Urteil
8 K 906.16 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1120.8K906.16A.00
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Leitsätze
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung kommt nicht in Betracht. Sie hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann deshalb nicht generell bejaht werden.(Rn.24)
2. Die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG reicht nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine Verknüpfung zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen.(Rn.25)
3. Es gibt keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Region lasse allein oder in Verbindung mit der Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen habe, pauschal und ohne nähere Prüfung des Einzelfalls den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung kommt nicht in Betracht. Sie hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann deshalb nicht generell bejaht werden.(Rn.24) 2. Die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG reicht nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine Verknüpfung zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen.(Rn.25) 3. Es gibt keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Region lasse allein oder in Verbindung mit der Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen habe, pauschal und ohne nähere Prüfung des Einzelfalls den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig, und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen dahingehenden Anspruch. 1. Einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) ist, wird – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG). Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). 2. Es liegen keine Vorfluchtgründe vor. Soweit der Kläger zu 1) im Jahre 2013 an einem Checkpoint einmalig geschlagen worden sein soll, liegt bereits die erforderlich Kausalität zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung und der Ausreise nicht vor. Der Kläger zu 1) hat das Land nämlich nicht wegen dieses Vorfalls verlassen. Zudem trug sich seine Ausreise erst im Dezember 2015 und damit nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall zu. Selbst wenn man eine Vorverfolgung annähme, sprächen jedenfalls stichhaltige Gründe dagegen, dass eine „solche“ Verfolgung im Falle der (hypothetischen) Rückkehr erneut droht (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Grund des Übergriffs durch die syrische Armee soll nämlich gewesen sein, dass der Herkunftsort des Klägers seinerzeit von der FSA kontrolliert wurde. Insoweit hat sich jedoch die Sachlage geändert, denn die FSA kontrolliert die Region um Aleppo nicht mehr. Dies spricht dagegen, dass der Kläger im Falle einer hypothetischen Rückkehr erneut herkunftsbedingt verfolgt würde. Überdies hätte er in den letzten Jahren nicht in seinem Herkunftsort in der Region Aleppo gelebt, sondern nachweislich in Deutschland. 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Die sunnitische Religionszugehörigkeit stellt dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris; Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris; Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht kommt, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht generell bejaht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17 – juris; Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris; Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer hypothetischen Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Das Vorliegen einer Verfolgungshandlung begründet aber noch keine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine „Verknüpfung“ zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, das heißt die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen. In diesem Sinne geht auch der EuGH davon aus, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU die Einstufung einer Strafverfolgung oder Bestrafung als „Verfolgungshandlung“ betrifft, und trennt davon die in Art. 10 RL 2011/95/EU angeführten Verfolgungsgründe (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 31, zur Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG). Das Gericht teilt daher weder die vom VG Hannover (Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 – 4 A 3526/17 – juris) vertretene Auffassung, dass es insoweit einer (weiteren) Klärung durch den EuGH bedarf (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33/18 – juris, Rn. 32-33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 LB 341/19 – juris, Rn. 60 ff.). Noch teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 im entsprechenden Vorlageverfahren (Rechtssache C-238/19). Für die Rechtsbehauptung, dass die Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsmerkmal grundsätzlich bereits im Tatbestand angelegt sei, führt die Europäische Kommission nämlich keine stichhaltigen Argumente an, sondern verliert sich in pauschalen Ausführungen ohne Überzeugungskraft (Stellungnahme vom 19. Juli 2019, Rn. 57-59: „kann […] verstanden werden“, „wird ein Staat als Akt des politischen Widerstandes verstehen“, „Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen“). Auf das Vorliegen weiterer Voraussetzungen, insbesondere darauf, ob vorliegend überhaupt von einer Verweigerung gesprochen werden kann und ob eine Teilnahme an Verbrechen oder Handlungen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen würden, überhaupt im Raume steht, kommt es danach nicht an. Schließlich gibt es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Region lasse allein oder in Verbindung mit der Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen habe, pauschal und ohne nähere Prüfung des Einzelfalls den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris, Rn. 41; Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris). Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dass der Kläger zu 1) wegen der etwaigen Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 auf identifizierbare Weise in den Verfolgungsfokus des Regimes geraten sein will, zeigt er nicht ansatzweise auf. Indem er insoweit bis zu seiner Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war, erweist sich eine solche – zumal nach Ablauf von mittlerweile mehr als sieben Jahren – auch fürderhin nicht als beachtlich wahrscheinlich. Zudem tragen seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung allenfalls die Annahme einer bloßen Demonstrationsteilnahme, jedoch nicht die Annahme einer federführenden Stellung bei deren Organisation oder Durchführung. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen zur Teilnahme an Demonstrationen kann danach offen bleiben. Soweit der Kläger zu 1) Verfolgung durch den IS oder Al-Nusra fürchtet, haben diese Gruppen keine Kontrolle über die Region Aleppo. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens und stammen aus Aleppo. Die Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet und die gemeinsamen Eltern der minderjährigen Klägerin zu 3). Nach eigenen Angaben verließen sie am 20. Dezember 2015 ihr Heimatland und reisten am 4. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. Februar 2016 stellten sie einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. August 2016 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, er hätte nach Ablauf seines Aufschubs am 1. Mai 2015 zum Wehrdienst gemusst. Bevor die Situation in Syrien eskaliert sei, sei er Mitglied in der „Baath-Partei für Jugendliche und Studenten“ gewesen. Er sei nicht aktiv gewesen und habe keine Aufgaben gehabt. Nachdem die Situation eskaliert sei, hätten sie sich frei von der Partei fühlen wollen. Aufgrund der Mitgliedschaft sei er niemals in Schwierigkeiten gewesen. Fast alle seien in der Partei. Einmal im Jahr 2013 sei er an einem Kontrollpunkt aufgefordert worden, sein Auto zu verlassen. Da hätten sie ihn geschlagen. Seitdem sei er nie wieder nach Aleppo gefahren. Diese Kontrollpunkte hätten zur syrischen Armee gehört. In Syrien müsste er zur Armee. Er würde verhaftet, weil er nicht beim Militär gewesen sei, und in den Krieg geschickt. Und alle Studenten der Universität, die Rechtswissenschaft studierten, gälten als ungläubig und würden vom sog. Islamischen Staat (IS) und der Al-Nusra-Front umgebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 83-89 Verwaltungsvorgang [VV]). Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung am 5. August 2016 im Wesentlichen an, es habe viel Krieg und Bomben gegeben. Sie hätten in Sicherheit leben wollen. Ihr Mann müsste in Syrien zum Militär. Er habe Rechtswissenschaften studiert. Dies sei in vielen Gebieten Syriens, in die der IS vorgedrungen sei, tödlich. Ihr persönlich sei nichts passiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 76-82 VV). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 erkannte die Beklagte den Klägern subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor. Hiergegen haben die Kläger am 19. Oktober 2016 Klage erhoben und machen geltend, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Der Kläger zu 1) habe in Aleppo an der Universität verschiedentlich an Protesten gegen die Regierung teilgenommen. Einmal sei er anlässlich einer Kontrolle an einem Checkpoint geschlagen worden. Anlass sei gewesen, dass auf seinem Ausweis erkennbar gewesen sei, dass er aus einem Ort stamme, welcher damals unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) gestanden habe. Im Übrigen macht sich der der Kläger zu 1) die Rechtsauffassung des VG Hannover und der Europäischen Kommission in dem EuGH-Vorlageverfahren C-238/19 zu Eigen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu 1) ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 70-74 Gerichtsakte [GA]).