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Urteil

8 K 119/22 V

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0327.8K119.22V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Visums zum Familiennachzug ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 –, juris Rn. 11) keinen Anspruch darauf, an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG beteiligt zu werden. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die subsidiär Schutzberechtigte erhalten, ist § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in denen humanitäre Gründe vorliegen. Dazu zählt der Fall, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), der Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) sowie der Fall, dass der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Von der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 5 AufenthG abzusehen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Im Übrigen kann gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass pro Monat 1.000 nationale Visa nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden können. Nach Satz 4 sind bei Vorliegen von humanitären Gründen Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Absatz 1 Satz 1 in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Danach hat die Klägerin derzeit noch keinen Anspruch darauf, bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG berücksichtigt zu werden. Zwar ist sie Ehegattin eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt (1.) und es liegen auch humanitäre Gründe für die Erteilung des begehrten Visums vor (2.). Der Visumserteilung steht jedoch derzeit noch der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen (3.). 1. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Zeugen am 1. August 2019. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ vom 16. März 2020 und der am 10. August 2020 elektronisch erstellten Eheschließungsurkunde, die nach den aufgebrachten Stempeln jeweils vom Syrischen Außenministerium (vor-)beglaubigt wurden, wurde am 16. März 2020 bei dem Scharia-Gericht in Ad-Dirbasiyya in Syrien eine am 1. August 2019 geschlossene Ehe registriert und diese Ehe am 27. Juli 2020 eingetragen. Gemeint sein dürfte hier die Eintragung in das elektronische Eheregister. Soweit die Angabe der Klägerin bei der Beantragung des Visums, die Ehe sei per Videocall geschlossen worden, Zweifel an deren Wirksamkeit geweckt haben mag, wurden diese durch die Beweisaufnahme ausgeräumt. Danach ist zur Überzeugung des Gerichts von einer wirksamen Eheschließung durch Stellvertretung auszugehen, der der Ehemann lediglich per Videocall (WhatsApp) beiwohnte. Nach seinen glaubhaften Angaben wurde er bei der in Syrien vor einem Scheich als religiöse Instanz erfolgten Eheschließung durch seinen Bruder vertreten. Die Klägerin habe ihren Vater bevollmächtigt. Sie dürfte auch selbst anwesend und ihr Vater als ihr Ehevormund aufgetreten sein. Der Zeuge schilderte, dass außerdem zahlreiche Verwandte beider Familien zugegen gewesen seien, von denen zwei als offizielle Zeugen der Eheschließung ausgewählt worden seien. Eine derartige religiöse Eheschließung ohne Mitwirkung staatlicher Stellen ist nach syrischem Recht grundsätzlich formfrei möglich und wirksam. Die persönliche Anwesenheit der Ehegatten ist nicht unbedingt erforderlich, diese können sich auch vertreten lassen. Die Registrierung außerhalb der staatlichen Scharia-Gerichte religiös geschlossener Ehen ist gesetzlich vorgeschrieben, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Syrien, Arabische Republik, 242. EL Juli 2021, S. 15 f., 19 f., 25 ff.). Der Frage, ob Eheschließungen per Videocall nach der nach dem syrischem Recht maßgeblichen Auslegung des islamischen Rechts zulässig sind, braucht im vorliegenden Fall nicht nachgegangen zu werden. 2. Humanitäre Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Jedenfalls ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. a) Nach der Gesetzesbegründung ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft insbesondere dann nicht möglich, wenn die Familienzusammenführung in einem Drittstaat wegen der fehlenden Möglichkeit der legalen Einreise des subsidiär Schutzberechtigten in den Drittstaat nicht möglich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Gründe für die Unzumutbarkeit liegen zum Beispiel vor, wenn die Bleibeperspektive in dem Drittstaat unsicher ist, etwa weil zu erwarten ist, dass der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird oder keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit besteht, oder wenn die Lebensumstände im Drittstaat einen weiteren Aufenthalt unzumutbar machen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist den Eheleuten in der Türkei, dem hier einzig in Betracht kommenden Drittstaat, nicht möglich. Dass der Ehemann der Klägerin eine legale Möglichkeit hätte, zum Zweck des Daueraufenthalts in die Türkei einzureisen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hält sich dort seit Sommer 2020 mit dem temporären Schutzstatus, der syrischen Schutzsuchenden erteilt wird, auf. Der Zeuge konnte in der Vergangenheit lediglich zu Besuchszwecken einreisen. Zwar scheint es – auf Grundlage einer Ermessensvorschrift – grundsätzlich möglich zu sein, als Person mit temporärem Schutzstatus in der Türkei eine Familienzusammenführung zu beantragen (vgl. European Council on Refugees and Exiles – ECRE, Asylum Information Database, Türkiye Country Report: Family Reunification, zuletzt aktualisiert am 27. Februar 2023). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dem in Deutschland lebenden Ehemann der Klägerin, die in der Türkei keine Erwerbstätigkeit ausübt oder sonst ihren Lebensunterhalt eigenständig sichert, auf dieser Grundlage ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden würde. Zur Rücknahme von nach Deutschland eingereisten Personen, die in der Türkei über einen Schutzstatus verfügten oder noch verfügen, ist die Türkei seit Langem nicht bereit, weswegen entsprechende Anfragen nicht mehr gestellt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: April 2021, 3. Juni 2021, S. 25). Neue syrische Flüchtlinge hindert die Türkei seit dem Jahr 2015 aktiv am Grenzübertritt, unter anderem durch physische Barrieren und Gewalt (vgl. ECRE, Asylum Information Database, Türkiye Country Report: Admission to Territory, zuletzt aktualisiert am 27. Februar 2023; Human Rights Watch, Turkey: Syrians Pushed Back at the Border, 23. November 2015). Auf eine illegale Einreise mit einem Besuchs- bzw. Touristenvisum, wie er es bereits erhalten hat, könnte der Ehemann der Klägerin nicht verwiesen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2019 – OVG 3 N 305.18 –, juris Rn. 6). Darüber hinaus ist es dem Ehemann der Klägerin nach den Gesamtumständen auch nicht zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei herzustellen. Ihm wurde der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, weil ihm in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) droht. Er kann deshalb nicht auf einen Staat verwiesen werden, in dem er sich nicht (hinreichend) sicher sein kann, nicht nach Syrien abgeschoben zu werden. Das ist bei der Türkei der Fall. Die Türkei hat zwar Millionen von Syrerinnen und Syrern Schutz vor dem Bürgerkrieg und anderen Gefahren in Syrien gewährt und tut dies bis heute. Seit Längerem gibt es indes Hinweise auf eine unsichere Zukunftsperspektive von syrischen Schutzberechtigten in der Türkei sowie auch darauf, dass Abschiebungen aus der Türkei nach Nordsyrien stattfinden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2020), 24. August 2020, S. 24; Human Rights Watch, Syrian Being Deported to Danger, 24. Oktober 2019); Zeit Online, Flüchtlingspakt – Die Türkei will das nicht mehr schaffen, 16. September 2019; zur rechtlichen Situation vgl. ECRE, Asylum Information Database, Türkiye Country Report: Protection from Refoulement, zuletzt aktualisiert am 27. Februar 2023). In dem Bericht von Human Rights Watch von Oktober 2019 wird der Fall eines Familienvaters mit Ehefrau und Kindern in der Türkei dokumentiert, der gezwungen worden sein soll, eine Erklärung über seine freiwillige Rückkehr zu unterschreiben. Am 24. Januar 2023 sollen türkische Behörden etwa 40 syrische Flüchtlinge, die im Besitz der temporären Aufenthaltserlaubnis „Kimlik“ waren, über den Grenzübergang Bab Al-Salama nördlich von Aleppo in Gebiete abgeschoben haben, die unter der Kontrolle der türkischen Streitkräfte in Syrien stehen. Die Abgeschobenen sollten in der von der türkischen Regierung als „Safe Zone“ bezeichneten Region angesiedelt werden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 30. Januar 2023, S. 13). Darüber hinaus finden die meisten syrischen Flüchtlinge in der Türkei nur im informellen Sektor Beschäftigung und führt die Konkurrenz zwischen bestimmten Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen um Arbeit und staatliche Dienstleitungen teilweise zu sozialen Spannungen, die bis hin zu Anfeindungen und gewaltsamen Zusammenstößen reichen können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2020), S. 24; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), S. 19, International Crisis Group, Turkey’s Syrian Refugees: Defusing Metropolitan Tensions, 29. Januar 2018). Auch im Zusammenhang mit den schweren Erdbeben in der Türkei und Syrien am 6. Februar 2023 wurde darüber berichtet (vgl. Spiegel, Warum sich Geflüchtete aus Syrien in der Türkei nicht mehr sicher fühlen, 5. März 2023). Auch wenn die Zahl der aus der Türkei abgeschobenen syrischen Staatsangehörigen oder die Zahl gewaltsamer Angriff auf syrische Geflüchtete im Vergleich mit der Gesamtzahl der Syrerinnen und Syrer in der Türkei nicht hoch sein sollte – nach den Gesamtumständen war es dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Eheschließung nicht zumutbar, seinen sicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland aufzugeben, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin in der Türkei herzustellen. Hieran hat sich seitdem nichts geändert. b) Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist auch „seit langer Zeit“ nicht möglich. Weder der Wortlaut von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 24) enthalten Anhaltspunkte dafür, welcher Zeitraum als lange Zeit im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist. Nach Angabe der Beklagten geht diese in ihrer Praxis davon aus, dass ab einer Trennungszeit von zwei Jahren eine lange Zeit im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verstrichen ist. Hierfür spricht, dass oberhalb einer Frist von zwei Jahren, wie sie in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestattet ist, die Belange der Familie im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen diesen Belangen und den öffentlichen Interessen eine höhere Bedeutung gewinnen (vgl. zum Fall des Nachzugs einer in Syrien zurückgebliebenen Ehefrau zu einem subsidiär schutzberechtigten Syrer EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A. ./. Dänemark –, Rn. 162). Überdies sprechen der der Gesetzesbegründung zu entnehmende Normzweck von § 36a AufenthG und die gesetzliche Systematik dagegen, zu hohe Anforderungen an die Bejahung humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu stellen. Abs. 2 erkennt an, dass in den dort genannten sowie möglicherweise in weiteren Fällen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Bedürfnis nach einem Familiennachzug besteht. Wird das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Familiennachzug bejaht, eröffnet dies regelmäßig die Möglichkeit hierzu, ohne dass etwaige öffentliche Interessen am Unterbleiben oder der Verzögerung des Nachzugs in jedem Fall zurücktreten müssten. Getrennt davon sind die Regelausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG zu prüfen; schließlich wird der Nachzug gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG einer Obergrenze von 1.000 Visa monatlich unterworfen. Vorbehaltlich des – wohl häufigen – Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG muss außerdem grundsätzlich der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum vorhanden sein (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wovon gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ermessen abgesehen werden kann. Auf die Frage, ob die Grenze danach stets oder lediglich regelmäßig bei einer Trennungszeit von zwei Jahren zu ziehen ist, kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an. Denn die Klägerin und ihr Ehemann sind seit über zwei Jahren getrennt. Seit der Eheschließung sind drei Jahre und acht Monate vergangen. Es handelt sich um eine lange Zeit, um von seinem Ehepartner getrennt zu sein – auch wenn sich dieser nicht (mehr) in einem Bürgerkriegsland aufhält (vgl. zum Fall des Zurückbleibens in einem Bürgerkriegsland EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, Rn. 80 ff.). 3. Der Visumserteilung an die Klägerin bzw. ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren steht derzeit aber noch der Ausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen. Mit dieser Vorschrift differenziert der Gesetzgeber zwischen vor und nach der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossenen Ehen und bestimmt, dass ein Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei nach der Flucht geschlossenen Ehen in der Regel nicht zu gestatten ist. Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Eheschließung am 1. August 2019 fand zu einem Zeitpunkt statt, als der Ehemann Syrien verlassen hatte. Er war bereits knapp vier Jahre zuvor nach Deutschland eingereist. Im Fall einer solchen Nachfluchtehe kann der Ehegattennachzug zu dem subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur und erst – und zwar nach §§ 29, 30 AufenthG – erfolgen, wenn dem Schutzberechtigten ein anderer Aufenthaltstitel als § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt wurde, etwa eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 AufenthG. Hat der subsidiär Schutzberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, richtet sich der Nachzug nach § 28 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1, Satz 3 und 5 in Verbindung mit § 30 AufenthG. Demgegenüber ist der Nachzug zu Flüchtlingen im Sinne von § 3 AsylG, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erhalten, keiner derartigen Einschränkung unterworfen. Gleiches gilt für den Familiennachzug zu Inhabern anderer humanitärer Aufenthaltstitel, für die ein solcher nicht gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gänzlich ausgeschlossen ist, etwa Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 oder § 25b Abs. 1 AufenthG. Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 15 ff.). Art. 6 Abs. 1 GG begründet keinen unbedingten, unmittelbaren Anspruch ausländischer Ehegatten auf Nachzug zu ihrem berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner. Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als „wertentscheidende Grundsatznorm" die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen. Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 – juris LS 2 und Rn. 96 ff.). Diese Maßstäbe stehen mit dem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens im Einklang. Art. 8 EMRK garantiert einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem. Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Die Reichweite der Verpflichtung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist vielmehr Gegenstand einer nicht auf normativer Ebene abschließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung. Als private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland. Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln. Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen – Rn. 70 und vom 8. November 2016 – Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz – Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 – Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande – Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.). Im Einklang mit diesen verfassungs- und völkerrechtlichen Maßstäben ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, von maßgeblicher Bedeutung, ob den Eheleuten erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihnen zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Mit zunehmender Trennungsdauer verringern sich auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer – dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen – Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 30 ff.). Über den Ehegattennachzug bei Ehen, die erst nach Einreise in das Unionsgebiet geschlossen worden sind (Nachfluchtehen), wie die Ehe der Klägerin, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden. Die Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass für Nachfluchtehen grundsätzlich keine längere Frist gelten kann, wenn zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Im vorliegenden Fall ist zwar der Lebensunterhalt der Eheleute durch die Erwerbstätigkeit des Ehemanns gesichert und steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beträgt die Trennungszeit der Eheleute seit Eheschließung aber noch nicht vier Jahre. Das Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit führen würden, konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. a) Dass Unterschiede zwischen sogenannten Transitehen einerseits und Ehen, die erst nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossen wurden, andererseits bestehen, ist unabweisbar. Im Fall von Transitehen wurde die eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig bereits gelebt, zum Teil für einen längeren Zeitraum. Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 23). Auch wurden nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossene Ehen regelmäßig zu einer Zeit eingegangen, zu der den beteiligten Personen bekannt war oder bekannt sein konnte, dass die Aufnahme in Deutschland wegen des Aufenthaltsstatus des Schutzberechtigten Einschränkungen unterworfen ist. Die Unterschiede zwischen sogenannten Transitehen und Ehen, die nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossen wurden, dürfen indes nicht überschätzt werden. Sie erscheinen nicht als ausreichend groß, um eine ganz erhebliche Differenzierung bei der Frage der zumutbaren Trennungszeit zu rechtfertigen. Auch wenn eine Ehe erst nach der Einreise nach Deutschland geschlossenen wurde und die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht bestanden hat, wird eine Verzögerung des Ehegattennachzugs von den Eheleuten regelmäßig als schwere Belastung empfunden werden. Der Umstand, dass den beteiligten Personen in diesem Fall die Einschränkungen des Familiennachzugs bekannt waren oder bekannt sein konnten, als die Ehe geschlossen und damit Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet wurde, ist dabei nicht überzubewerten. Von einem in Deutschland lebenden, ledigen subsidiär Schutzberechtigten kann kaum realistischerweise erwartet werden, dass er wegen dieser Einschränkungen eine Eheschließung hinausschiebt oder sich einen Ehepartner sucht, der bereits über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. In unterschiedlichen Ausprägungen haben die meisten Menschen den Wunsch und das Bedürfnis, dauerhaft mit einem Partner zusammenzuleben, dem sie (fast) uneingeschränkt vertrauen können, mit dem sie ihren Alltag sowie ihre Gedanken und Gefühle teilen können, der ihnen in allen Lebenslagen beisteht und mit dem sie gegebenenfalls eine Familie gründen können. Dies ist gesellschaftliche Realität und Erwartung zugleich, und derartige Beziehungen „Keimzellen der menschlichen Gemeinschaft“. Deswegen und wegen der durch eine solche Beziehung regelmäßig begründeten Abhängigkeiten ist die Eheschließungsfreiheit grund- und menschenrechtlich verbürgt und stehen Ehe und Familie unter besonderem Schutz (zu den Grundlagen von Art. 6 Abs. 1 GG vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 99. EL September 2022, GG Art. 6 Rn. 1 ff.). b) In der Folge ist Ehegatten einer nach der Einreise des Schutzberechtigten nach Deutschland geschlossenen Ehe regelmäßig eine mehr als vierjährige Trennungszeit unzumutbar, wenn der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist sowie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat hergestellt werden kann. Die Aufnahme- und Integrationssysteme werden durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss, um ungesunde Wohnbedingungen oder gar Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vor allem der Aufwand der Unterbringung bringt Länder und Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden nicht selten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Kassen durch die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern ist von grundlegendem staatlichen Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Zwar beschränken sich die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft, die durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geschont werden sollen, nicht auf die Versorgung mit Wohnraum und das Aufkommen für den Lebensunterhalt. Durch den Zuzug vieler Schutzsuchender und ihrer Familienangehörigen werden etwa auch Verwaltungsstrukturen, insbesondere die Ausländerbehörden, die Bildungs- und Gesundheitssysteme sowie gesellschaftliche, beispielsweise ehrenamtliche, Strukturen belastet. Dennoch erscheint das öffentliche Interesse daran, dass ein Ehegattennachzug zunächst unterbleibt, als weniger gewichtig, wenn im Zeitpunkt des Nachzugs der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefälle zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt. c) Der Argumentation der Beklagten, die Lebensunterhaltsicherung könne für die Prüfung einer Ausnahme von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigt werden, weil diese als Mindestintegration für die positive Ausübung des Erteilungsermessens nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt werden könne, überzeugt nicht. Die Berücksichtigung von Integrationsaspekten im Rahmen des (Auswahl und gegebenenfalls Erteilungs-)Ermessens, das § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG den zuständigen Behörden einräumt, ist im Hinblick auf den Normzweck, der in der ausdrücklichen Normierung in § 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zum Ausdruck kommt, zulässig und geboten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie bei der Prüfung einer Ausnahme von den Regelausschlussgründen des § 36a Abs. 3 AufenthG außer Acht gelassen werden könnten. Diese Prüfung hat ebenfalls unter Berücksichtigung des Normzwecks zu erfolgen. Dafür, dass ein auf einer Ebene zu berücksichtigender Umstand für die weitere Prüfung nicht (mehr) berücksichtigt werden dürfte, ergibt sich nichts aus dem Gesetz. Soweit nach der Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für den Zugang zur Auswahlentscheidung ein „Mindestmaß an Integration“ in Anlehnung an §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 34 ff.), ist dem nicht uneingeschränkt zu folgen. Der Ermessenspielraum der zuständigen Behörden bei der Anwendung des § 36a AufenthG ist deutlich eingeschränkt. Integrationsaspekte sind im Allgemeinen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Zwar können gegen einen Familiennachzug sprechende Umstände wie erhebliche Straftaten unterhalb der Schwelle des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nach Abwägung mit den Belangen der Familie in Einzelfällen dazu führen, dass bereits der Zugang zur Auswahlentscheidung nach Ermessen verweigert werden darf (Beschluss der Kammer vom 29. April 2022 – VG 8 L 118/22 V –). Dass für den Zugang zur Auswahlentscheidung eine Mindestschwelle der Integration bzw. der Integrationsbemühungen unter Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne, findet indes keine Stütze im Gesetz. Mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), mit dem § 36a in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, sollte der Familiennachzug von Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen wieder ermöglicht werden, ohne die staatlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme, die als noch immer belastet angesehen wurden, zu überfordern. Diese (regelmäßig) gegenläufigen Interessen wurden in erster Linie durch das Tatbestandsmerkmal der „humanitären Gründe“, die normierten Regelausschlussgründe und die Begrenzung der Zahl der entsprechenden Visa, die monatlich erteilt werden können, auf 1.000 in Ausgleich gebracht (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 2 f., 5, 15 f., 18, 21 ff). § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG schreibt die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und von Integrationsaspekten bei der Auswahlentscheidung vor, die nach der Gesetzesbegründung mit interner Verbindlichkeit zu treffen ist. Insoweit lässt sich der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention sowie der Systematik von § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG entnehmen, dass Integrationsaspekte (sowie die Dringlichkeit der humanitären Gründe für einen Familiennachzug) im Allgemeinen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Dem läuft es zuwider, im Rahmen der Ausübung des Ermessens regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung aufzustellen. Dies gilt insbesondere für Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhaltes, die unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gemäß § 36a Abs. 5 AufenthG sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 25) gerade kein Erfordernis für den Familiennachzug nach § 36a AufenthG ist. Im Übrigen, also wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, ist Ermessen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und nicht nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnet. Zudem würden regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (noch) weiter von dem zu Flüchtlingen entfernen und auch sonst Ungleichbehandlungen begünstigen. d) Vorliegend ist der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden. Allerdings ist eine Trennungszeit von vier Jahren noch nicht abgelaufen. Seit der – für die Berechnung der Trennungszeit vorliegend maßgeblichen – Eheschließung sind erst drei Jahre und knapp acht Monate vergangen. Besondere, eine (weitere) Verkürzung der Trennungszeit bewirkende Umstände liegen nicht vor. Als solche kommen die Lebensbedingungen des nachzugswilligen Ehegatten im Aufenthaltsstaat – einschließlich von deren Veränderung in Folge von Naturkatastrophen wie einem Erdbeben – zwar grundsätzlich in Betracht. Die Kammer hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin verglichen mit den Ehegatten anderer subsidiär Schutzberechtigter außergewöhnlich schlechten Lebensbedingungen ausgesetzt ist, die eine Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit bewirken. aa. Die Lebensumstände der Angehörigen der Kernfamilie eines in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten sind geeignet, die Dringlichkeit des Nachzugsbegehrens und damit die Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu beeinflussen. Der Normzweck steht ihrer Berücksichtigung bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund vorliegt, nicht entgegen. Gemäß § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liegen humanitäre Gründe insbesondere vor, wenn Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich eine sich aus der Situation im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat ergebende Gefährdung als Aspekt normiert, welcher die Dringlichkeit eines Familiennachzugs beeinflusst. Ferner ist die § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu entnehmende Definition ausdrücklich nicht abschließend. Humanitäre Gründe können aus unterschiedlichen Konstellationen resultieren (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Dies spricht dagegen, eine Gefährdung im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder sonst besonders schwierige Lebensumstände bei der Prüfung einer Ausnahme von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG unter Berufung auf den Normzweck außer Acht zu lassen. Es handelt sich auch nicht um nicht familienbezogene Umstände, die für die Frage einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, irrelevant wären. Die Lebensumstände des in der Herkunftsregion oder sonst im Ausland verbliebenen Ehegatten beeinflussen das Empfinden der Belastung, die sich aus der (fortdauernden) Trennung der Ehegatten ergibt. Dies bereits deshalb, weil Ehegatten üblicherweise an Schicksal und Befinden des jeweils anderen Anteil nehmen. Im Übrigen beeinflussen die Lebensumstände des Zurückgebliebenen häufig direkt oder indirekt auch die Beziehung als solche und sind geeignet, eine erhebliche Belastung für diese darzustellen. Im äußersten Fall, nämlich wenn der nachzugswillige Ehegatte aufgrund der an seinem Aufenthaltsort gegebenen Bedingungen verstirbt, während er auf den Familiennachzug wartet, wird die Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG und wird Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK beendet. Insoweit kann gar nicht sauber zwischen familienbezogenen Umständen und allgemeinen Lebensbedingungen getrennt und kann nicht angenommen werden, dass letztere nicht für die Frage von Relevanz seien, ob eine Verweigerung des Familiennachzugs im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Auch die Große Kammer des EGMR hat in der oben zitierten Entscheidung für relevant für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Wartefrist gehalten, wenn sich ein zurückgelassenes Familienmitglied weiterhin in einem Land aufhält, dass von willkürlichen gewaltsamen Angriffen auf die Zivilbevölkerung geprägt ist (vgl. EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179). Die Umstände, denen der nachzugswillige Ehepartner im Aufenthaltsstaat ausgesetzt ist, sind von diesem darzulegen. Ihre Feststellung ist für die Auslandsvertretung und in der Folge für das Gericht nicht ohne Weiteres zweifelsfrei möglich. Dem trägt § 79 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung, wonach über den Aufenthalt von Ausländern auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden wird. Von den gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für Visaangelegenheiten zuständigen Auslandsvertretungen können grundsätzlich keine Ermittlungen im Herkunftsland verlangt werden. Dies zeigt auch § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Aufenthalt, wonach die Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, wenn nicht anderweitige Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind. bb. Indes werden allgemein schwierige Lebensbedingungen oder eine gegebene gewisse Gefährdung häufig keine Verkürzung der im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten bewirken. Denn hiervon dürften (fast) alle Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen in gewissem Maße betroffen sein – sei es weil sie sich noch im gemeinsamen Herkunftsland befinden, in dem ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sei es weil sie sich nach Flucht in angrenzende Länder (oder auch innerhalb des Herkunftslandes) mit äußerst schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen konfrontiert sehen. Trotz dieses Umstands hat der Gesetzgeber den Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG normiert – selbst für den Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) oder der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). cc. Im vorliegenden Fall vermochte die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Klägerin von belastenderen Lebensbedingungen betroffen ist, als dies bei in der Herkunftsregion verbliebenen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig der Fall ist. Sie hält sich seit dem Sommer 2020 nicht mehr in dem (weiterhin) von Oppositionsgruppen kontrollierten Teil des Bürgerkriegslands Syrien, sondern mit einem temporären Schutzstatus im Nachbarland Türkei auf. Zwar bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sie bei den verheerenden Erdbeben in der Türkei und Syrien am 6. Februar 2023 ihre (Miet-)Wohnung in der stark von den Beben betroffenen Stadt P... verloren hat und seitdem in einem Zelt lebt. Viele der Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, deren Nachzug nach § 36a AufenthG grundsätzlich in Betracht kommt, werden jedoch traumatische Erfahrungen gemacht haben und nicht wenige sich mit einem Leben in Flüchtlingslagern oder anderen provisorischen Unterkünften konfrontiert sehen oder zumindest zeitweise konfrontiert gesehen haben. Auch die Eltern der Klägerin leben bereits seit der Zeit vor dem Erdbeben in einem Zeltlager, in dem noch von der Opposition kontrollierten Teil des syrischen Gouvernements Idlib, nahe der türkischen Grenze. Vor ihrer Schleusung in die Türkei lebte auch die Klägerin dort. Zu den konkreten Lebensumständen der Klägerin hat ihr als Zeuge vernommener Ehemann angegeben, dass sie ohne Heizung in einem Zelt lebe und Kälte und Stürmen ausgesetzt sei. Dies soll hier nicht in Abrede gestellt werden, dürfte mit dem nun fortschreitenden Frühling jedoch an Bedeutung verlieren. Dass die Klägerin sich als Frau ohne ihren Ehemann in der Türkei aufhält, ist für die Situation des § 36a AufenthG gerade typisch. Abgemildert wir ihre Lage dadurch, dass ihr Ehemann ihr dank seines Verdienstes Geld schicken kann. Auch zwei Söhne der mit der Klägerin zusammenlebenden Schwägerin ihres Ehemanns, die ebenfalls in Deutschland leben, schicken nach Angaben des Ehemanns Geld in die Türkei. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in vergleichsweise naher Zukunft alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen wird, führt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zu einer Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit. Von Gesetzes wegen ist grundsätzlich vorgesehen, dass ein Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, erst nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis möglich ist. Im Übrigen dürfte es unter Berücksichtigung der Angabe des Ehemanns, er sei zwischenzeitlich vier Monate lang arbeitslos gewesen, habe aber nur einen Monat lang Arbeitslosengeld bezogen, noch bis etwa Ende des Jahres dauern, bis er 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eigenen Verdienstes oder eigenen Versicherungsbeiträgen geleistet hat. Ebenso wenig kann der erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Umstand berücksichtigt werden, dass der Ehemann der Klägerin im Oktober 2022 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat. Es liegt zwar nahe, dass er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllt und nur aufgrund der Bearbeitungszeit seines Antrags noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Die Kammer kann die Prüfung der zuständigen Behörde des Beigeladenen jedoch nicht vorwegnehmen. Unbenommen bleibt dem Ehemann der Klägerin, bei der zuständigen Behörde unter Verweis auf den gewünschten Familiennachzug und dessen Dringlichkeit in Folge der Erdbeben um eine zügige Bearbeitung seines Einbürgerungsantrags zu bitten. Die hier gegebenen Umstände dürften es auch rechtfertigen, dies bereits vor Ablauf der Frist von sechs Monaten zu tun, vor dem die zuständige Behörde nach Angaben des Ehemanns bittet, von Sachstandsanfragen abzusehen. Auch dass der Nachzug hier in einen ländlichen, strukturschwachen Landkreis erfolgen würde, in dem der Zuzug junger Menschen grundsätzlich begrüßt wird, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Aufnahme- und Integrationssysteme dort nicht belastet wären. Die nachgewiesenen einfachen deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin führen ebenfalls nicht zu einer Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit. Solche sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Nr. 1 AufenthG auch beim Nachzug zu Flüchtlingen oder zu subsidiär schutzberechtigten Inhabern einer Niederlassungserlaubnis grundsätzlich erforderlich, wenn die Ehe – wie hier – nicht bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Andere Anspruchsgrundlagen als § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug an die Klägerin kommen derzeit nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, wie sich die Lebensunterhaltssicherung und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums auf die im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten auswirkt. Außerdem ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob und anhand welcher Kriterien zwischen Transitehen und sonstigen Nachfluchtehen zu differenzieren ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die im Januar 1996 geborene syrische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Ihr im Jahr 1989 geborener Ehemann ist ebenfalls syrischer Staatsangehöriger. Er lebt in einem Ortsteil von R... im Landkreis M..., in einer von ihm selbst angemieteten, etwa 62 m2 großen Wohnung. Nach seiner Einreise im September 2015 erkannte ihm die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2016 den subsidiären Schutzstatus zu. Seit Dezember 2016 ist er in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die zuletzt bis zum März 2025 verlängert wurde. Im März 2018 hat er erfolgreich an dem Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen, im Mai 2019 den Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 bestanden. Seit Ende August 2018 arbeitet er – mit einer etwa 10-monatigen Unterbrechung – für ein in R... ansässiges Chemie-Unternehmen, unter anderem als Gabelstaplerfahrer. Seit Mitte Februar 2023 verfügt er über einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Im September 2021 beantragte die Klägerin beim Deutschen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: Generalkonsulat) die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Sie legte unter anderem syrische Urkunden nebst Übersetzungen vor, wonach sie und ihr Ehemann im März 2020 bei dem Scharia-Gericht in Alderbasia – gemeint sein dürfte die Stadt Ad-Dirbasiyya im syrischen Gouvernement al-Hasaka – eine am 1. August 2019 geschlossene Ehe registrieren lassen haben. Die Klägerin gab an, im Jahr 2015 gemeinsam mit ihrer Familie aus dem Gouvernement Hama, aus dem auch ihr Ehemann stammt, vor dem Bürgerkrieg nach Idlib geflüchtet zu sein, wo sie in verschiedenen Camps gewohnt hätten. Im Jahr 2019 habe ihr Ehemann um ihre Hand angehalten, beide Familien hätten zugestimmt. Am 1. August 2019 sei eine religiöse Eheschließung im Rahmen eines Videocalls erfolgt. Im August 2020 sei die Klägerin allein in die Türkei gegangen, um ihren Ehemann zu treffen und den Familienachzug zu beantragen. Sie sei nach Hatay gezogen, zur Schwägerin ihres Ehemanns und deren Kindern. Ihr Ehemann sei für etwa einen Monat in die Türkei gekommen und sie hätten eine kleine Hochzeitsfeier gehabt. Sie halte sich weiterhin bei seiner Schwägerin auf. Mit Bescheid des Generalkonsulats vom 25. Oktober 2021 lehnte die Beklagte den Visumsantrag ab. Zur Begründung hieß es, dass ein Familiennachzug gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen sei, weil die Ehe nicht vor der Flucht geschlossen und eine atypische Fallkonstellation nicht ersichtlich sei. Auf die Remonstration der Klägerin lehnte die Beklagte das Visum mit Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats vom 1. März 2022 erneut ab. Der Remonstrationsbescheid ging der Klägerin am 16. März 2022 zu. Am 14. April 2022 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Nachzugsbegehren weiterverfolgt. Unter Angabe einer Adresse in der Stadt P... in der türkischen Provinz Hatay als ihre Anschrift begründete sie ihre Klage zunächst damit, dass sie alle Voraussetzungen für den Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG erfülle, und reichte ein Zertifikat über das Bestehen des „Österreichischen Sprachdiploms Deutsch“ ein. Erstmals mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 machte sie geltend, von dem Erdbeben in der Türkei am 6. Februar 2023 betroffen zu sein. Das Haus, in dem sie gewohnt habe, sei zerstört worden. Sie lebe nunmehr in einem Zelt ohne Heizung, unter untragbaren Zuständen. Ihre Schwiegereltern seien in Folge des Erdbebens ebenfalls obdachlos geworden und nach Syrien zurückgekehrt. Die Schwägerin ihres Ehemanns sei nur ihretwegen in der Türkei geblieben. Sie könne nicht zurück nach Syrien, weil unklar sei, ob sie danach wieder in die Türkei reisen könne. Im Übrigen sei in dem ländlichen, strukturschwachen Landkreis, in dem ihr Ehemann wohne, der Zuzug von junger Leute erwünscht. Ihr Ehemann habe im Oktober 2022 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, über den noch nicht entschieden sei. Sie meint, es handele es sich bei ihrem Fall um einen Einzelfall, in dem die unverzügliche Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulats der Beklagten Istanbul vom 1. März 2022 zu verpflichten, sie für die Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetz bevorzugt zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Versagung des Visums fest. Der Visumserteilung an die Klägerin stehe der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen, da die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden und keine Ausnahme von der Regel anzunehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund im Fall einer kinderlosen Transitehe ohne Hinzutreten besonderer Umstände (erst) bei einer mehr als vierjährigen Trennungsdauer vorliege. Die entsprechende Trennungsdauer bei nach der Einreise nach Deutschland geschlossenen Ehen müsse länger sein. Diese seien weniger schutzwürdig, weil die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht über einen längeren Zeitraum gelebt worden sei und die Ehe zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen die Folgen des Aufenthaltsstatus des in Deutschland lebenden Ehegatten für den Familiennachzug bekannt gewesen seien. Auch im vorliegenden Fall sei dies so gewesen. Die Eheleute hätten sich sehenden Auges darauf eingelassen, zunächst in Trennung zu leben. Umstände, die eine Verkürzung der Trennungszeit rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Als solche kämen mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 36a AufenthG in erster Linie familienbezogene Umstände in Betracht. Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 der EMRK geböten es, möglicherweise asylrechtsrelevante Gesichtspunkte wie die allgemeine politische oder wirtschaftliche Lage im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen. Nicht anderes könne für äußere Umstände gelten, die nicht den Schutz von Ehe und Familie beträfen. Die allgemeine Lebenssituation der Klägerin – einschließlich ihrer Verschlechterung durch das Erdbeben – sei daher nicht geeignet, eine Atypik in Bezug auf § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu begründen oder die maßgebliche Trennungszeit zu verkürzen. Im Übrigen wichen die Folgen des Erdbebens nicht in erheblichem Maße von der Lebenssituation ab, mit denen sich Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig konfrontiert sähen. Besondere Integrationsleistungen des Ehemanns der Klägerin seien nicht ersichtlich und auch ihr Sprachzertifikat und die Sicherung des Lebensunterhaltes führten zu keinem anderen Ergebnis. Die zu erwartende Erfüllung der Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis oder die fehlende Ausschöpfung des Kontingents von 1.000 Visa, die monatlich erteilt werden dürften, seien nicht berücksichtigungsfähig. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sobald das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 2 AufenthG von der Beklagten bejaht werde, stimme er der Erteilung des Visums an die Klägerin zu. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Asyl- und Ausländerakten des Ehemanns der Klägerin Bezug genommen.