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Urteil

8 K 143/20

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0929.8K143.20.00
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Leitsätze
§ 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG stellt eine Anspruchsgrundlage des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegen seinen Vorgänger dar. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird in eigener, bundesgesetzlich begründeter Zuständigkeit und nicht für die Gebietskörperschaft, die ihn bestellt hat, tätig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Für die geltend gemachten Zahlungsansprüche und das Feststellungsbegehren der Klägerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn − wie hier − eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nicht nach den vom Kläger herangezogenen Anspruchsnormen, sondern nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 65/85 -, juris Rn. 30). Vorliegend macht die Klägerin einen Anspruch aus dem zwischen ihr als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegerin und dem Land Berlin bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis der Beleihung geltend. Ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz zusteht, beantwortet sich nach dem öffentlichen Recht. II. Die mit den Anträgen zu 1.) und 2.) verfolgte Zahlungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat den Klageantrag zu 2.) mit Schriftsatz vom 24. August 2021 für die Zeit vom 30. April 2020 bis 22. Juli 2021 beziffert. In der mündlichen Verhandlung hat sie klargestellt, dass sie mit dem Klageantrag zu 2.) keine über den 22. Juli 2021 hinausgehenden Ansprüche geltend macht. Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn ihr steht möglicherweise der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Die Klägerin hat vor Klageerhebung bei dem Beklagten den Zahlungsanspruch geltend gemacht, den dieser zurückgewiesen hat. Dagegen ist der Klageantrag zu 3.), mit dem die Klägerin die Feststellung zukünftiger Ansprüche begehrt, unzulässig. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Begriff des Rechtsverhältnisses umschreibt die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 3 C 44/02 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Feststellungsfähig ist nach ständiger Rechtsprechung nur ein hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis. Dabei kann es sich grundsätzlich sowohl um ein gegenwärtiges als auch um ein in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegendes Rechtsverhältnis handeln (vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 102). Bei den nach Ansicht der Klägerin in Zukunft entstehenden Ansprüchen auf Kostenersatz handelt es sich derzeit noch nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Entstehung solcher Ersatzansprüche ist ungewiss. Sie ist von Umständen abhängig, die derzeit noch nicht abzusehen sind. Zum einen hängt es von dem Willen der Klägerin ab, entsprechende Aufwendungen zu tätigen. Zum Anderen lässt sich die Erforderlichkeit von weiteren Nacherhebungen derzeit nicht feststellen. Abgesehen davon ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung weder dargetan noch ersichtlich. Es ist der Klägerin zuzumuten, die konkrete Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen abzuwarten und diese sodann im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 102). Insbesondere ist eine Entwertung etwaiger Ansprüche der Klägerin nicht zu befürchten. Selbst wenn sie ihren Kehrbezirk wechselte, stünde dies der Geltendmachung nicht entgegen, da insoweit auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche abzustellen wäre. III. Soweit die Leistungsklage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung des geltend gemachten Kostenersatzes gegen den Beklagten. 1. Der Beklagte ist der richtige Klagegegner, denn die Klägerin will das Land Berlin und nicht ihren Vorgänger auf Kostenersatz in Anspruch nehmen. Die allgemeine Leistungsklage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die Leistung begehrt wird. Ist der Anspruch auf eine Leistung der öffentlichen Hand gerichtet, ist die Klage grundsätzlich gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten. Das ist hier das Land Berlin. 2. Die Klägerin hat keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG gegen den Beklagten. Nach dieser Vorschrift hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Übergabe des Bezirks verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben (Nr. 1), die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben (Nr. 2) und elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln (Nr. 3). Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach der Übergabe alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG stellt eine Anspruchsgrundlage des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegen seinen Vorgänger dar. Sie begründet weder einen Erstattungsanspruch des Rechtsträgers der beleihenden Behörde bzw. der Fachaufsichtsbehörde gegen den bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger noch vermittelt sie einen Anspruch des Nachfolgers gegen diese. Zwar benennt die Kostenerstattungsregelung des § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG ausdrücklich nur den Kostenschuldner, nämlich den bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, während sie den Erstattungsgläubiger nicht bezeichnet. Aus der getroffenen Regelung der Erstattung der Kosten der nachträglichen Erhebung von Kehrbuchdaten durch den Nachfolger ergibt sich aber, dass dieser Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs aus § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG ist. Bei diesem entstehen die Kosten einer notwendigen Nacherhebung von Kehrbuchdaten. Dass der Anspruch dem Nachfolger zusteht, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Dort heißt es: „Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 nicht nachkommt, ist der Nachfolger nach den bisherigen Erfahrungen der Vollzugspraxis gezwungen, die Daten des Kehrbuchs neu zu erheben. Er muss eine Begehung aller betroffenen Grundstücke und Gebäude durchführen und die Feuerungsanlagen im Kehrbuch erfassen. Nach der Neuregelung soll der bisherige Inhaber des Bezirks als Verursacher die Kosten für diese Erhebung tragen. Die Kostentragungspflicht soll die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anhalten, ihren Pflichten bei der Übergabe von Kehrbezirken nachzukommen“ (BT-Drs 18/12493, S. 54 f.). In der Gesetzesbegründung werden ausschließlich die Pflichten des bisherigen Bezirksschornsteinfegers und die seines Nachfolgers genannt. Darüber hinaus wird dargelegt, dass der Nachfolger bei Versäumnissen des Vorgängers gezwungen ist, die Daten des Kehrbuchs neu zu erheben. § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG beschreibt damit das Verhältnis zwischen dem Vorgänger und dem Nachfolger als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und nicht das Verhältnis des jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu der beleihenden Gebietskörperschaft. Zu diesem Ergebnis führt auch eine systematische Auslegung der Norm. § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG bezieht sich auf die Pflichten des bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchfHwG, nämlich dem Nachfolger kostenfrei bestimmte Unterlagen in bestimmter Form zu übergeben (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) sowie auf die Pflicht zur Datenlöschung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG. Bei dem in § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG in Bezug genommenen § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG handelt es sich um einen Anspruch des Nachfolgers gegen den Vorgänger auf Übergabe bestimmter Unterlagen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 4 B 145/16 – juris; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 1997 – 9 S 2567/96 - juris ; a.A.: VG Greifswald, Beschluss vom 21. April 2015 – 6 B 267/15 HGW –, juris). In systematischer Hinsicht spricht die Inbezugnahme von § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG dafür, dass es sich bei § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG um Ansprüche in demselben Verhältnis handelt, nämlich zwischen dem bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und dem Nachfolger (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 1997 – 9 S 2567/96 –, juris, der ebenfalls die Auffassung vertritt, dass die Übergabe der Kehrunterlagen an den Nachfolger eine dem Vorgänger obliegende Amtspflicht darstellt). Soweit § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG neben Satz 1 auch auf Satz 2 Bezug nimmt, besagt dies nichts über den Kostengläubiger des Ersatzanspruchs. Bei der Inbezugnahme von Satz 2 handelt es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Löschung von Daten kann nicht die Erforderlichkeit einer Datennacherhebung durch den Nachfolger zur Folge haben. Diese Auslegung wird auch vom Bund-Länder-Fachausschuss Schornsteinfegerwesen am 13. und 14. November 2017 geteilt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG um einen Anspruch im Verhältnis zwischen dem bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und dem Nachfolger handelt. In dem entsprechenden Ergebnispapier heißt es zu § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG: „In dieser Vorschrift werden ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt (alter und neuer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) berechtigt und verpflichtet.“ Soweit dagegen vertreten wird, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei nicht Inhaber des Anspruchs aus § 19 Abs. 3 SchfHwG, weil dieses Recht der beleihenden Gebietskörperschaft zustehe, da der beliehene Schornsteinfeger lediglich die dem Rechtsträger zustehende Hoheitsgewalt ausüben dürfe (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 21. April 2015 – 6 B 267/15 HGW –, juris; Schira, SchfHwG, 3, Aufl. § 19 Rn. 3, 32) folgt die Kammer dem nicht. Diese Auffassung negiert die eigenverantwortliche Stellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als Beliehener. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird in eigener, bundesgesetzlich begründeter Zuständigkeit und nicht für die Gebietskörperschaft, die ihn bestellt hat, tätig. Er ist ein mit Hoheitsaufgaben und Hoheitsbefugnissen beliehener Privater (§ 8 Abs. 2 S. 2 SchfHwG), der die ihm anvertrauten hoheitlichen Befugnisse als eigene Angelegenheit und in eigener Rechtspersönlichkeit ausübt. Er wird gemäß § 8 Abs. 1 SchfHwG von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt. Beliehene sind durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im eigenen Namen betraut. Mit dem Beleihungsakt wird zwischen dem Beliehenen und der beleihenden Institution ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis und das Recht und die Pflicht des Beliehenen zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben begründet. Der Beliehene ist der öffentlich-rechtlichen Person, die ihn ermächtigt hat an- aber nicht eingegliedert (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 1 Rn. 246 m.w.N.; NK-VwVfG/Klaus Schönenbroicher, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 1 Rn. 71). Entsprechend diesen Grundsätzen übt auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Befugnisse in eigener Verantwortung aus. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt unter anderem die Kehrbücher gemäß §§ 13, 19 Abs. 1 SchfHwG, er führt die Feuerstättenschauen gemäß § 14 SchfHwG durch und erlässt Feuerstättenbescheide (§ 14a SchfHwG). Er hat die Befugnis zur Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen (§ 15 SchfHwG). Nichts Anderes folgt daraus, dass das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist und der Feuersicherheit im Kehrbezirk dient (VG Augsburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – Au 5 K 15.1862 –, juris Rn. 41). Dass die Feuersicherheit auch Aufgabe der jeweiligen Gebietskörperschaft selbst ist, besagt insofern nichts. Dass die Kehrbücher für diese geführt würden ist dem SchfHwG nicht zu entnehmen. Im Übrigen dient das Kehrbuch als Informationsquelle in erster Linie dem bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger selbst zur Ausübung seiner Aufgaben der Feuersicherheit. Die beleihende Behörde übt nach der gesetzlichen Konzeption des Schornsteinfegerwesens lediglich die durch § 21 SchfHwG bestimmte Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus. Da sich der Anspruch auf Kostenersatz gegen den Vorgänger als bevollmächtigten Schornsteinfeger richtet, trägt dieser das Risiko der Insolvenz oder des Versterbens seines Vorgängers (vgl. Schira a.a.O. Rn. 35). Dies beruht auf der gesetzlichen Konstruktion und ist nicht unbillig. Abgesehen davon, dass sich der Nachfolger vor seiner Bewerbung für einen bestimmten Kehrbezirk u.a. bei seinem Vorgänger informieren kann, bestimmt er selbst in eigener Amtsausübung, in welchem Umfang er eine Nacherhebung von Kehrbuchdaten für erforderlich hält. b) Ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG vorliegen, kann danach hier offen bleiben. Insoweit sei aber auf Folgendes hingewiesen: aa) Tatbestandliche Voraussetzung des Kostenersatzanspruchs gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG ist, dass der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht nachkommt, wobei für einen Erstattungsanspruch eine Verletzung der Pflicht zur Datenlöschung aus § 19 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG insoweit nicht in Betracht kommt (s.o.). Vorliegend hat der Beigeladene den Kehrbuchbestand wohl in unzureichender Form übergeben. Dafür spricht, dass die Klägerin nur Kehrbuchdaten für das Jahr 2019 in maschinenlesbarer Form erhalten hat. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung übergab er die Kehrbuchdaten für die Jahre 2014 bis 2018 lediglich als Dateien im PDF-Format und hat damit nicht der in § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG geregelten Verpflichtung entsprochen, elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übergeben. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit: „Die maschinelle Lesbarkeit kann dadurch sichergestellt werden, dass die elektronische Datenverarbeitung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gängigen Anforderungen des Berufsstandes an eine Schnittstelle Rechnung trägt. Das bedeutet, dass sämtliche Daten unmittelbar eingelesen und verarbeitet werden können, ohne dass die Daten nochmals individuell einzugeben und zu erfassen sind.“ (BT-Drs. 18/12493, S. 54). Inwieweit diese Pflichtverletzung kausal für den Aufwand der Nacherhebung durch die Klägerin war, lässt sich nach ihren Darlegungen nicht ohne Weiteres entscheiden, musste aber auch nicht weiter aufgeklärt werden. Die Klägerin verlangt auch nicht lediglich Kostenerstattung für die aufgrund mangelnder Maschinenlesbarkeit erschwerte Übertragung der Daten, sondern für einen zusätzlichen Aufwand für die Überprüfung der Kehrbücher auf inhaltliche Richtigkeit. Vorliegend musste die Kammer auch nicht weiter aufklären und entscheiden, ob und in welchem Umfang die der Klägerin durch den Beigeladenen übergebenen Kehrbücher fehlerhaft bzw. unvollständig waren. Auch ob sich hieraus die Erforderlichkeit der Erhebung sämtlicher durch die Klägerin nacherhobener Daten ergibt, konnte offen bleiben. Gegen die Erforderlichkeit der Korrektur sämtlicher unrichtiger Daten spricht allerdings, dass sich § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG nur auf die Pflichten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchfHwG bezieht, nämlich u.a. die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und bestimmte andere Unterlagen zu übergeben. Durch die Übergabe des Kehrbuchs wird der Beendigung der Tätigkeit des vormaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Rechnung getragen. Der neu bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben im Kehrbezirk zu erfüllen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 4 B 145/16 – juris Rn. 12). Die Pflicht zur Übergabe des Kehrbuchs bezieht sich jedoch lediglich auf die Übergabe der vorhandenen Unterlagen. Dementsprechend hängt auch die Verpflichtung des Vorgängers, die Kehrbücher zu übergeben, nicht davon ab, ob ihm selbst das Kehrbuch von seinem Vorgänger vollständig übermittelt wurde. Insoweit reicht auch eine Übersendung der vorhandenen Unterlagen aus (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 4 B 145/16 – juris Rn. 13). Etwas anderes könnte gelten, wenn die von dem Vorgänger übergebenen Datensammlungen derart lückenhaft sind, dass sie bereits nicht mehr als Kehrbuch im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG anzusehen wären. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG, die Kehrbücher der letzten sieben Jahre zu übergeben, vor. Ob das der Fall ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Offen bleiben kann auch, ob und in welchem Umfang die Klägerin Kehrbuchdaten nacherheben musste. § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG verlangt, dass die Nacherhebung der Daten des Kehrbuchs erforderlich sein muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Nachfolger verpflichtet ist, jede Unrichtigkeit in den von dem Vorgänger übergebenen Kehrbüchern zu beheben und dafür Kostenerstattung verlangen kann. Wie bereits dargestellt, dient die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG dazu, die Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Bezirksschornsteinfegers bei der Übergabe des Kehrbezirks herzustellen. Eine umfangreiche rückwärtsgerichtete Datenüberprüfung und -korrektur wie die Klägerin sie nach ihren Darstellungen wohl für erforderlich gehalten und vorgenommen hat, verlangt das SchfHwG nicht. Der neu bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist vor allem für die Zukunft verpflichtet, den Datenbestand und etwaige Veränderungen zu überprüfen, indem er die Feuerstättenschauen zweimal innerhalb von sieben Jahren durchführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) und die Kehrbücher im Zeitraum der eigenen Bestellung ordnungsgemäß führt. Im Rahmen dessen wird er fehlende Kehrbuchdaten ohnehin erheben und Fehler korrigieren. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist aber grundsätzlich nicht dafür eingesetzt, die Versäumnisse seines Vorgängers nachzuarbeiten. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beklagten. Die Vorschriften der §§ 683, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 6. September 1988 - 4 C 5/86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24/16 –, BVerwGE 162, 71-82, Rn. 26 m.w.N.). Vorliegend kommt nur die Konstellation einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern in Betracht, nämlich zwischen der Klägerin als bevollmächtigter Schornsteinfegerin und dem Land Berlin als Aufsichtsbehörde (vgl. zur öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Verwaltungsträgern: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24/16 –, BVerwGE 162, 71 Rn. 26 ff.). Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. § 677 BGB setzt voraus, dass jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Insoweit bedarf es der Wahrnehmung einer Aufgabe, die zum Aufgabenbereich der Behörde gehört, die für den Aufwendungsersatz in Anspruch genommen wird (BVerwG, a. a. O. Rn. 27). Die Klägerin hat jedoch kein zum Aufgabenbereich des Beklagten gehörendes Geschäft geführt. Indem sie sich veranlasst sah, als Nachfolgerin des Beigeladenen die Daten des Kehrbuchs nachzuerheben, hat sie vielmehr im Rahmen ihrer eigenen Kompetenzen gehandelt, mithin ein eigenes Geschäft geführt. Denn als Beliehene führt die Klägerin die Kehrbücher in eigener Verantwortung und Zuständigkeit (s.o.). Die Erledigung eines „auch-fremden“ Geschäfts, das angenommen wird, wenn der Geschäftsführer ein zumindest auch fremdes Geschäft wahrgenommen und mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6/17 –, juris Rn. 8) ist bei einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Hoheitsträgern nicht ausreichend, da es regelmäßig an kompetenzielle Grenzen stößt. Das BVerwG hat dazu ausgeführt: „Handelt es sich jedoch um eine Aufgabe, die unter verschiedenen Blickwinkeln auf der Grundlage unterschiedlicher, je eigenständiger Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, so vermag die Wahrnehmung einer solchen originär eigenen Aufgabe auch mit Blick auf die Anerkennung des auch fremden Geschäfts einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger im öffentlichen Recht grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe nicht vorgeht“ (BVerwG Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24/16 – a.a.O. Rn. 29). Die Kompetenz für das Führen des Kehrbuchs liegt bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er führt es in eigener Verantwortung. Dem Beklagten steht insoweit keine Zuständigkeit, die der der Klägerin vorrangig wäre, zur Seite. Ihm bleiben lediglich die Möglichkeiten der Fachaufsicht gemäß § 21 SchfHwG. 4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung aus dem Beleihungsverhältnis. Infolge der Beleihung entsteht neben der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Befugnisse des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf einen Privaten ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, in dem eine Verletzung der gegenseitigen Pflichten in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – III ZR 66/94 –, juris Rn. 5, m.w.N.; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage 2020, § 29 Rn. 7). Vorliegend fehlt es jedoch an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Mit der Beleihung überträgt die beleihende Behörde dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die sich aus dem SchfHwG ergebenen hoheitlichen Befugnisse zur Ausübung im Kehrbezirk. Nicht sie, sondern der Vorgänger hat gemäß § 19 Abs. 3 SchfHwG die Kehrbücher zu übergeben. Der Beklagte schuldet auch nicht eine bestimmte Güte oder Vollständigkeit der Kehrbücher bei der Vergabe eines Kehrbezirks. Das Risiko des bei der Übernahme eines Kehrbezirks anfänglich erhöhten Aufwands liegt nach dem Willen des Gesetzgebers bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der den Kehrbezirk übernimmt. Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 21 SchfHwG durch den Beklagten. Die Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Tätigkeit des Vorgängers stellt keine sich aus dem Beleihungsverhältnis ergebende Verpflichtung der Aufsichtsbehörde gegenüber dem nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dar. Aus dem SchfHwG lassen sich Rechtsansprüche Einzelner auf Durchführung von Überwachungsmaßnahmen seitens der Aufsichtsbehörde nicht ableiten. Die Bestimmung des § 21 SchfHwG, in der die Aufsicht über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger geregelt ist, ist eine objektive Verpflichtung und vermittelt keine Rechtsansprüche Dritter auf Durchführung der Aufsicht (vgl. VG München, Urteil vom 3. November 2015 – M 1 K 15.3281 –, juris Rn. 16). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren der Klägerin die Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2019 – OVG 11 N 3.17 –, juris Rn. 33). Das ist hier der Fall. Die Bestimmung des Schuldners des Kostenersatzes gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG ist von allgemeiner Bedeutung und – soweit ersichtlich – bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 des Gerichtskostengesetzes auf 25.392,19 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin. Sie begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Aufwendungsersatz für die Nacherhebung und Nachtragung von Daten in das Kehrbuch des von ihr übernommenen Kehrbezirks. Die Bestellung der Klägerin für den Kehrbezirk Berlin Nr. 0323 erfolgte mit Wirkung zum 1. September 2019. Im Rahmen der Kehrbezirksübergabe erhielt sie von dem bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk (im Folgenden: Vorgänger), dem Beigeladenen, einen USB-Stick, der Daten der Kehrbücher für die Jahre 2014 bis 2018 im PDF-Format enthielt. Später erhielt sie einen USB-Stick von dem zuständigen Bearbeiter bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, auf dem Kehrbuchdaten für das Jahr 2019 in maschinenlesbarer Form gespeichert waren. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2020 beantragte die Klägerin bei dem Bezirksamt Pankow von Berlin (Bezirksamt) die Zahlung von insgesamt 10.870,65 Euro. Sie begründete ihre Forderung damit, dass sie zahlreiche Daten des Kehrbuchs habe nacherheben müssen. Nach Übernahme des Kehrbezirks habe sie in der Zeit vom 1. September 2019 bis zum 29. April 2020 die Feuerstättenschauen in 300 Objekten nachgeholt. Hierfür setze sie einen administrativen Mehraufwand von 15 Minuten je Grundstück an und lege für den entsprechenden Arbeitswert den Wert aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) zugrunde. Dies seien für diesen Zeitraum 1,05 Euro pro Minute gewesen, woraus sich unter Einrechnung der Umsatzsteuer ein Betrag von 5.622,75 Euro ergebe. Des Weiteren habe sie pro Woche im Durchschnitt mindestens zwei Stunden dafür aufgewendet, zu überprüfen, ob im Kehrbuch vermerkte Feuerstättenschauen tatsächlich stattgefunden hätten. Hierfür lege sie für den genannten Zeitraum wiederum den Minutenarbeitswert von 1,05 Euro zugrunde, sodass unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Betrag von 5.247,90 Euro zustande komme. Mit Schreiben des Bezirksamts vom 6. Juli 2020 lehnte der Beklagte die Zahlung des geforderten Betrages ab. Der Anspruch sei nicht gegeben. Zur Begründung hieß es, § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) sei eine abschließende Regelung, nach der die Klägerin ggf. einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem vorherigen bevollmächtigten Schornsteinfeger habe. Eine Ausfallhaftung des beleihenden Staates sei nicht gegeben. Die Klägerin hat am 13. August 2020 Klage erhoben, mit der sie von dem Beklagten Kostenersatz für die Nacherhebung von Kehrbuchdaten sowie die Feststellung zukünftiger Kostenersatzansprüche für weitere Nacherhebungen begehrt. Die Klägerin behauptet, sie habe die Daten der Kehrbücher für die Zeit von Januar 2014 bis September 2019 komplett neu und überwiegend erstmals erheben müssen. Bei der Aufarbeitung der Daten hätten sich Zweifel ergeben, ob im Kehrbuch dokumentierte Feuerstättenschauen tatsächlich stattgefunden hätten oder tatsächlich erfolgte Feuerstättenschauen nicht dokumentiert worden seien. Sie meint, die Kehrbücher seien dem Rechtsträger des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und damit dem Land Berlin rechtlich zugeordnet. Diesem gegenüber – und nicht gegenüber ihrem Vorgänger – habe sie gemäß § 13 SchfHwG die Pflicht, die Kehrbücher treuhänderisch zu verwalten und inhaltlich ordnungsgemäß zu führen. Daher sei der Kostengläubiger in der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG nicht der im Kehrbezirk nachfolgende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, sondern die verantwortliche Gebietskörperschaft, hier das Land Berlin. Mit Schriftsatz vom 24. August 2021 bezifferte die Klägerin, wie angekündigt, weitere Aufwendungsersatzansprüche für die Zeit vom 30. April 2020 bis zum 22. Juli 2021. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.870,65 Euro für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 29. April 2020 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.521,54 Euro für die Zeit vom 30. April 2020 bis zum 22. Juli 2021 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren notwendigen Aufwendungen bis zur endgültigen Vervollständigung und Aktualisierung des Kehrbuchs für den Kehrbezirk Berlin Nummer 0323 nach vom Gericht festzusetzenden Kriterien gegen Nachweis zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben. Gemäß § 19 SchfHwG könne die Klägerin allenfalls einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem vorherigen zuständigen Schornsteinfeger haben. Die Pflicht zur Nacherhebung der Daten sei ausschließlich dem den Kehrbezirk übernehmenden Schornsteinfeger übertragen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin und der Beigeladene sind in der mündlichen Verhandlung zur Übergabe der Kehrbuchdaten angehört worden. Für ihre Angaben wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere für die Darlegungen des Zeitaufwands der Klägerin, wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) und die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (1 Hefter) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.