unionsrechts über das Verfahren der Zuerkennung internationalen Schutzes kann bei vernünftiger Betrachtung nicht durch die Grundsätze der Rechtssicherheit oder der rechtskräftig entschiedenen Sache gerechtfertigt werden (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – Rn. 197). Zum einen ist, wie dargelegt, die unionsrechtswidrige vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz unter Umständen mit ganz erheblichen, langanhaltenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Zum anderen haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz die Pflicht, das Unionsrecht zu kennen und korrekt anzuwenden. Ein Antragsteller sollte nicht auf unbestimmte Zeit für etwas benachteiligt werden, was in erster Linie Sache der jeweiligen Gerichte und Behörden ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 – Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland – Rn. 54 ff., 62). Das notwendige Gleichgewicht zwischen den Rechten der Antragstellenden und den Grundsätzen der Rechtssicherheit oder der rechtskräftig entschiedenen Sache kann über die Auslegung der Wendung „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ hergestellt werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass nicht jede neue gerichtliche Entscheidung zu den Entscheidungsgrundlagen des Erstbescheides, nicht jedes neue Beweismittel und nicht jedes ergänzende Argument die Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach sich zieht (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 – C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland – Rn. 35, 50, 64). Gleiches gilt für ein Gebrauchmachen von der in Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU eröffneten Möglichkeit vorzusehen, dass ein Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Elemente und Erkenntnisse im Sinne der Absätze 2 und 3 im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der 1997 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Er ist arabischer Syrer sunnitisch-muslimischer Religionszugehörigkeit und stammt aus der Stadt Aleppo. Anfang des Jahres 2015 reiste er nach Deutschland ein und suchte um Asyl nach. Ein Asylerstantrag wurde im Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) aufgenommen. In seiner Anhörung beim Bundesamt im Oktober 2016 gab der Kläger an, aus der Stadt Aleppo zu stammen. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Deutschland eingereist. Zuvor habe er sich ein Jahr und acht Monate lang in der Türkei aufgehalten – zunächst allein, nach einem Jahr sei seine Familie nachgekommen. Er sei allein ausgereist, weil er nicht zur Armee habe gehen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei er 18 Jahre alt gewesen und habe noch kein Militärbuch gehabt. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er die Armee. Er wolle nicht kämpfen. Konkret zum Militärdienst aufgefordert worden sei er vor seiner Ausreise nicht. Jetzt, mit 20 Jahren, müsse er aber sicher zur Armee. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2017 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Der Antragsteller konnte durch seinen Sachvortrag eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3b AsylG, trotz entsprechender Nachfragen, nicht ausreichend substantiieren. Eine solche ist auch aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich. Weder gehört der Antragsteller einer besonders vulnerablen Gruppe an, noch hatte er vor seiner Ausreise eine exponierte Funktion inne, was beides die Befürchtung begründen würde, dass ihm nunmehr bei Rückkehr – trotz einer fehlenden Vorverfolgung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG drohen. Soweit der Antragsteller dahin gehend geltend gemacht hat, dass er aus Furcht vor der Einberufung zum Wehrdienst sein Heimatland verlassen habe, so konnte er dies auch auf Nachfrage weder konkret noch substantiiert darlegen. Ebenso konnten keine geeigneten Beweismittel vorgelegt werden, die eine begründete Furcht diesbezüglich unterstreichen würden. Mithin ist, wie schon oben erwähnt, auch im Falle einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgungshandlung zu erwarten, zumal durch die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 Abs. 3 AsylG eine Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland aktuell ausgeschlossen ist.“ Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. Mai 2017 zugestellt. Er wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht weiterverfolgt hat. Am 3. Februar 2021 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag beim Bundesamt. Zur Begründung gab er an, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020 – C-238/19 – eine Änderung der Rechtslage ergebe. Danach gälten für Asylantragsteller, die sich auf die Verweigerung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU beriefen, günstigere Beweislastregeln, als nach deutschem Recht angenommen werde. Dass dies eine Änderung der Rechtslage darstelle, bestätige das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2021 lehnte die Beklagte den Folgeantrag des Klägers als unzulässig ab. Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Eine geänderte Sachlage, die erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre, sei nicht ersichtlich. Dass der Kläger militärdienstpflichtig und aus Angst vor dem Militärdienst aus Syrien ausgereist sei, habe er bereits im Erstverfahren vorgetragen. Sinn und Zweck des Folgeverfahrens sei nicht, einen möglicherweise rechtswidrigen bestandskräftigen Erstbescheid anzugreifen, sondern einer Veränderung der Sach- und Rechtslage oder dem Vorliegen neuer Beweismittel Rechnung zu tragen. Die Rechtslage habe sich aufgrund des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 nicht geändert. Dieses bewirke keine Änderung des materiellen Rechts. Der EuGH habe lediglich eine unionsrechtliche Frage geklärt, sein Urteil sei deklaratorischer Natur. Es stelle ebenso wenig wie höchstrichterliche Entscheidungen oder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung der Rechtslage dar. Lediglich die Auslegung des Unionsrechts und in der Folge des nationalen Rechts sei betroffen. Das Urteil des Gerichtshofes sei auch keine „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU. Dieser Begriff entspreche im Wesentlichen dem der Sachlagenänderung nach deutschem Recht. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. März 2021 zugestellt. Am 6. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft die Begründung seines Folgeantrags. Dieser sei zulässig, das deutsche Recht sei unionsrechtskonform auszulegen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Militärdienstverweigerung bewirke eine Änderung der Rechtslage. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Beklagte dazu verpflichtet, syrischen Männern, die den Militärdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig fest und bezieht sich auf die Begründung des Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, die Asylakten des Klägers betreffend das Folgeverfahren (7...-998) und das Erstverfahren (5...-998) sowie die Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.