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Urteil

8 K 106.19

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1115.8K106.19.00
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Leitsätze
BVerwG, Urteil vom 20. März 2018 - 6 C 1/17 -
Tenor
Die Bescheide des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 2. Januar 2018 und vom 3. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 22. Februar 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: BVerwG, Urteil vom 20. März 2018 - 6 C 1/17 - Die Bescheide des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 2. Januar 2018 und vom 3. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 22. Februar 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem eine gütlichen Beilegung des Rechtsstreits nicht erreicht wurde. Die Klage hat Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthafte Klage ist zulässig. Der Kläger hat vor der rechtzeigten Klageerhebung erfolglos Widerspruch erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2019 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO, wonach der Widerspruchsbescheid zuzustellen ist, nicht förmlich zugestellt, sondern dem Kläger lediglich formlos übersandt hat. Ausnahmen vom Zustellungserfordernis, etwa im Bereich der Massenverwaltung, sieht das Gesetz nicht vor. Zwar können Zustellungsmängel nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) geheilt werden, wenn der Empfänger den Widerspruchsbescheid wie hier tatsächlich erhalten hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Behörde Zustellungswillen hatte. Auf einen Willen des Beklagten, den Widerspruchsbescheid förmlich zuzustellen, deutet jedoch nichts. Auf dem Widerspruchsbescheid ist keine Zustellungsart vermerkt. Auf einem in den Akten befindlichen Duplikat des Widerspruchsbescheides ist ein Vermerk „versendet am 26. Februar 2019“ angebracht. Die fehlende Zustellung hat allerdings lediglich zur Folge, dass die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchs nicht zu laufen beginnt. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 2. Januar 2018 und vom 3. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 22. Februar 2019 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Inanspruchnahme des Klägers für Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte mit Anschrift F ... 2, 10234 Berlin ist rechtswidrig. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Bei einer Rechtsanwaltskanzlei handelt es sich um eine Betriebsstätte für die ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV definiert die Betriebsstätte als jede zu einem eigenständen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Nach Satz 3 der Vorschrift kommt es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung nicht an. Der Kläger ist aber nicht Beitragsschuldner des Rundfunkbeitrag für eine Betriebstätte. Er war im streitgegenständlichen Beitragszeitraum nicht Inhaber der in dem Bescheid aufgeführten Betriebsstätte unter der Anschrift F ... 2, 10234 Berlin. Inhaber einer Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Mit dieser Legaldefinition hat der Gesetzgeber den hinter der Betriebsstätte stehenden Inhaber als Beitragsschuldner erfassen wollen (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 47). Inhaber einer durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Betriebsstätte sind nicht die Gesellschafter, sondern ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst. Sie nimmt am Rechtsverkehr teil, ist (teil-)rechtsfähig und kann klagen oder verklagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; Schäfer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020 [Beck-online], Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse Vorbemerkung § 705 Rn. 12 und § 705 Rn. 311, 328). Aufgrund dessen ist sie juristische Person im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne. Dieser Begriff ist weit auszulegen und erfasst nicht nur körperschaftlich verfasste juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2018 – 6 C 1/17 –, juris, Rn. 14). Das Bundeverwaltungsgericht (a.a.O. Rn 15) führt dazu weiter aus: „Die Regelung des Inhabers der Betriebsstätte ist von dem den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mitprägenden Gedanken getragen, den zuständigen Rundfunkanstalten weitestgehend ohne erheblichen Ermittlungsaufwand die Feststellung des Beitragsschuldners und die Festsetzung des Beitrags zu ermöglichen. Die Rundfunkanstalten sollen - wie auch die gesetzliche Vermutung der Inhaberschaft in § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV zeigt - keine Vertretungsberechtigungen, Haftungsfragen, gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen oder einen Wechsel von Gesellschaftern vor der Beitragsfestsetzung prüfen müssen. Schuldner des Rundfunkbeitrags ist, wer im Rechtsverkehr als Inhaber der Betriebsstätte auftritt. Dies ist im Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese selbst.“ Danach ist nicht der Kläger, sondern die Rechtsanwaltkanzlei B ... als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin der genannten Betriebsstätte. Bei der Rechtsanwaltskanzlei B ... handelt es sich jedenfalls um eine Außengesellschaft. Unabhängig davon, ob der weiterhin als Rechtsanwalt zugelassene Kläger zu den hier streitgegenständlichen Beitragszeiträumen selbst noch als Rechtsanwalt aktiv war, ist die Gesellschaft als solche unter dem Namen B ... im Rechtsverkehr aufgetreten. U.a. aufgrund des Internetauftritts der Kanzel und des verwendeten Briefkopfs ist zumindest der Rechtsschein entstanden, dass zwischen zwei Personen eine der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. Unerheblich ist insofern, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein einer Betriebsstätte verneint hat und die Gesellschaft ihrer Anmeldeverpflichtung nach § 8 Abs. 1 RBStV nicht nachgekommen ist. Das Bestehen einer Gesellschaft war dem Beklagten ausweislich der zu den Akten genommenen Screenshots der Homepage der Kanzlei (Blatt 28f. des Verwaltungsvorgangs) auch bekannt. Nach dem Schreiben vom 11. Dezember 2017 soll auch ei006Ef im Verwaltungsvorgang nicht weiter dokumentiertes Telefongespräch mit Rechtsanwältin D ... stattgefunden haben. Gleichwohl hat der Beklagte, wie sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide ergibt, nicht die Gesellschaft, sondern den Kläger persönlich in Anspruch genommen. Das Rubrum der Bescheide bezeichnet diesen, nicht die Gesellschaft als Beitragsschuldner. Der Bescheid vom 2. Januar 2018 ist an „H ... , der Bescheid vom 3. September 2018 an „H ... Rechtsanwaltskanzlei“, der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2019 an „H ... jeweils unter der Privatanschrift des Klägers adressiert. Auch wenn die Bescheide den Ort der Betriebsstätte benennen, sind sie nicht an die Gesellschaft, nicht an den Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft, sondern an den Kläger persönlich adressiert. Für die Annahme, dass der Beklagte eigentlich die Gesellschaft als Adressatin und Beitragsschuldnerin gemeint haben könnte, ergibt sich aus den Bescheiden nichts. Auch soweit der Bescheid vom 3. September 2018 den Adresszusatz „Rechtsanwaltskanzlei“ enthält, bezeichnet er damit nicht die Gesellschaft, die Rechtsanwaltskanzlei B ... , die Inhaberin der Betriebsstätte. Soweit der Beklagte meint, dass Zustellungen an die Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter bewirkt werden können, trifft dies gemäß § 6 Abs. 2 VwZG zwar zu, besagt aber nichts über den richtigen Adressaten des Bescheides. Ein Verwaltungsakt muss klar bestimmen (§ 37 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG), wer Adressat des Bescheides und der damit eingehenden Regelung ist, ob er sich an eine Personengesellschaft, einen Gesellschafter oder eine einzelne Person richtet; insbesondere bei Abgabenbescheiden muss eindeutig bestimmt sein, wer die Abgabe schuldet (vgl. auch § 157 Abs. 1 Abgabenordnung). Dass der Kläger möglicherweise akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, macht ihn nicht zum Beitragsschuldner. Eine Umdeutung der Bescheide gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG scheidet aus, weil diese mit einem Adressatenwechsels verbunden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 478,57 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Namensgeber der Kanzlei B ... , die unter der Anschrift F ... 2, 10234 Berlin ansässig ist. Unter der Beitragsnummer 6 ... und dem Namen des Klägers richtete der Beitragsservice des Beklagten ein Beitragskonto für eine Betriebsstätte ein und forderte den Kläger mit Schreiben vom 4 August 2017 auf, Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2017 in Höhe von 336,63 Euro zu zahlen. Mit Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) vom 2. Januar 2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2017 in Höhe von 336,63 Euro zzgl. eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest. Mit Bescheid des RBB vom 3. September 2018 setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 in Höhe von 17,49 Euro fest. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen vom 16. Januar und 18. September 2018. Er unterhalte keine Betriebsstätte. Seine Anwaltstätigkeit habe er 2012, zwei Jahre nach dem Eintritt ins Rentenalter beendet. Er habe keine Betriebsstätte angemeldet und müsse daher auch keine Betriebsstätte abmelden. Mit Widerspruchsbescheid des RBB vom 22. Februar 2019 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 26. Februar 2021 formlos zur Post gegeben. Der Kläger hat am 21. März 2019 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte. Eine solche bestehe nicht. Er sei auch nicht mehr beruflich tätig. Im Übrigen entrichte er seit Jahrzehnten Rundfunkgebühren. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 2. Januar 2018 und vom 3. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 22. Februar 2019 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seinen Bescheiden fest. Die Festsetzungsbescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei als Inhaber der Betriebsstätte Rechtsanwaltssozietät für den Rundfunkbeitrag in Anspruch genommen worden. Auch der Kläger gehe davon aus, dass keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt des bei dem Beklagten geführten elektronischen Verwaltungsvorgangs verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2021 und der Entscheidungsfindung gewesen ist. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.