Urteil
8 K 81/22 V
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0828.8K81.22V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Beirut vom 9. Februar 2022 zu verpflichtet, die Klägerin an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu beteiligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Beirut vom 9. Februar 2022 zu verpflichtet, die Klägerin an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu beteiligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ihre Beteiligung an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der entgegenstehende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die subsidiär Schutzberechtigte erhalten, ist § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in denen humanitäre Gründe vorliegen. Dazu zählt der Fall, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), der Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) sowie der Fall, dass der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Von der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 5 AufenthG abzusehen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Im Übrigen kann gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass pro Monat 1.000 nationale Visa nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden können. Nach Satz 4 sind bei Vorliegen von humanitären Gründen Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Absatz 1 Satz 1 in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Die Klägerin ist die Ehegattin eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt (1.) und es liegen auch humanitäre Gründe für die Erteilung des begehrten Visums vor (2.). Der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG steht der Visumserteilung nicht entgegen, weil ein atypischer Fall vorliegt (3.). 1. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und der Angaben der Eheleute bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2 am 16. August 2019 in Manbidsch im Gouvernement Aleppo, Syrien. Der Beigeladene zu 2 besitzt eine bis zum 19. Mai 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. 2. Humanitäre Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Jedenfalls ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. a) Nach der Gesetzesbegründung ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft insbesondere dann nicht möglich, wenn die Familienzusammenführung in einem Drittstaat wegen der fehlenden Möglichkeit der legalen Einreise des subsidiär Schutzberechtigten in den Drittstaat nicht möglich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Gründe für die Unzumutbarkeit liegen zum Beispiel vor, wenn die Bleibeperspektive in dem Drittstaat unsicher ist, etwa weil zu erwarten ist, dass der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird oder keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit besteht, oder wenn die Lebensumstände im Drittstaat einen weiteren Aufenthalt unzumutbar machen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Zwar haben die Eheleute in der Vergangenheit gemeinsam im Libanon gelebt, der Aufenthalt des Beigeladenen zu 2 dort war jedoch teilweise illegal. Aufgrund der Erkenntnisse über die Lage syrischer Staatsangehöriger im Libanon ist nicht erkennbar, dass die Eheleute dort einen legalen Aufenthalt begründen könnten (vgl. Briefing Notes des Bundesamtes vom 8. Mai 2023). Die Gefahr eines Refoulement nach Syrien für den Beigeladenen zu 2 wäre nicht ausgeschlossen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 5. Dezember 2022 – Lagebericht – S. 11). b) Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist auch „seit langer Zeit“ nicht möglich. Weder der Wortlaut von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 24) enthalten Anhaltspunkte dafür, welcher Zeitraum als lange Zeit im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist. Nach Angabe der Beklagten geht diese in ihrer Praxis davon aus, dass ab einer Trennungszeit von zwei Jahren eine lange Zeit im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verstrichen ist. Hierfür spricht, dass oberhalb einer Frist von zwei Jahren, wie sie in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) gestattet ist, die Belange der Familie im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen diesen Belangen und den öffentlichen Interessen eine höhere Bedeutung gewinnen (vgl. zum Fall des Nachzugs einer in Syrien zurückgebliebenen Ehefrau zu einem subsidiär schutzberechtigten Syrer EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A. ./. Dänemark –, Rn. 162). Überdies sprechen der der Gesetzesbegründung zu entnehmende Normzweck von § 36a AufenthG und die gesetzliche Systematik dagegen, zu hohe Anforderungen an die Bejahung humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu stellen. Abs. 2 erkennt an, dass in den dort genannten sowie möglicherweise in weiteren Fällen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Bedürfnis nach einem Familiennachzug besteht. Wird das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Familiennachzug bejaht, eröffnet dies regelmäßig die Möglichkeit hierzu, ohne dass etwaige öffentliche Interessen am Unterbleiben oder der Verzögerung des Nachzugs in jedem Fall zurücktreten müssten. Getrennt davon sind die Regelausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG zu prüfen; schließlich wird der Nachzug gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG einer Obergrenze von 1.000 Visa monatlich unterworfen. Vorbehaltlich des – wohl häufigen – Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG muss außerdem grundsätzlich der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum vorhanden sein (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wovon gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach Ermessen abgesehen werden kann. Auf die Frage, ob die Grenze danach stets oder lediglich regelmäßig bei einer Trennungszeit von zwei Jahren zu ziehen ist, kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an. Denn die Klägerin und ihr Ehemann sind seit über zwei Jahren getrennt. Seit der Ausreise des Beigeladenen zu 2 aus dem Libanon sind drei Jahre vergangen. Es handelt sich um eine lange Zeit, um von seinem Ehepartner getrennt zu sein – auch wenn sich dieser nicht (mehr) in einem Bürgerkriegsland aufhält (vgl. zum Fall des Zurückbleibens in einem Bürgerkriegsland EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, Rn. 80 ff.). 3. Der Visumserteilung an die Klägerin bzw. ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht der Ausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Aufgrund der Integrationsleistungen des Beigeladenen zu 2 und der Trennungszeit von drei Jahren ist ein atypischer Fall anzunehmen. Ein weiteres Warten auf die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2 unzumutbar. Mit § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG differenziert der Gesetzgeber zwischen vor und nach der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossenen Ehen und bestimmt, dass ein Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei nach der Flucht geschlossenen Ehen in der Regel nicht zu gestatten ist. Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Eheschließung am 16. August 2019 fand nach der 2013 erfolgten Ausreise des Beigeladenen zu 2 aus Syrien statt. Dass die Ehegatten für einen Zeitraum von zwei Monaten in ihren Heimatort Manbidsch zurückgehrt sind, um dort im Kreise ihrer Familien zu heiraten, ist nicht als Abbruch der Flucht und endgültige Rückkehr nach Syrien zu werten. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung habe er sich lediglich zu diesem Zweck nach Syrien einschleusen lassen. Die Eheleute haben nach ihrem vorübergehenden Aufenthalt in Syrien ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Libanon fortgeführt. Im Fall einer nach der Flucht geschlossenen Ehe kann der Ehegattennachzug zu dem subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur und erst – und zwar nach §§ 29, 30 AufenthG – erfolgen, wenn dem Schutzberechtigten ein anderer Aufenthaltstitel als § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt wurde, etwa eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 AufenthG. Hat der subsidiär Schutzberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, richtet sich der Nachzug nach § 28 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1, Satz 3 und 5 in Verbindung mit § 30 AufenthG. Demgegenüber ist der Nachzug zu Flüchtlingen im Sinne von § 3 AsylG, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erhalten, keiner derartigen Einschränkung unterworfen. Gleiches gilt für den Familiennachzug zu Inhabern anderer humanitärer Aufenthaltstitel, für die ein solcher nicht gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gänzlich ausgeschlossen ist, etwa Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 oder § 25b Abs. 1 AufenthG. Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 15 ff.). Art. 6 Abs. 1 GG begründet keinen unbedingten, unmittelbaren Anspruch ausländischer Ehegatten auf Nachzug zu ihrem berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner. Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als „wertentscheidende Grundsatznorm" die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen. Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 – juris LS 2 und Rn. 96 ff.). Diese Maßstäbe stehen mit dem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens im Einklang. Art. 8 EMRK garantiert einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem. Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Die Reichweite der Verpflichtung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist vielmehr Gegenstand einer nicht auf normativer Ebene abschließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung. Private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland. Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln. Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen – Rn. 70 und vom 8. November 2016 – Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz – Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 – Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande – Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.). Im Einklang mit diesen verfassungs- und völkerrechtlichen Maßstäben ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, von maßgeblicher Bedeutung, ob den Eheleuten erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihnen zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Mit zunehmender Trennungsdauer verringern sich auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer – dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen – Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet (sog. Transitehe) liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 30 ff.). Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 haben die Ehe vor der Einreise des Beigeladenen zu 2 in das Unionsgebiet geschlossen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Transitehen grundsätzlich hinzunehmende Trennungszeit von vier Jahren ist für die Eheleute aber unzumutbar. Es liegen nämlich Umstände vor, die eine Verkürzung der von den Eheleuten hinzunehmenden Trennungszeit bewirken. Die Kammer ist der Überzeugung, dass eine Trennung der Ehegatten von mehr als drei Jahren unzumutbar ist, wenn der im Bundesgebiet lebende subsidiär schutzberechtigte Ehegatte den Lebensunterhalt der Familie sichert und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht sowie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat hergestellt werden kann. Die Lebensunterhaltssicherung und das Vorhandensein von Wohnraum sind Aspekte der Integration des subsidiär Schutzberechtigten, die in Ansehung des Regelungszwecks von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu Gunsten des einreisewilligen Ausländers und der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem subsidiär schutzberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen sind. Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Familiennachzug zu Ausländern in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraussetzt. Denn beim Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 5 AufenthG von diesen Erfordernissen abzusehen, wenn die Ehe nicht in einem Drittstaat gelebt werden kann. Die Aufnahme- und Integrationssysteme werden durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss, um ungesunde Wohnbedingungen oder gar Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vor allem der Aufwand der Unterbringung bringt Länder und Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden nicht selten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Kassen durch die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern ist von grundlegendem staatlichen Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Zwar beschränken sich die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft, die durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geschont werden sollen, nicht auf die Versorgung mit Wohnraum und das Aufkommen für den Lebensunterhalt. Durch den Zuzug vieler Schutzsuchender und ihrer Familienangehörigen werden etwa auch Verwaltungsstrukturen, insbesondere die Ausländerbehörden, die Bildungs- und Gesundheitssysteme sowie gesellschaftliche, beispielsweise ehrenamtliche, Strukturen belastet. Dennoch erscheint das öffentliche Interesse daran, dass ein Ehegattennachzug zunächst unterbleibt, als weniger gewichtig, wenn im Zeitpunkt des Nachzugs der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefällen zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt. Soweit dagegen eingewandt wird, dass die Lebensunterhaltssicherung für die Begründung einer Ausnahme von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigt werden könne, weil diese als Mindestintegration für die positive Ausübung des Erteilungsermessens nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt werden könne, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon hat der Beigeladene zu 2 durch den Abschluss des Integrationskurses und des Sprachkurses B1 mit guten bis sehr guten Leistungen weitere Integrationsleistungen gezeigt. Die Berücksichtigung von Integrationsaspekten im Rahmen des (Auswahl und gegebenenfalls Erteilungs-)Ermessens, das § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG den zuständigen Behörden einräumt, ist im Hinblick auf den Normzweck, der in der ausdrücklichen Normierung in § 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zum Ausdruck kommt, zulässig und geboten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie bei der Prüfung einer Ausnahme von den Regelausschlussgründen des § 36a Abs. 3 AufenthG außer Acht gelassen werden könnten. Diese Prüfung hat ebenfalls unter Berücksichtigung des Normzwecks zu erfolgen. Dafür, dass ein auf einer Ebene zu berücksichtigender Umstand für die weitere Prüfung nicht (mehr) berücksichtigt werden dürfte, ergibt sich nichts aus dem Gesetz. Soweit nach der Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für den Zugang zur Auswahlentscheidung ein „Mindestmaß an Integration“ in Anlehnung an §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 34 ff.), ist dem nicht uneingeschränkt zu folgen. Der Ermessenspielraum der zuständigen Behörden bei der Anwendung des § 36a AufenthG ist deutlich eingeschränkt. Integrationsaspekte sind im Allgemeinen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Zwar können gegen einen Familiennachzug sprechende Umstände wie erhebliche Straftaten unterhalb der Schwelle des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nach Abwägung mit den Belangen der Familie in Einzelfällen dazu führen, dass bereits der Zugang zur Auswahlentscheidung nach Ermessen verweigert werden darf (Beschluss der Kammer vom 29. April 2022 – VG 8 L 118/22 V –). Dass für den Zugang zur Auswahlentscheidung eine Mindestschwelle der Integration bzw. der Integrationsbemühungen unter Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne, findet indes keine Stütze im Gesetz. Mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), mit dem § 36a in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, sollte der Familiennachzug von Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen wieder ermöglicht werden, ohne die staatlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme, die als noch immer belastet angesehen wurden, zu überfordern. Diese (regelmäßig) gegenläufigen Interessen wurden in erster Linie durch das Tatbestandsmerkmal der „humanitären Gründe“, die normierten Regelausschlussgründe und die Begrenzung der Zahl der entsprechenden Visa, die monatlich erteilt werden können, auf 1.000 in Ausgleich gebracht (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 2 f., 5, 15 f., 18, 21 ff). § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG schreibt die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und von Integrationsaspekten bei der Auswahlentscheidung vor, die nach der Gesetzesbegründung mit interner Verbindlichkeit zu treffen ist. Insoweit lässt sich der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention sowie der Systematik von § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG entnehmen, dass Integrationsaspekte (sowie die Dringlichkeit der humanitären Gründe für einen Familiennachzug) im Allgemeinen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Dem läuft es zuwider, im Rahmen der Ausübung des Ermessens regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung aufzustellen. Dies gilt insbesondere für Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhaltes, die unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gemäß § 36a Abs. 5 AufenthG sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 25) gerade kein Erfordernis für den Familiennachzug nach § 36a AufenthG ist. Im Übrigen, also wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, ist Ermessen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und nicht nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnet. Zudem würden regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (noch) weiter von dem zu Flüchtlingen entfernen und auch sonst Ungleichbehandlungen begünstigen. Vorliegend ist der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 2 gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden. Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind von dem gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen die in § 11b SGB II genannten Beträge abzuziehen. Neben der Einkommensteuer und den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sind die gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten und der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II abzuziehen. Der Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie. Der Beigeladene zu 2 erzielt ohne die Berücksichtigung der von ihm regelmäßig geleisteten Überstunden und ohne steuerfreie Sachbezüge ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.478,75 Euro. Zu Gunsten der Klägerin ist anzunehmen, dass der Beigeladene zu 2 nach ihrer Einreise sein Einkommen gemäß Steuerklasse III versteuern wird, mithin keine Einkommensteuer statt wie bisher Einkommensteuer in Höhe von 50,91 Euro anfällt. Sozialabgaben sind in Höhe von 313,36 Euro zu entrichten. Weiter sind die Werbungskostenpauschale in Höhe von 100 Euro und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 248 Euro abzuziehen. Hinzuzurechnen sind die Einnahmen aus dem Minijob in Höhe von 520 Euro, die keinen Abzügen unterliegen. Dem danach ermittelten Einkommen von 1.337,39 Euro steht ein Bedarf in Höhe von 1.225,- Euro gegenüber. Dieser errechnet sich aus dem Bedarf für zwei Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 2 × 451 Euro zzgl. der Kosten für die Unterkunft in Höhe von rund 327 Euro. Es ist ausreichender Wohnraum vorhanden. Der Beigeladene zu 2 lebt in einer 50 m² großen 2-Zimmer-Wohnung. Das Vorliegen von Sprachkenntnissen des nachzugswilligen Ehegatten ist anders als bei Nachfluchtehen, die erst nach der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet geschlossen wurden, für die Begründung einer Ausnahme nicht zu fordern, da die Eheschließung bereits vor der Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Ausländers in das Bundesgebiet erfolgte (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 am Ende). Die Eheleute sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit drei Jahren getrennt. Die Klägerin hat angegeben, dass sich ihr Ehemann am 23. August 2020 auf die Flucht nach Deutschland begeben hat. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Lebensumstände der Klägerin oder ihr Gesundheitszustand geeignet sind, eine weitere Verkürzung der Trennungszeit zu bewirken. Die Lebensumstände der Angehörigen der Kernfamilie eines in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten sind indes grundsätzlich geeignet, die Dringlichkeit des Nachzugsbegehrens und damit die Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu beeinflussen. Der Normzweck steht ihrer Berücksichtigung bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund vorliegt, nicht entgegen. Gemäß § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liegen humanitäre Gründe insbesondere vor, wenn Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich eine sich aus der Situation im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat ergebende Gefährdung als Aspekt normiert, welcher die Dringlichkeit eines Familiennachzugs beeinflusst. Ferner ist die § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu entnehmende Definition ausdrücklich nicht abschließend. Humanitäre Gründe können aus unterschiedlichen Konstellationen resultieren (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Dies spricht dagegen, eine Gefährdung im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder sonst besonders schwierige Lebensumstände bei der Prüfung einer Ausnahme von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG unter Berufung auf den Normzweck außer Acht zu lassen. Die Lebensumstände des in der Herkunftsregion oder sonst im Ausland verbliebenen Ehegatten beeinflussen das Empfinden der Belastung, die sich aus der (fortdauernden) Trennung der Ehegatten ergibt. Dies bereits deshalb, weil Ehegatten üblicherweise an Schicksal und Befinden des jeweils anderen Anteil nehmen. Im Übrigen beeinflussen die Lebensumstände des Zurückgebliebenen häufig direkt oder indirekt auch die Beziehung als solche und sind geeignet, eine erhebliche Belastung für diese darzustellen. Im äußersten Fall, nämlich wenn der nachzugswillige Ehegatte aufgrund der an seinem Aufenthaltsort gegebenen Bedingungen verstirbt, während er auf den Familiennachzug wartet, wird die Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG und wird Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK beendet. Insoweit kann gar nicht sauber zwischen familienbezogenen Umständen und allgemeinen Lebensbedingungen getrennt und kann nicht angenommen werden, dass letztere nicht für die Frage von Relevanz seien, ob eine Verweigerung des Familiennachzugs im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Auch die Große Kammer des EGMR hat in der oben zitierten Entscheidung für relevant für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Wartefrist gehalten, wenn sich ein zurückgelassenes Familienmitglied weiterhin in einem Land aufhält, dass von willkürlichen gewaltsamen Angriffen auf die Zivilbevölkerung geprägt ist (vgl. EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179). Die Umstände, denen der nachzugswillige Ehepartner im Aufenthaltsstaat ausgesetzt ist, sind von diesem darzulegen. Ihre Feststellung ist für die Auslandsvertretung und in der Folge für das Gericht nicht ohne Weiteres zweifelsfrei möglich. Dem trägt § 79 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung, wonach über den Aufenthalt von Ausländern auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden wird. Von den gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für Visaangelegenheiten zuständigen Auslandsvertretungen können grundsätzlich keine Ermittlungen im Herkunftsland verlangt werden. Dies zeigt auch § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Aufenthalt, wonach die Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, wenn nicht anderweitige Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind. Allerdings werden allgemein schwierige Lebensbedingungen oder eine gegebene gewisse Gefährdung häufig keine Verkürzung der im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten bewirken. Denn hiervon dürften (fast) alle Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen in gewissem Maße betroffen sein – sei es weil sie sich noch im gemeinsamen Herkunftsland befinden, in dem ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sei es weil sie sich nach Flucht in angrenzende Länder (oder auch innerhalb des Herkunftslandes) mit äußerst schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen konfrontiert sehen. Trotz dieses Umstands hat der Gesetzgeber den Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG normiert – selbst für den Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) oder der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Auch die übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere verfügt die Klägerin über einen bis zum 25. April 2024 gültigen syrischen Pass (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage ob und in welchem Umfang die Lebensunterhaltssicherung durch den stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums sich bei Transitehen auf die im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten auswirkt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war auch die Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die 24-jährige Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu dem Beigeladenen zu 2. Diesem hatte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Februar 2021 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 5. Februar 2021 hatte der Beigeladene zu 2 angegeben, sein Heimatland bereits im Jahr 2013 verlassen zu haben. Er habe anschließend bis zum 8. August 2020 größtenteils illegal im Libanon gelebt und sei dann über die Türkei weiter nach Deutschland gereist. Seine Ehefrau sei eine Cousine, die mit ihrer Familie im Libanon gelebt habe, am 16. August 2019 hätten sie geheiratet und anschließend ein Jahr lang gemeinsam im Libanon gelebt. Nach seiner Ausreise sei sie mit ihrer Familie nach Syrien zurückgegangen. Die Klägerin beantragte am 5. August 2021 unter Vorlage eines bis zum 25. April 2024 gültigen syrischen Reisepasses die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. In ihrem Interview im Rahmen des Familienunterstützungsprogramms der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hatte sie angegeben, seit 2014 mit ihrer Familie im Libanon gelebt zu haben. Nach der Eheschließung am 16. August 2019 habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in Bhamdoun gelebt. Die Lebenshaltungskosten seien im Libanon zu hoch gewesen. Sie seien diskriminiert worden. Ihr Ehemann sei daher am 23. August 2020 ausgereist, um nach Deutschland zu gehen. Mit Bescheid der Botschaft Beirut vom 9. Februar 2022 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Visums ab. Es liege der Ausschlussgrund gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor, die Ehe sei erst nach der Flucht des Ehemannes geschlossen worden. Die Klägerin hat am 7. März 2022 Klage erhoben, mit der sie ihr Visumsbegehren weiterverfolgt. Es liege ein atypischer Fall vor, sie leide ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme an einer bipolaren Störung, die von hormonellen Störungen begleitet werde, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich. Zudem leide sie am Fehlen ihres Ehemannes. In Syrien herrsche ein Mangel an Medikamenten und an einer angemessenen Behandlung. Der Beigeladene zu 2 ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die bis zum 19. Mai 2024 befristet ist. Er hat einen Integrationskurs absolviert und den Test „Leben in Deutschland“ mit 31 von 33 Punkten bestanden. Den Deutschtest für Zuwanderer hat er mit dem Gesamtergebnis B1 bestanden und dabei die Voraussetzungen gut bis sehr gut erfüllt. Er ist seit dem 27. Februar 2023 als Einzelfallhelfer bei der Einzelfallhilfe X… beschäftigt und erzielt einen durchschnittlichen Nettolohn in Höhe von rund 1.300 Euro. Zusätzlich verdient er mit einen Minijob als Reinigungskraft 520 Euro monatlich. Er bewohnt eine 50m²-große 2-Zimmer-Wohnung in U… für die er 326,62 Euro Miete monatlich zahlt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Beirut vom 9. Februar 2022 zu verpflichten, sie an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu beteiligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Versagung des Visums fest. Ein Härtefall könne noch nicht angenommen werden, da die Trennung der Eheleute noch keine vier Jahre andauere. Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Die Eheschließung sei erst sechs Jahre nach der Flucht erfolgt, sodass der Regelausschlussgrund gegeben sei. Er meint, ein atypischer Fall liege nicht vor. Der Ehemann habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. August 2021 keine besonderen Integrationsbemühungen gezeigt. Den Integrationskurs habe er erst im Oktober 2021 begonnen, hauptsächlich von öffentlichen Mitteln gelebt und bis zum 1. Februar 2022 in einer Asylbewerbersammelunterkunft gelebt. Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2 ist in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2023 gehört worden. Für seine Angaben wird auf das Protokoll verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, auf den Inhalt des Visumsvorgangs der Botschaft Beirut sowie auf die bei dem Beigeladenen zu 1 geführten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Ausländerakte des Beigeladenen zu 2 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.