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Beschluss

8 L 261/23 V

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0825.8L261.23V.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der 58jährige Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an und lebt in Pakistan. Am 13. Juli 2023 beantragte er – ebenso wie mehr als 30 weitere Angehörige seiner Glaubensgemeinschaft – bei der Botschaft Islamabad (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Schengen-Visums für einen etwa einmonatigen Besuchsaufenthalt in Deutschland. Er gab dabei an, an der vom 1. bis 3. September 2023 in Stuttgart stattfindenden „Jalsa Salana“ 2023, der Jahresversammlung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, teilnehmen zu wollen. Ausweislich des Einladungsschreibens der Ammadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland KdöR würden die Gäste in den Gasthäusern und im Studierendenwohnheim der Gemeinschaft in Deutschland untergebracht. Man übernehme die Gewähr für eine fristgemäße Ausreise nach Erfüllung des Reisezwecks. Außerdem verpflichte sich die Ammadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland KdöR nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausreise des Antragstellers zu tragen. Die Antragsgegnerin lehnte die Erteilung des Visums mit Formbescheid der Botschaft vom 5. August 2023 ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass erhebliche Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland sei nicht nachgewiesen. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16. August 2023 verfolgt der Antragsteller sein Visumsbegehren weiter. Dazu trägt er unter anderem vor, die Antragsgegnerin verkenne, dass er sich gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet habe, rechtzeitig auszureisen. Der vierte Kalif habe die Anweisung gegeben, dass die Weigerung Deutschland zu verlassen zur dauerhaften Exkommunikation führe. Er habe in der Vergangenheit im Vereinigten Königreich gelebt und sei auch nach Deutschland gereist. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Teilnahme an der Jalsa Salana 2023 (Jahresversammlung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland KdöR) vor dem 1. September 2023 zu erteilen, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält an der Versagung des Visums fest. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Bei der „Jalsa Salana“ handele es sich um eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung, die in der Vergangenheit an mehreren Orten weltweit stattgefunden habe. Der Visumserteilung stehe insbesondere der enorme Migrationsdruck, sich der religiösen Verfolgung in Pakistan zu entziehen, entgegen. Eine familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in Pakistan, die den Schluss auf die erforderliche Rückkehrbereitschaft zulasse, sei im Fall des Antragstellers nicht festzustellen. II. Der Antrag hat keine Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15, juris, Rn. 3 m.w.N.). Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17, juris Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm im Fall des Unterbleibens der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Personen, deren Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, müssen sich grundsätzlich darauf einstellen, dass die gerichtliche Überprüfung der Ablehnung einige Zeit in Anspruch nimmt und eine Einreise erst nach erfolgreichem Ausgang des Klageverfahrens möglich ist. Dass es dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, ist seinem Vortrag und den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Danach sind die Jahresversammlungen der Gemeinschaft zwar religiös bedeutsam und soll jeder Gläubige, der die finanziellen Mittel dazu hat, daran teilnehmen. Auch ist nachvollziehbar, dass die 100. Jahresversammlung der Glaubensgemeinschaft in Deutschland als besonderes Ereignis begangen und größer als üblich geplant wird und dass dabei auch die Teilnahme einer Delegation der pakistanischen „Muttergemeinde“ dringend erwünscht ist. Dass es sich aus Sicht des in Pakistan lebenden Antragstellers um ein Ereignis von singulärer religiöser Bedeutung handelt, ist jedoch nicht dargetan. Jahresversammlungen der Glaubensgemeinschaft des Antragstellers finden jährlich in vielen Ländern weltweit statt. Das religiöse Oberhaupt der Gemeinschaft nimmt nach seinen Angaben an den Veranstaltungen im Vereinigten Königreich und Deutschland regelmäßig teil. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit an Jahresversammlungen im Ausland teilgenommen, zuletzt 2017 in Indien. Es spricht nichts dafür, dass die Teilnahme gerade an der bevorstehenden Veranstaltung in Deutschland keine von praktischen Zwängen unabhängige Verpflichtung für ihn ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren kann nicht festgestellt werden. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums für einen bis zu 90-tägigen Besuchsaufenthalt in Deutschland ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex für die Gemeinschaft (Visakodex). Diese regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte in dem Gebiet der an sie gebundenen Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je 180 Tagen (Art. 1 Abs. 1 Visakodex). Sie sieht insoweit die Erteilung eines einheitlichen, auch als Schengen-Visum bezeichneten Visums für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Art. 2 Nr. 3, Art. 24 Visakodex) oder eines Visums mit auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten beschränkter Gültigkeit (Art. 2 Nr. 4, Art. 25 Visakodex) vor. Gemäß Art. 21 und Art. 32 Visakodex setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums unter anderem voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt. Nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK]) erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger unter anderem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 Visakodex). Sie muss das Visum nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex unter anderem verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird (Buchst. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – juris). Andererseits ist das Visum zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Zur Beurteilung der inneren Tatsache, ob bei dem Antragsteller die Absicht zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten vorhanden ist, sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, Koushkaki Rn. 69). Anhaltspunkte dafür, welche Umstände insoweit als Indizien herangezogen werden können, lassen sich Art. 14 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 3 und Anhang II Visakodex entnehmen. Danach zählen zu den Dokumenten, anhand derer sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt, unter anderem: die Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses und von Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zu familiären Bindungen und dem beruflichen Status (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 – OVG 2 B 16.09 –, juris). Die Antragsgegnerin verfügt bei der Prüfung des Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der genannten Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller ein Verweigerungsgrund vorgehalten werden kann (vgl. EuGH a.a.O., BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37.14 –, juris). Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 –, juris, Rn. 27). Unabhängig davon, dass Beurteilungsfehler nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums führen würden, hat der Antragsteller nach der im Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Annahme von Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft in seinem Fall als beurteilungsfehlerhaft darstellt. Die Antragsgegnerin hat die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, seine familiären Bindungen in Pakistan und in das Ausland, den sich aus der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage in Pakistan ergebenden hohen Migrationsdruck in allen Teilen der Bevölkerung sowie den Umstand berücksichtigt, dass Ahmadis in Pakistan Repression und Verfolgung ausgesetzt sind und deshalb Anlass haben, im Ausland Asyl zu suchen. Dass ihre diesbezüglichen Annahmen unzutreffend wären, kann nicht festgestellt werden. Auch die Vorreisen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in ihre Beurteilung eingestellt. Soweit sie darauf verweist, dass die Aufenthalte in Europa mehr als 20 Jahre zurückliegen und den Reisen nach Indien kein vergleichbares Gewicht zukomme, ist dies nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat auch den Vortrag des Antragstellers, er habe sich gegenüber dem Einlader und damit gegenüber der Gemeinschaft Ahmadiyya Muslim Jamaat verpflichtet, nach dem Besuch in Deutschland in sein Heimatland zurückzukehren und ihm drohe deshalb bei Nichtbeachtung der Ausschluss aus der Gemeinschaft, zur Kenntnis genommen. Zugehörigkeit und Loyalität zu einer Religionsgemeinschaft sowie auch möglicher Sanktionen dieser sind insbesondere für religiösen Würdenträger als Motivation für eine Rückehrbereitschaft nicht unbeachtlich. Ob die gegenüber der Gemeinschaft eingegangene Verpflichtung hier eine Neubeurteilung der Rückkehrbereitschaft erfordert, kann in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Insofern dürfte aber ein etwaiges Hauptsacheverfahren Gelegenheit geben, die Stellung des Antragsstellers innerhalb seiner Gemeinde aufzuklären und seinem Vortrag nachzugehen, dass in der Vergangenheit von der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland KdöR zu Veranstaltungen nach Deutschland eingeladene Glaubensgenossen jeweils rechtzeitig nach Pakistan ausgereist seien, ohne Asylanträge zu stellen. Eine diesbezügliche Ermittlung dürfte der Antragsgegnerin im Visumsverfahren schon wegen der kurzfristigen Antragstellung rund sechs Wochen vor der Veranstaltung nicht möglich gewesen sein, erscheint aber grundsätzlich durchführbar. Es ist Sache des Antragstellers, konkret zu den betreffenden Personen vorzutragen und ihre Ein- und Ausreisen darzulegen. Aus der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) kann unmittelbar weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Es ist jedoch geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.Oktober 2006 – 2 BvR 1908/03 –, BeckRS 2007, 20639, beck-online). Gleiches dürfte für die Verbürgungen der Religionsfreiheit in Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gelten. Insofern wird der Umstand, dass ein geplanter Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum einer im Heimatland nicht möglichen Religionsausübung und/oder der Religionsausübung einer Glaubensgemeinschaft in Deutschland gilt, jedenfalls im Rahmen der Prüfung, ob gemäß Art. 25 Visakodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden kann, zu würdigen sein. Die Erteilung eines solchen Visums ist als „Minus“ in einem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 1.10 – juris Rn. 27). Trotz begründeter Zweifel an der Rückkehrbereitschaft kann ein Mitgliedstaat nach Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a Visakodex ausnahmsweise ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum erteilen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Auch einen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Die Ausrichtung der „Jalsa Salana“ in seinem Heimatland wird wohl seit rund 40 Jahren staatlicherseits verboten. Allerdings findet sie an verschiedenen Orten in der Welt statt. Dass die Teilnahme gerade an der Jahresversammlung und Feier des 100jährigen Bestehens der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland KdÖR für den Antragsteller ein zwingend zu beachtendes religiöses Gebot wäre, ist fernliegend, auch wenn für die Veranstalter in Deutschland die Teilnahme von Mitgliedern der aus Pakistan stammenden Gemeinde auch wegen des Jubiläumscharakters eine besondere Bedeutung haben mag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei nur der halbe Auffangstreitwert anzusetzen war (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15 – juris Rn. 2; jeweils m.w.N.).