OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 104/20

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0413.8K104.20.00
16Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020, BGBl. I S. 1328) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626). Gemäß § 5 WoBindG wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG erteilt. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG bestimmt, dass der Wohnberechtigungsschein auf Antrag des Wohnungssuchenden für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Antragsberechtigt sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Wohnraumförderungsgesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt demnach nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt (VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 – VG 8 K 57/16 –, juris Rn. 15). Das WoFG enthält keine Regelung dazu, welche aufenthaltsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, um zum Kreis der Antragsberechtigten nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG zu gehören. Die Vorschrift verlangt nach ihrem Wortlaut insbesondere keinen Aufenthaltstitel. Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch für eine Begrenzung des Kreises der Berechtigten auf solche Personen, deren dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5538, S. 58) ist ein Ausländer nur dann antragsberechtigt, wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält. Gemäß § 1 Abs. 1 WoFG dient das Gesetz unter anderem der Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnungen. Zielgruppe sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 WoFG solche Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur denjenigen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 – VG 7 K 236.14 – juris Rn. 4). Eine solche rechtliche Billigung erfolgt für Ausländer regelmäßig durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn diese nicht als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder deren Familienangehörige gemäß § 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern keines Aufenthaltstitels bedürfen (VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 – VG 8 K 202.18 –, juris Rn. 35). Für die Auslegung des Begriffs „auf längere Dauer“ ist § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG zu berücksichtigen, wonach der Wohnberechtigungsschein für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Die rechtliche Möglichkeit der Wohnsitznahme in Deutschland muss also jedenfalls für die Dauer eines Jahres gewährleistet sein (VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 – VG 8 K 57/16 –, juris Rn. 16; Otte, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 1, Stand: Januar 2015, § 27 WoFG, Anm. 3.2, S. 12). Ein Ausländer ist danach jedenfalls dann rechtlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz im Bundesgebiet zu begründen, wenn er über einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 AufenthG verfügt, der für noch mindestens ein Jahr gültig ist. Eine Erstreckung des Kreises der antragsberechtigten Ausländer auf die Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG) hat die Kammer verneint (vgl. Urteil vom 15. Juli 2016 – VG 8 K 57/16 – juris Rn. 17 ff.). Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Sie vermittelt kein auf Dauer gesichertes Bleiberecht, sondern nur ein vorübergehendes gesetzliches Aufenthaltsrecht besonderer Art für die Dauer des Asylverfahrens. Die Aufenthaltsgestattung erlischt spätestens mit der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die zu ihrem Nachweis dient, ist gemäß § 63 Abs. 2 AsylG auf längstens sechs Monate zu befristen und soll gemäß § 63 Abs. 4 AsylG eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist. Ob und wie lange Asylbewerber im Bundesgebiet verbleiben (dürfen), ist bei einem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren in der Regel nicht abzusehen. Die Klägerin verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel. Vielmehr ist ihr Aufenthalt weiterhin gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet, da die Entscheidung über ihren Asylantrag noch nicht unanfechtbar ist. Hieraus kann sie, wie dargelegt, indes keine Antragsberechtigung für einen Wohnberechtigungsschein ableiten. Daran ändert auch die bisherige Dauer ihres gestatteten Aufenthalts in Deutschland nichts, zumal allein die bisherige Dauer des Asylverfahrens nichts über dessen weitere Dauer besagt. Eine im Sinne der Antragsberechtigung für einen Wohnberechtigungsschein zu verstehende rechtliche Billigung des Aufenthalts der Klägerin folgt auch nicht aus der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG durch das Bundesamt. Daraus ergibt sich weder unmittelbar noch ohne Weiteres, dass ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland rechtlich gebilligt würde. Die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots durch das Bundesamt begründet zunächst lediglich das an den Staat gerichtete Verbot, den Ausländer in sein Herkunftsland abzuschieben. Die rechtliche Billigung des Aufenthalts eines Ausländers erfolgt, wie dargelegt, regelmäßig durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Entscheidung hierüber wird nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes im Anschluss an die Entscheidung des Bundesamtes getroffen. Auch wenn bei Asylberechtigten und Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, der Aufenthalt zunächst als erlaubt gilt, ist eine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG zu treffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erteilt, wenn der Ausländer auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 AufenthG ausgewiesen worden ist. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hat nicht zur Folge, dass der Aufenthalt als erlaubt gilt, und vermittelt auch keinen unbedingten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird sie ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (Nr. 1), eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat (Nr. 2), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Nr. 3), oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (Nr. 4). Zwar ist bei einer Soll-Regelung wie § 25 Abs. 3 AufenthG die Entscheidung der Verwaltung insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist. In atypischen Ausnahmefällen, die gerade nicht in abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert sind, ist jedoch ein Rechtsfolgenermessen eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 – BVerwG 1 C 23/15 –, juris Rn. 21). Bei Vorliegen eines der in § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgeführten Versagungsgründe darf auch bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. In diesen Fällen missbilligt der Gesetzgeber einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Die Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und damit auch über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG weist § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Ausländerbehörden zu. Zuständige Ausländerbehörde ist nach § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin in Verbindung mit Nr. 36 der Anlage hierzu (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) das Landesamt für Einwanderung. Die Ausländerbehörde hat zu würdigen, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Es ist nicht Aufgabe der Wohnungsämter, zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen ist. Die aufenthaltsrechtliche Prüfung erfordert entsprechende Rechts- und Tatsachenkenntnisse. Sie kann erst nach Sichtung jedenfalls der Ausländerakte einschließlich der darin enthaltenen Dokumente aus dem Asylverfahren unter Beteiligung des Ausländers getroffen werden und ist unter Umständen mit komplexen Bewertungen sowie einer Ermessensentscheidung verbunden. Sie kann nicht im Rahmen des Massenverfahrens der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen vom Wohnungsamt antizipiert werden. § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG verlangt nicht, dass die Wohnungsämter in Zweifelsfällen eine derartige aufenthaltsrechtliche Prüfung vornehmen müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der Berechtigung zu einem längerfristigen Aufenthalt auf Grundlage des Dokuments erfolgen soll, das dem Ausländer auch im Übrigen zum Nachweis seines Aufenthaltsstatus im Rechtsverkehr dient. Dies ist in der Regel der Aufenthaltstitel. Daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Fall einer wegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebehindernisses aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geduldeten Ausländerin eine rechtliche Verfestigung des Aufenthaltsstatus angenommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2013 – VGH 3 S 1514/12 –, juris Rn. 32 ff. zu einer im hier betroffenen Punkt wie § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG formulierten Landesnorm), kann die Klägerin nichts herleiten. Die Kammer teilt nicht die der Entscheidung zu Grunde liegende Auffassung, dass bereits in einem dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernis eine rechtliche Billigung des Aufenthalts zu sehen sei. Auch insoweit gilt, dass die nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG erforderliche rechtliche Billigung des Aufenthalts nicht bereits aus dem Vorliegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernisses folgt, sondern erst durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG eintritt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 – VG 8 K 57.16 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 27. März 2015 – VG 7 K 236.14 –, juris Rn. 5). Die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen führt gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Diese dokumentiert das Abschiebungshindernis, ist aber nicht gleichbedeutend mit der rechtlichen Billigung eines längerfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsgesetz trifft differenzierte Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Ausländer, die nicht abgeschoben werden dürfen oder können. Vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist unter anderem zu prüfen, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen oder ob es zweckmäßig ist, hiervon gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Außerdem wird unter anderem geprüft, ob der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wird gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur für längstens sechs Monate erteilt und verlängert, solange sich der Ausländer noch nicht für mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber den längerfristigen Aufenthalt von Personen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen, nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich billigt. Es ist dem Landesgesetzgeber unbenommen, den Kreis der für einen Wohnberechtigungsschein Antragsberechtigten zu erweitern. Das gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Wohnraumförderungsgesetz kann durch Landesrecht ersetzt werden. Ohne gesetzliche Regelung stellt sich die an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg orientierte Verwaltungspraxis des Beklagten, einen Wohnberechtigungsschein im Einzelfall auch an Geduldete zu erteilen, denen ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zur Seite steht (Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Nr. 1/2014), aus den vorgenannten Gründen aber als rechtswidrige Begünstigung dar. Ein Anspruch ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden, kann daraus nicht hergeleitet werden. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – BVerwG 8 C 20/92 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Mit dem Innehaben einer Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c AufenthG) ist die Situation der Klägerin nicht vergleichbar. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Ausbildungsduldung (vgl. hierzu VG Berlin, Urteile vom 25. Juni 2019 – VG 8 K 202/18 –, juris Rn. 38 ff., vom 1. August 2019 – VG 8 K 162/19 –, juris Rn. 26 ff. und vom 24. Januar 2021 – VG 8 K 81/20 –, juris Rn. 26 ff.) ist nicht zweifelhaft, dass der Aufenthalt von Inhabern solcher Duldungen rechtlich gebilligt wird. Insbesondere werden vor deren Ausstellung die Ausschlussgründe nach § 60c Abs. 2 AufenthG geprüft. Die erforderliche Dauerhaftigkeit des Aufenthaltsrechts kann der Gültigkeitsdauer der Ausbildungsduldung entnommen werden. Es mag schließlich zutreffen, dass die Klägerin nur wegen des noch nicht abgeschlossenen Asylklageverfahrens bisher nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gelangt ist. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern (sogenannte Titelerteilungssperre). Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Asylbewerber während der Durchführung eines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet erlangen kann (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 73). Vorbehaltlich der geregelten Ausnahmefälle soll keine legale Möglichkeit bestehen, im Wege eines unbegründeten Asylverfahrens einen längerfristigen Aufenthalt zu erlangen. Vielmehr soll die Ausreisepflicht grundsätzlich die zwingende Rechtsfolge der Ablehnung eines Asylantrags sein (vgl. BT-Drs. 11/6321 S. 58). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Juli 2016 – BVerwG 1 C 23/15 –, juris und vom 17. Dezember 2015 – BVerwG 1 C 31/14 – juris) ist damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen, wenn zwar die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt, nicht aber die Entscheidung über den Asylantrag (§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG) bestandskräftig geworden ist. Dies führt dazu, dass Asylantragsteller mit durch das Bundesamt festgestelltem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, die gegen die Ablehnung ihres Asylantrags gerichtlich vorgehen und damit ihr Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG wahrnehmen, anders behandelt werden als solche Asylantragsteller mit Abschiebungsschutz, die dies nicht tun. Während Erstere während eines unter Umständen Jahre dauernden asylrechtlichen Klageverfahrens weiterhin nur über eine Aufenthaltsgestattung verfügen, soll Letzteren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Es handelt sich indes um eine aufenthaltsrechtliche Differenzierung, die sich nur mittelbar auf den Zugang zu der Wohnungsbindung unterliegendem Wohnraum auswirkt. Die Antragsberechtigung für einen Wohnberechtigungsschein knüpft zulässigerweise an die rechtliche Billigung eines längerfristigen Aufenthalts an, die sich nach dem Aufenthaltsrecht bestimmt. Soweit die Klägerin meint, dass der Status der Aufenthaltsgestattung ihrer Situation nicht gerecht wird, ist sie – auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 AufenthG – auf ein aufenthaltsrechtliches Verfahren zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2019 – OVG 11 N 3.17 –, juris Rn. 33). Das ist hier der Fall. Die Frage, ob Personen mit durch das Bundesamt festgestelltem Abschiebungsschutz, die wegen ihres noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens weiterhin nur über eine Aufenthaltsgestattung verfügen, im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG rechtlich in der Lage sind oder sein können, auf längere Dauer einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen, ist von allgemeiner Bedeutung und – soweit ersichtlich – bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Sie ist afghanische Staatsangehörige. Im September 2017 reiste sie nach Deutschland ein. Auf ihren Asylantrag stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 8. April 2019 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich Afghanistans vorliege und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Gegen die Ablehnung der Zuerkennung internationalen Schutzes erhob die Klägerin Klage (VG 20 K 52/19 A), über die noch nicht entschieden ist. Die Klägerin verfügt über eine Aufenthaltsgestattung und bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Am 31. Oktober 2019 beantragte die Klägerin unter Verweis auf das vom Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Mit Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (Bezirksamt) vom 11. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung hieß es sinngemäß, Aufenthaltsgestattungen dienten grundsätzlich dazu, die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen und vermittelten damit nur einen ungeklärten Aufenthalt im Inland. Die Möglichkeit einer dauerhaften Wohnsitzbegründung werde nur dann angenommen, wenn der erteilte Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens elf Monate gültig sei. Da das Asylverfahren infolge der Klage noch nicht abgeschlossen sei, könne der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 18. Mai 2020 zurück. Die Klägerin verfüge über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Mit dieser zeitlich befristeten Genehmigung sei nicht sicher, ob sie eine Bleibeperspektive für Deutschland habe. Mit der am 22. Juni 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Aufgrund der Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt sei ein langfristiger Aufenthalt absehbar. Sie verfüge nur wegen des laufenden Klageverfahrens gegen ihren Asylbescheid nicht über eine Aufenthaltserlaubnis. Sollte die Klage der Klägerin im Asylverfahren erfolgreich sein, bestehe ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Sollte die Klage nicht erfolgreich sein, würde ihr mit großer Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt werden, da keine Ausschlussgründe vorlägen und ein atypischer Fall nicht ersichtlich sei. Im Übrigen habe die Kammer entschieden, dass zum Beispiel auch eine Ausbildungsduldung für die Prognose eines verfestigten Aufenthalts genüge. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 11. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Mai 2020 zu verpflichten, der Klägerin einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogene Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen.