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Beschluss

8 L 270.19

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1016.8L270.19.00
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Leitsätze
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die mit dem Wohnungsberechtigungsschein verbundene Möglichkeit, der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten, bewirkt, dass die Hauptsache endgültig vorweggenommen wird.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die mit dem Wohnungsberechtigungsschein verbundene Möglichkeit, der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten, bewirkt, dass die Hauptsache endgültig vorweggenommen wird.(Rn.6) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Zur Entscheidung ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen, ist jedenfalls unbegründet, denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht auf eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Weise glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn es wird die mit dem Wohnberechtigungsschein verbundene Möglichkeit, der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten, endgültig vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 – juris, Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Begehren wird in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein [WBS]) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. Gemäß § 27 Abs. 3 WoFG ist der WBS zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG eingehalten wird (Satz 1). Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 WoFG eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen (Satz 2). Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn (1.) die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder (2.) der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt (Satz 2). Gemäß § 9 Abs. 2 WoFG beträgt die Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt 12.000,00 Euro. Diese Einkommensgrenze ist durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 166) (VO) auf Grund von § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG um 40 Prozent auf 16.800,00 Euro angehoben worden. Abweichend hiervon sind die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG im Land Berlin für den Bezug von Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert errichtet wurden, um 60 Prozent, und nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht erstmals gefördert errichtet wurden, um 80 Prozent angehoben (§ 1 Abs. 2 VO). Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Insoweit unterliegen der Besteuerung insbesondere sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG). Zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG gehören sodann die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG). Danach ist auf Grundlage des Rentenbescheides vom 1. Juli 2018 zunächst ein Einkommen in Höhe von 20.125,68 Euro anzusetzen (12 x 715,74 Euro Altersrente + 12 x 961,40 Euro Witwenrente). Hinzu treten die Rentenversicherung des B...in Höhe von 3.447,48 Euro (12 x 287,29 Euro) und die Hinterbliebenenversorgung der C...in Höhe von 1.512,00 Euro (12 x 126,00 Euro). Nach summarischer Prüfung handelt es sich bei der Rentenversicherung und der Hinterbliebenenversorgung um Leibrenten bzw. andere Leistungen aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht in Frage. Von der somit ermittelten Größe in Höhe von 25.085,16 Euro ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 Euro abzuziehen. Damit beträgt das Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG 24.983,16 Euro. Von der somit ermittelten Größe ist nunmehr gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoFG ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 Prozent für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nämlich in Höhe von 2.498,32 Euro vorzunehmen, denn die Antragstellerin leistet Beiträge zu diesen Versicherungen (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 23 WoFG Anm. 5.1 Nr. 1). Weitere Abzüge erfolgen vorliegend nicht. Das Jahreseinkommen und gleichzeitig Gesamteinkommen des Haushalts beträgt damit 22.484,84 Euro. Dieser Betrag übersteigt selbst die höchste Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 VO von 21.600,00 Euro noch um 884,85 Euro. Dass die Versagung des Wohnberechtigungsscheins eine besondere Härte bedeuten würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht, was der Anmietung einer nicht der Wohnungsbindung unterliegenden, durch einen Aufzug erreichbaren Wohnung entgegensteht. Die vorgetragenen Erkrankungen und die nachgewiesene Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 und dem Merkzeichen „G“ führen zu keiner anderen Einschätzung. Selbst wenn jedoch von einer besonderen Härte auszugehen sein sollte, so zeigt die Antragstellerin jedenfalls eine Ermessensreduktion auf Null nicht auf. Im Übrigen entstünde durch den Bezug einer Sozialwohnung durch die Antragstellerin entgegen ihrer Annahme durchaus ein Nachteil: Es stünde dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt dann eine Sozialwohnung weniger zur Verfügung, als wenn sie nach dem 31. Oktober 2019 in eine nicht der Wohnungsbindung unterliegende Wohnung umzieht. Die Antragstellerin macht ferner weder glaubhaft, dass sie durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger wäre. Noch macht sie glaubhaft, dass die derzeitige Zweiraumwohnung die für sie maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt. Vielmehr hat die Prüfärztin die Bewilligung zusätzlichen Raumbedarfs aus gesundheitlichen Gründen befürwortet und stünde damit wiederum der Bezug einer Zweiraumwohnung im Raume. Unabhängig davon zeigt die Antragstellerin auch insoweit keine Ermessensreduktion auf Null auf. Darüber hinaus wäre das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für die Antragstellerin nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Es erscheint lebensfremd, davon auszugehen, die Antragstellerin würde mit Ablauf des 31. Oktober 2019 infolge einer etwaigen Räumung ihrer Wohnung obdachlos. Sie kann zur Abwendung dessen Wohnraum anmieten, der nicht der Wohnraumbindung unterliegt, auch wenn dies vorübergehend zu höheren Wohnkosten führen sollte. Hierzu gehört die Anmietung einer Wohnung ebenso wie eine vorübergehende Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension. Dass dies im gesamten Stadtgebiet Berlins nicht möglich sein sollte, ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. In Anbetracht der dargelegten Einkünfte erweist sich dies auch als zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, den Streitwert aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Auffangstreitwert anzuheben (§ 52 Abs. 2 VwGO, Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5).