Beschluss
8 L 18/21
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0118.8L18.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der am 15. Januar 2021 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag der syrischen Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa zur Familienzusammenführung zu erteilen, hat keinen Erfolg. 1. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris, Rn. 3, und vom 29. Oktober 2013 – OVG 2 S 80.13/OVG 2 M 48.13 – amtl. EA, S. 2). Denn es wird jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen. Hierdurch würde der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen An-ordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 – juris, Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller nach diesem Maßstab einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, ist jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zweifelhaft, aber nicht entscheidend, ist, ob der am 15. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag überhaupt noch geeignet gewesen wäre, eine Entscheidung des Gerichts zu einem Zeitpunkt herbeizuführen, der den Antragstellern die Einreise in das Bundesgebiet vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs des Antragstellers zu 1 erlaubt hätte. Der Antragsgegner hatte den Antragstellern wohl bereits zehn Tage zuvor die Einholung von Eilrechtsschutz empfohlen. Jedenfalls bedarf es aber angesichts der unmittelbar bevorstehenden Volljährigkeit des Antragstellers zu 1 keiner einstweiligen Anordnung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg folgt ein Anordnungsgrund nämlich nicht aus der demnächst bevorstehenden Volljährigkeit des Sohnes des Antragstellers. Zwar erlischt der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, juris Rn. 17) stets in dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, juris Rn. 22) einen den Erlass einer einstweiligen Anordnung begründenden Umstand gesehen, wenn ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG glaubhaft sei, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 (Rs. C-550/16, juris Rn. 64) ist Art. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU L 251/12 vom 3. Oktober 2003 - FamZuRL) aber dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Hiernach besteht die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung unter dem Gesichtspunkt der drohenden Vereitelung des Anspruchs auf Nachzug der Eltern aus § 36 Abs. 1 AufenthG, der seine Grundlage in Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG hat (vgl. BT-Drucksache 16/5065), bei bevorstehendem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht. Gleiches gilt danach in Konstellationen, in denen der Antrag auf Familienzusammenführung nach Abschluss des Asylverfahrens des unbegleiteten Minderjährigen und vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt worden ist, die Volljährigkeit aber im Laufe des Visumsverfahrens eintritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 27 ff., 37). In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache fort und erlischt nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 – OVG 3 S 47.18 –, juris Rn. 6). Dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und der dabei gebotenen summarischen Prüfung zu folgen. Da die Möglichkeit der Familienzusammenführung nicht durch die bevorstehende Volljährigkeit des Flüchtlings vereitelt wird, besteht im Verfahren der Hauptsache Gelegenheit nach Beiladung der örtlichen Ausländerbehörde über den Nachzugsantrag der Antragsteller zu befinden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG). Ungeachtet der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der anzusetzende Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro je Visum um die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 – OVG 11 L 14.16 –, juris Rn. 3).