Urteil
8 K 141/22
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0922.8K141.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Eine solche liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist. Eine Norm ist unter anderem als öffentlich-rechtlich anzusehen, wenn durch diese zumindest auf einer Seite ausschließlich ein Hoheitsträger gerade als solcher berechtigt oder verpflichtet wird (modifizierte Subjektstheorie). Dies ist hier der Fall. Streitentscheidende Norm ist § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch. In dieser Vorschrift werden der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und sein Vorgänger als Beliehene und damit Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet. II. Die Zahlungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist gemäß § 42 Absatz 2 VwGO klagebefugt, da er sich eines Zahlungsanspruches berühmt, der ihm möglicherweise zusteht. Die Beklagte ist auch die richtige Klagegegnerin. Die allgemeine Leistungsklage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die Leistung begehrt wird. Eine doppelte Rechtshängigkeit der geltend gemachten Forderung steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar hat der Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt, der die Zahlungsforderung aus der ersten Rechnung vom 17. Januar 2022 zum Gegenstand hat, mithin Aufwendungsersatz für Arbeiten in der Zeit vom 3. bis 7. Januar 2022.x ... In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger aber klargestellt, dass er mit der hiesigen Klage lediglich Aufwendungsersatz für seinen ab dem 14. Januar 2022 angefallenen Arbeitsaufwand begehrt und auf eine Geltendmachung von Ansprüchen für vorherige Zeiträume verzichtet. Im Übrigen hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass das Mahnverfahren nach dem Widerspruch der Beklagten nicht weiter betrieben wurde. Folglich ist mangels Abgabe an das Streitgericht keine Rechtshängigkeit eingetreten. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Der Kläger hat die streitgegenständliche Forderung bereits mit Rechnung vom 9. Februar 2022 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.x ... Auch wenn der Rechnungsbetrag von der Klageforderung abweicht, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag, dass der Kläger hiermit ebenfalls Aufwendungsersatz für Arbeiten in der Zeit vom 14. Januar bis zum 9. Februar 2022 begehrte und der Forderungshöhe lediglich eine abweichende Kostenberechnung zugrunde lag. ... III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.168,00 Euro aus § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Danach hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, wenn er seinen Pflichten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, die Kosten für die Erhebung zu tragen. Die Beklagte ist die richtige Anspruchsgegnerin. Auch wenn § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG dem Wortlaut nach lediglich eine Kostentragungspflicht des bisherigen Bezirksschornsteinfegers normiert, stellt die Regelung eine Anspruchsgrundlage des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegen seinen Vorgänger dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. September 2021 – VG 8 K 143/20, BeckRS 2021, 41500 Rn. 26, beck-online). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass wenn der bisherige Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht nachkommt, der Nachfolger nach den bisherigen Erfahrungen der Vollzugspraxis gezwungen ist, die Daten des Kehrbuchs neu zu erheben (BT-Drs. 18/12493, S. 54). Danach handelt es sich im Wesentlichen um einen Aufwendungsersatzanspruch des Nachfolgers gegen seinen Vorgänger. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Die Kammer vermochte bereits nicht die Überzeugung zu gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Beklagte bei der Kehrbezirksübergabe ihre Pflichten nach § 19 Abs 3 Satz 1 SchfHwG verletzt hat. Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG ist, dass der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht nachkommt. Danach ist er bei der Übergabe des Bezirks verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei (1.) die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben, (2.) die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und (3.) elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln. Diese Verpflichtung soll dem Nachfolger eine ordnungsgemäße Kehrbezirksverwaltung ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 53). Durch die Übergabe wird der Beendigung der Tätigkeit des bisherigen Bezirksschornsteinfegers Rechnung getragen und der Nachfolger in die Lage versetzt, seine Aufgaben im Kehrbezirk zu erfüllen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 4 B 145/16 – juris Rn. 12). Die Regelung dient also dazu, die Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Bezirksschornsteinfegers bei Übergabe des Kehrbezirks herzustellen (VG Berlin, Urteil vom 29. September 2021 – VG 8 K 143/20, BeckRS 2021, 41500 Rn. 35, beck-online). Hinsichtlich der Frage, wie eine gesetzeskonforme Datenübermittlung im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG gewährleistet werden kann, heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12493, S. 54): „Die maschinelle Lesbarkeit kann dadurch sichergestellt werden, dass die elektronische Datenverarbeitung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gängigen Anforderungen des Berufsstandes an eine Schnittstelle Rechnung trägt. Das bedeutet, dass sämtliche Daten unmittelbar eingelesen und verarbeitet werden können, ohne dass die Daten nochmals individuell einzugeben und zu erfassen sind. Es wird davon ausgegangen, dass die verschiedenen Softwareanbieter sich im Interesse ihrer Kunden zeitnah und nachhaltig auf die neue Rechtssituation einstellen werden.“ Im Hinblick auf den Zweck von § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG und da eine erfolgreiche Übergabe regelmäßig die Mitwirkung des Übernehmenden erfordert, trifft den bisherigen und den nachfolgenden Bezirksschornsteinfeger bei der Datenübergabe ein Kooperationsgebot.x ... Beide sind gehalten, gemeinsam einen reibungslosen Ablauf der Kehrbezirksübergabe zu gewährleisten und hierfür erforderliche Absprachen zu treffen, um im Sinne der Feuersicherheit im Kehrbezirk die Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Bezirksschornsteinfegers schnellstmöglich herzustellen. Nach der Rechtsprechung der Kammer bezieht sich die Pflicht zur Übergabe des Kehrbuchs lediglich auf die Übergabe der beim Vorgänger vorhandenen Unterlagen. Ein „ideales“ Kehrbuch ist nicht geschuldet. Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn die von dem Vorgänger übergebenen Datensammlungen derart lückenhaft sind, dass sie bereits nicht mehr als Kehrbücher im Sinne des § 19 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG anzusehen wären (VG Berlin, Urteil vom 29. September 2021 – VG 8 K 143/20, BeckRS 2021, 41500 Rn. 34, beck-online). Dass die Beklagte ihre Pflicht zur Übermittlung der Daten in maschinell verwertbarer und lesbarer Form nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden. Zunächst vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Übergabe der mittels des SMOKwin-Kollegenaustauschs exportierten Kehrbuchdaten durch Einwurf der USB-Sticks in den Briefkasten des Klägers am 31. Dezember 2021 eine Verletzung dieser Pflicht darstellt.x ... Weder aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG noch aus der oben zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich ein bestimmter, gesetzlich geschuldeter Übermittlungsweg. Geschuldet ist nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich die Datenübermittlung in maschinell verwertbarer und lesbarer Form. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die maschinelle Lesbarkeit dadurch sichergestellt werden könne, dass „die elektronische Datenverarbeitung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gängigen Anforderungen des Berufsstandes an eine Schnittstelle Rechnung trägt“, zeigt, dass die Übertragung über eine bestimmte Schnittstelle möglich, aber nicht unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die Softwarehersteller sich zukünftig auf das Erfordernis der Maschinenlesbarkeit übermittelter Daten einstellen werden. Daraus ergibt sich, dass nach dem Gesetz kein bestimmter Übermittlungsweg, also kein Datenexport über eine bestimmte Schnittstelle, sondern lediglich der Erfolg der maschinellen Lesbarkeit und Verwertbarkeit geschuldet ist. Nach Angaben des Inhabers des Softwarehauses Schröder (E-Mail vom 18. Juli 2022, Bl. 33 des elektronischen Verwaltungsvorgangs der Senatsverwaltung) gibt es zwei Wege zur Übergabe von in dem SMOKwin-Programm gespeicherten Daten. Zum einen könne die Datenübertragung über die ZIV-Schnittstelle erfolgen, wobei es sich um eine von dem ZIV vorgesehene Art des Datenaustauschs zwischen Kehrbezirken handele, die für alle zertifizierten Kehrbezirksverwaltungsprogramme funktioniere. Hierbei würden nur hoheitliche Daten übergeben und das Programm unterstütze erst seit Ende 2019 die Übergabe von Feuerstättenbescheidfristen. Zum anderen gebe es eine „SMOKwin-interne Schnittstelle“ der Schröder-Software SMOKwin, die mehr Daten speichere als die ZIV-Schnittstelle. Über diese Schnittstelle exportierte Daten könnten nur in ein SMOKwin-Programm importiert werden. Das Fehlen konkreter Vorgaben für den Datenexport impliziert, dass sich der bisherige Bezirksschornsteinfeger und sein Nachfolger – entsprechend dem geltenden Kooperationsgebot – hinsichtlich des Übergabeprozesses und der jeweils verwendeten Software abstimmen können und gegebenenfalls müssen, um eine maschinelle Verwertbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen. Der SMOKwin-Kollegenaustausch ist jedenfalls dann als zulässiger Übermittlungsweg anzusehen, wenn der bisherige Bezirksschornsteinfeger davon ausgehen darf, dass sein Nachfolger ebenfalls das SMOKwin-Programm nutzt. Dies war hier der Fall. Jedenfalls ist Gegenteiliges nicht feststellbar.x ... Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Kläger werde die Schröder-Software verwenden.x ... Nach ihren grundsätzlich glaubhaften, jedenfalls nicht widerlegbaren Angaben ist die Beklagte aufgrund entsprechender Äußerungen des Klägers bei gemeinsamen Treffen nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger ebenfalls das SMOKwin-Programm des Herstellers Schröder-Software nutzen werde. Zwar gab der Kläger an, gegenüber der Beklagten nie geäußert zu haben, die Schröder-Software verwenden zu wollen. Indes kann nicht mehr festgestellt werden, welche konkreten Absprachen die Beteiligten getroffen haben. Der Kläger hat zumindest eingeräumt, die Schröder-Software mittels einer Testversion ausprobiert und der Beklagten nicht ausdrücklich mitgeteilt zu haben, dass er sich letztlich gegen das SMOKwin-Programm und für die Software des Herstellers Hottgenroth entschieden hat. ... Darüber hinaus erfolgte jedenfalls, nachdem der Kläger die mangelnde Lesbarkeit der Daten geltend gemacht hatte, eine Rückübertragung der elektronischen Kehrbuchdaten in ein SMOKwin-Programm und ein erneuter Datenexport, dieses Mal über die ZIV-Schnittstelle. Die so erstellte Exportdatei, die der Kläger am 14. Januar 2022 auf einem USB-Stick erhielt, konnte in sein Software-Programm eingelesen werden, was der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auch bestätigte. Soweit der Kläger rügt, dass die von ihm ausgelesenen Daten keine Fristenverwaltung beinhaltet hätten, also in seinem Softwareprogramm nach Überspielen der Kehrbuchdaten keine Fristen hinterlegt gewesen seien, ist dies kein nach § 19 Abs.1 SchfHwG gesetzlich vorgeschriebener Inhalt des Kehrbuchs. Zudem ist die Kammer der Überzeugung, dass die Fristenverwaltung nach der aktuellen Rechtslage auch nicht zu den sonstigen auf die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bezogenen Daten im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG zählt. Dafür spricht, dass es bislang an einer Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals durch Regelungen des Berufsstandes fehlt und eine Migration der Fristenverwaltung über die ZIV-Schnittstelle nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Inhabers des Software-Hauses Schröder ohnehin erst seit 2019 möglich ist. Allein die technische Möglichkeit, in dem jeweiligen Software-Berichtsteil diverse Fristen zu hinterlegen und automatisch eine Fristenübersicht zu generieren, begründet keine dahingehende gesetzliche Übergabepflicht. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die am 31. Dezember 2021 übermittelten elektronischen Kehrbuchdaten eine Fristenverwaltung enthielten und diese erst durch die spätere Rückübertragung und den erneuten Datenexport verloren gegangen ist.x ... Denn die über den „Kollegenaustausch“ erstellte SMOKwin-Datei wurde am 13. Januar 2022 zurück importiert und anschließend über die ZIV-Schnittstelle erneut exportiert, sodass der Export nicht von den – am 3. Januar 2022 gelöschten – Ursprungsdaten erfolgte. Zudem hat Herr X ... in der oben erwähnten E-Mail dargelegt, dass die Fristen zu den Feuerstättenbescheiden allein aufgrund des Umweges „Export, Import und wieder Export“ verloren gegangen seien. Insofern illustriert der vorliegende Fall, dass es nicht sinnvoll sein dürfte, den bisherigen Bezirksschornsteinfeger zur sofortigen Löschung seiner elektronischen Kehrbücher anzuhalten.x ... Dieser sollte die bei ihm vorhandenen Daten erst löschen, wennr ... feststeht, dass die Daten vollständig und lesbar an seinen Nachfolger übermittelt werden konnten. Datenschutzrechtlich dürfte dies zulässig sein, da es der Erfüllung der Verpflichtung aus § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG und damit letztlich der ordnungsgemäßen Kehrbezirksverwaltung dient. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass die übermittelten Kehrbuchdaten diverse Mängel und Lücken aufwiesen und bei den 2.028 Liegenschaften bestimmte Daten des Kehrbuchs allesamt nicht oder nur unvollständig vorhanden gewesen seien, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Denn erj ... ermöglicht keine Feststellung, welche Daten bei welchen Liegenschaften bzw. in welchem Umfang gefehlt haben. Im Rahmen der informatorischen Befragung hat sich der Kläger lediglich auf das Fehlen einer Fristenverwaltung und einer Mängelverwaltung berufen. Im Übrigen ist – wie oben dargelegt – im Grundsatz nur die Übergabe der vorhandenen Daten geschuldet. Schließlich hat der Kläger den Nacherhebungsaufwand, auf den er den geltend gemachten Anspruch stützt, auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Denn er hat lediglich vorgetragen, dass er im Zeitraum vom 14. Januar bis 9. Februar 2022 alle 2.028 Liegenschaften für jeweils fünf Minuten in insgesamt 169 Stunden bearbeitet und aus den Feuerstättenbescheiden ersichtliche Fristen und Dunstabzugsanlagen in sein Softwareprogramm nachgetragen habe. Wann er welche Liegenschaften bzw. (beispielsweise nach Straßen sortierte) Liegenschaftsgruppen bearbeitet hat, ist nicht erkennbar. ... Soweit der Kläger außer einer fehlenden Fristenverwaltung weitere Mängel und Lücken des Kehrbuchs – beispielsweise das Fehlen einer Mängelverwaltung – gerügt hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dies in einem Nacherhebungsaufwand niedergeschlagen hat. Schriftsätzlich trug der Kläger pauschal vor, er habe die unvollständigen und fehlerhaften Daten überprüfen und nacherheben müssen, um seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Welche konkreten Daten er tatsächlich und auf welche Weise nacherhoben haben will, bleibt unklar. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger lediglich vor, dass er die in den Feuerstättenbescheiden enthaltenen Fristen in sein Software-Programm habe nachtragen müssen. Einen weiteren Nacherhebungsaufwand legte er nicht dar.x ... Im Übrigen ist nach dem oben Gesagten im Grundsatz lediglich die Übergabe der vorhandenen Unterlagen bzw. Daten geschuldet, damit der Nachfolger in die Lage versetzt wird, seine Aufgaben im Kehrbezirk erfüllen zu können. Eine umfangreiche rückwärtsgerichtete Datenüberprüfung und -korrektur verlangt das SchfHwG nicht, sodass der Nachfolger hierfür auch keinen Aufwendungsersatz verlangen kann. Der neu bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist vor allem für die Zukunft verpflichtet, den Datenbestand und etwaige Veränderungen zu überprüfen, indem er die Feuerstättenschauen zweimal innerhalb von sieben Jahren durchführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) und die Kehrbücher im Zeitraum der eigenen Bestellung ordnungsgemäß führt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. September 2021 – VG 8 K 143/20, BeckRS 2021, 41500 Rn. 35, beck-online). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). V. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.168,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2022 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Berlin Nr. 0610 und begehrt von der Beklagten – seiner Vorgängerin –x ... Aufwendungsersatz für die Nacherhebung bzw. Nachtragung von Kehrbuchdaten. Der Kehrbezirk Nr. 0610 umfasst 2.028 Liegenschaften. Für die Verwaltung der elektronischen Kehrbücher nutzte die Beklagte das Programm „SMOKwin“ des Herstellers Schröder-Software, während der Kläger hierfür eine Software des Herstellers Hottgenroth verwendet. Im Zuge der Kehrbezirksübergabe kam es zwischen den Beteiligten zu wechselseitiger E-Mail-Korrespondenz unter Einbeziehung der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (heute Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, im Folgenden: Senatsverwaltung). Während der Kläger befürchtete, nicht rechtzeitig in den Besitz der Kehrbuchdaten zu gelangen, befürchtete die Beklagte, durch eine vorzeitige Datenübergabe ihre Pflichten zu verletzen. Am 31. Dezember 2021 warf die Beklagte zwei USB-Sticks in den Briefkasten des Klägers.Auf diesen befanden sich Kehrbuchdaten, die zuvor mittels einer Funktion des SMOKwin-Programms zum Austausch von Daten unter Kollegen exportiert worden waren, sowie diverse PDF-Dateien. Die Originaldaten löschte die Beklagte am 3. Januar 2022. Die übermittelten Daten konnte der Kläger jedoch nicht in das von ihm verwendete Softwareprogramm des Herstellers Hottgenroth einlesen. Nachdem er dies gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) kundgetan hatte und dieses auf eine einvernehmliche Lösung zur Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit drang, holte die Beklagte nach vorheriger Absprache am 13. Januar 2022 einen der übergebenen USB-Sticks wieder bei dem Kläger ab. Anschließend erfolgte eine Rückübertragung der darauf befindlichen Daten in ein SMOKwin-Programm mit Hilfe eines Mitarbeiters des Herstellers Schröder-Software und ein erneuter Datenexport über die sogenannte ZIV-Schnittstelle des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (Zentralinnungsverband – ZIV) auf den USB-Stick, welchen der Kläger am 14. Januar 2022 erhielt. Aufgrund „fehlender hoheitlicher Daten“ machte der Kläger gegenüber der Beklagten in der Folge Aufwendungsersatzansprüche geltend – mit Rechnung vom 17. Januar 2022 für den Arbeitszeitraum 3. bis 7. Januar 2022, mit einer auf denselben Tag datierenden zweiten Rechnung für den Zeitraum 10. bis 14. Januar 2022 sowie mit einer weiteren Rechnung vom 22. Januar 2022 für den Zeitraum 17. bis 21. Januar 2022, jeweils in Höhe von 1.700,00 Euro. Zudem erwirkte er gegen die Beklagte einen Mahnbescheid, der die Forderung aus der ersten Rechnung vom 17. Januar 2022 zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 10 Euro zum Gegenstand hatte. Mit einer vierten Rechnung vom 9. Februar 2022 verlangte der Kläger schließlich für die händische Einpflege von Fristen in sein Softwareprogramm bezüglich aller 2.028 Liegenschaften in insgesamt 169 Arbeitsstunden eine Zahlung in Höhe von 13.520,00 Euro. Einen Ausführungszeitraum für den geltend gemachten Nacherhebungsaufwand gab er dabei nicht an. Die Beklagte leistete keine Zahlungen. ... Am 2. Mai 2022 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er von der Beklagten Aufwendungsersatz für die Nacherhebung von Kehrbuchdaten begehrt. Er behauptet, er habe gegenüber der Beklagten – anders als diese vorträgt – vor der Kehrbezirksübergabe nicht geäußert, dass er ebenfalls die Schröder-Software verwenden werde. Im November 2021 habe er zwar eine Probesoftware angefragt und erhalten, sich dann aber gegen die Schröder-Software entschieden, woraufhin diese am 14. Dezember 2021 auf seinem PC gesperrt worden sei. Zudem seien diverse Daten betreffend die 2.028 Liegenschaften nicht oder nur unvollständig enthalten gewesen. Insbesondere hätten die übergebenen Kehrbuchdaten keine Fristenverwaltung enthalten, sodass die Fristen für die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten jeweils nur aus den im PDF-Format vorliegenden Feuerstättenbescheiden ersichtlich gewesen seien. Im Zeitraum vom 14. Januar bis zum 9. Februar 2022 habe er daher für jede der 2.028 Liegenschaften jeweils mit einem Zeitaufwand von fünf Minuten folgende Arbeitsschritte durchgeführt: 1. Aufrufen der Liegenschaft im Softwareprogramm 2. Aufrufen des Berichtsteils im Softwareprogramm 3. Öffnung des jeweiligen Feuerstättenbescheides im Softwareprogramm 4. Prüfung der vorhandenen Daten im einzeln aufgerufenen Feuerstättenbescheid 5. Einpflege der Fristen in das Softwareprogramm 6. Anlegen der Kehrintervalle, welche im Feuerstättenbescheid aufgeführt werden 7. Löschung von überflüssigen Kehrintervallen, welche nicht im Feuerstättenbescheid aufgeführt werden 8. Anlegen von gewerblichen Dunstabzugsanlagen, welche im Feuerstättenbescheid angelegt waren, jedoch nicht in der Software 9. Einpflege der fehlenden Termine für die nächste Feuerstättenschau Bei der Berechnung des klageweise geltend gemachten Anspruchs habe er den in § 6 Abs. 3 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegten Arbeitswert in Höhe von 1,20 Euro pro Minute zugrunde gelegt. Dies ergebe bei einem Zeitaufwand von 169 Arbeitsstunden (fünf Minuten pro Liegenschaft) Kosten in Höhe von 12.168,00 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.168,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe bei einem Treffen in ihrer Werkstatt am 1. Oktober 2021 erklärt, dass auch er die Schröder-Software verwenden werde. Diese Äußerung habe er am 28. Oktober 2021 im Rahmen einer Versammlung der „Bezirksgruppe Steglitz-Zehlendorf“ wiederholt und angekündigt, einen Termin mit dem Softwarehaus Schröder zu vereinbaren. Dessen Inhaber, Herr X ..., habe ihr im Dezember 2021 telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger mit ihm einen Termin zur Überspielung der Daten vereinbart habe.x ... Dennoch habe sich der Kläger überraschenderweise für die Software des Herstellers Hottgenroth entschieden und dies Herrn X ... am 29. Dezember 2021 mitgeteilt. Die Beklagte habe er hierüber nicht informiert. Bezüglich des ihr in Rechnung gestellten Arbeitsaufwandes meint die Beklagte, dass der in der Klageschrift benannte vermeintliche Erhebungszeitraum (14. Januar 2022 bis 9. Februar 2022) angesichts der in den Rechnungen aufgeführten Zeiträume nicht schlüssig sei.x ... Zudem sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers bereits mit Übergabe der Daten hergestellt gewesen, da er die Ausführungsfristen für die Schornsteinfegerarbeiten anhand der Feuerstättenbescheide und der Daten der Feuerstättenschauen habe erkennen können. Im Übrigen befänden sich auf ca. 50 Grundstücken keine Feuerungsanlagen, sodass eine Fristeneinpflege nicht bei sämtlichen Liegenschaften erfolgt sein könne. Da nur neun gewerbliche Dunstabzugsanlagen im Bezirk vorhanden seien, sei ferner der diese Anlagen betreffende Arbeitsschritt nicht nachvollziehbar. ... Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des bei der Senatsverwaltung tätigen Zeugen Wichmann. Zudem sind die Beteiligten informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, die beiden elektronischen Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung sowie den von der Beklagten eingereichten elektronischen Vorgang zu dem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.