Urteil
8 K 311/22 V
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0725.8K311.22V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Khartum vom 13. April 2022 verpflichtet, die Klägerin für die Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt zu berücksichtigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Khartum vom 13. April 2022 verpflichtet, die Klägerin für die Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer lagen nicht vor, weil eine wesentliche Änderung der Prozesslage nicht eingetreten ist. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung über die Klage gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ihre bevorzugte Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG. Der entgegenstehende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die subsidiär Schutzberechtigte erhalten, ist § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in denen humanitäre Gründe vorliegen. Dazu zählt der Fall, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), der Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) sowie der Fall, dass der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Von der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 5 AufenthG abzusehen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Im Übrigen kann gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass pro Monat 1.000 nationale Visa nach Abs 1 Satz 1 und 2 erteilt werden können. Nach Satz 4 sind bei Vorliegen von humanitären Gründen Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Satz 1 Satz 1 in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Danach hat die Klägerin einen Anspruch darauf, an der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG beteiligt und unter Beachtung der monatlichen Obergrenze berücksichtigt zu werden. Sie ist die Ehegattin eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt (1.) und es liegen humanitäre Gründe für die Erteilung des begehrten Visums vor (2.). Der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG steht der Visumserteilung nicht mehr entgegen (3.). 1. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und den Angaben des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Eheschließung. 2. Humanitäre Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Jedenfalls ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. a) Nach der Gesetzesbegründung ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft insbesondere dann nicht möglich, wenn die Familienzusammenführung in einem Drittstaat wegen der fehlenden Möglichkeit der legalen Einreise des subsidiär Schutzberechtigten in den Drittstaat nicht möglich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Gründe für die Unzumutbarkeit liegen zum Beispiel vor, wenn die Bleibeperspektive in dem Drittstaat unsicher ist, etwa weil zu erwarten ist, dass der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird oder keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit besteht, oder wenn die Lebensumstände im Drittstaat einen weiteren Aufenthalt unzumutbar machen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Land ist den Eheleuten nicht möglich. Das gemeinsame Heimatland Sudan kommt nicht in Betracht, da dem Beigeladene zu 2 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. In Ägypten haben sich die Klägerin und ihr Ehemann nur für einen Kurzaufenthalt treffen können. Für eine längere legale Aufenthaltsperspektive dort ist nichts ersichtlich. b) Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist auch „seit langer Zeit“ nicht möglich. Weder der Wortlaut von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 24) enthalten Anhaltspunkte dafür, welcher Zeitraum als lange Zeit im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist. Nach Angabe der Beklagten geht diese in ihrer Praxis davon aus, dass ab einer Trennungszeit von zwei Jahren eine lange Zeit im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verstrichen ist. Hierfür spricht, dass oberhalb einer Frist von zwei Jahren, wie sie in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestattet ist, die Belange der Familie im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen diesen Belangen und den öffentlichen Interessen eine höhere Bedeutung gewinnen (vgl. zum Fall des Nachzugs einer in Syrien zurückgebliebenen Ehefrau zu einem subsidiär schutzberechtigten Syrer EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A. ./. Dänemark –, Rn. 162). Überdies sprechen der der Gesetzesbegründung zu entnehmende Normzweck von § 36a AufenthG und die gesetzliche Systematik dagegen, zu hohe Anforderungen an die Bejahung humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu stellen. Abs. 2 erkennt an, dass in den dort genannten sowie möglicherweise in weiteren Fällen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Bedürfnis nach einem Familiennachzug besteht. Wird das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Familiennachzug bejaht, eröffnet dies regelmäßig die Möglichkeit hierzu, ohne dass etwaige öffentliche Interessen am Unterbleiben oder der Verzögerung des Nachzugs in jedem Fall zurücktreten müssten. Getrennt davon sind die Regelausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG zu prüfen; schließlich wird der Nachzug gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG einer Obergrenze von 1.000 Visa monatlich unterworfen. Vorbehaltlich des – wohl häufigen – Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG muss außerdem grundsätzlich der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum vorhanden sein (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wovon gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ermessen abgesehen werden kann. Auf die Frage, ob die Grenze danach stets oder lediglich regelmäßig bei einer Trennungszeit von zwei Jahren zu ziehen ist, kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an. Denn die Klägerin und ihr Ehemann sind seit über zwei Jahren getrennt. Seit der Eheschließung am 7. Juli 2018 sind fünf Jahre vergangen. Es handelt sich um eine lange Zeit, um von seinem Ehepartner getrennt zu sein (vgl. EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, Rn. 80 ff.). 3. Der Visumserteilung an die Klägerin bzw. ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren steht der Ausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Mit dieser Vorschrift differenziert der Gesetzgeber zwischen vor und nach der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossenen Ehen und bestimmt, dass ein Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei nach der Flucht geschlossenen Ehen in der Regel nicht zu gestatten ist. Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Eheschließung am 7. Juli 2018 fand zu einer Zeit statt, als der Beigeladene zu 2 den Sudan bereits verlassen hatte und in Deutschland lebte. Im Fall einer solchen Nachfluchtehe kann der Ehegattennachzug zu dem subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur und erst – und zwar nach §§ 29, 30 AufenthG – erfolgen, wenn dem Schutzberechtigten ein anderer Aufenthaltstitel als § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt wurde, etwa eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 AufenthG. Hat der subsidiär Schutzberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, richtet sich der Nachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 3 und 5 in Verbindung mit § 30 AufenthG. Demgegenüber ist der Nachzug zu Flüchtlingen im Sinne von § 3 AsylG, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erhalten, keiner derartigen Einschränkung unterworfen. Gleiches gilt für den Familiennachzug zu Inhabern anderer humanitärer Aufenthaltstitel, für die ein solcher nicht gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gänzlich ausgeschlossen ist, etwa Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 oder § 25b Abs. 1 AufenthG. Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 15 ff.). Art. 6 Abs. 1 GG begründet keinen unbedingten, unmittelbaren Anspruch ausländischer Ehegatten auf Nachzug zu ihrem berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner. Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als „wertentscheidende Grundsatznorm" die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen. Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 – juris LS 2 und Rn. 96 ff.). Diese Maßstäbe stehen mit dem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens im Einklang. Art. 8 EMRK garantiert einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem. Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Die Reichweite der Verpflichtung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist vielmehr Gegenstand einer nicht auf normativer Ebene abschließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung. Als private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland. Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln. Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen – Rn. 70 und vom 8. November 2016 – Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz – Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 – Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande – Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.). Im Einklang mit diesen verfassungs- und völkerrechtlichen Maßstäben ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, von maßgeblicher Bedeutung, ob den Eheleuten erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihnen zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Mit zunehmender Trennungsdauer verringern sich auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer – dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen – Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 30 ff.). Über den Ehegattennachzug bei Ehen, die erst nach Einreise in das Unionsgebiet geschlossen worden sind (Nachfluchtehen), wie die Ehe der Klägerin, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden. Die Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass für Nachfluchtehen grundsätzlich keine längere Frist gelten kann, wenn zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist (vgl. Urteil vom 27. März 2023 – VG 8 K 119/22 V juris, BeckRS 2023, 13663). Außerdem ist der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich. Denn § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG ist zu entnehmen, dass ein Verzicht auf diese – vorbehaltlich anderer Ausnahmen – nur dann erfolgen soll, wenn die Ehe schon zu einem Zeitpunkt bestand bevor der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat. a) Allerdings ist unabweisbar, dass Unterschiede zwischen sogenannten Transitehen einerseits und Ehen, die erst nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossen wurden, andererseits bestehen. Im Fall von Transitehen wurde die eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig bereits gelebt, zum Teil für einen längeren Zeitraum. Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 23). Auch wurden nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossene Ehen regelmäßig zu einer Zeit eingegangen, zu der den beteiligten Personen bekannt war oder bekannt sein konnte, dass die Aufnahme in Deutschland wegen des Aufenthaltsstatus des Schutzberechtigten Einschränkungen unterworfen ist. Die Unterschiede zwischen sogenannten Transitehen und Ehen, die nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossen wurden, dürfen indes nicht überschätzt werden. Sie erscheinen nicht als ausreichend groß, um eine ganz erhebliche Differenzierung bei der Frage der zumutbaren Trennungszeit zu rechtfertigen. Auch wenn eine Ehe erst nach der Einreise nach Deutschland geschlossenen wurde und die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht bestanden hat, wird eine Verzögerung des Ehegattennachzugs von den Eheleuten regelmäßig als schwere Belastung empfunden werden. Der Umstand, dass den beteiligten Personen in diesem Fall die Einschränkungen des Familiennachzugs bekannt waren oder bekannt sein konnten, als die Ehe geschlossen und damit Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet wurde, ist dabei nicht überzubewerten. Von einem in Deutschland lebenden, ledigen subsidiär Schutzberechtigten kann kaum realistischerweise erwartet werden, dass er wegen dieser Einschränkungen eine Eheschließung hinausschiebt oder sich einen Ehepartner sucht, der bereits über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. In unterschiedlichen Ausprägungen haben die meisten Menschen den Wunsch und das Bedürfnis, dauerhaft mit einem Partner zusammenzuleben, dem sie (fast) uneingeschränkt vertrauen können, mit dem sie ihren Alltag sowie ihre Gedanken und Gefühle teilen können, der ihnen in allen Lebenslagen beisteht und mit dem sie gegebenenfalls eine Familie gründen können. Dies ist gesellschaftliche Realität und Erwartung zugleich, und derartige Beziehungen „Keimzellen der menschlichen Gemeinschaft“. Deswegen und wegen der durch eine solche Beziehung regelmäßig begründeten Abhängigkeiten ist die Eheschließungsfreiheit grund- und menschenrechtlich verbürgt und stehen Ehe und Familie unter besonderem Schutz (zu den Grundlagen von Art. 6 Abs. 1 GG vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 99. EL September 2022, GG Art. 6 Rn. 1 ff.). b) In der Folge ist Ehegatten einer nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossenen Ehe regelmäßig eine mehr als vierjährige Trennungszeit unzumutbar, wenn der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist sowie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat hergestellt werden kann. Die Aufnahme- und Integrationssysteme werden durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss, um ungesunde Wohnbedingungen oder gar Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vor allem der Aufwand der Unterbringung bringt Länder und Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden nicht selten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Kassen durch die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern ist von grundlegendem staatlichen Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Zwar beschränken sich die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft, die durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geschont werden sollen, nicht auf die Versorgung mit Wohnraum und das Aufkommen für den Lebensunterhalt. Durch den Zuzug vieler Schutzsuchender und ihrer Familienangehörigen werden etwa auch Verwaltungsstrukturen, insbesondere die Ausländerbehörden, die Bildungs- und Gesundheitssysteme sowie gesellschaftliche, beispielsweise ehrenamtliche, Strukturen belastet. Dennoch erscheint das öffentliche Interesse daran, dass ein Ehegattennachzug zunächst unterbleibt, als weniger gewichtig, wenn im Zeitpunkt des Nachzugs der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefälle zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt. c) Die Berücksichtigung von Integrationsaspekten, wie der Lebensunterhaltssicherung, im Rahmen des (Auswahl- und gegebenenfalls Erteilungs-)Ermessens, das § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG den zuständigen Behörden einräumt, ist im Hinblick auf den Normzweck, der in der ausdrücklichen Normierung in § 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zum Ausdruck kommt, zulässig und geboten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie bei der Prüfung einer Ausnahme von den Regelausschlussgründen des § 36a Abs. 3 AufenthG außer Acht gelassen werden könnten. Diese Prüfung hat ebenfalls unter Berücksichtigung des Normzwecks zu erfolgen. Dafür, dass ein auf einer Ebene zu berücksichtigender Umstand für die weitere Prüfung nicht (mehr) berücksichtigt werden dürfte, ergibt sich nichts aus dem Gesetz. Soweit nach der Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für den Zugang zur Auswahlentscheidung ein „Mindestmaß an Integration“ in Anlehnung an §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 34 ff.), folgt die Kammer dem nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil vom 27. März 2023 a.a.O. Rn. 46). Der Ermessenspielraum der zuständigen Behörden bei der Anwendung des § 36a AufenthG ist deutlich eingeschränkt. Integrationsaspekte sind im Allgemeinen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Zwar können gegen einen Familiennachzug sprechende Umstände wie erhebliche Straftaten unterhalb der Schwelle des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nach Abwägung mit den Belangen der Familie in Einzelfällen dazu führen, dass bereits der Zugang zur Auswahlentscheidung nach Ermessen verweigert werden darf (Beschluss der Kammer vom 29. April 2022 – VG 8 L 118/22 V –). Dass für den Zugang zur Auswahlentscheidung eine Mindestschwelle der Integration bzw. der Integrationsbemühungen unter Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne, findet indes keine Stütze im Gesetz. Mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), mit dem § 36a in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, sollte der Familiennachzug von Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen wieder ermöglicht werden, ohne die staatlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme, die als noch immer belastet angesehen wurden, zu überfordern. Diese (regelmäßig) gegenläufigen Interessen wurden in erster Linie durch das Tatbestandsmerkmal der „humanitären Gründe“, die normierten Regelausschlussgründe und die Begrenzung der Zahl der entsprechenden Visa, die monatlich erteilt werden können, auf 1.000 in Ausgleich gebracht (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 2 f., 5, 15 f., 18, 21 ff). § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG schreibt die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und von Integrationsaspekten bei der Auswahlentscheidung vor, die nach der Gesetzesbegründung mit interner Verbindlichkeit zu treffen ist. Insoweit lässt sich der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention sowie der Systematik von § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG entnehmen, dass Integrationsaspekte (sowie die Dringlichkeit der humanitären Gründe für einen Familiennachzug) im Allgemeinen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Dem läuft es zuwider, im Rahmen der Ausübung des Ermessens regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung aufzustellen. Dies gilt insbesondere für Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhaltes, die unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Sätze 2 Nr. 2 AufenthG gemäß § 36a Abs. 5 AufenthG sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 25) gerade kein Erfordernis für den Familiennachzug nach § 36a AufenthG ist. Im Übrigen, also wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, ist Ermessen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und nicht nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnet. Zudem würden regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (noch) weiter von dem zu Flüchtlingen entfernen und auch sonst Ungleichbehandlungen begünstigen. d) Vorliegend ist der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 2 gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden. Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind von dem gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen die in § 11b SGB II genannten Beträge abzuziehen. Neben der Einkommensteuer und den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sind die gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten und der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II abzuziehen. Der Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG). Der Beigeladene erzielt ein regelmäßiges Bruttoeinkommen in Höhe von 2.400 Euro. Zu Gunsten der Klägerin ist anzunehmen, dass der Beigeladene zu 2 nach ihrer Einreise sein Einkommen gemäß Steuerklasse III versteuern wird, mithin Einkommensteuer lediglich in Höhe von 0,66 Euro statt wie bisher in Höhe von 208 Euro anfällt. Sozialabgaben fallen im Umfang von 492,60 Euro an. Weiter sind die Werbungskostenpauschale in Höhe von 100 Euro und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 248 Euro abzuziehen. Dem danach ermittelten Einkommen von 1.558,74 steht ein Bedarf in Höhe von 1.458 Euro gegenüber. Dieser errechnet sich aus dem Bedarf für zwei Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 2 × 451 Euro zzgl. der Kosten für die Unterkunft in Höhe von 560 Euro. Der Beigeladene bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung. Einem Untermieter hat er wegen des Ehegattennachzug gekündigt. Außerdem hat die Klägerin den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse erbracht. Zwar ist das Sprachzertifikat vom 3. März 2021 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits über zwei Jahre alt, es ist der Klägerin aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gegenwärtig nicht zuzumuten, das Sprachzeugnis zu erneuern (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG). Der Sudan befindet sich seit dem 15. April 2023 in einem Bürgerkrieg. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber. Neben den Kämpfen in der Hauptstadt Khartum werden auch aus anderen Teilen des Landes Kämpfe gemeldet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sudan mit Kurzinformation vom 30. Juni 2023 S. 5 f.; vgl. auch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Briefing Notes vom 10. Und 24. Juli 2023). Die Kämpfe halten weiter an. Das Goethe-Institut in Khartum ist aufgrund der aktuellen Sicherheitslage bis auf Weiteres geschlossen (https://www.goethe.de/ins/su/de/index.html). Der Beigeladene zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es seiner Frau nicht möglich war einen weiteren Kurs zu besuchen. Die Eheleute sind bereits mehr als vier, nämlich fünf Jahre seit der Eheschließung getrennt. Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe bestehen nicht. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 haben angegeben, sich bereits vor der Flucht des Beigeladenen zu 2 gekannt zu haben. Dass die Eheleute bisher nicht zusammengelebt haben, beruht auf der erst nach der Flucht geschlossenen Ehe. Dass die Beantragung des Visums zum Ehegattennachzug erst im März 2021 erfolgte, begründet keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Der Reisepass der Klägerin wurde erst im März 2021 ausgestellt. Die Klägerin hat auch erst Anfang 2021 den Sprachtest bestanden. Danach kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der gegenwärtigen Situation im Sudan (s.o.) eine (weitere) Verkürzung der Trennungszeit bewirkende Umstände vorliegen. Grundsätzlich sind die Lebensumstände des nachzugswilligen Ehegatten im Aufenthaltsstaat geeignet, die Dringlichkeit des Nachzugsbegehrens und damit die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses nach § 36a a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu beeinflussen (vgl. Urteil vom 27. März 2023 a.a.O. Rn 50 ff.). Indes werden allgemein schwierige Lebensbedingungen oder eine gegebene gewisse Gefährdung häufig keine Verkürzung der im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten bewirken. Denn hiervon dürften (fast) alle Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigen in gewissem Maße betroffen sein – sei es weil sie sich noch im gemeinsamen Herkunftsland befinden, in dem ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sei es weil sie sich nach Flucht in angrenzende Länder (oder auch innerhalb des Herkunftslandes) mit äußerst schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen konfrontiert sehen. Trotz dieses Umstands hat der Gesetzgeber den Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG normiert – selbst für den Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) oder der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage ob und in welchem Umfang die Lebensunterhaltssicherung durch den subsidiär Schutzberechtigten und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums sich auf die im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten auswirkt. Außerdem ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob und anhand welcher Kriterien zwischen Transitehen und sonstigen Nachfluchtehen zu differenzieren ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 30jährige Klägerin ist sudanesische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu ihrem 44jährigen Ehemann, den Beigeladenen zu 2. Diesem hatte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2018 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Er verfügt über eine bis zum 13. Juli 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Eheschließung erfolgte ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunde am 7. August 2018 im Wege der Stellvertretung. Die Klägerin beantragte am 28. März 2021 unter Vorlage eine Goethe-Zertifikats A1 vom 3. März 2021 die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Mit Bescheid der Botschaft Khartum vom 6. Juni 2021 lehnte die Beklagte das Visum ab. Der Visumserteilung stehe der Ausschlussgrund gemäß 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Ehe sei erst nach der Einreise des Ehemannes nach Deutschland geschlossen worden. Ein Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund liege nicht vor. Ihre Remonstration begründete die Klägerin u.a. damit, dass sich mit Blick auf den Regelversagungsgrund eine Atypik aus der langen Trennung der Eheleute ergebe. Mit Remonstrationsbescheid der Botschaft Khartum vom 13. April 2022 hob die Beklagte den Versagungsbescheid auf und lehnte den Visumsantrag unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 6. Juni 2021 erneut ab. Die Klägerin hat am 13. Mai 2022 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Eheleute seien seit ihrer Eheschließung mehr als vier Jahre getrennt. Sie meint, eine längere Trennung sei den Eheleuten nicht zumutbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Khartum vom 13. April 2022 zu verpflichten, sie für die Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid fest. Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, dass die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug erst bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für den Ehemann vorliegen würden. Dieser erfülle die Voraussetzungen des § 9 i.V.m. § 26 Abs. 4 AufenthG jedoch bisher nicht. Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2 ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Für die Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, den Visumsvorgang der Botschaft sowie die Verwaltungsvorgänge der der Beigeladenen, die dort geführte Ausländerakte des Beigeladenen zu 2 sowie auf dessen Asylakte Bezug genommen.