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Urteil

8 K 106/22 V

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0711.8K106.22V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2022 und die Ablehnung des begehrten Visums zum Familiennachzug sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 –, juris Rn. 11) keinen Anspruch darauf, an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG beteiligt zu werden. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die subsidiär Schutzberechtigte erhalten, ist § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in denen humanitäre Gründe vorliegen. Dazu zählt der Fall, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), der Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) sowie der Fall, dass der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Von der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 5 AufenthG abzusehen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Im Übrigen kann gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass pro Monat 1.000 nationale Visa nach Abs 1 Satz 1 und 2 erteilt werden können. Nach Satz 4 sind bei Vorliegen von humanitären Gründen Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Satz 1 Satz 1 in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Danach hat die Klägerin derzeit noch keinen Anspruch darauf, bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG berücksichtigt zu werden. Zwar ist sie Ehegattin eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt (1.) und es liegen auch humanitäre Gründe für die Erteilung des begehrten Visums vor (2.). Der Visumserteilung steht jedoch derzeit noch der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen (3.). 1. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und den Angaben des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Eheschließung durch Stellvertretung am 23. Januar 2021. Der Beigeladen zu 2 hat erläutert, dass es sich bei der Zeremonie im Januar 2019 noch nicht um die Eheschließung selbst, sondern um das Eheversprechen gehandelt habe. Die von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellten Heiratsurkunde über die tags zuvor geschlossene Ehe wurde im Visumsverfahren bestätigt. 2. Humanitäre Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Jedenfalls ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. a) Nach der Gesetzesbegründung ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft insbesondere dann nicht möglich, wenn die Familienzusammenführung in einem Drittstaat wegen der fehlenden Möglichkeit der legalen Einreise des subsidiär Schutzberechtigten in den Drittstaat nicht möglich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Gründe für die Unzumutbarkeit liegen zum Beispiel vor, wenn die Bleibeperspektive in dem Drittstaat unsicher ist, etwa weil zu erwarten ist, dass der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird oder keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit besteht, oder wenn die Lebensumstände im Drittstaat einen weiteren Aufenthalt unzumutbar machen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist den Eheleuten in Iran, dem hier einzig in Betracht kommenden Drittstaat, nicht möglich. Zwar konnte der Beigeladene zu 2 die Klägerin mit einem Touristenvisum besuchen, die Begründung eines legalen längerfristigen und sicheren Aufenthalts in Iran erscheint dagegen unmöglich. Die Einreise in das iranische Hoheitsgebiet ist für Asylsuchende seit dem 15. April 2022 verboten, sie wird nur afghanischen Passinhabern mit einem gültigen Visum für Iran gewährt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022 S. 79). Seit Abzug der internationalen Truppen aus Afghanistan hatte sich die Zahl iranischer Asylsuchender in Iran im November 2022 auf ca. fünf Millionen Menschen erhöht. Trotz Stellungnahme von UNHCR zur Einhaltung des völkerrechtlichen Prinzips des non-refoulement führt Iran nach Angaben von UNHCR weiter Abschiebungen durch. UNHCR schätzt, dass 65% der neu ankommenden afghanischen Flüchtlinge abgeschoben werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 – Lagebericht – S. 23). Darüber hinaus ist es dem Ehemann der Klägerin nach den Gesamtumständen auch nicht zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Iran herzustellen, weil er als subsidiär Schutzberechtigter seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden hat. Als zuvor nicht Beschulter Afghane hat er die deutsche Sprache erlernt und sichert mit Hilfe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seinen Lebensunterhalt. Er wohnt gemeinsam mit seinen Eltern. Auch seine Schwester lebt in Deutschland. b) Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist auch „seit langer Zeit“ nicht möglich. Weder der Wortlaut von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 24) enthalten Anhaltspunkte dafür, welcher Zeitraum als lange Zeit im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist. Nach Angabe der Beklagten geht diese in ihrer Praxis davon aus, dass ab einer Trennungszeit von zwei Jahren eine lange Zeit im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verstrichen ist. Hierfür spricht, dass oberhalb einer Frist von zwei Jahren, wie sie in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestattet ist, die Belange der Familie im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen diesen Belangen und den öffentlichen Interessen eine höhere Bedeutung gewinnen (vgl. zum Fall des Nachzugs einer in Syrien zurückgebliebenen Ehefrau zu einem subsidiär schutzberechtigten Syrer EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A. ./. Dänemark –, Rn. 162). Überdies sprechen der der Gesetzesbegründung zu entnehmende Normzweck von § 36a AufenthG und die gesetzliche Systematik dagegen, zu hohe Anforderungen an die Bejahung humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu stellen. Abs. 2 erkennt an, dass in den dort genannten sowie möglicherweise in weiteren Fällen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Bedürfnis nach einem Familiennachzug besteht. Wird das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Familiennachzug bejaht, eröffnet dies regelmäßig die Möglichkeit hierzu, ohne dass etwaige öffentliche Interessen am Unterbleiben oder der Verzögerung des Nachzugs in jedem Fall zurücktreten müssten. Getrennt davon sind die Regelausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG zu prüfen; schließlich wird der Nachzug gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG einer Obergrenze von 1.000 Visa monatlich unterworfen. Vorbehaltlich des – wohl häufigen – Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG muss außerdem grundsätzlich der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum vorhanden sein (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wovon gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ermessen abgesehen werden kann. Auf die Frage, ob die Grenze danach stets oder lediglich regelmäßig bei einer Trennungszeit von zwei Jahren zu ziehen ist, kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an. Denn die Klägerin und ihr Ehemann sind seit über zwei Jahren getrennt. Seit der Eheschließung sind drei Jahre und acht Monate vergangen. Es handelt sich um eine lange Zeit, um von seinem Ehepartner getrennt zu sein – auch wenn sich dieser nicht (mehr) in einem Bürgerkriegsland aufhält (vgl. zum Fall des Zurückbleibens in einem Bürgerkriegsland EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, Rn. 80 ff.). 3. Der Visumserteilung an die Klägerin bzw. ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren steht derzeit aber noch der Ausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen. Mit dieser Vorschrift differenziert der Gesetzgeber zwischen vor und nach der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossenen Ehen und bestimmt, dass ein Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei nach der Flucht geschlossenen Ehen in der Regel nicht zu gestatten ist. Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Eheschließung am 23. Januar 2021 fand zu einer Zeit statt, als der Beigeladene zu 2 Afghanistan bereits verlassen hatte und bereits in Deutschland lebte. Im Fall einer solchen Nachfluchtehe kann der Ehegattennachzug zu dem subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur und erst – und zwar nach §§ 29, 30 AufenthG – erfolgen, wenn dem Schutzberechtigten ein anderer Aufenthaltstitel als § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt wurde, etwa eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 AufenthG. Hat der subsidiär Schutzberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, richtet sich der Nachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 3 und 5 in Verbindung mit § 30 AufenthG. Demgegenüber ist der Nachzug zu Flüchtlingen im Sinne von § 3 AsylG, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erhalten, keiner derartigen Einschränkung unterworfen. Gleiches gilt für den Familiennachzug zu Inhabern anderer humanitärer Aufenthaltstitel, für die ein solcher nicht gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gänzlich ausgeschlossen ist, etwa Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 oder § 25b Abs. 1 AufenthG. Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 15 ff.). Art. 6 Abs. 1 GG begründet keinen unbedingten, unmittelbaren Anspruch ausländischer Ehegatten auf Nachzug zu ihrem berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner. Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als „wertentscheidende Grundsatznorm" die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen. Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 – juris LS 2 und Rn. 96 ff.). Diese Maßstäbe stehen mit dem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens im Einklang. Art. 8 EMRK garantiert einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem. Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Die Reichweite der Verpflichtung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist vielmehr Gegenstand einer nicht auf normativer Ebene abschließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung. Als private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland. Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln. Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen – Rn. 70 und vom 8. November 2016 – Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz – Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 – Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande – Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.). Im Einklang mit diesen verfassungs- und völkerrechtlichen Maßstäben ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, von maßgeblicher Bedeutung, ob den Eheleuten erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihnen zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Mit zunehmender Trennungsdauer verringern sich auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer – dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen – Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 30 ff.). Über den Ehegattennachzug bei Ehen, die erst nach Einreise des subsidiär Schutzberechtigten in das Unionsgebiet geschlossen worden sind (Nachfluchtehen), wie die Ehe der Klägerin, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden. Die Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass für Nachfluchtehen grundsätzlich keine längere Frist gelten kann, wenn zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist (vgl. Urteil vom 27. März 2023 – VG 8 K 119/22 V juris, BeckRS 2023, 13663). Im vorliegenden Fall ist zwar der Lebensunterhalt der Eheleute durch die Erwerbstätigkeit des Ehemanns gesichert und steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Außerdem hat die Klägerin den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse erbracht (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beträgt die Trennungszeit der Eheleute seit Eheschließung aber noch keine vier Jahre. Die Eheleute sind erst seit rund zweieinhalb Jahren getrennt. Das Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit führen würden, konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. a) Dass Unterschiede zwischen sogenannten Transitehen einerseits und Ehen, die erst nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossen wurden, andererseits bestehen, ist unabweisbar. Im Fall von Transitehen wurde die eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig bereits gelebt, zum Teil für einen längeren Zeitraum. Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 23). Auch wurden nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossene Ehen regelmäßig zu einer Zeit eingegangen, zu der den beteiligten Personen bekannt war oder bekannt sein konnte, dass die Aufnahme in Deutschland wegen des Aufenthaltsstatus des Schutzberechtigten Einschränkungen unterworfen ist. Die Unterschiede zwischen sogenannten Transitehen und Ehen, die nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossen wurden, dürfen indes nicht überschätzt werden. Sie erscheinen nicht als ausreichend groß, um eine ganz erhebliche Differenzierung bei der Frage der zumutbaren Trennungszeit zu rechtfertigen. Auch wenn eine Ehe erst nach der Einreise nach Deutschland geschlossenen wurde und die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht bestanden hat, wird eine Verzögerung des Ehegattennachzugs von den Eheleuten regelmäßig als schwere Belastung empfunden werden. Der Umstand, dass den beteiligten Personen in diesem Fall die Einschränkungen des Familiennachzugs bekannt waren oder bekannt sein konnten, als die Ehe geschlossen und damit Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet wurde, ist dabei nicht überzubewerten. Von einem in Deutschland lebenden, ledigen subsidiär Schutzberechtigten kann kaum realistischerweise erwartet werden, dass er wegen dieser Einschränkungen eine Eheschließung hinausschiebt oder sich einen Ehepartner sucht, der bereits über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. In unterschiedlichen Ausprägungen haben die meisten Menschen den Wunsch und das Bedürfnis, dauerhaft mit einem Partner zusammenzuleben, dem sie (fast) uneingeschränkt vertrauen können, mit dem sie ihren Alltag sowie ihre Gedanken und Gefühle teilen können, der ihnen in allen Lebenslagen beisteht und mit dem sie gegebenenfalls eine Familie gründen können. Dies ist gesellschaftliche Realität und Erwartung zugleich, und derartige Beziehungen „Keimzellen der menschlichen Gemeinschaft“. Deswegen und wegen der durch eine solche Beziehung regelmäßig begründeten Abhängigkeiten ist die Eheschließungsfreiheit grund- und menschenrechtlich verbürgt und stehen Ehe und Familie unter besonderem Schutz (zu den Grundlagen von Art. 6 Abs. 1 GG vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 99. EL September 2022, GG Art. 6 Rn. 1 ff.). b) In der Folge ist Ehegatten einer nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossenen Ehe regelmäßig eine mehr als vierjährige Trennungszeit unzumutbar, wenn der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist sowie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat hergestellt werden kann. Zusätzlich ist auch der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich. Denn § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG ist zu entnehmen, dass ein Verzicht auf diese – vorbehaltlich anderer Ausnahmen – nur dann erfolgen soll, wenn die Ehe schon zu einem Zeitpunkt bestand bevor der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat. Die Aufnahme- und Integrationssysteme werden durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss, um ungesunde Wohnbedingungen oder gar Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vor allem der Aufwand der Unterbringung bringt Länder und Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden nicht selten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Kassen durch die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern ist von grundlegendem staatlichen Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Zwar beschränken sich die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft, die durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geschont werden sollen, nicht auf die Versorgung mit Wohnraum und das Aufkommen für den Lebensunterhalt. Durch den Zuzug vieler Schutzsuchender und ihrer Familienangehörigen werden etwa auch Verwaltungsstrukturen, insbesondere die Ausländerbehörden, die Bildungs- und Gesundheitssysteme sowie gesellschaftliche, beispielsweise ehrenamtliche, Strukturen belastet. Dennoch erscheint das öffentliche Interesse daran, dass ein Ehegattennachzug zunächst unterbleibt, als weniger gewichtig, wenn im Zeitpunkt des Nachzugs der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefälle zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt. c) Die Berücksichtigung von Integrationsaspekten, wie der Lebensunterhaltssicherung, im Rahmen des (Auswahl- und gegebenenfalls Erteilungs-)Ermessens, das § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG den zuständigen Behörden einräumt, ist im Hinblick auf den Normzweck, der in der ausdrücklichen Normierung in § 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zum Ausdruck kommt, zulässig und geboten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie bei der Prüfung einer Ausnahme von den Regelausschlussgründen des § 36a Abs. 3 AufenthG außer Acht gelassen werden könnten. Diese Prüfung hat ebenfalls unter Berücksichtigung des Normzwecks zu erfolgen. Dafür, dass ein auf einer Ebene zu berücksichtigender Umstand für die weitere Prüfung nicht (mehr) berücksichtigt werden dürfte, ergibt sich nichts aus dem Gesetz. Soweit nach der Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für den Zugang zur Auswahlentscheidung ein „Mindestmaß an Integration“ in Anlehnung an §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 34 ff.), folgt die Kammer dem nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil vom 27. März 2023 a.a.O. Rn. 46). Der Ermessenspielraum der zuständigen Behörden bei der Anwendung des § 36a AufenthG ist deutlich eingeschränkt. Integrationsaspekte sind im Allgemeinen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Zwar können gegen einen Familiennachzug sprechende Umstände wie erhebliche Straftaten unterhalb der Schwelle des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nach Abwägung mit den Belangen der Familie in Einzelfällen dazu führen, dass bereits der Zugang zur Auswahlentscheidung nach Ermessen verweigert werden darf (Beschluss der Kammer vom 29. April 2022 – VG 8 L 118/22 V –). Dass für den Zugang zur Auswahlentscheidung eine Mindestschwelle der Integration bzw. der Integrationsbemühungen unter Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne, findet indes keine Stütze im Gesetz. Mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), mit dem § 36a in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, sollte der Familiennachzug von Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen wieder ermöglicht werden, ohne die staatlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme, die als noch immer belastet angesehen wurden, zu überfordern. Diese (regelmäßig) gegenläufigen Interessen wurden in erster Linie durch das Tatbestandsmerkmal der „humanitären Gründe“, die normierten Regelausschlussgründe und die Begrenzung der Zahl der entsprechenden Visa, die monatlich erteilt werden können, auf 1.000 in Ausgleich gebracht (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 2 f., 5, 15 f., 18, 21 ff). § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG schreibt die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und von Integrationsaspekten bei der Auswahlentscheidung vor, die nach der Gesetzesbegründung mit interner Verbindlichkeit zu treffen ist. Insoweit lässt sich der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention sowie der Systematik von § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG entnehmen, dass Integrationsaspekte (sowie die Dringlichkeit der humanitären Gründe für einen Familiennachzug) im Allgemeinen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Dem läuft es zuwider, im Rahmen der Ausübung des Ermessens regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung aufzustellen. Dies gilt insbesondere für Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhaltes, die unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Sätze 2 Nr. 2 AufenthG gemäß § 36a Abs. 5 AufenthG sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 25) gerade kein Erfordernis für den Familiennachzug nach § 36a AufenthG ist. Im Übrigen, also wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, ist Ermessen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und nicht nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnet. Zudem würden regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (noch) weiter von dem zu Flüchtlingen entfernen und auch sonst Ungleichbehandlungen begünstigen. d) Vorliegend ist der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden. Die Klägerin hat auch den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erbracht. Allerdings ist eine Trennungszeit von vier Jahren noch nicht erreicht. Seit der – für die Berechnung der Trennungszeit vorliegend maßgeblichen – Eheschließung sind erst rund zweieinhalb Jahre vergangen. Besondere, eine (weitere) Verkürzung der Trennungszeit bewirkende Umstände liegen nicht vor. Als solche kommen die Lebensbedingungen des nachzugswilligen Ehegatten im Aufenthaltsstaat zwar grundsätzlich in Betracht. Der Einzelrichter hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin verglichen mit den Ehegatten anderer subsidiär Schutzberechtigter außergewöhnlich schlechten Lebensbedingungen ausgesetzt ist, die eine Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit bewirken. Die Situation afghanischer Flüchtlinge auch solcher in der zweiten Generation ist zwar geprägt von einer eingeschränkten Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in Iran, es ist aber nicht erkennbar, dass die Klägerin von belastenderen Lebensbedingungen betroffen ist, als dies bei in der Herkunftsregion verbliebenen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig der Fall ist. Die Klägerin konnte mit ihrem Mann in Iran reisen und lernt nach dessen Angaben gerade Zahnarzthelferin. Andere Anspruchsgrundlagen als § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug an die Klägerin kommen derzeit nicht in Betracht. Der Beigeladene zu 2 erfüllt nach seinen Angaben insbesondere noch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 22-jährige Klägerin ist afghanische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Ihrem am 15. November 2015 in das Bundesgebiet eingereisten Ehemann, dem Beigeladenen zu 2, hatte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2018 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Die Eheschließung erfolgte am 23. Januar 2021 in Teheran. Er ist im Besitz einer bis zum 31. Januar 2024 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug vom 15. Juni 2021 lehnte die Beklagte mit Bescheid der Botschaft Teheran vom 16. November 2021 ab. Auf die dagegen eingelegte Remonstration hob die Beklagte mit Remonstrationsbescheid der Botschaft Teheran vom 17. Februar 2022 den Versagungsbescheid auf und lehnte die Erteilung des Visums ab. Der Visumserteilung stehe der Regelausschlussgrund gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen, atypische Umstände hätte nicht festgestellt werden können. Der Remonstrationsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 3. März 2022 zugegangen. Die Klägerin hat am einen 30. März 2022 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ihr Ehemann werde im August 2024 berechtigt sein, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Iran scheide auf absehbare Zeit aus. Der Aufenthalt der Klägerin in Iran sei im Wesentlichen illegal gestaltet. Der Beigeladene zu 2 habe seine Frau im April/Mai 2022 und zuletzt im Juni/Juli 2023 mit einem Touristenvisum in Iran besucht. Er erziele durch seine Arbeit bei der Fa. S... ein Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und verfüge über ausreichenden Wohnraum. Die Klägerin habe mit dem Visumsantrag zum Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse das am 20. Oktober 2021 ausgestellte ÖSB Zertifikat A1 vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Teheran vom 17. Februar 2022 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Versagung fest. Der Visumserteilung stehe der Regelversagungsgrund gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen, weil die Klägerin und der Beigeladene zu 2 die Ehe erst nach dessen Einreise in das Bundesgebiet geschlossen hätten. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juni 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Beigeladene zu 2 ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Für die Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, den Visumsvorgang der Botschaft sowie die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen, die dort geführte Ausländerakte des Beigeladenen zu 2 sowie auf dessen Asylakte Bezug genommen.